NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Regelaltersrente.
Der 1947 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war von August 1971 bis Mai 1988 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalte in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1990 kehrte er nach Marokko zurück und lebt seither dort.
Im Juni 1999 beantragte der Kläger wegen seiner "äußerst kritischen Finanzsituation" die Erstattung aller Versicherungsbeiträge für die Beschäftigungszeit in Deutschland, auf die er einen Rechtsanspruch habe. Die Bundesknappschaft (als Rechtsvorgängerin der Beklagten) erstattete ihm daraufhin sämtliche (Arbeitnehmer-)Beiträge aus Beschäftigungen in Deutschland, insgesamt 37.368,94 DM, mit dem Hinweis, dass mit der Erstattung das Versicherungsverhältnis aufgelöst sei und aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche mehr bestünden (Bescheid vom 20.4.2000). Von diesem Betrag überwies sie 12.436,75 DM auf das vom Kläger im Erstattungsantrag bezeichnete Konto bei der Banque Populaire E. Den Restbetrag (24.932,19 DM) überwies sie aufgrund eines ihr 1999 bekannt gegebenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.7.1995 (Unterhaltsrückstand für das Kind C G, T) an die Stadt T. Im Juli 2000 und erneut im Februar 2001 teilte der Kläger mit, dass er von den beiden versprochenen Beträgen nur den einen (12.436,75 DM) erhalten habe, und bat um Überweisung auch des anderen Betrags (24.932,19 DM). Die Beklagte teilte ihm jeweils mit, dieser Betrag sei wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Stadt T an diese überwiesen worden und könne deshalb nicht mehr an ihn überweisen werden (Schreiben vom 4.9.2000 und 13.3.2001).
Im Juli 2012 beantragte der Kläger Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da durch die Beitragserstattung im Jahr 2000 das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei (Bescheid vom 13.8.2012).
Mit seinem am 4.3.2013 (einem Montag) eingegangenen, in französischer Sprache verfassten Widerspruch ("recours") vom 3.12.2012 trug der Kläger vor, dass der erstattete Betrag nicht zwanzig Jahren effektiver Arbeit in Deutschland entspreche. Er habe geduldig auf das Rentenalter gewartet. Nunmehr seien seine Erstattungsansprüche zunichte gemacht worden. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe (Widerspruchsbescheid vom 6.5.2013).
Mit seiner hiergegen im Juni 2013 in französischer Sprache erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er habe nie auf seine Rente verzichtet; derzeit habe er keinerlei Einkünfte.
Nach Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen: Der Kläger dürfte bereits die Widerspruchsfrist nicht eingehalten haben; jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil das Versicherungsverhältnis durch Beitragserstattung aufgelöst worden sei (Gerichtsbescheid vom 8.4.2014, dem Kläger zugestellt am 5.5.0215).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 9.7.2014 in französischer Sprache Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt: Die Entschädigung, die er erhalten habe, stehe nicht in angemessenem Verhältnis zu der jahrelangen anstrengenden Arbeit in Deutschland. Es sei nicht rechtens, dass er nur 12.200 DNM erhalten habe. Er bitte die Verwaltung, noch einmal seine Erstattung zu berechnen. Ihm stehe auch der Rest zu. Man könne das Geld für die Stadt T nicht ohne vorherige Benachrichtigung von seiner Erstattung abziehen. Hätte er gewusst, dass mit der Erstattung sein Rentenanspruch untergeht, hätte er sie nicht angenommen. Er werde nie auf seine Rente verzichten.
Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Er hat mitgeteilt, die Ladung erhalten zu haben und sich im Termin nicht vertreten zu lassen. Er vertraue dem Gericht und warte auf sein Recht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, dass ein Nachweis über den Zugang des Bescheides vom 13.8.2012 nur indirekt geführt werden könne. Die Höhe der Erstattungsforderung sei nicht Streitgegenstand; der Restbetrag von 24.932,19 DM sei wegen eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht an die Stadt T gezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat kann trotz Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung zum Termin (§§ 63 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II 1986; 550ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 62 SGG.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht und wirksam eingelegt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt drei Monate seit der Zustellung, §§ 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 S 2, 151 SGG (allgemeine Meinung, vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 151 SGG). Der Gerichtsbescheid vom 8.4.2014 wurde dem Kläger ausweislich der Akten am 5.5.2014 zugestellt. Die Berufung ist am 9.7.2014 beim Landessozialgericht innerhalb der Dreimonatsfrist und damit fristgerecht eingegangen.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit seinem in französischer Sprache verfassten Schreiben wirksam Berufung eingelegt hat. Die Gerichtssprache ist die deutsche Sprache, § 61 SGG iVm § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Eine in einer anderen Sprache eingelegte Berufung wahrt (vorbehaltlich zwischenstaatlicher Sonderreglungen) die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht. Diese Regelung ist zwingend und von Amts wegen zu beachten (BSG, SozR 1500 § 61 Nr 1; LSG Berlin, Urt. vom 22.3.2001, Aktenzeichen (Az) L 3 U 23/00). Es kann dahinstehen, ob die Einlegung der Berufung in französischer Sprache ausnahmsweise zulässig ist, weil sie wie eine Amtssprache Marokkos im Rechtsverkehr mit dem (europäischen) Ausland anzusehen ist. Dafür sprechen Art 31 Abs 2 DMSVA und die tatsächliche Handhabung der Verbindungsstellen sowie insbesondere Art 3 Abs 6 S. 2 der zwischenzeitlich auf der Grundlage von Art 3 Abs 3 der Vereinbarung zur Durchführung des DMSVA vom 19.8.1984 (BGBl 1986 II, S 571) getroffenen Verwaltungsvereinbarung vom 16.10.2008, in Kraft seit dem 16.2.2012, wonach die Träger beider Vertragsstaaten nach Möglichkeit die französische Sprache benutzen (vgl auch Urteile des Senats vom 15. November 2011, Az L 18 KN 30/10, und zuletzt vom 24.4.2014, Az L 18 KN 83/12, beide in juris). Das Gericht hat nämlich das Berufungsschreiben ins Deutsche übersetzen lassen; die deutsche Übersetzung lag dem Gericht spätestens am 23.7.2014 – und damit innerhalb der dreimonatigen Berufungsfrist – vor. Zwar ist das Gericht zur Übersetzung der Berufungsschrift nicht verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 61 Rdnr 7c mwN); die Berufung samt deutscher Übersetzung sind vom Gericht jedoch zu beachten, wenn sie vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az 9a RV 43/85).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2013 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente ablehnt hat. Nur gegen diese ablehnende Regelung wendet sich der Kläger mit Klage und Berufung, wenn er aus seinen Rentenbeiträgen eine Altersente beansprucht. Soweit er beanstandet, dass die Beklagte (an ihn) einen zu geringen Erstattungsbetrag von nur etwa 12.200 DM gezahlt habe, und er immer noch auf den Rest warte, hat er dies zu Recht nicht zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht, sondern die Verwaltung der Beklagten gebeten, die Erstattung noch einmal zu berechnen (Schreiben vom 4.9.2014). Über diesen Antrag – gerichtet auf Auszahlung des Restbetrags des mit Bescheid vom 20.4.2000 bestandskräftig festgestellten Erstattungsanspruchs – wird die Beklagte entsprechend der von ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung noch zu befinden haben.
II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die zulässige (zur Erhebung der Klage in französischer Sprache gilt das zuvor zur Berufung Gesagte entsprechend) Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 13.8.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2013) nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.
1. Die Klage ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte den Widerspruch zu Recht als verspätet angesehen und den Widerspruch deshalb zurückgewiesen hat. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte mit der gewählten Formulierung ("wird zurückgewiesen" statt "wird als unzulässig verworfen") – unter Verzicht auf den Einwand der Fristversäumnis – tatsächlich eine Entscheidung in der Sache getroffen hat oder es sich in Anbetracht der Begründung nur um eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio) handelt. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger den Widerspruch außerhalb der dafür vorgesehenen Frist erhoben hat.
Der Widerspruch ist bei Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Ausland binnen drei Monaten bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat, § 84 Abs 1 SGG. Der Bescheid vom 13.8.2012 wurde dem Kläger nicht förmlich bekannt gegeben. Die Akten enthalten auch keinen Absendevermerk, so dass selbst die Zugangsvermutung des § 37 Abs 2 SGB X – gälte sie auch bei Zustellung im Ausland – nicht herangezogen werden könnte. Eine tatsächliche Bekanntgabe vor dem 3.12.2012 (Datum des Widerspruchsschreibens) lässt sich damit nicht feststellen. Der Widerspruch ist am 4.3.2013 (einem Montag) bei der Beklagten eingegangen und war demnach – ausgehend von einer Bekanntgabe am 3.12.2012 noch fristgemäß. Auch war der in französischer Sprache erhobene Widerspruch formgerecht. Zwar ist die Amtssprache Deutsch (§ 19 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) und die Abgabe einer fristwahrenden Willenserklärung ist nur möglich, soweit die Behörde in der Lage ist, die Erklärung zu verstehen oder wenn innerhalb der Frist eine Übersetzung vorgelegt wird (§ 19 Abs 4 S 1 SGB X). Dies ist der Fall, weil der Beklagten bereits am 12.3.2013 eine Übersetzung des Schreibens vom 3.12.2012 vorlag.
