Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1526,37 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht als örtlicher Träger der Sozialhilfe von der beklagten Pflegekasse die Erstattung von Reparaturkosten für einen Treppenlift.
Die Beklagte zahlt dem 1969 geborenen E H (Versicherter) seit November 2011 Pflegegeld nach Pflegestufe III. Mit Bescheid vom 01.08.2005 hatte sie diesem für den Einbau eines Treppenliftes als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs 4 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) einen Zuschuss in Höhe von 2.557,00 EUR bewilligt und unmittelbar der Klägerin angewiesen. Die darüber hinausgehenden Kosten hatte die Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) getragen.
Zwischen September 2012 und Juli 2014 übernahm die Klägerin für Reparaturkosten an dem Treppenlift insgesamt 1.526,37 EUR.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22.01.2013 einen Erstattungsanspruch für diese über einen Betrag von zunächst 1.046,36 EUR geltend.
Die Beklagte lehnte den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 23.03.2013 ab. Sie habe bereits den Höchstzuschuss für den Treppenlift als wohnumfeldverbessernde Maßnahme geleistet. Reparaturen könnten nicht erneut bezuschusst werden.
Die Klägerin hat am 13.09.2013 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Koblenz (Urteil vom 24.04.2009, S 3 P 106/08, in Juris) Klage erhoben. Danach könne die Reparatur eines Treppenliftes als neue Maßnahme bezuschusst werden. Als vorrangiger Leistungsträger sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Ansicht, bei den Reparaturkosten für den Treppenlifter handele es sich um einen Bestandteil der ursprünglichen Versorgung. Eine objektive Änderung der Pflegesituation sei nicht eingetreten.
Das SG Köln hat die Klage durch Urteil vom 18.07.2014 abgewiesen. Der Versicherte habe gegenüber der Beklagten keinen vorrangigen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift. Die Voraussetzungen des § 104 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), lägen nicht vor. Bei dem Treppenlift handele sich nicht um ein technisches Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 SGB XI, sondern um eine wohnumfeld-verbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI, für die der Zuschuss auf 2.557 EUR je Maßnahme begrenzt sei. Die Situation habe sich seit dem Jahr 2001 bei dem Pflegebedürftigen nicht geändert. Bei der Entscheidung des SG Koblenz handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. Der Treppenlift habe hier vollständig erneuert werden müssen. Mit dem Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg (Urteil vom 10.06.2011, L 4 P 2397/10, in Juris) sei das Gericht der Ansicht, dass Reparaturkosten keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes darstellen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 31.07.2014 zugestellte Urteil am 15.08.2014 Berufung eingelegt und ergänzend zu ihrem Vorbringen im Klageverfahren dargelegt, der Treppenlift sei für die Durchführung der häuslichen Pflege erforderlich. Ein defekter Treppenlift erfülle die Funktion des Transports des Pflegebedürftigen von einer Etage in die andere nicht mehr. Aus pflegerischer Sicht entspreche die Situation eines defekten Treppenlifts dem Stand wie vor der Installation im Jahr 2006. Sie hat auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 16.07.2014, B 3 Kr 1/14 R in Juris) zur Treppensteighilfe hingewiesen, wonach diese als Pflegehilfsmittel anzusehen sei. Eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung scheide danach aus und es liege nahe, § 40 Abs 1 SGB XI als Rechtsgrundlage für den Einbau, die Reparatur und den Ersatz eines Treppenlifts zu sehen. Alternativ komme auch § 40 Abs. 3 SGB XI als Rechtsgrundlage in Betracht, wenn man den Treppenlift als technisches Pflegehilfsmittel beurteile. Alle genannten Maßnahmen dienten dem gleichen Ziel. Eine unterschiedliche Bewertung der Mobilitätshilfen sei nicht gerechtfertigt. So habe der Gesetzgeber nicht festgelegt,ob der Einbau eines Treppenlifts als technische Hilfe im Sinne des Abs 4 bzw Abs 3 anzusehen sei. Ebenso wie die Treppensteighilfte sei der Treppenlift von seiner Funktionalität her als technisches Hilfsmittel zu beurteilen. Das BSG habe in einer Entscheidung vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R die Frage offen gelassen, ob die Reparatur oder Ersetzung eines Treppenlifts nach einem Defekt als zweite Maßnahme bezuschusst werden könne. Dies habe das BSG bisher nicht geklärt. Im Übrigen sei der pflegebedürftige und von ihr unterstützte E H notwendig zum Verfahren beizuladen. Die Klägerin hat die Berufung um den Betrag von 123,20 EUR erweitert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag iHv 1.526,37 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Lösungsansatz der Klägerin, den Treppenlifter einem Hilfsmittel nach § 40 Abs 1, 2 und 3 gleichzustellen, komme nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht. Als neue Maßnahme iSd § 40 Abs 3 SGB XI könnten die Reparaturen des Treppenlifters nicht angesehen werden. Eine Änderung des Pflegebedarfs sei auch nicht eingetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat die Leistungsklage zu Recht abgewiesen und richtigerweise entschieden, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch für die von ihr aus Mitteln der Sozialhilfe geleisteten Reparaturkosten an dem Treppenlifter gemäß § 104 SGB X gegenüber der Beklagten nicht zusteht. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, weil der Versicherte gegenüber der Beklagten keinen vorrangigen Leistungsanspruch hat. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des BSG bei dem Treppenlifter nicht um ein Pflegehilfsmittel, sondern um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme handelt. Die bloße Reparatur eines bereits vorhandenen und bezuschussten Treppenlifts stellt begrifflich keine Maßnahme zur Verbesserung der individuellen Wohnumfeldes dar. Der Senat schließt sich der richtigen Entscheidung des SG an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Parallele zur Treppensteighilfe als Pflegehilfsmittel iSv § 40 Abs 1 SGB XI und zu den technischen Hilfsmitteln iSd § 40 Abs 3 SGB XI kann nicht gezogen werden. Der Treppenlifter ist eine technische Hilfe zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes iSd § 40 Abs 4 SGB XI und dient damit der Erleichterung der Pflege. Er ist nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der sozialen Pflegeversicherung und kein Pflegehilfsmittel iSd § 40 Abs 1 und 3 SGB XI (BSG, Urteil vom 12.08.2008, B 3 P 6/07 R, Juris Rn 15). Der Gesetzgeber gewährt den Zuschuss maßnahmenorientiert und beschränkt diesen auf die Maßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (BSG, Urteil vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R, Juris Rn 13; vom 19.04.2007, B 3 P 8/08 R, in Juris Rn 19). Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt sogar auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (Urteil vom 17.07.2008, B 3 P 12/07 R, Juris Rn 20). Der Zuschusstatbestand des § 40 Abs 4 S 3 SGB XI enthält eine Höchstsummenbegrenzung und der Anspruch aus § 40 Abs 4 SGB XI ist für jeden Pflegebedürftigen erfüllt, sobald die Pflegekasse eine entsprechende Maßnahme bezuschusst hat (BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 P 12/07 R, Juris Rn 21).
Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des BSG vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R und hier zu Rn 13 Bezug nimmt, in der das BSG die Frage offen gelassen hat, ob ein zweiter Zuschuss auch dann gewährt werden könne, wenn die erneute Maßnahme zwar nicht durch einen geänderten Pflegebedarf verursacht wird, sondern darauf beruht, dass eine bereits bezuschusste technische Hilfe (zB Treppenlift) nach einem Defekt repariert oder ersetzt worden ist, stellt sich diese Frage vorliegend nicht. Wiederholt auftretende Reparaturkosten in einem Zeitraum von hier immerhin drei Jahren können schon begrifflich nicht als eine neue Maßnahme gesehen werden (so auch LSG Baden-Würrtemberg aaO, Juris Rn 23). Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des SG Koblenz (aaO), der Gesetzgeber habe offenbar nicht daran gedacht, dass wohnumfeldverbessernde Maßnahmen im Einzelfall auch Verschleißerscheinungen zeigen und repariert und sogar erneuert werden müssten. Gerade § 40 Abs 3 SGB XI verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei Pflegehilfsmittel "Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen", also zu erstattende Folgekosten durchaus im Blick hatte. Bei der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen hat er sich hingegen für einen finanzielle Zuschuss je Maßnahme entschieden und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Beteiligung der Pflegekassen auf diesen einmaligen finanziellen in der Höhe begrenzten Zuschuss beschränken wollte und den Anspruch nach der Bezuschussung als erfüllt ansieht (BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 P 12/07 R, Juris Rn 21). Laufende Betriebskosten (wie Strom) sind ebenso wie Aufwendungen für Wartung und Reparaturen von diesem Zuschuss umfasst. Die Entscheidung des SG Koblenz betraf im Übrigen die vollständige Erneuerung des Treppenlifters und, anders als im vorliegenden Fall, nicht die Übernahme von über Jahre anfallende Reparaturkosten. Für die rechtssystematische Auslegung, mit der das SG Koblenz (aaO Rn 25) zwischen funktionswiederherstellenden Maßnahmen (erhebliche Reparatur) und funktionserhaltenden Maßnahmen (Wartung) unterscheidet und die funktionswiederherstellenden Maßnahmen als neue Maßnahme behandeln will, ist, solange sich der Pflegebedarf nicht objektiv ändert, nach der Rechtsprechung des BSG kein Raum.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den von der Klägerin unterstützten Versicherten notwendig nach § 75 Abs 2 SGG zum Verfahren beizuladen, weil sich die Entscheidung über den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht auf den bereits von dieser erfüllten Anspruch des Versicherten auf die Zahlung der Reparaturkosten nach dem SGB XII auswirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG) sind angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegeben.
Erstellt am: 12.02.2015
Zuletzt verändert am: 12.02.2015