Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Zusicherung im Rahmen eines angestrebten Umzugs nach § 20 Abs. 4 SGB II zu erteilen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe verwehrt.
Offen bleiben kann, ob er die Antragstellerin nach § 7 Absatz ein S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuche ausgeschlossen ist. Denn für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Zwar besteht für einen Leistungsberechtigten, der eine neue Wohnung anmieten möchte, regelmäßig die Notwendigkeit, eine zügige Entscheidung zu treffen, damit die Wohnung nicht gegebenenfalls anderweitig vermietet wird. Es mag auch in seinem Interesse liegen, vor der Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung Gewissheit darüber zu erlangen, ob die ihm entstehenden Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II übernommen werden würden, um seine wirtschaftlichen Risiken zu mindern. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung, weil deren Erteilung keine notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages darstellt. Dem Leistungsberechtigten ist es auch ohne Zusicherung des Leistungsträgers rechtlich möglich, die von ihm begehrte Wohnung anzumieten. Zudem ist die Erteilung einer Zusicherung keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine zukünftige Übernahme der KdU bei einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II (BSG, Urteil v. 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R -). Da der Leistungsberechtigte somit in seiner Handlungsfreiheit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig ist, droht durch die Nichterteilung oder Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vergleiche so auch LSG NRW, Beschluss v. 03.09.2014, L 2 AS 1195/14 B ER).
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO) ist auch die Entscheidung des Ausgangsgerichts, der Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verwehren, nicht zu beanstanden. Aus gleichem Grund kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.03.2015
Zuletzt verändert am: 10.03.2015