2. In der Sache besteht indes kein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach § 235 Abs 1 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der 1947 geborene Kläger hat zwar im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet und damit spätestens im Februar 2013 die für ihn geltende Regelaltersgrenze nach § 235 Abs 2 S 2 SGB VI von 65 Jahren und einem Monat erreicht, er hat jedoch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 SGB VI) nicht erfüllt. Der Kläger hatte ursprünglich in Deutschland mehr als fünf Jahre (60 Monate) mit Beitragszeiten (aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen zwischen dem 1.8.1971 und dem 27.5.1988) zurückgelegt. Wegen der im Jahr 2000 durchgeführten Beitragserstattung liegt bei ihm allerdings seither kein einziger anrechenbarer deutscher Beitragsmonat (§§ 51 Abs 1 und 4, 54 f SGB VI) mehr vor (vgl dazu BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
Durch die versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Klägers in Deutschland sind zunächst – eine Rentenanwartschaft begründende – Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch keine Rechte mehr herleiten, weil ihm seine Beiträge im Jahr 2000 (vollständig) erstattet worden sind und die Anwartschaft damit erloschen ist. Denn durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 Sätze 2 und 3 SGB VI. Darauf hat die Beklagte zu Recht bereits im Bescheid vom 20.4.2000 hingewiesen. Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde (vgl BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr. 2).
Aus dem Gesamtinhalt der Akten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger sämtliche Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind.
Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3 – 2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteil vom 16.08.2007, Az L 2 KN 259/06; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 32/10, vom 29.4.2014, Az L 18 KN 120/12, vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11, vom 19.8.2014, Az L 18 KN 63/10 und L 18 KN 45/11 und zuletzt Urteil vom 16.12.2014, Az L 18 KN 118/14, alle bei juris). Für den Senat steht aufgrund des Inhalts der Verwaltungsakten der Beklagten und der Angaben des Klägers mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Es kann hier offen bleiben, ob die rechtsgestaltende Wirkung der Beitragserstattung aus dem Erstattungsantrag oder aus dem Erstattungsbescheid folgt (vgl LSG NRW, Urteil vom 18.10.2001, Az L 2 KN 64/01 mwN) und unter welchen Voraussetzungen sich die Beklagte bei Nichterfüllung nach Treu und Glauben später darauf nicht (mehr) berufen kann. Denn hier sind ein wirksamer Antrag und ein dadurch in Gang gebrachtes und vollständig (durch Zahlungen an den Kläger und die Stadt T) abgeschlossenes Erstattungsverfahren erwiesen. Der Erstattungsantrag des Klägers vom 14.6.1999 und der diesem Antrag stattgebende Bescheid vom 20.4.2000 finden sich in den Verwaltungsakten der Beklagten. Ein Zustellnachweis liegt zwar nicht vor, jedoch nimmt der Kläger zeitnah mit Schreiben vom 12.7.2000 und 8.2.2001 auf den Erstattungsbescheid vom 20.4.2000 Bezug und bestätigt außerdem, von den im Bescheid als Erstattungsforderung festgesetzten 37.368,94 DM einen Anteil von 12.436,75 DM erhalten zu haben, so dass feststeht, dass ihm der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Da die (vollzogene) Beitragserstattung zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit – unbeschadet eines eventuellen Anspruchs auf Erstattung restlicher Beiträge – zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten führt (vgl. BSG, Urteil vom 2.12.1987, Az 1 RA 23/87), kann dahinstehen, ob der weitere Betrag von 24.932,19 DM zu Recht nicht an den Kläger gezahlt worden ist, sondern die Beklagte als Drittschuldner verpflichtet war, diesen Betrag nach Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.7.1995 an die – dann insoweit verfügungsberechtigte – Stadt T zu zahlen. Ob mithin aus der bestandskräftigen Feststellung im Bescheid vom 20.4.2000 noch ein Leistungsanspruch des Klägers in Form eines Restzahlungsanspruchs über 24.932,19 DM folgt oder ob die Verfügungsberechtigung über diese Restforderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits auf die Stadt T übergegangen war, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Deshalb hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit auch eine Prüfung außerhalb des Verfahrens zugesagt. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der Kläger zunächst abzuwarten haben.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Sätze 1 und 3, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 18.11.2015
Zuletzt verändert am: 18.11.2015