Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2014 geändert. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt S, M, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.03.2013.
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind verheiratet. Sie bezogen zusammen mit dem Kläger zu 3), ihrem minderjährigen Sohn, und ihrem volljährigen Sohn N in den Jahren 2012 und 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Kläger zu 1) bezog eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung. Durch Bescheid vom 14.05.2013 wandelte die Deutsche Rentenversicherung die Rente rückwirkend zum 01.11.2012 in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.10.2015 um. Der Beklagte meldete hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.06.2013 einen Erstattungsanspruch an. Seit Mai 2012 bezieht der Kläger zu 1) laufend monatlich eine polnische Rente. Am 19.12.2012 erfolgte die Gutschrift einer Nachzahlung der polnischen Rente für die Zeit vom 01.11.2004 bis zum 30.04.2012 in Höhe von insgesamt 5.338,39 EUR auf das Konto des Klägers zu 1).
Durch Bescheid vom 27.08.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern und Herrn N X als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013 in Höhe von insgesamt 1.005,35 EUR monatlich. Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern und Herrn N X als Bedarfsgemeinschaft u.a. vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2013 in Höhe von insgesamt 1.130,18 EUR nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Mit Bescheid vom 25.04.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 18.02.2013 für den Monat März 2013 teilweise auf und bewilligte einen Betrag von insgesamt 322,81 EUR.
Mit Bescheid vom 04.06.2013 hob der Beklagte die Bescheide vom 27.08.2012, 24.11.2012 und vom 18.02.2013 über Bewilligung von Leistungen nach SGB II an die Kläger für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.03.2013 teilweise in Höhe von insgesamt 2.963,38 EUR unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X auf und forderte nach § 50 SGB X einen Betrag von insgesamt 2.963,38 EUR zurück. Bei der Gutschrift der Nachzahlung der polnischen Rente auf das Konto des Klägers zu 1) handele es sich um eine einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II, die mit einem Betrag von 889,73 EUR auf sechs Monate, beginnend ab dem 01.12.2012, zu verteilen sei. Mit Teilabhilfebescheid und Widerspruchsbescheid vom 06.09.2013 reduzierte der Beklagte die Erstattungsforderung auf insgesamt 2.928,38 EUR und stellte klar, dass die Rückforderung der Leistungen für März 2013 auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB II gestützt werde.
Hiergegen haben die Kläger am 07.10.2013 Klage erhoben.
Durch Beschluss vom 07.10.2014 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse vom 19.07.2010 – 1 BvR 1873/09 – und vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07 – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu gewähren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auf. § 73a Rn. 7a m.w.N.); Ausnahmen kommen bei selbständigen Streitgegenständen, also insbesondere bei einer Klagehäufung, in Betracht.
Vorliegend bietet die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung – Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2013 – für einen Teilzeitraum hinreichende Erfolgsaussicht. Hinsichtlich der teilweisen Rückforderung der Leistungen an die Kläger für März 2013 bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat durch bestandskräftigen Bescheid vom 25.04.2013 die Höhe der Leistungsansprüche der Kläger für März 2013 endgültig nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 2 SGB III festgestellt. Damit sind die Kläger nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1, 328 Abs. 3 S. 2 SGB III verpflichtet, die aufgrund der vorläufigen Bewilligung vom 18.02.2013 zuviel erbrachten Leistungen zu erstatten.
Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X für die verfügte teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Dezember 2012 nach §§ 40 Abs. 2 Nr.3, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gegeben. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Gutschrift des Nachzahlungsbetrages des polnischen Rentenversicherungsträgers am 19.12.2012 um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X handelt. Die Gutschrift stellt ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 1) i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 07.05.2009 – B 14 AS 13/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 22 und vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 17) ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der erst nach der Antragstellung einem Antragsteller zufließt, als Einkommen setzt weder eine Identität der Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB II noch eine Zeitraumidentität voraus. Dies gilt auch für die verspätete Zahlung von Sozialleistungen (BSG Urteile vom 21.12.2009 – B 14 AS 46/08 R ( Arbeitslosenhilfe ) und vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 ( Krankengeld )). Die vom Beklagten vorgenommene Verteilung dieses zugeflossenen Einkommens in Höhe von 805,74 EUR auf die Bedarfe der vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den Vorgaben der horizontalen Berechnungsmethode entsprechend § 9 Abs. 2 SGB II ist zu Recht erfolgt.
