Die Beschwerden des Antragstellers sowie der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.11.2014 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung.
Die 1991 geborene Antragsgegnerin zu 1) und der 1989 geborene Antragsgegner zu 2) leben zusammen mit ihren minderjährigen Kindern, den Antragsgegnern zu 3) bis 6), in H. Sie sind rumänische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben im Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; der Antragsgegner zu 6) ist am 00.00.2014 in Deutschland geboren. Bis auf Kindergeld für vier Kinder erzielen die Antragsgegner nach eigenen Angaben kein Einkommen.
Am 04.07.2014 beantragten die Antragsgegner zu 1) bis 5) bei dem Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesen Antrag lehnte der Antragsteller mit Bescheid vom 04.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 ab. Die Antragsgegner, nunmehr einschließlich des inzwischen geborenen Antragsgegners zu 6), haben hiergegen beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (S 38 AS 3151/14). Sie haben dort außerdem bereits am 29.08.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 38 AS 2404/14 ER) und hierzu eine eidesstattliche Versicherung vom 14.08.2014 vorgelegt, nach der sie zum Zweck der Arbeitsuche nach Deutschland eingereist sind und ihren Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Mit Beschluss vom 03.09.2014 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antragsteller in diesem Eilverfahren dazu verpflichtet, den Antragsgegnern zu 1) bis 5) für den Zeitraum 29.08.2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 28.02.2015 vorläufige Regelleistungen unter Anrechnung des gezahlten Kindergeldes zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der umstrittenen Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine Folgenabwägung anzustellen sei, die zugunsten der Antragsgegner ausfalle. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt: Bzgl. des Antragsgegners zu 6) fehle es bereits mangels vorheriger Antragstellung am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, bzgl. der zugleich geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung bei ungekündigtem Mietvertrag an einem Anordnungsgrund. Das Sozialgericht hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 50 % auferlegt. Den Antragsgegnern ist der Beschluss am 04.09.2014 und dem Antragsteller am 05.09.2014 zugegangen.
Am 20.11.2014 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen beantragt, den Beschluss vom 03.09.2014 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Antragsgegner seien gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialgeld ausgeschlossen. Nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 (C-333/13 in Sachen Dano) sei die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nicht mehr zweifelhaft.
Mit Beschluss vom 24.11.2014 hat das Sozialgericht seinen Beschluss vom 03.09.2014 hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) bis 5) mit Wirkung zum 20.11.2014 aufgehoben und den ursprünglichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt. Den weitergehenden Antrag auf Aufhebung hat es abgelehnt und den Antragsteller dazu verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1) bis 5) zu 50% und des Antragsgegners zu 6) insgesamt zu übernehmen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Antrag auf Aufhebung hinsichtlich des Antragsgegners zu 6) bereits unzulässig sei, da dessen Eilantrag mit Beschluss vom 03.09.2014 abgelehnt worden war. Hinsichtlich der übrigen Antragsgegner sei der Antrag auf Aufhebung demgegenüber zulässig. Er sei auch teilweise begründet. Der Antragsteller könne sich auf eine Änderung der Rechtslage berufen, da durch das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 eine höchstrichterliche Klärung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage erfolgt sei und es daher nunmehr an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragsgegner mangele. Diese seien ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14.08.2014 allein zum Zweck der Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie seien daher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Diese Vorschrift sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH auch europarechtskonform. Unerheblich sei diesbezüglich, dass der EuGH über einen Fall zu entscheiden gehabt habe, bei dem die erwerbsfähige Klägerin nach eigenen Angaben gerade nicht zum Zweck der Arbeitsuche eingereist sei, weil sich aus der Entscheidung des EuGH ergebe, dass sich auch die zum Zweck der Arbeitsuche eingereisten Ausländer nicht auf die Gleichbehandlungsgebote nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29.4.2004 (RL 2004/38/EG) und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) berufen könnten.
Gegen den ihnen am 26.11.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner am 26.11.2014 Beschwerde eingelegt. Ihnen seien vorläufige Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Ziff. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu gewähren. Bei der Entscheidung des EuGH handele es sich um eine Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer wirtschaftlich nicht aktiven Klägerin. Ein weiterer Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich einer Klägerin mit Arbeitsmarktnähe habe der EuGH noch nicht entschieden. Eine Arbeitsmarktnähe der Antragsgegner und Beschwerdeführer habe das Sozialgericht aber nicht geprüft.
