Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger für seine Tätigkeit in der Vermögenshaftpflicht-Schadenabteilung bei der Beigeladenen zu 1), der I Kundenservice AG, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 19.08.2008 bis 31.12.2013 zu befreien ist.
Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist Volljurist. Er ist seit dem 19.08.2008 Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer L und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, der Beigeladenen zu 2).
Ab dem 01.06.2008 war der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) in der Vermögenshaftpflicht-Schadenabteilung tätig. Dieser Abteilung ist die Behandlung von Regressen gegen bei der Beigeladenen zu 1) haftpflichtversicherten Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zugewiesen. Das Anstellungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) endete zum 31.12.2013. Die Beigeladene zu 1) entrichtete während der gesamten Beschäftigungsdauer Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Das Konto wird bei Beigeladene zu 3), der DRV Rheinland geführt.
In der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.07.2014 war der Kläger bei der T Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. Mit Bescheid vom 02.01.2014 wurde der Kläger von der Beklagten in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung ab dem 01.01.2014 befreit. Vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 war der Kläger arbeitslos. Seit dem 01.10.2014 ist der Kläger in einer Rechtsanwaltskanzlei als angestellter Rechtsanwalt tätig. Mit Bescheid vom 01.10.2014 befreite die Beklagte den Kläger in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung ab dem 01.10.2014.
Bereits am 02.10.2008 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als "Volljurist, Abteilung VH-Schaden" bei der Beigeladenen zu 1) zum "frühestmöglichen Zeitpunkt". Er fügte seinem Antrag eine Arbeitsplatzbeschreibung der Beigeladenen zu 1) vom 24.09.2008 bei. Danach sei er sowohl für die Prüfung versicherungsrechtlicher und materiellrechtlicher Fragestellungen, für die Durchführung von Vergleichsverhandlungen, die Entscheidung über die Regulierung geltend gemachter Ansprüche bzw. die Durchführung von Prozessen zuständig. Er berate den Versicherungsnehmer und die von der Beigeladenen zu 1) beauftragten Rechtsanwälte bei der Vorbereitung und Führung von Prozessen. Zudem bearbeite er Grundsatzfragen, entwickele Versicherungsbedingungen mit und führe interne und externe Schulungsmaßnahmen durch. Er berate die Versicherungsnehmer auch fachlich und vertrete das Unternehmen nach außen durch Teilnahme an Seminaren und Arbeitskreisen und durch das Verfassen von Textbeiträgen. Mit Schreiben vom 21.11.2008 ergänzte der Kläger, dass er in Tarifgruppe VI des Manteltarifvertrages der privaten Versicherungswirtschaft eingeordnet sei. Eine Handlungsvollmacht i.S.v. § 54 HGB sei ihm nicht erteilt worden.
Mit Bescheid vom 07.01.2009 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) ab. Sie führte aus, der Kläger sei bei der Beigeladenen zu 1) nicht anwaltlich beschäftigt. Von einer anwaltlichen Beschäftigung sei auszugehen, wenn die Aufgabenfelder der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ wahrgenommen würden. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Auch die Tatsache der nicht erteilten Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB und die tarifrechtliche Eingruppierung bestätigten diese Feststellung.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.02.2009 Widerspruch. Er führte aus, dass es sich bei der von ihm ausgeführten Tätigkeit um eine anwaltliche Tätigkeit handele. Er sei rechtsentscheidend tätig, da er über die Regulierung der geltend gemachten Ansprüche und über den zu gewährenden Versicherungsschutz entscheide. Die Entscheidung werde eigenverantwortlich im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht getroffen. Er sei kein einfacher Sachbearbeiter. Er trete gegenüber Versicherungsnehmern, Anspruchstellern und den Rechtsanwälten sowie sonstigen Dritten nach außen rechtskundig auf. Damit sei er auch rechtsentscheidend tätig. Er habe eine eigene Entscheidungskompetenz. Er werde in der Gehaltsgruppe VI entlohnt, worunter Tätigkeiten gefasst seien, die besonders vielseitige Fachkenntnisse erforderten und mit einer besonderen Entscheidungsbefugnis verbunden seien. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtsentscheidung setze nicht voraus, dass der Syndikusanwalt über eine vollumfängliche Vollmacht im Sinne des § 54 HGB verfügen müsse. Vielmehr genüge eine eigene Entscheidungskompetenz wie in seinem Fall. Er führe auch Vertrags- und Einigungsverhandlungen und sei daher rechtsgestaltend tätig. Da er auch für die Bearbeitung von Grundsatzfragen bzw. Mitentwicklung von Versicherungsbedingungen zuständig sei, habe er auch eine rechtsberatende Tätigkeit inne. Ebenso sei das Merkmal der Rechtsvermittlung erfüllt, da er interne und externe Schulungsmaßnahmen durchführe und seinen Arbeitgeber in Arbeitskreisen nach außen vertrete.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 bestätigte die Beigeladene zu 1), dass der Kläger in unmittelbarem eigenverantwortlichen Kontakt zu den Versicherungsunternehmen und den ggf. anwaltlich vertretenen Anspruchstellern stehe. Aufgrund der tariflichen Eingruppierung verfüge der Kläger über eine besondere Entscheidungsbefugnis.
