Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 05.08.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Unfalls der Klägerin vom 21.11.2012 als Wegeunfall.
Die Klägerin leidet an einer Leukencephalopathie unklarer Genese, Epilepsie und spastischen Tetraparese. Es besteht Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe 3. Aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung ist die Klägerin nur noch in der Lage, den Kopf eigenständig zu bewegen.
Die Klägerin wird werktags in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Hierfür erhält sie eine geringfügige Entlohnung. Auf dem Weg von dieser Werkstatt zu ihrer Wohnstätte für unterstützes Wohnen verunglückte die Klägerin am 21.11.2012. Dabei zog sie sich einen Bruch des rechten Schienbeins zu. Außerdem wurde ihr Elektrorollstuhl beschädigt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.02.2013 (Blatt 8 der Gerichtsakte) die Anerkennung des Unfalls als versicherten Arbeitsunfall/ Wegeunfall ab. Nach Auskunft des Trägers der Behindertenwerkstatt, der X gGmbH, habe bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Klägerin ein hoher Assistenzbedarf bestanden. Sie selbst könne keine Tätigkeiten verrichten; sie habe andere Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit lediglich beobachtet und sich bemerkbar gemacht, wenn sie einen Fehler entdeckte. Aufgrund der Ausprägung ihrer Behinderung habe die Klägerin keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen können. Vor diesem Hintergrund habe bei der Klägerin die Betreuung und Förderung ohne Arbeitsleistung derart im Vordergrund gestanden, dass von einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) und damit einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit nicht ausgegangen werden könne. Insoweit sei auch der Arbeitsweg nicht versichert. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.01.2011 (B 2 U 9/10 R) wurde insoweit Bezug genommen.
Die Klägerin legte über ihren Prozessbevollmächtigten erfolglos mit Schreiben vom 21.03.2013 Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2014 – Blatt 5 ff. der Gerichtsakte).
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, den Unfall als Wegeunfall anerkennen zu lassen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nichtarbeitsfähigen Menschen rechtswidrig sei, wie auch in politischen Kreisen in Nordrhein-Westfalen (NRW) verlautbart werde. Insbesondere werde hierdurch ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) begründet. Das von der Beklagten angewandte Rechtsverständnis verstoße auch gegen die in Deutschland ratifizierte UN-Behindertenkonvention. Überdies habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass für alle Mitarbeiter des X Unfallversicherungsbeiträge abgeführt würden, sodass nach Mitteilung der Werkstattleitung alle dort tätigen Personen unfallversichert seien. Die Klägerin habe schließlich zum Unfallzeitpunkt eine wirtschaftlich durchaus verwertbare Arbeitsleistung erbracht, wofür sie auch entlohnt worden sei.
Die Beklagte verteidigt ihre Bescheide. Die Unterscheidung zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, und solchen, die lediglich zur Förderung und Betreuung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen untergebracht sind, ergebe sich aus dem Gesetz, der Gesetzeshistorie aus der Reichsversicherungsordnung (RVO) und der ständigen Rechtsprechung des BSG. Hierin sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen, wie das BSG bereits entschieden habe (Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R). Weitergehende Rechtsansprüche könne die Klägerin auch nicht aus der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten, da diese Vorschriften zwar in Deutschland ratifiziert wurden und damit geltendes Recht seien, ihre Vorschriften aber nicht unmittelbar vollzugsfähig seien, weil sie keinen self-executing-Charakter hätten. Ein politisch motivierter NRW-Konsens sei für die Auslegung bundesweiter Rechtsvorschriften unerheblich.
Mit Beschluss vom 05.08.2014 hat das SG Detmold den PKH-Antrag der Klägerin abgelehnt, wobei es auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2014, welcher mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und der unfallversicherungsrechtlichen Literatur in Einklang stehe, Bezug genommen hat.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 08.08.2014.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
Zwar hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Neben einer geringfügigen Entlohnung für die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt von monatlich (netto) 87,91 EUR, bezieht die Klägerin Grundsicherungsleistungen. Nennenswertes Vermögen, welches die Schonvermögensgrenzen nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) übersteigen würde, ist nicht vorhanden.