Der Antragsteller hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt sei von den Antragsgegnern nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat außerdem beantragt, den Beschluss hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung aufzuheben und zu entscheiden, dass Kosten nicht zu erstatten seien. Eine Kostenübernahme von 50 % sei nicht gerechtfertigt, da dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 03.09.2014 – mit Ausnahme des Antragsgegners zu 6) – in vollem Umfang entsprochen worden sei.
Die Antragsgegner haben – auch auf Nachfrage durch den Senat – keine Stellungnahme dazu abgegeben, welche konkreten Aktivitäten zur Arbeitsuche sie unternommen haben. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15.01.2015 mitgeteilt, dass Nachweise über Bewerbungsbemühungen oder eine Beschäftigung nicht vorgelegt werden könnten. Mit Schreiben vom 16.01.2015 hat der Senat die Antragsgegner darauf hingewiesen, dass eine Arbeitsmarktnähe bisher nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht worden sei. Auch aus den beigezogenen Verwaltungsakten seien keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Arbeitsuche ersichtlich. Die Angaben der Antragsgegner seien vielmehr bereits hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts widersprüchlich und lückenhaft. Abschließend wurde den Antragstellern mit Fristsetzung bis zum 27.01.2015 aufgegeben, konkrete Angaben dazu zu machen, welche Schritte zur Arbeitsuche unternommen worden sind und weshalb diese nicht erfolgreich waren. Auch hierzu ist eine Stellungnahme bis zum Fristablauf nicht erfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegner ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beschluss vom 03.09.2014 hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) bis 5) zu Recht mit Wirkung zum 20.11.2014 aufgehoben.
Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses ist nach § 86b Abs. 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Beteiligten eine im einstweiligen Verfahren getroffene Maßnahme jederzeit ändern oder aufheben. Die Vorschrift ist nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, auch auf Anträge auf Aufhebung oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG entsprechend anwendbar, für die eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b RdNr. 45 mwN; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.12.2010 – L 8 SO 249/10 B ER, RdNr. 4 bei juris). Auch für diese Entscheidungen besteht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ein Bedürfnis nach Aufhebung bzw. Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes. Dies ist allgemein anerkannt. Streitig ist nur, ob die diesbezügliche Gesetzeslücke über § 927 Zivilprozessordnung (ZPO), 323 ZPO oder § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu schließen ist (vgl. zum Meinungsstand Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b RdNr. 45 mwN; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2010 – L 7 SO 3392/10, RdNr. 3 bei juris mwN). Weil § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG die Vorschrift des § 927 ZPO aber ausdrücklich von der Verweisungskette ausnimmt und im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung dieser Vorschrift auch nicht von einem Redaktionsversehen ausgegangen werden kann und weil § 323 ZPO auf Hauptsacheverfahren zugeschnitten ist, ist eine entsprechende Anwendung von § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG geboten (so nun auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b RdNr. 45). Dies ist auch deshalb sachgerecht, weil dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Anfechtungssachen nach § 86 b Abs. 1 SGG und Vornahmesachen nach § 86 b Abs. 2 SGG vermieden wird.
Die Voraussetzungen für die Abänderung des Beschlusses vom 03.09.2014 liegen vor. Einen Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Eilentscheidung hat der Antragsteller am 20.11.2014 gestellt. Auch ist eine Abänderungsbefugnis des Gerichts zu bejahen. Eine solche Befugnis besteht jedenfalls, wenn eine zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der Rechtslage führt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2010 – L 7 SO 3392/10, RdNr. 6 bei juris mwN; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.12.2010 – L 8 SO 249/10 B ER, RdNr. 5 bei juris). Eine solche höchstrichterliche Entscheidung stellt die am 11.11.2014 getroffene Entscheidung des EuGH dar. Das Sozialgericht ist aufgrund dieser Entscheidung zu der Beurteilung gelangt, dass ein Anordnungsanspruch der Antragsgegner nicht mehr glaubhaft gemacht sei, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allenfalls aus dem Zweck der Arbeitsuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) ergeben könne und der für diese Personengruppe normierte Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unter Berücksichtigung der Entscheidung des EUGH vom 11.11.2014 nicht mehr als europarechtswidrig angesehen werden könne, so dass die zuvor getroffene Folgenabwägung entfallen müsse.
