Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2014 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ab dem 27.10.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S, E, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 11.12.2014, eingegangen am gleichen Tage, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2014, der Klägerin zugestellt am 21.11.2014, ist begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens gegen den Leistungen der Sozialhilfe ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 25.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
1.) Der wiederholte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.10.2014 ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig. Dem erneuten Prozesskostenhilfegesuch steht der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.09.2014 schon deshalb nicht entgegen, weil ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss keine materielle Rechtskraft erlangt (s. BGH, Beschl. v. 03.03.2004 – IV ZB 43/03 -, juris Rn. 5 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 13g m.w.N.). Allerdings wird ein wiederholter Prozesskostenhilfeantrag unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dann als unzulässig erachtet, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringt (BayVGH, Beschl. v. 03.12.2009 – 11 C 08.39 -, juris Rn. 6; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.04.2007 – 5 WF 68/07 -, juris Rn. 1; vgl. auch BGH, a.a.O. -, juris Rn. 16; BSG, Beschl. v. 24.10.2007 – B 5a R 340/07 B -, juris Rn. 4). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Vorliegend fehlt es dem erneuten Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat im entsprechenden Schriftsatz vom 27.10.2014 erstmals dezidiert zu den näheren Umständen ihrer Einreise von Polen nach Deutschland im Oktober 2011 vorgetragen und ist den Ausführungen der Beklagten sowohl im Widerspruchsbescheid vom 03.09.2013 als auch im Klageverfahren (Schriftsatz vom 04.06.2014) entgegengetreten, dass sie oder ihre Tochter bereits am 09.11.2011, also im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise der Klägerin, bei der Beklagten vorgesprochen und erstmalig einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt habe, der seinerzeit mündlich abgelehnt worden sei. Auch war dieser Gesichtspunkt einer der tragenden Gründe für den ersten ablehnenden PKH-Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.09.2014. Mit Blick auf den Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) handelt es sich um seitens der Klägerin vorgebrachte neue Tatsachen bzw. rechtlich relevante Gesichtspunkte, die zur Zulässigkeit des neuen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren führen.
2.) Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung – (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn – bei summarischer Prüfung – eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7 ff. m.w.N.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347 [356 ff.]). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG – a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 – 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12; Senat, Beschl. v. 28.05.2013 – L 9 AS 541/13 B -, juris Rn. 4).
Es kann – gemessen an dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs bzw. spätestens der Entscheidung des Sozialgerichts bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 27.05.2014 – L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B -, juris Rn. 14 m.w.N. zum Meinungsstand) – ohne Durchführung weiterer Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der am 24.05.1948 geborenen Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 19 Abs. 2, 41 ff.) zusteht und sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 25.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2013 daher als rechtswidrig erweist und die Klägerin i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert.
a) Es spricht nach Aktenlage mehr dafür als dagegen, dass die Klägerin, die polnische Staatsangehörige und damit Unionsbürgerin ist, nicht den Leistungsausschlüssen des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterliegt, weil bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen. Zumindest bedarf es hier weiterer Ermittlungen des Sozialgerichts, weil nicht feststeht, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit für die Klägerin nachteilig enden.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (Alt. 1) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (Alt. 2), keinen Anspruch auf Sozialhilfe. § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII verlangt schon ausweislich seines insoweit eindeutigen Wortlauts ("um zu") einen finalen Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns (BVerwG, Urt. v. 04.06.1992 – 5 C 22/87 -, juris Rn. 11). Hierfür genügt ein nur fahrlässiges Verhalten bei der Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und der Möglichkeit, sich selbst helfen zu können, nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass nach den objektiven Umständen von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muss, ohne dass hierin auch ein "unlauteres Verhalten" gesehen werden müsste (jurisPK-SGB XII/Coseriu, § 23 Rn. 54). Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Einreise und der missbilligten Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung ist (BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 25). Das bedeutet, dass die Möglichkeit, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein muss. Es genügt daher nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig erfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird (BVerwG, Urt. v. 04.06.1992 – 5 C 22/87 -, juris Rn. 12; LSG NRW, Beschl. v. 12.01.2009 – L 20 B 58/08 AY -, juris Rn. 25; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 23 Rn. 43).