Zusätzlich wurden eine Stellenausschreibung für einen "Mitarbeiter (m/w) VH-Schaden", eine Visitenkarte des Klägers, die die Bezeichnung "Rechtsanwalt" ausweist, der Anstellungsvertrag vom 08.05.2008, eine Freistellungserklärung zur Ausübung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 24.09.2008, eine Tätigkeitsbeschreibung "Rechtsanwalt in VH-Schaden" der Beigeladenen zu 1) vom 30.10.2009 und ein Organigramm der Beigeladenen zu 1) zur Akte gereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei bei der Beigeladenen zu 1) nicht anwaltlich tätig. Ein Indiz hierfür sei die Tatsache, dass er nach dem Manteltarif für das private Versicherungsgewerbe in der Gehaltsgruppe VI und damit als qualifizierter Sachbearbeiter vergütet werde. Eine sachbearbeitende Tätigkeit sei jedoch nicht frei, sondern stets weisungsgebunden und entspreche nicht dem Bild der freien Berufsausübung als Rechtsanwalt. Gleiches ergebe sich aus der Stellenbeschreibung, dem Arbeitsvertrag und dem Organigramm.
Am 01.03.2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 26 R 601/10) Klage erhoben. Mit Beschluss vom 01.04.2010 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Streitsache wegen eigener örtlicher Unzuständigkeit an das zuständige Sozialgericht in Köln (Az.: S 33 R 262/13 WA) verwiesen.
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien erfüllt. Die Vorschrift erfasse auch angestellte Rechtsanwälte bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber. Er sei insbesondere auch rechtsberatend und rechtsvermittelnd tätig. Er sei mit einem angestellten Rechtsanwalt in einer Kanzlei zu vergleichen. Es sei eine typische anwaltliche Tätigkeit, die Vertragsdeckung zu prüfen, die Regulierung von Schadensersatzansprüchen vorzunehmen und die Schadenshöhe zu ermitteln. Rechtsentscheidend sei er ebenso tätig, da er umfangreiche Schadensfälle reguliere und dies auch nach außen kund tue. Die tarifliche Eingruppierung stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Bewertung einer Tätigkeit als anwaltliche im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Zudem seien weitere Kollegen des Klägers bereits im Rahmen von gerichtlichen Verfahren von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden. Er sei auch rechtsgestaltend tätig, indem er Rechtsverhältnisse, nämlich umfangreiche Schadensfälle und deren Regulierung gestalte. Auch stelle die Regulierung von umfangreichen Schadensfällen oder die Ablehnung des Ausgleichs von Ansprüchen eine rechtsentscheidende Tätigkeit dar.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vom 19.08.2008 an von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger keine anwaltliche Tätigkeit ausübe. Die Eingruppierung als qualifizierter Sachbearbeiter sei ein Indiz für den nicht anwaltlichen Charakter der Beschäftigung des Klägers. Eine sachbearbeitende Tätigkeit sei nicht frei, sondern stets weisungsgebunden. Dies ergebe sich auch aus dem Organigramm. Danach unterliege der Kläger dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Auch sei der Kläger nicht weisungsfrei. Seine Unabhängigkeit sei nicht gewahrt. Ferner sei eine für das Merkmal der Rechtsentscheidung ausreichende wesentliche Teilhabe an betriebsinternen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen nicht belegt. Zudem sei die zweite Staatsprüfung nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung für die Tätigkeit des Klägers.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 1) und 2) erfolgte mit Beschluss vom 15.09.2011. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Beigeladene zu 2), die ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1985, JMBl NW 172) und des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 06.11.1984 (GVBI NW 684) leistet, hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten zu befreien sei. Die Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen.