Dies ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war dementsprechend für die vom Sozialgericht entschiedene Aufhebung ab dem 20.11.2014 auch begründet, weil die Antragsgegner nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen sind. Der diesbezügliche Leistungsausschluss geht nach der Rechtsprechung des Senats auch für die nicht einmal zum Zwecke der Arbeitsuche eingereisten EU-Bürgers, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 03.12.2014 – L 2 AS 1623/14 B ER, bei juris). Zu diesem Personenkreis gehören die Antragsgegner zu 1) und 2). Sie haben zwar in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 14.08.2014 angegeben, dass sie zum Zweck der Arbeitsuche nach Deutschland eingereist seien, konkrete Bemühungen um eine Arbeitsstelle aber zu keinem Zeitpunkt dargelegt. Die diesbezüglichen Anfragen des Senats – zuletzt mit Schreiben vom 16.01.2015 – sind vielmehr unbeantwortet geblieben. Die Antragsgegner zu 1) und 2) verfügen nach eigenen Angaben über keine Ausbildung und haben in Rumänien nur von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat bei einer ersten Antragsaufnahme am 12.03.2014 – ein Leistungsanspruch ist mangels eingeforderter Mitwirkung bestandskräftig versagt worden – zudem lediglich erklärt, dass sie bisher im Familienverbund überlebt und die Miete vom Kindergeld gezahlt habe. Eine ernsthafte Absicht, sich in Deutschland eine Beschäftigung zu suchen, kann dieser Aussage nicht entnommen werden. Der Wille, sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten zu wollen, muss vielmehr verneint werden, wenn keinerlei ernsthafte Absichten verfolgt werden, eine Beschäftigung aufzunehmen. Das Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche setzt zudem voraus, dass der Arbeitsuchende eine konkrete Aussicht hat, innerhalb einer gewissen Zeit einen Arbeitsplatz zu finden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2014 – L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 30 bei juris unter Hinweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU und Art. 14 Abs. 4 b der Richtlinie 2004/38/EG). Dies ergibt sich nunmehr auch aus dem zum 09.12.2014 geänderten § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, der in Nr. 1a ausdrücklich bestimmt, dass Unionsbürger, die sich zum Zweck der Arbeitsuche aufhalten, nach sechs Monaten nur noch unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Eine solche Aussicht auf Einstellung ist hier nicht ersichtlich. Allein die Behauptung, sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufzuhalten, vermag aber zur Überzeugung des Senates keine Verbindung zum Arbeitsmarkt zu begründen.
Jedenfalls für solche EU-Ausländer, die kein materielles Aufenthaltsrecht aufweisen und nicht einmal über eine ernsthafte und aktive Arbeitsuche eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 11.11.2014 davon auszugehen, dass ein Leistungssauschluss – wie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II – europarechtskonform ist (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2014 – L 4 AS 444/14 B ER, RdNr. 11 bei juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der RL 2004/38 bestimmt zwar, dass jeder Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, grundsätzlich ein Recht auf die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaates hat, dies gilt aber nach der oben zitierten Entscheidung des EUGH nur, wenn und solange der Aufenthalt des Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der RL 2004/38 überhaupt erfüllt. Dies setzt nach Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/38 bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates voraus, dass der Unionsbürger entweder Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist (Art. 7 Abs. 1 a) oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während des Aufenthalts keine Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen (Art. 7 Abs. 1 b). Nur solange sie diese Voraussetzungen erfüllen, steht ihnen das Aufenthaltsrecht zu (Art. 14 Abs. 2 der RL 2004/13). Bei der Beurteilung dieser Frage ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, wobei die beantragten Leistungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH in Sachen Dano, Urteil vom 11.11.2014 – C-333/13, RdNr. 80 bei juris). Liegen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie nicht vor, kann der Unionsbürger nach der Richtlinie hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen auch keine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats verlangen.
Ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie steht den Antragstellern aber nicht zu. Sie verfügen nach ihren eigenen Angaben und unter Berücksichtigung der vorgelegten Kontoauszüge nicht über ausreichende Existenzmittel.
