Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.01.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Klage bietet aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr jedenfalls die sogenannte "Versicherungspauschale" in Höhe von 30,00 EUR zu verbleiben habe, ist dies zu verneinen. Die Höhe des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Trägers (des Beigeladenen) und damit auch die Höhe des Erfüllungseinwands des vorrangig verpflichteten Trägers (der Beklagten) gegenüber dem Leistungsempfänger richtet sich u.a. danach, in welcher Höhe der nachrangig verpflichtete Träger Leistungen zunächst zu Recht erbracht hat. Der Beigeladene hat der Klägerin in dem hier relevanten Nachzahlungszeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 352,18 EUR monatlich erbracht. In diesem Zeitraum hat die Klägerin keine laufenden Renteneinkünfte erzielt, von denen nach § 6 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) die sogenannte Versicherungspauschale von 30,00 EUR in Abzug gebracht werden könnte. Maßgeblich für diese Betrachtung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des Einkommens, § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die von dem Beigeladenen monatlich erbrachten Leistungen sind damit grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig. Die Erstattung wird lediglich begrenzt durch die Höhe der von der Beklagten ihrerseits zu erbringenden Leistungen.
Selbst wenn mit Blick auf die Zielsetzung des § 104 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), möglichst den Zustand herzustellen, der bei sofortiger Leistungserbringung durch den vorrangig verpflichteten Leistungserbringer bestehen würde, ein fiktiver Zufluss der Rente innerhalb des Nachzahlungsanspruchs zu beachten wäre, ergäbe sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Denn in diesem Falle wäre die Anwendung des § 6 Alg II-V gar nicht eröffnet.
Nach § 6 Alg II-V ist von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen. Die Klägerin ist bei einem fiktiven Zufluss von "Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer" keine Leistungsberechtigte im Sinne der Vorschrift. Sie ist nach den Feststellungen der Beklagten seit September 2013 allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von täglich drei Stunden und mehr nachzugehen. Damit gehört sie nicht zu den Leistungsberechtigten nach § 7 Abs 1 S 1 SGB II.
Erfolgsaussichten der Klage lassen sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Sozialgericht das Jobcenter B beigeladen hat. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen das Sozialgericht durch die Beiladung "zum Ausdruck gebracht hat, dass weitere Nachforschungen zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind".
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 21.04.2016
Zuletzt verändert am: 21.04.2016