Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1987 in Mazedonien geborene Antragsteller ist bulgarischer Staatsangehöriger und hält sich nach eigenen Angaben seit September 2010 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er lebte zunächst bis 2013 bei seinem Onkel T in S und wurde von diesem auch finanziell unterstützt. Im Dezember 2011 mietete der Antragsteller zusammen mit der 1985 geborenen O eine Wohnung in der G-straße 00 in S an und war auch dort gemeldet. Er hielt sich nach eigenen Angaben aber weiterhin überwiegend in der Wohnung seines Onkels auf. Ende 2012 zogen O und der Antragsteller in eine Wohnung in der Straße M 00 in S. Zwischen beiden besteht nach übereinstimmenden Angaben lediglich eine Wohngemeinschaft. Frau O bezieht Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Antragstellers als Haushaltszähler.
Erstmalig im November 2013 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Er legte eine Bescheinigung der Fa. C E (Personaldienstleistung für Industrie, Bau und Bergbau) vom 02.09.2012 vor, nach der er dort im September 2012 in einem festen Arbeitsverhältnis als Helfer im Baugewerbe stand und einen monatlichen Bruttolohn von ca. 1560,- Euro erhielt. Der Antragsteller gab diesbezüglich an, dass er dort bis in das Jahr 2013 gearbeitet und in den letzten fünf Monaten keinen Lohn mehr erhalten habe. Der Arbeitgeber habe sich ins Ausland abgesetzt. Papiere über eine Anmeldung zur Sozialversicherung könne er nicht vorlegen. Diese sei wohl nicht erfolgt. Der ehemalige Arbeitgeber sei nicht mehr auffindbar. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht erhalten.
Der Antragsgegner lehnte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 21.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 ab. Der Antragsteller sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Er habe nicht den Status eines Arbeitnehmers, weil er keine hinreichenden Nachweise über ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma E vorgelegt habe. Hiergegen hat der Antragsteller am 15.07.2014 beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (Az.: S 36 AS 1956/14) und zuvor am 20.05.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 6 AS 1436/14 ER) gestellt. Ihm wurden daraufhin bis zum 31.10.2014 vorläufige Leistungen in Form des Regelbedarfs zuerkannt (Beschluss des Sozialgerichts vom 23.06.2014, Umsetzung durch Bescheid des Antragsgegners vom 03.07.2014). Während dieses Leistungsbezugs schloss der Antragsgegner am 06.08.2014 mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller wurde der Fa. S GmbH – Beratung, Bildung, Arbeit – zugewiesen, die dem Antragsteller keine Arbeitsstelle vermitteln konnte, aber weitere Fortbildungs- bzw. Berufsmöglichkeiten überprüfen wollte. Er erhielt dann einen Termin bei der Fa. B GmbH, die ihm am 21.10.2014 mitteilte, dass sie ihn "nach erfolgreichem Abschluss der Schweißverfahren 111 (Elektrode Blech, Rohr) und 141 (Rohr schwarz und weiß) und einer bestandenen hausinternen Handfertigkeitsprüfung einstellen" könne. Der Antragsteller absolvierte dann eine dreitägige Arbeitserprobung bei der Fa. H, H1 & Co. GmbH, die ihm eine sechsmonatige Fortbildungsmaßnahme zum Erlernen von Schweißverfahren anbot. Eine Kostenübernahme hierfür lehnte der Antragsgegner ab, nachdem der Fortzahlungsantrag unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Bescheid vom 06.10.2014 erneut abgelehnt worden war.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 06.10.2014 Widerspruch ein und stellte am 03.11.2014 erneut beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er wisse nicht mehr, wovon er lebe solle, und könne seinen Mietanteil nicht mehr entrichten. Derzeit werde er von Bekannten mit Essen versorgt. Er habe eine Einstellungszusage der Fa. B GmbH für eine Einstellung im Anschluss an ein sechsmonatiges unbezahltes Praktikum und den Abschluss einer Prüfung in zwei Schweißverfahren.
Mit Beschluss vom 21.11.2014 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da er sich zum Zweck der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Diese Vorschrift sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.11.2014 (Az.: C-333/13) in der Rechtsache "Dano" auch europarechtskonform.
Gegen den am 26.11.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22.12.2014 Beschwerde eingelegt. Bei der Entscheidung des EuGH handele es sich um eine Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer wirtschaftlich nicht aktiven Klägerin. Ihm, dem Antragsteller, stehe jedoch ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche zu. Für diesen Fall sei die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses noch nicht geklärt. Es sei daher im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden, die hier zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Er verfüge derzeit über keine finanziellen Mittel und könne daher das unbezahlte Praktikum nicht beginnen. Geld für Miete und Strom habe er sich von seiner Mitbewohnerin O geliehen, die lediglich Leistungen nach dem SGB II beziehe.