Auch Art. 4 der VO Nr. 883/2004, die ab dem 1.Mai 2010 die VO Nr. 1408/71 ersetzt hat, steht dem Leistungsausschluss nicht entgegen.
Art. 4 ("Gleichbehandlung") der Verordnung lautet: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates." In Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind diesbezüglich die "besonderen beitragsunabhängigen Leistungen" geregelt, zu denen nach Anhang X der VO 883/2004 auch die Leistungen nach dem SGB II gehören. Diese werden aber nach Art. 70 Abs. 4 der VO 883/2004 ausschließlich in dem Mitgliedsstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Hieraus folgt nach der Auffassung des EuGH, dass eine nationale Regelung – wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – die die Gewährung solcher Leistungen an nicht erwerbstätige Unionsbürger von dem Erfordernis abhängig macht, dass sie die Voraussetzungen der RL 2004/38 für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat erfüllen, nicht gegen Art. 4 der VO Nr. 883/2004 verstößt (vgl. EuGH in Sachen Dano, Urteil vom 11.11.2014 – C-333/13, RdNr. 83 f.).
Da das in Art. 18 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) allgemein niedergelegte Diskriminierungsverbot durch Art. 24 der RL 2004/38 und Art. 4 der VO 883/2004 konkretisiert wird (vgl. EuGH in Sachen Dano, Urteil vom 11.11.2014 – C-333/13, RdNr. 61 bei juris), steht es einem Leistungsausschluss wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger ebenfalls nicht entgegen.
Gleiches gilt für Art. 45 Abs. 2 AEUV, weil die Antragsteller zu 1) und 2) keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt glaubhaft gemacht haben. Der EuGH hat diesbezüglich zwar festgestellt, dass es im Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, nunmehr Art. 45 Abs. 2 AEUV) im Lichte des Art.12 EG-Vertrag (nunmehr Art. 18 AEUV) nicht mehr möglich sei, Unionsbürger von einer finanziellen Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates erleichtern soll. Er hat aber gleichzeitig festgestellt, dass es legitim sei, dass ein Mitgliedsstaat eine solche Beihilfe erst dann gewährt, wenn eine tatsächliche Verbindung des Arbeitsuchenden zu dem Arbeitsmarkt des Staates festgestellt werden kann, die allerdings auch dadurch begründet werden kann, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedsstaat gesucht hat (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – C-22/08 und C 23/08 in Sachen Vatsouras und Koupatantze, RdNr. 38 ff.bei juris). Eine solche Beschäftigungssuche und dadurch begründete Verbindung zum Arbeitsmarkt haben die Antragsteller aber gerade nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund kommt es auch auf die vom BSG in seinem Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R) angesprochene Frage, ob der Leistungsausschluss auch für solche Arbeitsuchende europarechtskonform sei, die eine Verbindung mit dem Aufnahmestaat haben, weil sie – wie im Fall der den Vorlageschluss betreffenden Klägerinnen – bereits kurzfristige Beschäftigungen in Deutschland ausgeübt haben, im vorliegenden Verfahren nicht an: Dieser Sachverhalt trifft auf die Antragsgegner gerade nicht zu.
Aus diesem Grund haben die Antragsgegner zu 1) und 2) auch keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB III. Ein ihren Sachverhalt betreffendes Verfahren beim EuGH ist nicht anhängig.
Da sich der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch auf die Familienangehörigen erstreckt, sind auch die minderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1) und 2) nach dieser Vorschrift von Leistungen ausgeschlossen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 03.09.32014 nicht dahingehend begrenzt, dass lediglich eine Änderung der einstweiligen Anordnung für die Zukunft erfolgen solle. Eine diesbezügliche Einschränkung lässt sich vielmehr erst seinem zweitinstanzlich gestellten Antrag entnehmen, mit dem ausdrücklich nur eine Aufhebung der Kostenentscheidung begehrt wird. Das Sozialgericht musste daher von einem Antrag auf vollständige, auch rückwirkende Aufhebung des Beschlusses ausgehen, der nur zum Teil erfolgreich war. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.02.2015
Zuletzt verändert am: 09.02.2015