Allerdings handelt es sich bei dem Nachzahlungsbetrag um eine laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach § 11 Abs. 3 SGB II für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, entsprechend anwendbar ist, ist nicht einschlägig. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung nicht (vgl. BSG Urteile vom 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R – SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 , vom 07.05.2009 – B 14 AS 4/08 R – , vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 und vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37 wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt). Bei der seit Mai 2012 monatlich ausgezahlten polnischen Rente handelt es sich um eine laufende Einnahme, so dass der Nachzahlungsbetrag betreffend den Zeitraum von November 2004 bis April 2012 auch eine laufende Einnahme darstellt. Der einmalige Nachzahlungsbetrag einer laufenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" als Einkommen i.S.v. 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Unter der Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht auf einander folgende Monate gezahlt werden (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 11 Rn. 33; a. A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 – S 33 AS 133/13). Dahinstehen kann, ob der Zufluss eines Nachzahlungsbetrages während des laufenden Bezuges einer monatlichen Sozialleistung in konstanter Höhe die Voraussetzungen der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AlgII -VO erfüllt (so LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2015 – L 7 AS 16/15 B ER). Diese Vorschrift räumt dem Beklagten lediglich ein Ermessen betreffend die Bildung eines Durchschnittseinkommens bei der Ermittlung des Bedarfs vor Erlass eines Bewilligungsbescheides ein, wenn zu erwarten ist, dass laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe während des Bewilligungszeitraums zufließen. Diese Vorschrift findet im Fall der Rückabwicklung keine Anwendung. Damit ist der Nachzahlungsbetrag nicht wie einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu verteilen, sondern als laufende Einnahme auf die Bedarfe der vier Mitglieder für den Monat Dezember 2012 vollständig anzurechnen. Der Beklagte hat auch nur einen Teil der Einnahme angerechnet.
Die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Monate Januar 2013 und Februar 2013 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 2 Nr.3, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X sind nicht gegeben, da der im Dezember 2012 zugeflossene Nachzahlungsbetrag kein in diesen beiden Monaten berücksichtigungsfähiges Einkommen darstellt.
Selbst wenn der Nachzahlungsbetrag als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II gewertet wird und damit entsprechend § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen ist, ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Dezember 2012 nicht geklärt. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II werden einmaligen Einnahmen erst im Folgemonat nach dem Zufluss berücksichtigt, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind. Vorliegend sind die Leistungen für den Monat Dezember 2012 an die Kläger schon vor der Gutschrift des Nachzahlungsbetrages auf das Konto des Klägers zu 1) erbracht worden. Falls § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II im Fall der Rückabwicklung nach §§ 45, 48 SGB X für die Bestimmung des maßgeblichen Verteilzeitraums Anwendung findet , wäre die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Dezember 2012 wegen eines Zuflusses einer einmaligen Einnahme rechtswidrig. Betreffend die Frage, ob die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II uneingeschränkt nur für den Fall der Bewilligung von Arbeitslosengeld II Geltung beanspruchen kann und hingegen für den Fall der Rückabwicklung nach §§ 45, 48 SGB XII nicht einschlägig ist (bejahend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 – L 2 AS 2373/13, wonach die Vorschrift nach Sinn und Zweck einschränkend auszulegen ist), ist ein Revisionsverfahren – B 4 AS 32/14 R anhängig.
Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihnen ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1S. 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 22.04.2015
Zuletzt verändert am: 22.04.2015