Das Verfahren wurde zunächst im Einverständnis mit den Beteiligten am 01.12.2011 zum Ruhen gebracht, um eine Entscheidung im Parallelverfahren L 14 R 574/11 LSG NRW abzuwarten. Auf Betreiben des Kläger-Bevollmächtigten ist das Verfahren am 17.02.2013 fortgesetzt worden.
Mit Urteil vom 21.06.2013 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für seine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vom 19.08.2008 an von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zu befreien.
Der Kläger sei im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit ab dem 19.08.2008.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien unter anderem Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht für eine Beschäftigung zu befreien, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Verpflichtung Mitglied einer berufständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Bei der streitgegenständlichen Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) handele es sich um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, die grundsätzlich den Versicherungsbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöse. Der Kläger sei seit dem 19.08.2008 Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte, der Beigeladenen zu 2). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a bis c SGB VI seien unstreitig erfüllt. Allerdings sei die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht personenbezogen, sondern tätigkeitsbezogen zu verstehen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wo es heiße: "für die Beschäftigung … wegen der …". Die Befreiung erfolge nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe, sie setze einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen werde, und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1998, Az.: B 5/4 RA 80/97 R). Versicherungsbefreiung könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht befreit werden solle, als berufsspezifisch darstelle.
Eine berufsspezifische Tätigkeit eines Syndikusanwaltes bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasse vier Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Alle diese vier Kriterien müssten für einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kumulativ vorliegen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2009, Az.: L 8 KR 189/08). Entgegen der Auffassung der Beklagten seien Syndikusanwälte bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber nicht kategorisch von der Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen. Soweit das LSG NRW in der Entscheidung vom 19.03.2004 (Az.: L 4 RA 12/03) in einem obiter dicta die Auffassung vertreten habe, die Tätigkeit eines Syndikusanwaltes für seinen Dienstherrn entspreche nicht dem anwaltlichen Berufsbild, vermöge sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Auch § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sehe ausdrücklich vor, dass ein Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis stehen und nicht nur als freier Rechtsanwalt tätig sein könne. § 46 BRAO betreffe nicht nur die angestellte Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern umfasse auch die anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2009, Az.: L 8 KR 189/08; SG Köln vom 20.06.2012, Az.: S 5 R 67/10).
Die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) stelle eine anwaltliche Tätigkeit dar. Der Kläger sei unter Zugrundelegung seiner glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2013 sowie im schriftlichen Verfahren und unter Berücksichtigung der Angaben der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Verfahren rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd für seinen Arbeitgeber tätig. So sei der Kläger insbesondere rechtsgestaltend tätig. Dem Bereich der Rechtsgestaltung sei das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen. Diesbezüglich sei der Beklagten noch insofern zuzustimmen, als dass die Möglichkeiten der Rechtsgestaltung durch den Kläger nicht vollends durch konkrete Vorgaben des Arbeitgebers faktisch ausgeschlossen sein dürften. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass von Seiten der Beigeladenen zu 1) dem Kläger in der Ausübung seiner Aufgaben derartige Vorgaben gemacht würden, die zu einer weitgehend formstrengen und standardisierten Vorgehensweise führten. Gerade im Rahmen von Vergleichs- und Einigungsverhandlungen sei schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar, dass diese in einer standardisierten und formstrengen Art und Weise abgehalten werden könnten. Vielmehr seien bei den erzielten Vergleichen und den damit einhergehenden Vergleichstexten immer auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und somit müsse jeder Vergleich in einer neuen, dem Einzelfall Rechnung tragenden Weise, formuliert und neu gefasst werden. Letztlich werde auf diese Weise der zu bearbeitende Schadensfall im Wege einer rechtsgestaltenden, individuellen Einigung abgearbeitet und es handele sich nicht allein um ein Aushandeln des Umfangs der Schadensregulierung. In diesem Zusammenhang führe ein bestehender Ermessensspielraum bei der Frage, ob bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen oder nicht, nach Ansicht der Kammer auch immer zwangsläufig zu der Frage, welche Rechtsfolgen sich denn aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen ergäben. Mithin könne die Beklagte auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass sich aufgrund eines fehlenden Ermessensspielraums bei der Rechtsfolgenbewertung insgesamt kein rechtlicher Gestaltungsspielraum bei der Tätigkeit des Klägers ergebe. Denn tatsächlich stehe dem Kläger im Rahmen der Gesamtprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen ein Ermessensspielraum zu, bei dem eine Trennung zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite kaum erfolgen könne.
