Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.10.2014 geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens.
Die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller besteht aus der 1976 geborenen Antragstellerin zu 1) und dem 1977 geborenen Antragsteller zu 2) sowie deren 1996, 1998 und 2001 geborenen Kindern (Antragsteller 3) bis 5)). Sie sind bulgarische Staatsangehörige und leben seit über drei Jahren in Deutschland. Zumindest die Antragstellerin zu 1) hat eine Meldeadresse (Wohnsitz der Mutter des Antragstellers zu 2)) in Bulgarien beibehalten. Die Antragstellerin zu 1) betreibt ein angemeldetes Gewerbe als Schrotthändlerin (Gewerbe-Anmeldebescheinigung vom 21.08.2012). Sie erzielt Einkommen aus dieser Tätigkeit, welches sie mit ca. 100 EUR monatlich beziffert. Der betriebswirtschaftlichen Auswertung eines Steuerberaters ist für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2014 zu entnehmen, dass ein Betriebsgewinn von 1283,03 EUR erzielt worden ist. In den Auswertungen sind gewinnmindernd Fahrzeugkosten von ca. 150 EUR monatlich enthalten. Die Antragstellerin zu 1) nahm bis zum 21.06.2014 Leistungen der Krankenversicherung unter Vorlage ihrer bulgarischen Krankenversichertenkarte in Anspruch. Bei Kinderärzten sind zweistellige Beträge in bar entrichtet worden.
Die Antragsteller wohnen laut Meldebescheinigung seit dem 01.04.2012 in der X-straße 00 in H; zuvor lebten sie in der Q-straße 00 in H. Laut Mietvertrag begann das Mietverhältnis am 01.11.2011. Die Zahlung des Mietzinses iHv. 400 EUR inklusive Nebenkosten ist nach § 3 des Mietvertrages auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Aus Quittungen vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 sowie 01.12.2014 ergeben sich Barzahlungen an den Vermieter iHv. 400 EUR monatlich. Aus Schrotteinlieferungsbelegen ergeben sich Barerlöse von 46 EUR am 16.01.2015, von 40,80 EUR am 27.02.2015, von 29,80 EUR am 02.03.2015 und von 54,45 EUR am 11.03.2015.
Für die Antragsteller zu 3 bis 5) werden monatlich 558,- EUR von der Familienkasse gezahlt. Ausweislich der Kontoauszüge erfolgten unregelmäßig Bareinzahlungen zwischen 3,- und 100,- EUR. Der Antragsteller zu 2) hat über Western Union am 28.01.2015 Bargeld iHv. 1.050,- EUR von einem Verwandten aus Bulgarien und am 02.02.2015 330,- EUR von einem Verwandten aus Italien empfangen. Auf dem angegebenen Giro-Konto der Antragstellerin zu 1) befanden sich mit Wertstellung zum 16.03.2014 noch 90,78 EUR. Die Zahlungen der Familienkasse erfolgen jeweils am 20. eines Monats und sind demzufolge bei obigem Kontostand noch nicht berücksichtigt.
Im Rahmen einer Folgenabwägung wurden den Antragstellern vom Sozialgericht Gelsenkirchen für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis 20.08.2014 Regelleistungen zugesprochen (S 33 AS 507/14 ER).
Der Weiterbewilligungsantrag vom 12.08.2014 wurde mit Bescheid vom 21.08.2014 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 27.08.2014. Mit gleichem Datum beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Gelsenkirchen die vorläufige Gewährung von Regelleistungen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Sozialgericht hat den Antragstellern aufgegeben, eine eidesstattliche Versicherung zu Einkommen, Vermögen und Zahlungsverpflichtungen vorzulegen. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat mitgeteilt, aufgrund von Sprachproblemen könne eine solche Erklärung in deutscher Sprache schriftlich nicht vorgelegt werden.
Mit Beschluss vom 02.10.2014 hat das Sozialgericht den Antrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragssteller hätten weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Gericht zur Glaubhaftmachung angeforderte Versicherung an Eides statt sei trotz Fristsetzung nicht abgegeben worden.