In einem am 06.03.2015 anberaumten Erörterungstermin sind der Antragsteller gehört und seine Mitbewohnerin O und sein Onkel T als Zeugen vernommen worden. Der Antragsteller hat angegeben, von Januar/Februar 2012 bis Mai/Juni 2012 in Vollzeit in einem Hotel-Restaurant in P gearbeitet zu haben, allerdings ohne Arbeitsvertrag und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Bei der Fa. E habe er nur wenige Wochen gearbeitet und auch nur wenig Geld für seine Arbeit erhalten. Auch insoweit habe es sich nicht um eine angemeldete Tätigkeit gehandelt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 SGB II hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es kann insoweit dahin stehen, ob er hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist, weil ein möglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auch bei bestehender Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist. Ausgenommen von Leistungen nach dem SGB II sind nach dieser Vorschrift Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Er ist bulgarischer Staatsangehöriger. Ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche ist bei ihm nicht ersichtlich.
Der Antragsteller ist insbesondere nicht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) in der bis zum 08.12.2014 geltenden Fassung (aF) bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU in der ab dem 09.12.2014 geltenden Fassung (nF) freizügigkeitsberechtigt. Er hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis befunden hat. Der Antragsteller hat zwar behauptet, in den Jahren 2012 und 2013 Tätigkeiten ausgeübt zu haben und diesbezüglich auch eine Bescheinigung der Fa. C E vorgelegt. An dem Wahrheitsgehalt dieser Bescheinigung bestehen aber erhebliche Zweifel, weil die Fa. E jedenfalls aktuell nicht mehr existiert, eine Anmeldung des Antragstellers zur Sozialversicherung zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, keine Steuern für diesen abgeführt worden sind und die Angaben, die der Antragsteller zu den von ihm in den Jahren 2012 und 2013 ausgeübten Tätigkeiten sich mit dem Inhalt der Bescheinigung nicht in Einklang bringen lassen. So hat der Antragsteller im Erörterungstermin zunächst lediglich eine Beschäftigung von Anfang 2012 bis Mai/Juni 2012 in einem Hotel-Restaurant in P angegeben. Die Tätigkeit bei der Fa. E, die er nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren bis 2013 ausgeübt haben will, wurde nicht erwähnt. Hinsichtlich der Tätigkeit im Gastronomiebereich konnte er keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder sonstige schriftliche Unterlagen vorlegen. Auch Zeugen für diese Tätigkeit konnte er nicht benennen. Erst auf Vorhalt hat der Antragsteller dann erklärt, dass er auch bei der Firma E, allerdings nur wenige Wochen, als Bauhelfer gearbeitet habe. Dies widerspricht den Angaben im Verwaltungsverfahren und der vorgelegten Bescheinigung, nach der er dort monatelang tätig war. Es steht auch in Widerspruch zu den Angaben seines Onkels T. Dieser hat ausgesagt, dass der Antragsteller nach seiner Erinnerung bei zwei verschiedenen Gastronomiebetrieben gearbeitet habe. Eine dieser Tätigkeiten sei für die Fa. E erfolgt. Unklar ist auch, warum in der an den Antragsteller adressierten Bescheinigung der Fa. E die Adresse N-straße 00 in E als Wohnanschrift des Antragstellers aufgeführt ist. Die diesbezügliche Erklärung des Antragstellers, er sei "dort mal gemeldet" gewesen, habe dort aber tatsächlich nie gewohnt, ist wenig glaubhaft und verstärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers und an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigung der Fa. E.
Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung des Antragstellers ist ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer zudem auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil für alle Tätigkeiten, die der Antragsteller nach seiner Behauptung in den Jahren 2012 und 2013 ausgeübt haben will, offensichtlich keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet worden sind. Eine solche illegale "Schwarzarbeit", für die insbesondere keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, kann aber kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 FreizügG/EU aF bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU nF vermitteln (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 – L 20 SO 449/13 B, RdNr. 45, juris, mwN; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2014 – L 29 AS 2052/14 B ER, RdNr. 58, juris, mwN).
Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers kann sich daher allenfalls aus einer Arbeitsuche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU aF bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) FreizügG/EU nF ergeben. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU aF geltenden Fassung waren Unionsbürger unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, die sich zur Arbeitsuche aufhalten wollen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) FreizügG/EU nF sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
Bereits eine solche aktive Arbeitssuche im Sinne der o.g. Vorschriften ist hier allerdings zweifelhaft. Konkrete und kontinuierliche Bewerbungsbemühungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat lediglich mehrfach vorgetragen, sich regelmäßig um Arbeit bemüht zu haben, eine Anstellung aber mangels ausreichender Deutschkenntnissen nicht erhalten zu haben. Bemühungen, seine Deutschkenntnisse – etwa durch den Besuch von Sprachkursen – zu verbessern, sind nicht ersichtlich. Lediglich auf Veranlassung des Antragsgegners hat der Antragsteller sich bei der Fa. S GmbH und bei der Fa. B GmbH vorgestellt. Nachdem ihm dort keine Arbeitsstelle angeboten werden konnte, hat er keine weiteren Bemühungen um eine Arbeitsstelle unternommen, sondern auf die Finanzierung des unentgeltlichen Praktikums bei der Fa. H, H1 & Co. GmbH durch den Antragsgegner gehofft. Auf die Nachfrage, warum er sich nicht weiterhin auf eine Tätigkeit als Bauhelfer beworben habe, hat der Antragsteller lediglich erklärt, dass er die körperlich schwere Arbeit eines Bauhelfers nicht mehr verrichten könne, weil er nach einer Handoperation noch Schmerzen in diesem Bereich habe. Weshalb diese Schmerzen der Tätigkeit als Schweißer nicht entgegenstehen sollten, bleibt dabei unklar. Die insoweit verbleibenden erheblichen Zweifel, ob dem Antragsteller überhaupt ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zusteht, können aber dahin stehen, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der Rechtsprechung des Senats auch auf EU-Bürger anwendbar ist, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Auffassung, die er in den Beschlüssen vom 03.12.2014 (L 2 AS 1623/14 B ER, RdNr. 5 ff., juris), vom 04.02.2015 (L 2 AS 2224/14 B ER, RdNr. 13, juris) und vom 25.02.2015 zum (L 2 AS 113/15 B ER, RdNr. 5 ff., juris) dargelegt hat. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II liegen damit beim Antragsteller vor.
Dieser Leistungsausschluss ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in Sachen "Dano" (Urteil vom 11.11.2014 – Az.: C-333/13, juris) – wie der Senat bereits mehrfach festgestellt hat – jedenfalls bei den wirtschaftlich inaktiven EU-Ausländern, bei denen nicht einmal eine Arbeitsuche festgestellt werden kann, nicht europarechtswidrig (vgl. Beschlüsse vom 03.12.2014 – L 2 AS 1623/14 B ER, RdNr. 9 ff., juris, vom 04.02.2015 – L 2 AS 2224/14 B ER, RdNr. 14, juris, vom 25.02.2015 – L 2 AS 113/15 B ER, RdNr. 9 ff, juris). Dies gilt auch für die EU-Ausländer, die zwar zum Zweck der Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, bisher aber über keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt verfügen, weil sie hier zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Auch der Ausschluss solcher Arbeitsuchender ist mit europäischem Recht vereinbar (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2014 – L 7 AS 528/14 B, RdNr. 40 ff, juris, mwN). Allenfalls zu diesem Personenkreis gehört aber der Antragsteller, wenn man bei ihm eine Arbeitsuche als glaubhaft gemacht ansehen sollte, weil er eine legale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die eine solche Verbindung zum Arbeitsmarkt begründen könnte, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Ausschluss solcher Arbeitsuchender von einer beitragsunabhängigen Geldleistung, zu der auch das Arbeitslosengeld II gehört, verstößt auch nicht gegen Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29.04.2004 (Unionsbürgerrichtlinie bzw. Freizügigkeitsrichtlinie vom 29.4.2004 – RL 2004/338). Der EuGH hat diesbezüglich bereits in der Entscheidung "Dano" ausgeführt, dass der Gleichbehandlungsanspruch des Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/38 nur für die Ausländer gilt, denen ein Aufenthaltsrecht im Sinne der RL 2004/38 zusteht. Dies ist nach Art. 7 Abs. 1a der RL 2004/38 bei nicht erwerbstätigen Ausländern von dem Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängig. Ein von Existenzmitteln unabhängiges Aufenthaltsrecht in diesem Sinne steht demgegenüber nur Arbeitnehmern und Selbständigen im Aufnahmemitgliedstaat zu. Es besteht für Arbeitsuchende ohne ausreichende Existenzmittel gerade nicht. Der für diesen Personenkreis in Art. 14 Abs. 4 der RL 2004/38 normierte Abschiebungsschutz kann ein solches von ausreichenden Existenzmitteln unabhängiges Aufenthaltsrecht nicht begründen (vgl. SG Dortmund, Beschl. vom 18.11.2014 – S 35 AS 3929/14 ER, RdNr. 3, juris). Der bundesdeutsche Gesetzgeber kann daher für solche Personen Fürsorgeleistungen nach dem SGB II ausschließen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl, vom 24.11.2014 – L 20 AS 2761/14 B ER, RdNr. 10, juris). Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten, denen ein Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zur Arbeitsuche nach Art. 14 Abs. 4 b der RL 2004/38 zusteht, von bestimmten beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von § 70 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedsstaates, die sich in der vergleichbaren Situation befinden, diese Leistungen erhalten. Diese Regelungen sind von der Ausnahmevorschrift des Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38 gedeckt (vgl. Schlussanträge vom 26.03.2015 des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Alimanovic vor dem EuGH – C-67/14, RdNr. 126, juris; so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 11.12.2014 – L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 41f., juris). Etwas anderes gilt nur für die Staats-angehörigen anderer Mitgliedsstaaten, die bereits in den dortigen Arbeitsmarkt eingetreten sind (vgl. Schlussanträge vom 26.03.2015 in der Rechtssache Alimanovic, RdNr. 126, juris). Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller aber nicht.