Der Kläger sei zudem rechtsberatend tätig. Die Rechtsberatung umfasse die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifisch betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Der Kläger habe selbstständig nach eingehender Prüfung Lösungen bezüglich der Deckung und Haftung herauszuarbeiten und diese sowohl gegenüber dem Versicherungsnehmer als auch gegenüber seinem Arbeitgeber zu kommunizieren. Gleichzeitig sei es Aufgabe des Klägers, den Versicherungsnehmer und Kunden seines Arbeitgebers über die Risiken eines etwaig zu erwartenden Prozesses aufzuklären.
Der Kläger sei auch rechtsentscheidend tätig. Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhalte das nach außen wirksame Auftreten der Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz. Da unternehmerische Entscheidungen heute nicht mehr von Einzelpersonen getroffen würden, könne für dieses Kriterium nicht die Unabhängigkeit von allen Weisungen gefordert werden. Jedenfalls müsse eine wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar sein (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2009, Az.: L 8 KR 189/08). Nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 1) entscheide der Kläger selbstständig und weisungsfrei innerhalb der ihm erteilten Vollmachten und kommuniziere diese Ergebnisse auch nach außen hin. Der Kläger habe inzwischen die alleinige Entscheidungsvollmacht über einen Betrag bis zu 50.000,00 EUR und bedürfe bei darüber hinausgehenden Beträgen lediglich der Zustimmung seines Vorgesetzten. Darüber hinaus trage er die Verantwortung für die von ihm ermittelten Ergebnisse der Prüfung der Sach- und Rechtslage und müsse es ebenfalls verantworten, falls eine Zahlung zu Unrecht geleistet werde bzw. ein Prozess geführt werde, der aufgrund einer von ihm falsch getroffenen Haftungsentscheidung verloren werde.
Der Kläger sei schließlich auch rechtsvermittelnd tätig. Die Rechtsvermittlung umfasse die mündliche Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis, bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall. Der Kläger sei für die Durchführung von internen und externen Schulungsmaßnahmen zuständig und vertrete zudem seinen Arbeitgeber nach außen durch die Teilnahme an Arbeitskreisen. Zudem werte er im Rahmen seiner Tätigkeit die neueste Rechtsprechung aus, erstelle Aktenvermerke und informiere seine Kollegen hierüber. Mithin seien die nach Ansicht der Kammer maßgebenden vier Kriterien einer rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit erfüllt. Der Kläger übe demnach eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit aus. Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten habe, der Kläger verrichte keine anwaltliche Tätigkeit, da die juristische Ausbildung hierfür nicht zwingend erforderlich sei, könne dies nicht nachvollzogen werde. Die Arbeitgeberin des Klägers, die Beigeladene zu 1), habe ausdrücklich bestätigt, dass sie für Arbeitsplätze mit den Tätigkeiten des Klägers ausschließlich Volljuristen einstelle, da diese Qualifikation Voraussetzung für die Bearbeitung der komplexen Vorgänge sei. Dies sei in Anbetracht der komplexen Aufgaben, die der Kläger zu erfüllen habe, einleuchtend. Denn der Kläger sei für die Prüfung von Ansprüchen gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare zuständig. Abstrakt generelle Vorgaben zur Lösung bestimmter Rechtsfragen seien in diesem Bereich aufgrund der Vielgestaltigkeit der möglichen Schadensabläufe und Schadensausmaße kaum möglich. Nach alledem sei der Kläger aufgrund seines Antrages vom 02.10.2008 mit Wirkung ab dem 19.08.2008 für seine Tätigkeit in der Abteilung Vermögensschaden-Haftpflicht bei der Beigeladenen zu 1) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Befreiung wirke gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt werde. Der Kläger sei ab dem 19.08.2008 Mitglied im Versorgungswerk, die weiteren Befreiungsvoraussetzungen in Bezug auf die vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit lägen seitdem vor.
Nach Zustellung des Urteils am 26.06.2013 hat die Beklagte am 17.07.2013 Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer nicht für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) erfolgt sei. Es lägen nicht alle vier Merkmale anwaltlicher Tätigkeit vor; insbesondere werde der Kläger nicht rechtsgestaltend und -entscheidend tätig.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 3) erfolgte mit Beschluss vom 14.11.2014. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) (Mitgliedsnr.: 49602010577) sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Köln (Az.: S 6 R 1304/11) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 07.01.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2010, § 95 SGG) ist im Ergebnis rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte ist ungeachtet des Umstandes, dass das Konto des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) geführt wird, der für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zuständige Träger der Rentenversicherung im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VI. So haben die Gremien der Rentenversicherungsträger, gestützt auf § 127 Abs. 2 SGB VI, festgelegt, dass für die Durchführung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI ausschließlich die DRV Bund, also die Beklagte zuständig ist, die ggf. den Kontoführer darüber informieren muss, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte von der Versicherungspflicht befreit worden ist (Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung – Kom GRV-, 79. Ergänzungslieferung 2013, § 6 SGB VI Rnr. 10).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger für seine – sozialversicherungspflichtige (1.) – Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (2.).