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rn 7a f.). Die Erfolgsaussichten dürfen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Es reicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der PKH-Antrag abzulehnen. Die Entscheidungsgründe aus dem Ablehnungsbescheid decken sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG – hierzu nachfolgend unter Ziffer 1). Von dieser Rechtsprechung ist auch nicht aufgrund Inkrafttretens der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (nachfolgend UN-Behindertenrechtskonvention- UN-BRK) abzuweichen. Auch unter dem Gesichtspunkte einer diffizilen Rechtsfrage war keine PKH zu bewilligen (hierzu unter Ziffer 2). Schließlich war auch nicht aufgrund des Beweisantrags der Klägerin PKH zu gewähren (nachfolgend unter 3).
1. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) durchgeführte Unterscheidung zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (versicherter Personenkreis), und solchen, die lediglich zur Förderung und Betreuung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen untergebracht sind (nicht versicherter Personenkreis), der ständigen Rechtsprechung des BSG entspricht und dass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 GG insoweit nicht gegeben ist (vgl. zu beidem: BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 (a.a.O.) in methodisch fundierter und fallbezogener Normkonkretisierung klargestellt, dass der Aufenthalt im Förder- und Betreuungsbereich, der einer Werkstatt für behinderte Menschen lediglich räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt; folgerichtig ist dann auch das Zurücklegen der unmittelbaren Wege nach und von dem Ort des Förder- und Betreuungsbereichs keine unfallversicherte Tätigkeit. Diese Klarstellung entspricht der schon seit längerem in der einschlägigen Literatur fast einhellig vertretenen Ansicht, die zum gleichen Ergebnis wie der 2. Senat kommt (vgl. nur Vater in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 136 Rn 32; Ritz in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Auflage 2011, § 136 Rn 10; Winkler in: Müller-Wenner/Winkler, SGB IX – Teil 2, 2. Auflage 2011, § 136 Rn 42; Anders, ZFSH/SGB 2010, 571). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kann ebenfalls nur dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit im Förder- und Betreuungsbereich eine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung mit Ähnlichkeit zu einem Beschäftigungsverhältnis aufweist, wie das BSG in der vorgenannten Entscheidung im einzelnen dargelegt hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Klägerin nicht im Sinne des SGB VII unfallversichert. Eine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung kann hier nicht erkannt werden. Das BSG hatte in einem Urteil vom 01.07.1997 (2 RU 32/96) selbst für den Fall einer schwerstbehinderten Frau, die formal aus der Werkstatt für behinderte Menschen entlassen worden war, die aber im Förder- und Betreuungsbereich rund sieben Stunden täglich zusammengenähte Stoffstreifen auseinandergeschnitten und Wollstränge zu Wollknäueln gewickelt hatte, die dann in der Produktion der Werkstatt für Behinderte weiterverwertet wurden, und die dafür ein Arbeitstaschengeld erhielt, keinen Versicherungsschutz angenommen.
2. Eine Abweichung der ständigen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der UN-BRK in Deutschland am 26.03.2009 statthaft.
a) Im hier vorliegenden Fall kommen allenfalls die Art. 25 bis 28 der UN-BRK zugunsten der Klägerin zur Anwendung. Mit der Begründung der Beklagten, hierbei handele es sich um Regelungen, die keinen sog. self-executing-Charakter enthalten und schon deswegen nicht unmittelbar vollzugsfähig seien (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12), lässt sich eine Inanspruchnahme dieser Vorschriften nicht in jedem Einzelfall ablehnen. So hat das BSG etwa für Art. 25 Satz 3 lit.f UN-BRK entschieden, dass dieser Vorschrift sehr wohl ein self-executing-Charakter zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 78/11 B, juris-Rn 9).
Gleichwohl ist gerade diese Vorschrift für die Klägerin in Bezug auf Leistungsansprüche nach dem SGB VII nicht anwendbar, denn sie hält die Vertragsstaaten nur an, die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderungen zu verhindern. Während die beiden ersten Alternativen in erster Linie Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nach dem Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) betreffen, befassen sich die beiden letzten Alternativen mit Grundsicherungsleistungen, wie sie u.a. im Sozialgesetzbuch, 2. und 12. Buch (SGB II und SGB XII) geregelt sind. Dies geht aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 25 UN-BRK hervor, der mit "Gesundheit" überschrieben ist. Zwar kennt auch das SGB VII Gesundheitsleistungen nach den §§ 27 ff. SGB VII, jedoch geht es im Rahmen der UN-BRK um die diskriminierende Vorenthaltung dieser Leistungen, was hier nicht geschieht, denn die Versorgung mit medizinischen Leistungen, einschließlich der Hilfsmittelversorgung in Form des verunfallten Elektrorollstuhls ist vorliegend gewährleistet. Dass der Klägerin eventuell eine Verletztenrente vorenthalten wird, ist nicht Gegenstand des Art. 25 UN-BRK. Auch die übrigen Vorschriften der UN-BRK sind insoweit nicht einschlägig.
