Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 13.01.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen einen Versagungsbescheid.
Der Kläger war als Energieberater (C) und Effizienzhaus-Experte (e) selbständig tätig. Zuletzt wurden ihm für die Bewilligungszeiträume vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 und vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig bewilligt. Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig, weil der Kläger Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte, deren Höhe bei Antragstellung noch nicht feststand. Mit Bescheid vom 12.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 versagte der Beklagte Leistungen ab dem 01.09.2012, weil der Kläger seine Einkünfte für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.08.2012 nicht nachgewiesen habe und daher nicht geprüft werden könne, ob seine Prognose für die Zeit ab September 2012 plausibel sei. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger beim Sozialgericht Münster im Verfahren S 8 AS 49/13 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Der Kläger beantragte am 01.07.2013 erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, er sei seit der aus seiner Sicht rechtswidrigen Leistungsversagung ab dem 01.09.2012 von seinen Eltern verpflegt worden, obwohl diese dazu finanziell nicht in der Lage gewesen seien. Der Kläger fügte dem Antrag eine ausgefüllte Anlage EKS bei. Er machte Angaben über sein voraussichtliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2013. Als Betriebseinnahmen gab er für die Monate Juli, September, Oktober, November und Dezember 2013 jeweils 400,00 EUR an. Als Betriebsausgaben wurden im Juli 2013 415,00 EUR, in den Monaten August und November 2013 jeweils 50,00 EUR, im September 2013 30,00 EUR, im Oktober 2013 40,00 EUR und im Dezember 2013 180,00 EUR angegeben (insgesamt 765,00 EUR). Als Gewinn prognostizierte der Kläger insgesamt 1.235,00 EUR.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, bis zum 17.07.2013 abschließende Gewinn- und Verlusterklärungen für die Zeiträume 01.09.2011 bis 28.02.2012, 01.03.2012 bis 31.08.2012 und 01.09.2012 bis 30.06.2013 inklusive sämtlicher Belege beizubringen. Hierzu könne er die beiliegenden Formulare – endgültige EKS – verwenden. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, erst nach Eingang dieser Unterlagen könne der Antrag abschließend bearbeitet werden. Es liege daher in seinem Interesse, die Nachweise bis zu dem Termin beizubringen. Sollte er seiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62 und 65 SGB I bis zu dem oben genannten Zeitpunkt nicht nachgekommen sein, könne der Antrag nach § 66 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I abgelehnt werden, weil er seine Mitwirkungspflicht nicht hinreichend erfüllt habe. Er sei zur Angabe von allen Tatsachen und der Vorlage von Beweismitteln verpflichtet, die für die Gewährung von Leistungen erheblich seien.
Mit Schreiben vom 10.07.2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte. In dem Zeitraum 01.09.2012 bis 30.06.2013 habe er nicht im Leistungsbezug gestanden. Bereits aus dem Text der Anlage ergebe sich, dass diese nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auszufüllen sei. Ein von ihm erbrachter Nachweis über Bewilligungszeiträume, die es nicht gegeben habe, wäre eine Vortäuschung falscher Tatsachen. Er werde keine Nachweise für Bewilligungszeiträume erbringen, die es nicht gegeben habe.
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2013 nochmals dazu auf, die abschließenden Gewinn- und Verlusterklärungen für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.06.2013 inklusive der Belege beizubringen. Das öffentliche Interesse, feststellen zu können, in welcher Höhe die vorläufig gewährten Leistungen endgültig festzusetzen seien und ob dem Kläger laufend Leistungen zustehen, sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, die gemachten Angaben nicht in geeigneter Weise zu erbringen. Um seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen, müsse er auch für Zeiten, für die er bisher keine Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, entsprechende Belege einreichen. Eine weitere Bewilligung von Leistungen sei nur dann möglich, wenn die zuvor genannten Unterlagen vorliegen. Der Kläger wurde gebeten, die noch fehlenden Unterlagen bis zum 05.08.2013 nachzureichen.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27.07.2013 mit, er sei nicht bereit, die geforderten Unterlagen hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2011 bis 30.06.2013 beizubringen.
Mit Schreiben vom 31.07.2013 wies der Beklagte den Kläger nochmals auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen der fehlenden Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I hin. Der Staat müsse sich davor schützen, Grundsicherungsleistungen an Nichtbedürftige zu gewähren. Diesem Schutzzweck stehe in den Aufforderungen, abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu machen und hierfür Belege vorzulegen, ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüber. Der Kläger solle die Unterlagen bis spätestens zum 21.08.2013 vorlegen.
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 01.08.2013 und verwies auf seine Ausführungen in den Schreiben vom 10.07.2013 und 27.07.2013.
Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 29.08.2013 zu der beabsichtigten Ablehnung von Leistungen an. Für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 seien noch die abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit inklusive entsprechender Belege einzureichen. Diese Angaben würden benötigt, um zu überprüfen, ob die von dem Kläger eingereichte Prognose realistisch sei. Des Weiteren würden noch Belege bezüglich der Wärmekostenabrechnung 2012 sowie die Erklärung der Eltern bezüglich der früheren Zahlung bzw. der Stundung der Unterkunftskosten fehlen. Auf die Mitwirkungspflichten sei er bereits hingewiesen worden. Der Beklagte räumte dem Kläger die Möglichkeit ein, bis spätestens zum 12.09.2013 die geforderten Unterlagen einzureichen. Die Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Damit alle entscheidungserheblichen Tatsachen in die Überlegungen mit einbezogen werden können, werde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Als Folge der Ablehnung würde der Kläger keine Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt bekommen.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 28.09.2013, er sei nicht bereit, die Unterlagen bezüglich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit einzureichen. Es seien keine Bewilligungszeiträume abschließend zu bewerten, da er keine Leistungen bekommen habe. Daher brauche er auch nicht abschließend nachzuweisen, dass ihm die bewilligten Leistungen auch zugestanden hätten.
Mit Bescheid vom 04.10.2013 versagte der Beklagte dem Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund des Antrags vom 01.07.2013. Die Aufklärung des Sachverhalts werde durch die Weigerung des Klägers, die geforderten Unterlagen einzureichen, erschwert. Anhand der geforderten Unterlagen lasse sich das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnen bzw. abschätzen. Die Unterlagen seien daher für die Leistungsgewährung ab dem 01.07.2013 erheblich. Zwar bleibe der vorherige Bewilligungszeitraum für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im darauf folgenden Bewilligungszeitraum ohne Belang. Allerdings werde eine Berechnungsgrundlage zur vorläufigen Abschätzung des zukünftigen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit benötigt. Daher sei die Abgabe von endgültigen Abrechnungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit – wie von dem Kläger gefordert – unerlässlich, da sich dadurch der Umfang und die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hinreichend genau beurteilen ließen. Der Kläger beantrage staatliche Fürsorgeleistungen, die ohne Gegenleistung allein aufgrund von Hilfebedürftigkeit gewährt würden. Der Staat dürfe sich davor schützen, dass Grundsicherungsleistungen Nichtbedürftigen gewährt würden. Diesem Schutzzweck stehe in den Aufforderungen, abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu machen und hierfür Belege vorzulegen, ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüber. Es sei nicht möglich, gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst zu beschaffen. Allein der Kläger verfüge über die Unterlagen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 03.07.2013 und 31.07.2013 auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. Das Gesetz räume dem Beklagten in § 66 Abs. 1 SGB I Ermessen ein. Das öffentliche Interesse, feststellen zu können, ob dem Kläger laufende Leistungen zustehen, sei höher zu bewerten, als das Interesse daran, die gemachten Angaben nicht in geeigneter Weise vorzulegen. Durch das Verhalten des Klägers werde die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Es könne aufgrund der Weigerung nicht festgestellt werden, ob dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zukunft zustehen, da die Prognose des Klägers über die Einnahmen aus dem Gewerbe nicht überprüft werden könne.
Den hiergegen am 25.10.2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2013 als unbegründet zurück.
Mit seiner am 06.12.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, der Beklagte hätte allein schon aus den Kontoauszügen ersehen können, dass er über keinerlei Einnahmen als Energieberater verfüge. Lediglich im Februar 2013 seien Einnahmen in Höhe von 800,00 EUR brutto erzielt worden. Auch für die Zukunft würden die Einnahmen nur sporadisch fließen. Es bedürfe daher keiner EKS. Seine Einnahmen seien nicht prognostizierbar.
Mit Beschluss vom 13.01.2014 hat das Sozialgericht Münster den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte habe zu Recht mit Bescheid vom 04.10.2013 auf Grundlage der §§ 60 ff SGB I dem Kläger Leistungen nach dem SGB II versagt.
Gegen den am 20.01.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20.02.2014 Beschwerde eingelegt. Die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit könnten bereits aus den vorgelegten Kontoauszügen festgestellt werden. Er erziele aus seiner Tätigkeit als selbständiger Energieberater lediglich Einnahmen, die unbar gezahlt würden. Lediglich die Ausgaben, die er geltend machen wolle, könnten ohne seine Angaben nicht ermittelt werden. Die vollständige Versagung der Leistungen sei daher ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die Leistungen nur insoweit versagen dürfen, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen seien. Die Leistungen hätten daher allenfalls hinsichtlich des Teils der Leistungen versagt werden dürfen, der durch die Mitwirkung nicht nachgewiesen sei. Dieser Teil betreffe aber nur die Ausgabenseite. Der Beklagte dürfe die Leistungen daher nur insoweit versagen, als er Ausgaben geltend mache.
Die Kläger beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Münster vom 13.01.2014 ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus Q zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO gewährt das Gericht einem Beteiligten Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn der Antragsteller möglicherweise in der Hauptsache obsiegen wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen, § 103 SGG, weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend einer Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 – 2 BvR 626/06). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2007 – L 28 B 1114/07 AS PKH).
Die Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte ist entgegen der Ansicht des Klägers berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vollständig zu versagen.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 SGB I. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I.
