Der Kläger hat die Klage zurückgenommen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Rahmen eines am 07.12.2012 geführten Gespräches zwischen einem Sachbearbeiter des Beklagten und dem Kläger weigerte sich der Kläger, mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Mit Bescheid vom 07.12.2012 ersetzte der Beklagte die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (im folgenden Eingliederungsbescheid). Als Geltungszeitraum wurde die Zeit vom 07.12.2012 bis zum 30.06.2013 festgelegt. Der Kläger wurde mit dem Bescheid u.a. verpflichtet, Termine im Rahmen des Projektes 50plus einzuhalten und monatlich jeweils am ersten Werktag unaufgefordert Nachweise über Eigenbemühungen bzw. Bewerbungsnachweise einzureichen. Der Kläger wurde verpflichtet, monatlich mindestens fünf Bewerbungsnachweise in schriftlicher Form oder zehn Bewerbungsnachweise per E-Mail vorzulegen. Er habe sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalte, zu bewerben. Der Beklagte verpflichtete sich u.a., dem Kläger die Teilnahme am Projekt 50plus zu ermöglichen und die Kosten für schriftliche Bewerbungen und die Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und Nachweis zu übernehmen. Der Bescheid enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen, die bei einem Verstoß gegen die geregelten Pflichten eintreten würden. Der Kläger wurde u.a. darauf hingewiesen, dass im Falle des erstmaligen Verstoßes gegen die festgelegten Eingliederungsbemühungen das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert werde. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Eingliederungsbescheid verwiesen.
Am 27.12.2012 erhob der Kläger gegen den Eingliederungsbescheid vom 07.12.2012 Widerspruch. Sein existenznotwendiger Bedarf müsse stets sichergestellt sein. In dem Bescheid würden unter bestimmten Bedingungen die Kürzung des Arbeitslosengeldes II und der vollständige Wegfall angedroht. Diese angedrohten Sanktionen seien an ein Verhalten von ihm geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei jedoch allein seine Bedürftigkeit. Sanktionen dürften nicht zu einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums führen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II lägen vor. Inhaltlich seien die Bemühungen, die der Widerspruchsführer unternehmen solle, nicht zu beanstanden. Die Rechtsfolgenbelehrung entspreche den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Die Möglichkeit der Absenkung der Leistungen nach dem SGB II sei verfassungsgemäß.
Am 12.02.2013 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen weiteren Eingliederungsbescheid.
Am 11.03.2013 hat der Kläger unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 07.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 02.05.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Richtige Klageart sei aufgrund des Zeitablaufs die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Bescheides vom 07.12.2012 weitere Eingliederungsbescheide erlassen, welche die von dem Kläger als verfassungswidrig eingestufte Rechtsfolgenbelehrung mit identischem Wortlaut enthielten. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II lägen vor. Der Inhalt des Bescheides begegne keinen Bedenken. Die Verpflichtung des Klägers, monatlich jeweils fünf schriftliche oder zehn Email-Bewerbungen vorzunehmen und diese am ersten Werktag des folgenden Monats nachzuweisen, sei nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten übernommene Verpflichtung zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen stehe in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Pflichten des Klägers. Die Rechtsfolgenbelehrung entspreche den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Die geringfügige Überschreitung der Geltungsdauer des nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehenen Regelzeitraums von sechs Monaten um rund drei Wochen sei rechtlich unbedenklich. Die Geltungsdauer sei offensichtlich aus verwaltungstechnischen Gründen an den Ablauf des Kalendermonats angepasst worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Inhalt des Bescheides bestünden nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebiete die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen. Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen könnten daher verfassungskonform als Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialleistungen vorgesehen werden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Kürzung bzw. den Wegfall von Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Das Gesetz sehe vielmehr modifizierende Regelungen vor, durch die das Existenzminimum auch im Falle einer Sanktion gesichert sei.
Gegen das ihm am 05.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.07.2014 Berufung eingelegt. Er teile die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtsfolgenbelehrung durch das Sozialgericht nicht. Sanktionen dürften nicht zu einer Unterschreitung des durch das Grundgesetz garantierten menschenwürdigen Existenzminimums führen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2014 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid vom 07.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2012 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Beklagte hat am 23.05.2013, 27.08.2013, 24.10.2013 und 28.10.2013 gegenüber dem Kläger weitere Bescheide nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die schon erstinstanzlich interessengerecht als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegende Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat die Eingliederungsvereinbarung zu Recht durch einen Verwaltungsakt ersetzt, der Inhalt des Verwaltungsakts begegnet keinen Bedenken.
Richtige Klageart ist aufgrund des Zeitablaufs nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG die Fortsetzungsfeststellungsklage. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der angefochtene Bescheid hat sich mit Ablauf seiner Geltungsdauer (30.06.2013) nach Klageerhebung, aber vor der Entscheidung des Sozialgerichts durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat nach Erlass des Bescheides vom 07.12.2012 weitere Bescheide nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen.
Der Beklagte war befugt, einen Eingliederungsbescheid zu erlassen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der Senat lässt offen, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt und der Grundsicherungsträger selbst entscheiden kann, welchen Weg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt (so BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011 – L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER) oder die Regelung einen Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor dem Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt anordnet (so BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R). Auch nach letztgenannter Ansicht wären die Voraussetzungen für den Erlass des Eingliederungsbescheides gegeben. Der Kläger hat sich im Rahmen des am 07.12.2012 geführten Gespräches geweigert, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung zu schließen.