Gegen den am 02.10.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 10.10.2014 Beschwerde eingelegt, mit der sie an ihrem Begehren festhalten. In einem Erörterungstermin sind die Antragsteller unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin zu ihren Einnahmen aus dem Gewerbe befragt worden. Der Antragsteller zu 2) hat erklärt, die Antragstellerin zu 1) habe Einnahmen von ca. 40 bis 50 EUR im Monat, selten 100 EUR. Auf die Frage nach den in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Einnahmen von 343,-EUR hat die Antragstellerin zu 1) erklärt: "Bei den 40,- bis 50,- EUR handelt es sich um das, was wir raus haben. Wir haben zwar die Einnahmen, wir haben aber nicht alle Quittungen für die Ausgaben eingereicht." Die Antragstellerin zu 1) hat erklärt, das Gewerbe sei allein auf ihren Namen angemeldet. Sie habe für die Ausführung des Gewerbes einen Minibus. Die Versicherung für diesen Minibus trage ihr Schwager. Sie hat angegeben, zur Ausübung des Gewerbes werde der PKW von ihrem Bruder gefahren, da sie selber nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge. Mahnungen für die Versicherung und die Steuer für das KFZ erfolgten auf den Namen der Antragstellerin zu 1). Die als Nettoeinkommen genannten 100 EUR seien die Einnahmen "nach Abzug aller Ausgaben für mich zum Leben (Lebensmittel)".
Der Senat hat den Antragstellern – übersetzt in ihre Sprache – u. a. aufgegeben, Angaben zum Barvermögen und zur Einnahmen/Ausgabesituation zu machen sowie die Schrotteinlieferungsbelege samt Wiegezettel der letzen drei Monate einzureichen und ihre Angaben an Eides statt zu versichern. Daraufhin haben die Antragsteller erneut die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2014 und drei Schrotteinlieferungsbelege eingereicht. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich ein Erlös im Zeitraum vom 03.02.2014 bis 16.12.2014 von 2.177,80 EUR. Die erbetene eidesstattliche Versicherung haben die Antragsteller nicht eingereicht.
Im Übrigen wird für die Erklärungen der Antragsteller auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 27.11.2014 verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Hinblick auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnung unbegründet (1). Im Übrigen – hinsichtlich der Prozesskostenhilfe – ist die Beschwerde begründet (2).
1) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b Rn 18).
Bei der nach den obigen Grundsätzen erfolgenden Prüfung der Sach- und Rechtslage kann der Senat auch bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung im Lichte der Bedeutung existenzsichernder Leistungen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05), wonach die Sachlage nicht nur summarisch aufzuklären ist, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht bejahen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben (§ 7 a SGB II), erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Antragsteller haben – wie sich aus ihren eigenen, teils widersprüchlichen Angaben ergibt – Einnahmen aus ihrem Gewerbe, die höher sind als die vom Antragsteller zu 2) angegebenen 40,- bis 50 EUR, aber auch höher sind als die von der Antragstellerin zu 1) angegebenen 100,- EUR. Dabei legt der Senat zu Grunde, dass die Antragstellerin zu 1) erklärte, ihr verblieben nach Abzug der erforderlichen Lebensmittel 100 EUR. Folglich verbleiben den Antragstellern nicht nur 100 EUR nach Abzug der Betriebsausgaben, sondern die Einnahme müssen weit höher sein, um die Ausgaben für Lebensmittel berücksichtigen zu können. Bezüglich des Abzugs der Betriebsausgaben ist der Vortrag der Antragsteller ohnehin zweifelhaft. Die Antragsteller erklären, die Kosten für den Minibus (zumindest die Versicherung) trage der Schwager. In den Betriebsausgaben werden diese Kosten aber gewinnmindernd berücksichtigt. Wenn die Antragstellerin zu 1) erklärt, dass sie von diesen Kosten vom Schwager freigestellt werde, müssen die Einnahmen aus dem Gewerbe deutlich höher sein. Für das Vorhandensein von weiteren Geldmitteln spricht, dass – wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt – die Antragstellerin zu 1) am 16.02.2015 eine Pfändung iHv 360 EUR mit dem Vermerk "Voll- und Schlusszahlung" bedienen konnte und sie im Juli 2014 eine Autofahrt nach München durchführen konnte und dort getankt hat. Derartige Aufwendungen lassen sich mit der von den Antragstellern behaupteten Mittellosigkeit nicht vereinbaren. Auch die den Antragstellern von Verwandten zugeflossenen Barmittel sprechen gegen die geltend gemachte Hilfebedürftigkeit. Allein aus diesen hatten die Antragsteller seit Januar 2015 ca. 1.380 EUR an bereiten Mitteln. Belege dafür, dass es sich hierbei um darlehensweise Zahlungen oder Zahlungen im Vorgriff auf nicht bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, sind nicht vorhanden und werden von den Antragstellern auch nicht angeboten. Für das Vorhandensein von Geldquellen spricht auch, dass die Antragsteller ohne Zufluss der Leistungen der Familienkasse noch ca. 90,- EUR Guthaben auf dem Konto hatten.