b) Bei der Entscheidung, ob § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII im Lichte der UN-BRK anders ausgelegt werden muss, handelt es sich auch nicht um eine diffizile Rechtsfrage.
Der Senat verkennt nicht, dass PKH bewilligt werden muss, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936; 1991, 413). Die Durchentscheidung derartiger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren ist wegen der damit verbundenen Benachteiligung unbemittelter Rechtsschutzsuchender verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936).
Eine solche diffizile Rechtsfrage kann das erkennende Gericht vorliegend nicht erkennen. Zum einen sind die Rechte der Klägerin aus der UN-BRK – wie bereits dargelegt – erkennbar nicht betroffen. Zum anderen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 auch nach Inkrafttreten der UN-BRK keine Abkehr von seiner Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII durchgeführt. Zwar stand dort ein Unfall vom 20.01.2006 in Streit, jedoch war die UN-BRK mit Inkrafttreten bereits geltendes Bundesrecht, sodass das BSG diese Vorschrift hätte aufgreifen müssen.
Ob der vereinzelt geäußerten Ansicht, die UN-BRK gebiete ein Handeln des Gesetzgebers dahingehend, dass schwerstmehrfachbehinderte Menschen, die in einer anerkannten Tagesbetreuungsstätte gefördert werden, den gleichen Unfallversicherungsschutz wie die in § 2 SGB VII angeführten Personen erhalten (so Schumacher, RdLH 2011, 68) zu folgen ist, musste der erkennende Senat nicht prüfen, da Rechte nach dem SGB nur begründet und festgestellt werden können, soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt, § 31 Sozialgesetzbuch, 1. Buch (SGB I).
3. Zuletzt war die begehrte PKH auch nicht aufgrund des Beweisantrags mit Schriftsatz vom 16.07.2014 zu bewilligen. Die unter Beweis gestellte Frage der Leistungsfähigkeit der Klägerin lässt sich bereits aufgrund aktenkundiger und belastbarer Dokumente im Wesentlichen beantworten. Aus dem letzten Entwicklungsbericht vor dem Unfall bezüglich der Klägerin vom 09.11.2012 (Blatt 82 ff. der Verwaltungsakte) geht hervor, dass die Klägerin in einer Behindertengruppe mit hohem Assistenzbedarf betreut werde. Sie bedürfe bei der Verrichtung der alltäglichen Dinge in allen Bereichen umfangreicher Assistenz. Sie sei nicht in der Lage, Handhabungen aktiv zu unterstützen. Da dieser Entwicklungsbericht nur wenige Wochen vor dem hier in Rede stehenden Unfall erstellt wurde, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass dort der Entwicklungsstand der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls wiedergegeben wird. Bestätigt wird dies durch ein Ergänzungsschreiben des X vom 21.01.2013, in dem es heißt, dass die Klägerin aufgrund ihrer fortschreitenden Erkrankung nur noch den Kopf eigenständig bewegen könne. Sie sei nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auszuführen. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht sogar von einem progredienten Verlauf der Behinderung aus. Angesichts dieser Beurteilung hat das Gericht keine Zweifel daran, dass bei der Klägerin die Betreuung und Förderung ohne Arbeitsleistung derart im Vordergrund stand, dass von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII nicht auszugehen ist.
Da die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren eine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreites erfordert, gilt ein Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gerade nicht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976). Mit dieser Einschränkung der Bewilligung von PKH wird auch nicht die gebotene Gleichstellung von zahlungsfähigen und unbemittelten Rechtssuchenden verhindert. Der Unbemittelte wird vielmehr dem Zahlungsfähigen gleichgestellt, der seine Prozesschancen vernünftig – auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos – einschätzt (vgl. BVerfG JNW 1997, 2102).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.03.2015
Zuletzt verändert am: 04.03.2015