Die Klägerin hat sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren vorgetragen, dass Grund für ihren Zuzug nach Deutschland gewesen sei, bei ihrer Familie zu sein, die ebenfalls in E wohnt. Auch habe sie erhebliche gesundheitliche Probleme, so dass sie auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen sei, die ganz in der Nähe in E wohne. Auch sei sie davon ausgegangen, mit ihrem aus einer polnischen Rente bestehenden Einkommen sowie Ersparnissen aus ihrem Vermögen ihren Lebensunterhalt für eine gewisse Zeit decken zu können. Es kann nach den Umständen, wie sie sich dem Senat nach Aktenlage darstellen, nicht davon ausgegangen werden, dass die hierauf bezogenen Ausführungen der Klägerin, obwohl nicht frei von Widersprüchen, bloße Schutzbehauptungen sind, um die vom Gesetz vorausgesetzte Finalität zwischen Einreiseentschluss und Sozialhilfebezug zu verschleiern. Zumindest sind sie ihr nach jetzigen Sach- und Streitstand nicht dergestalt zu widerlegen, dass hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen wären. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Lage der Akten gerade nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Klägerin (zusammen mit ihrer Tochter) bereits am 09.11.2011, und damit im näheren zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise, einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen bei der Beklagten gestellt hat. Auch dies bedarf insoweit weiterer Aufklärung durch das Sozialgericht.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII (Aufenthaltsrecht wegen Arbeitssuche). Zwar hat die Klägerin der Beklagten gegenüber am 25.06.2013 erklärt, dass die Einreise von Polen nach Deutschland am 01.10.2011 dem Zwecke der Arbeitsaufnahme gedient habe. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin, die wohl nicht ausreichend Deutsch spricht, hiergegen eingewandt hat, die unterschriebene Erklärung weder verstanden, noch erst recht ihre inhaltliche Tragweite erfasst zu haben, verlangt auch die 2. Alternative des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln des Ausländers in dem Sinne, dass nach den objektiven Umständen von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Aufenthalt im Bundesgebiet von prägender Bedeutung ist. Es genügt also auch hier nicht, dass der Zweck der Arbeitssuche beiläufig verfolgt oder anderen Aufenthaltszwecken untergeordnet wird. Der Begriff ist damit so zu verstehen, dass den Ausländer bei einem (gedachten) Wegfall des Aufenthaltszwecks nichts mehr im Bundesgebiet hält, er also ausreisen würde (jurisPK-SGB XII/Coseriu, § 23 Rn. 68). Hieran bestehen jedoch aufgrund des Alters der Klägerin – sie war im Zeitpunkt ihrer Einreise bereits 63 Jahre – sowie des Bezugs einer polnischen Rente durchgreifende Zweifel. Selbst wenn sie – wie vorgetragen – zunächst angedacht haben sollte, ihre Rente mit einem "Minijob" aufzubessern, erscheint es dem Senat angesichts der o.a. Umstände vollkommen lebensfremd, dass die Klägerin ernstlich geglaubt hat ("Wissen und Wollen"), ihren Bedarf auch nur in einem nennenswerten Umfang aus Erwerbseinkommen decken zu können. Auch ist hinsichtlich der Arbeitssuche i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII zu beachten, dass Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (jurisPK-SGB XII/Coseriu, § 23 Rn. 68 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 04.06.2009 – C-22/08, C-23/08 – SozR 4-6035 Art. 39 Nr. 5 – W und L).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass auch ein fehlendes materielles Aufenthaltsrecht der Klägerin nicht – auch nicht im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" bei § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII – zu einem Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe führt (vgl. zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II LSG NRW, Urt. v. 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 -, juris Rn. 57 ff.; offen lassend BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 26). Hierfür fehlt es im (nationalen) Recht der Sozialhilfe an einer Rechtsgrundlage. Dies gilt zumindest in solchen Konstellationen, in denen das SGB XII auf nach diesem Gesetz originär Leistungsberechtigte wie die Klägerin Anwendung findet. Denn grundsätzlich gehören Arbeit suchende Ausländer zum Kreis der – erwerbsfähigen – Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Der zunächst im Sozialhilferecht noch nicht vorgesehene Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII ist erst mit Wirkung vom 07.12.2006 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 eingeführt worden und sollte im Hinblick auf die entsprechende Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sicherstellen, dass der von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene Ausländer keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII herleiten kann, soweit man in solchen Fällen annimmt, dass der Leistungsausschluss nach § 21 SGB XII nicht greift (s. jurisPK-SGB XII/Coseriu, § 23 Rn. 64). § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII hat aufgrund dieser Gesetzgebungsgeschichte somit in erster Linie erwerbsfähige Ausländer im Blick, so dass sich die Problematik des "Erst-Recht-Schlusses" nur bei ihnen, nicht aber bei den nicht erwerbsfähigen Ausländern, die von vornherein dem Regime des SGB XII unterliegen, stellen dürfte.
b) Sollte das Sozialgericht nach Durchführung noch notwendiger Ermittlungen, insbesondere zum Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII, zu dem Ergebnis kommen, dass dieser nicht greift, bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 19 Abs. 2 SGB XII), insbesondere zur – zwischen den Beteiligten ebenfalls streitigen – Höhe ihres Einkommens (§§ 82 ff. SGB XII) unter Berücksichtigung der polnischen Rente (mit einem realistischen Umrechnungskurs), etwaiger Unterstützungsleistungen durch die Tochter sowie des von der Klägerin bezogenen Wohngeldes. Letzteres ist nach der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes – (WoGG) insoweit vorrangig, als es ausreicht, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu decken (vgl. hierzu SG Karlsruhe, Beschl. v. 28.04.2010 – S 4 SO 1393/10 ER -, juris Rn. 28 ff.). Entsprechendes wird das Sozialgericht ebenfalls zu ermitteln haben.
3.) Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
4.) Die Beiordnung folgt unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
6.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 29.04.2015
Zuletzt verändert am: 29.04.2015