Auch angesichts des Umstands, dass es den Antragstellern möglich war, rund sieben Monate "über die Runden zu kommen", ohne bedarfsdeckende staatliche Leistungen zu erhalten, ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Die Antragsteller bleiben eine plausible Erklärung dafür schuldig, wie sie angesichts ihrer behaupteten finanziellen Ausstattung das Geld für die Mietzahlungen aufbringen können. Dabei weist der Senat daraufhin, dass die Barzahlungen an den Vermieter im Gegensatz zu der mietvertraglichen Verpflichtung einer bargeldlosen Überweisung stehen und scheinbar aus vorhandenem Barvermögen erfolgen. Die Antragsteller sind auch eine Erklärung schuldig geblieben, woher sie über Geldmittel für das Mobiltelefon verfügen. Eine Abbuchung vom Konto erfolgt jedenfalls genauso wenig, wie Einzahlungen auf das Konto aus dem Schrotthandel erfolgen.
Auch ein Zusprechen der Leistungen im Wege der Folgenabwägung scheidet aus. Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Antragsteller einzustellen sind (BVerfG Beschlüsse vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 und 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12; Beschluss des Senats vom 11.07.2014 – L 7 AS 1035/14 B ER). Im vorliegenden Fall wiegen die dargelegten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit jedoch so schwer, dass es dem Antragsgegner als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit, keine Leistungen zu Unrecht auszuzahlen, nicht zumutbar ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen. Sollten die dargestellten Zweifel und Unklarheiten in Zukunft entfallen, ist es den Antragstellern unbenommen, dies substantiiert darzulegen und erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu stellen. Diese allein in der Hand der Antragsteller liegende Möglichkeit hat der Senat bei der Gewichtung der widerstreitenden Belange berücksichtigt.
2) Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet. Das Sozialgericht hat diese zu Unrecht abgelehnt. Der Rechtsstreit hatte z. Zt. der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe (27.08.2014) hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO.
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn der Antragsteller möglicherweise in der Hauptsache obsiegen wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen (§ 103 SGG) weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen einer Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 – 2 BvR 626/06). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit durchgeführt, indem es die Antragsteller mit prozessleitender Verfügung vom 25.09.2014 zur Vorlage verschiedener Unterlagen und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hat. Die Durchführung dieser Ermittlungen rechtfertigt bereits die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Bei den Ermittlungen, die mit der prozessleitenden Verfügung vom 25.09.2014 eingeleitet worden sind, handelt es sich nicht um Maßnahmen, mit denen das Sozialgericht im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch lediglich die Schlüssigkeit der Klage geprüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen anstellt hat, um Substantiierungsmängel zu beseitigen (so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 zur Anforderung der Entbindungserklärung und von Befundberichten der behandelnden Ärzte in einem medizinisch geprägten Streitverfahren). Vielmehr hat das Sozialgericht zentrale Erhebungen zur Hilfebedürftigkeit selbst durchgeführt und mit der eidesstattlichen Versicherung ein Instrument zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs selbst (§ 294 Abs. 1 ZPO) eingefordert.
Die Antragsteller haben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu Unrecht verweigert, so dass die Versagung von Prozesskostenhilfe auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine eidesstattliche Versicherung in deutscher Sprache nicht verlangt werden kann, wenn die Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Das Sozialgericht wäre gehalten gewesen, eine Erklärung in bulgarischer Sprache anzufordern und diese übersetzen zu lassen oder einen Termin anzuberaumen, in dem die Antragsteller mit Hilfe eines vom Gericht zu bestimmenden Dolmetschers Erklärungen zur Aufklärung des Sachverhalts abgegeben können.
Es ist auch davon auszugehen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Zurückweisung der Beschwerde wegen einer Verneinung des Anordnungsanspruchs ändert hieran nichts. Wird in einem (sozialgerichtlichen) Verfahren um die Frage gestritten, ob Hilfebedürftigkeit iSd § 9 SGB II besteht, so ist bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt werden kann, davon auszugehen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aufgrund derselben umstrittenen Tatsachen zu verneinen sind, die der Hilfebedürftigkeit entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 1617/ 13; Hessisches LSG, Beschluss vom 18. 07. 2007 – L 7 B 40/07 SO; Beschluss des Senats vom 4. Februar 2009 – L 7 B 387/08 AS; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2012, § 73a Rn. 6e). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, da nur so der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht gewährleistet werden kann. Wäre über den doppeltrelevanten Umstand der Hilfebedürftigkeit schon im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, würde damit die Rechtsschutzgewährung aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert. Wenn das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit iSd § 9 SGB II (anders als im vorliegenden Fall) auch ohne Ermittlungen zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits unwahrscheinlich ist, kann das Gericht das Versagen von Prozesskostenhilfe an den fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten festmachen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 1617/13).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren stand den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.04.2015
Zuletzt verändert am: 22.04.2015