Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2014 geändert. Dem Kläger für die Zeit ab 14.07.2014 (Tag des Eingangs der vollständigen Einkommensunterlagen) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, E, beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Kläger die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann (§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Insbesondere ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (vgl Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10 Rn 14) in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsverfahren jedenfalls dann nicht schon wegen fehlender Klagebegründung zu verneinen, wenn – wie hier – der angefochtene Bescheid vorgelegt wird und der Kläger im Widerspruchsverfahren unter Vorlage eines Attestes eines behandelnden Arztes geltend gemacht hat, es seien nicht alle Krankheiten berücksichtigt und die Leistungseinschätzung treffe nicht zu (weitergehend LSG Baden-Württemberg vom 19.05.2014 – L 13 AS 491/14 B und OVG NRW vom 03.02.2009 – 13 E 1694/08).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.05.2015
Zuletzt verändert am: 05.05.2015