Der Umstand, dass arbeitsuchende EU-Ausländer, die bereits eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt geschaffen haben, nicht ohne Weiteres vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden können und eine Regelung, die auch diesen Personenkreis ohne weitere Einzelfallprüfung von Leistungen ausschließt, als unverhältnismäßig anzusehen ist, führt nach Auffassung des Senats auch nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II insgesamt als europarechtswidrig angesehen werden muss. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist vielmehr geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass sie jedenfalls auf die Arbeitsuchenden ohne Verbindung zum Arbeitsmarkt anwendbar bleibt. Eine etwaige Kollision mitgliedsstaatlichen Rechts mit dem EU-Recht führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der gesamten Vorschrift, sondern macht diese innerstaatliche Vorschrift nur unanwendbar, soweit sie gegen das Unionsrecht verstößt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 24.07.2014 – L 15 AS 202/14 B ER, RdNr. 20, juris).
Da das in Art. 18 Abs. 1 AEUV allgemein niedergelegte Diskriminierungsverbot durch Art. 24 der RL 2004/28 und Art. 4 der VO Nr. 883/2004 konkretisiert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2014 in der Rechtssache Dano – C-333/13, RdNr. 61, juris) steht es einem Leistungsausschluss ebenfalls nicht entgegen (vgl. Hessisches LSG, Beschl. vom 11.12.2014 – L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 43., juris).
Auch Art. 45 Abs. 2 AEUV steht dem Leistungsausschluss nicht entgegen. Der EuGH hat diesbezüglich zwar festgestellt, dass es im Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EG (nunmehr Art. 45 Abs. 2 AEUV) im Lichte des Art.12 EG (nunmehr Art. 18 AEUV) nicht mehr möglich sei, Unionsbürger von einer finanziellen Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates erleichtern soll. Er hat aber gleichzeitig festgestellt, dass es legitim sei, dass ein Mitgliedsstaat eine solche Beihilfe erst dann gewährt, wenn eine tatsächliche Verbindung des Arbeitsuchenden zu dem Arbeitsmarkt des Staates festgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – C-22/08 und C-23/08 in den Rechtssachen Vatsouras und,Koupatantze, RdNr. 38, juris). Bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II handelt es sich zudem nicht um finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, weil sie allein der Existenzsicherung dienen. Auch aus diesem Grund stellt der Ausschluss dieser Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II keinen Verstoß gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV dar (vgl. Hessisches LSG, Beschl. vom 11.12.2014 – L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 44, juris).
Weil der Antragsteller keine Verbindung zum Arbeitsmarkt glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die vom Bundessozialgericht (BSG) im Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 11.02.2015 (Az.: B 4 AS 9/13 R) aufgeworfene Frage, ob der Leistungsausschluss auch für solche Arbeitsuchende europarechtskonform sei, die eine Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates haben, weil sie – wie im Fall der den Vorlageschluss betreffenden Klägerinnen – bereits kurzfristige Beschäftigungen in Deutschland ausgeübt haben, im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III). Ein den hier vorliegenden Sachverhalt betreffendes Verfahren ist beim EUGH (derzeit) nicht anhängig.
Ein Anspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Verfassungsrecht. Aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i,V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgt zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts ist aber zu berücksichtigen, dass es Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, die keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben und sich hier zur Arbeitsuche oder ohne materielles Aufenthaltsrecht aufhalten, ohne weiteres möglich und zumutbar ist, in ihr Heimaland zurückzukehren, wenn ihr Existenzminimum hier nicht gesichert ist. Dies trifft insbesondere auf den alleinstehenden Antragsteller zu, dem eine Ausreise in sein Heimatland ohne weiteres möglich sein dürfte. Die insoweit zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen wie die Übernahme von Kosten für die Rückreise in das Heimatland sowie bis dahin erforderliche Überbrückungsleistungen kann der Antragsteller gegebenenfalls bei dem dafür zuständigen Sozialhilfeträger geltend machen. Sie sind nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 11.12.2014 – L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 22f., juris).Im Übrigen hätte es auch keines Vorlagebeschlusses des BSG bedurft, wenn sich aus dem Grundgesetz ein unmittelbarerer Leistungsanspruch ergeben würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.05.2015
Zuletzt verändert am: 04.05.2015