Der Beklagte war berechtigt, die Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 zu verlangen. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Diese Regelung hat vor allem die Funktion, den Leistungsträger überhaupt in die Lage zu versetzen, seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nachkommen zu können. Nur der Kläger kennt die näheren Umstände, die ihn zur Antragstellung veranlasst haben. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 SGB III hat der Beklagte eine vorläufige Entscheidung über einen Leistungsantrag zu treffen, wenn zur Feststellung des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Kläger die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Leistungen besteht ein (im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter von SGB II-Leistungen enger) Ermessensspielraum im Sinne eines Auswahlermessens. Das Auswahlermessen ist dabei zweckentsprechend auf die Frage begrenzt, welche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Prognoseentscheidung zugrunde zu legen sind, weil vorläufige Leistungen in derjenigen Höhe gewährt werden sollen, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen auch endgültig zu leisten sein werden (vgl. auch BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R). Um zum einen zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist und um zum anderen eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der prognostischen Höhe etwaiger Leistungen zu schaffen, ist der Beklagte nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu ermitteln, d.h. die maßgebenden Tatsachen festzustellen.
Fordert das Jobcenter den Antragsteller auf, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen, so ist diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und der Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Diese Obliegenheit erstreckt sich – jedenfalls im vorliegenden Fall – auch auf in der Vergangenheit liegende Verhältnisse. Der Beklagte stellt nachvollziehbar darauf ab, dass eine Beurteilung der Plausibilität der Angaben des Klägers hinsichtlich seines nach Antragstellung zu erwartenden Einkommens erfordert, die Einkommensverhältnisse in einem vor Antragstellung abgeschlossenen Zeitraum zu kennen. Dies gilt umso mehr, weil vorliegend in jeder Hinsicht unklar ist, wovon der Kläger seit September 2012 seinen Lebensunterhalt bestreitet und er bereits eine endgültige Feststellung der vorläufig bewilligten Leistungen nicht ermöglicht hat. Gründe dafür, dass dem Kläger die verlangte Mitwirkungshandlung nicht zumutbar sein könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 65 SGB I nicht ersichtlich. Die begehrte Mitwirkungshandlung steht in einem i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung, da der Zweck der Mitwirkungsaufforderung (d.h. die Ermittlung des prognostischen Einkommens für den folgenden Leistungszeitraum zur Bestimmung des Umfangs der an den Antragsteller zu zahlenden Alg II-Leistungen) in ausgewogenem Verhältnis zum Mittel (d.h. der Angabe der im Kenntnisbereich des Antragstellers liegenden finanziellen Vorgänge bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit) steht und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte dem Kläger zur Erleichterung seiner Mitwirkung das hierzu entwickelte Formular übersandt hat (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I und auch § 60 Abs. 2 SGB I) und der geringe Aufwand der Ausfüllung von Formularen kaum jemals als unangemessen angesehen werden kann. Auch eine Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund iSv § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist in keiner Weise ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht angegeben worden. Ebenfalls war es dem Beklagten nicht möglich, sich die erforderlichen Kenntnisse i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand zu beschaffen, als ihn der Kläger zu betreiben hätte (vgl. zu dem vorstehenden ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2013 – L 2 AS 2430/12 B ER, L 2 AS 2431/12 m.w.N.).
Die Rechtsfolge einer fehlenden Mitwirkung steht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I im Ermessen der Behörde. Der Beklagte kann die beantragte Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gericht darf gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Ermessensentscheidungen nur auf Ermessensfehler hin überprüfen.
Die vollständige Versagung der Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I ist nicht ermessenfehlerhaft. Weder hinsichtlich der Frage des "ob", also der Entscheidung über eine Versagung an sich, noch hinsichtlich der Frage des "wie", nämlich in Bezug auf eine völlige oder nur teilweise Versagung, lagen Gründe vor, die in der Abwägungsentscheidung anders gewichtet werden müssten. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift angegeben, dass sich sämtliche Einnahmen aus den Kontoauszügen ergeben würden und er habe lediglich im Februar 2013 Einnahmen in Höhe von 800,00 EUR brutto erzielt. Dem steht aber die vom Kläger in seinem Antrag auf Leistungen vom 01.07.2013 für die Zeit ab Juli 2013 bis Dezember 2013 abgegebene Prognose gegenüber, dass er monatlich Einnahmen in Höhe von 400,00 EUR erwarte. Dieses Auseinanderfallen von behauptetem tatsächlichen Einkommen und zu erwartenden Einkommen führt dazu, dass es dem Beklagten aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Klägers und damit seine – zukünftige – Hilfebedürftigkeit realistisch zu beurteilen. Der nicht unerhebliche Eingriff durch die Versagung in ein subjektiv-öffentliches Recht wird zudem durch den Umstand relativiert, dass nach Nachholung der Mitwirkungshandlung gemäß § 67 SGB I nachträglich die – tatsächlich zustehenden – Leistungen erbracht werden können.
Schließlich wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Versagung der Leistungen für den Fall, dass er Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, von dem Beklagten mehrfach schriftlich hingewiesen (Schreiben vom 03.07.2013 und 31.07.2013).
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.03.2015
Zuletzt verändert am: 05.03.2015