1.) Der Kläger ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorliegen. Hiernach erbringt der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als Unternehmensjurist nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff. BGB). Aufgrund dieser entgeltlichen Beschäftigung ist er (renten-)versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1 SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV) liegt nicht vor.
2.) Der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegt nicht vor. Der Kläger ist zwar verkammertes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (a.). Zurückzuführen ist dies indes nicht auf die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) (b.).
a. Der Kläger ist ab dem 19.08.2008 durch die Rechtsanwaltskammer Köln zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Gemäß § 12 Abs. 3 BRAO ist der Kläger damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Kläger ist zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden. Die Beigeladene zu 2) ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer wurde der Kläger auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen in § 2 Abs. 1 RAVG NW i.V.m. § 10 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2) ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
b. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung ist stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff. BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung (" für die Beschäftigung, wegen der "), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" i.S. der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod (sog. "doppelte Pflichtmitgliedschaft"). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Abs. 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch – als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint – jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Seine anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2) und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, so dass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die Rechtsprechung des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zugrunde, der er sich inhaltlich nach eigener Prüfung anschließt. Hiernach ist unter Bezugnahme auf die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen. Dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts ist zu entnehmen, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Er hat vielmehr eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Der Syndikusanwalt hat zwei Arbeitsbereiche, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, lässt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben.
Damit ist geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl. m.w.N. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Ausdrücklich hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zudem klargestellt, dass abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen" sind.
Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies – wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber – von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass die sog. "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands gesetzt wird. Hierzu hat das BSG in seinen Urteilen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) weiter ausgeführt, dass unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen Konsequenz des Umstandes sind, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Auch diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend an.
Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist zudem als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die – ihrerseits typisierend – trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (z.B. § 1 Satz 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – Nr. 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung (§ 6 Abs. 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 1060/05).
Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die fehlende Befreiung von der Versicherungspflicht berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie hier die unterbliebene Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. – anders gewendet – die Anordnung der Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn Sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektive berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Mit der Rentenversicherungspflicht steuert der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des angestellten Juristen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI normiert keine Berufs-, sondern Beitragspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007, Az: 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 m.w.N.).
Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich – wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) hervorgehoben hat – der Personenkreis des Klägers, der erstmalig eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, nicht berufen. Er ist nicht bereits Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung. Nicht schutzwürdig sind Personen, die im Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis einen Befreiungsantrag erstmalig gestellt haben. Neuantragsteller haben kein Vertrauen in die Fortführung der Verwaltungspraxis betätigt. Auch eine Antragstellung vor dem 03.04.2014 selbst räumt den Neuantragstellern keine schutzwürdige Position ein. Zwar wirkt die Befreiung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 6 Abs. 4 Satz 1 a.E. SGB VI), das ändert aber nichts daran, dass der Zeitpunkt, in dem die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nach allgemeinen Grundsätzen der der letzten mündlichen Verhandlung und nicht der der Antragstellung ist (vgl. Becker, ZfA 2014, 87, 124).
Auf eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht bzw. Fehlerwiederholung. Denn die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in weiteren Fällen würde die Anerkennung der Befugnis und sogar der Verpflichtung der Verwaltung bedeuten, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Das ist jedoch mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar. Diese Bindung bezeichnet die Grenze des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist und weder den Anspruch des Bürgers noch die Befugnis der Verwaltung beinhaltet, eine rechtswidrige Gleichbehandlung zu fordern oder zu gewähren. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht oder schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn diese Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen gleichgelagerten Fällen gewährt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1993, Az.: 1 BvR 390/89; BVerfG, Beschluss vom 14.11.1988, Az.: 1 BvR 1298/88).
B. Der Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
C. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des für diese Verfahren allein zuständigen 5. Senats des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) höchstrichterlich geklärt.
Erstellt am: 18.02.2015
Zuletzt verändert am: 18.02.2015