Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungen wurden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 530,21 Euro berücksichtigt (Grundmiete in Höhe von 350,21 Euro und monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 180,- Euro).
Unter der Überschrift "Belehrung über Betriebskosten" teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) unter Berufung auf den aktuellen Betriebskostenspiegel NRW mit Schreiben vom 31.01.2014 mit, dass ab dem 01.08.2013 bei der Bedarfsermittlung nur noch eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 152,80 Euro berücksichtigt werde. Die Kläger legten hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2014 Widerspruch ein. Eine rückwirkende Änderung der Betriebskostenvorauszahlung sei rechtswidrig. Mit Schreiben vom 21.02.2014 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass die Belehrung über die Betriebskosten kein rechtsmittelfähiger Bescheid sei. In dem diesbezüglichen Schreiben sei leider ein Tippfehler vorhanden. Eine eventuelle Kürzung der Betriebskosten könne nur in Zukunft, also erst ab dem 01.08.2014, erfolgen. Dem Schreiben war eine korrigierte Fassung des Belehrungsschreibens mit dem korrigierten Datum 01.08.2014 beigefügt. Die Kläger haben daraufhin mitgeteilt, dass der "Tippfehler" nicht erkennbar gewesen sei. Der Bescheid vom 31.01.2014 sei zwar nunmehr gegenstandslos geworden, anwaltliche Hilfe sei aber erforderlich gewesen. Es werde daher beantragt, die Kosten des Widerspruchs zu übernehmen. Der Widerspruch werde daher weiter aufrecht erhalten. Im Übrigen werde nunmehr auch gegen den Bescheid vom 21.02.2014 Widerspruch erhoben. Die Kürzung der Betriebskosten ab 01.08.2014 sei unberechtigt. Der Bescheid sei daher aufzuheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 wurde der Widerspruch vom 14.02.2014 gegen das Schreiben vom 31.01.2014 als unzulässig verworfen. Nach § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig. Das angefochtene Schreiben sei aber kein Verwaltungsakt. Eine Entscheidung über einen Rechtsanspruch der Klägerin zu 1) sei nicht getroffen worden.
Hiergegen haben die Kläger am 22.04.2014 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid vom 31.01.2014 aufzuheben, hilfsweise die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten aufgrund des Schreiben vom 31.01.2014 zu übernehmen. Sie haben außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt.
Es sei weder für die Klägerin noch für die Bevollmächtigte erkennbar gewesen, dass das Schreiben vom 31.01.2014 lediglich ein Informationsschreiben sein sollte. Aufgrund des falschen Datums und der Bezeichnung "Belehrung" sei vielmehr der Eindruck erweckt worden, es liege ein Bescheid vor. Jedenfalls dem Hilfsantrag sei daher statt zu geben.
Mit Beschluss vom 21.08.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben lediglich um ein Informationsschreiben handele, dem keine Verwaltungsaktqualität zukomme (BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R). Hinsichtlich des Hilfsantrags habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil die Frage der Kostenerstattung lediglich im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen sei und nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertige.
Gegen den am 04.09.2014 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 29.09.2014 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die von den Klägern erhobene Klage hat weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2014 gilt dies unabhängig davon, ob dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder nicht, weil es – wie die Kläger selbst erkannt haben- jedenfalls durch das korrigierte Schreiben vom 21.02.2014 gegenstandslos geworden ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung ist daher nicht ersichtlich. Dies gilt hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) auch deshalb, weil diese überhaupt nicht Adressat des Schreibens vom 31.01.2014 waren, das sich ausdrücklich nur an die Klägerin zu 1) richtete.
Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Kostenerstattung für die Erhebung des Widerspruchs kann dementsprechend allenfalls der Klägerin zu 1) zustehen. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist aber auch für die Klägerin zu 1) nicht ersichtlich. Maßgebliche Rechtsgrundlage könnte allein § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sein. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Nach § 62 SGB X i.V.m. §§ 78 ff. SGG muss sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten. Ein Widerspruch gegen sonstige Mitteilungen der Behörde ist unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 83 RdNr. 3) und kann daher auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 SGB X begründen. Bei dem Schreiben vom 31.01.2014 handelt es sich aber – worauf das Sozialgericht zu Recht hinweist – nicht um einen Verwaltungsakt. Schreiben der Grundsicherungsträger, mit denen diese über die Unangemessenheit von Kosten der Unterkunft informieren und den Leistungsempfänger zur Kostensenkung auffordern, sind vielmehr lediglich Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06, juris RdNr. 13; Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, juris RdNr. 29).
Das Schreiben vom 31.01.2014 ist auch nicht als sogenannter "formeller Verwaltungsakt" anzusehen, gegen den nach der Rechtsprechung des BSG Widerspruch und Anfechtungsklage möglich sind, weil der Anschein vermittelt wird, es werde eine verbindliche Regelung getroffen und der Adressat deshalb mit dem Risiko behaftet ist, dass ihm in Zukunft dieser dann "bestandkräftige Verwaltungsakt" entgegengehalten wird (vgl. hierzu BSG, Urteil 24.07.2003 – B 4 RA 60/02 R, juris RdNr. 18). Ein solcher Anschein wird hier durch das Schreiben nicht vermittelt. Es ist nicht mit dem Begriff "Verwaltungsakt" "Bescheid" oder "Verfügung", sondern mit der Überschrift "Belehrung" versehen. Eine Belehrung ist aber gerade keine Regelung. Auch eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben nicht angefügt. Allein der Umstand, dass sich die Belehrung wegen des fehlerhaften Datums auch auf die Vergangenheit bezogen hat, macht aus dem Schreiben keinen formellen Verwaltungsakt. Dies würde zumindest voraussetzen, dass der Anschein erweckt wird, die bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen würden rückwirkend aufgehoben. Ein diesbezüglicher Verfügungssatz lässt sich dem Schreiben aber nicht entnehmen.
Sonstige Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Anspruch der Kläger auf Kostenerstattung ergeben würde, sind nicht ersichtlich.
Die Erstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.02.2015
Zuletzt verändert am: 09.02.2015