Die dem Kläger durch den Eingliederungsbescheid auferlegte Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten 30 schriftliche Bewerbungen (fünf je Monat) oder 60 Bewerbungen per E-Mail (zehn je Monat) vorzunehmen und jeweils am ersten Werktag des Folgemonats nachzuweisen, ist weder nach ihrer Art noch nach der aufgegebenen Frequenz der Bewerbungen zu beanstanden (zur Frequenz vgl. Urteil des Senats vom 12.06.2013 – L 7 AS 40/13 B; BSG, Urteil vom 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R, wonach die Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, sich zweimal die Woche schriftlich zu bewerben, unter keinen denkbaren Aspekt unzumutbar ist). Es handelt sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2014 – L 19 AS 749/13).
Der Umstand, dass die Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides nicht nur sechs volle Kalendermonate (Januar 2013 bis Juni 2013) umfasst, sondern bereits am 07.12.2012 beginnt, also sechs Kalendermonate und 25 Tage umfasst, ohne dass der Beklagte erkennbar Ermessen ausgeübt hat, ist für die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unschädlich.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt trotz des in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erfolgten Verweises auf lediglich § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch im Falle eines Eingliederungsbescheides (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R Rn. 20). Ein Eingliederungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R Rn. 20/21).
Der Beklagte hat im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer nicht überschritten. Eine Auslegung, wonach die Geltungsdauer des Bescheides sechs volle Kalendermonate zuzüglich der Tage des Monats, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde (hier Dezember 2012 mit 25 Tagen) umfassen soll, ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II vereinbar. Das SGB II ist auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt, wie bereits die in § 41 Abs. 1 SGB II normierte Festlegung der Berechnungs- und Leistungsabschnitte auf einen Kalendermonat zeigt. Der Regelbedarf nach § 20 SGB II wird als Leistung je Kalendermonat ausgewiesen und die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II hat monatsweise zu erfolgen. § 11 Abs. 2 und 3 SGB II stellen hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen auf den Zufluss von Einnahmen innerhalb eines Kalendermonats ab und § 11 b Abs. 3 SGB II sieht einen vom monatlichen Erwerbseinkommen abhängigen Freibetrag vor. Auch § 24 Abs. 4 SGB II knüpft an eine kalendermonatsweise Betrachtung an. Schließlich kommt in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach der Antrag auf Arbeitslosengeld II auf den Ersten des Monats zurückwirkt, das Kalendermonatsprinzip zum Ausdruck (BSG, Urteil vom 09.04.2014 – B 14 AS 23/13 R). Auch das BSG geht dementsprechend bei der Berechnung der Geltungsdauer eines Eingliederungsbescheides von einer kalendermonatlichen Berechnung aus, wenn es eine vom 19.02.2008 bis zum 31.12.2008 reichende Geltung als "Geltungsdauer von zehn Monaten" bezeichnet (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R Rn. 20). Der Ausdruck "sechs Monate" in § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfasst damit die Bedeutung "sechs Kalendermonate."
Die gesetzlich intendierte Identität des regelmäßigen Bewilligungszeitraums mit der Geltungsdauer von Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsbescheid (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R Rn. 21) spricht ebenfalls für eine Geltungsdauer von vollen sechs Kalendermonaten:
Die Regelung des sechsmonatigen Zeitraums des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II galt bereits während der Geltung von § 37 SGB II in der vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 geltenden Fassung vom 24.12.2013. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. wurden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Unter Berücksichtigung des Kalendermonatsprinzips konnten Leistungen auch danach schon für sechs Kalendermonate zzgl. des entsprechenden Teils des Monats bewilligt werden (so zutreffend Conradis in: Münder, SGB II, 4. Aufl., § 41 Rn. 9). Zum 01.01.2011 hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II eingeführt, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt. An der sechsmonatigen Frist des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II und der Art und Weise der Berechnung hat der Gesetzgeber jedoch nichts geändert. Auch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II blieb unverändert. Soll aber die Regellaufzeit des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem "Regelbewilligungszeitraum" von sechs Monaten entsprechen, ist es ausgeschlossen, die Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung bzw. des Eingliederungsbescheides taggenau während des Laufs eines Monats ablaufen zu lassen.
Diese Auslegung wird im Übrigen dem Integrationszweck der Eingliederungsvereinbarung bzw. des Eingliederungsbescheides besser gerecht. Andernfalls müsste bei der Festlegung von Verpflichtungen (z.B. für die Anzahl der Bewerbungen oder den Zeitpunkt des Nachweises) taggenau gearbeitet werden. Sowohl für den Leistungsempfänger als auch für den Leistungsträger würde damit die Einhaltung der Verpflichtungen erschwert. Ein Abstellen auf Kalendermonate kommt demgegenüber der geforderten Klarheit bei der Festlegung von Obliegenheiten entgegen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 09.09.2014 – L 7 AS 1220/14 B ER) und entspricht Praktikabilitätsanforderungen einer Massenverwaltung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Erstellt am: 20.06.2016
Zuletzt verändert am: 20.06.2016