Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2015 wird zurückgewiesen, soweit damit die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und eines Sanktionsbescheides für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger absolvierte von August 1985 bis Juni 1989 eine Ausbildung zum Technischen Assistenten der Fachrichtung Elektrotechnik. Der Kläger war anschließend in seinem Ausbildungsberuf nicht tätig. Am 01.09.1989 immatrikulierte er sich an der Fachhochschule L in der Fachrichtung Elektrotechnik. Das Studium blieb bis zur Exmatrikulation am 28.02.2005 ohne Abschluss. In der Zeit von 1995 bis 2007 war der Kläger als studentische Aushilfe bzw. als geringfügig Beschäftigter im St. G Hospital in L als Pförtner und Telefonist tätig.
Seit 2005 bezieht der Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Während einer persönlichen Vorsprache am 08.04.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Arbeitsvermittler, nachdem er eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben und er auch eine Prüfung bis zum 30.04.2013 nicht durchführen wollte, dass er nichts mehr unterschreiben wolle. Die von dem Beklagten am gleichen Tag erlassene Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt wurde nach Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 21.08.2013 aus formellen Gründen aufgehoben. Ebenfalls hob die Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.09.2013 aus formellen Gründen mit Abhilfeentscheidung vom 16.10.2013 auf.
Am 16.10.2013 erließ der Beklagte sodann einen weiteren eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für die Dauer vom 16.10.2013 bis zum 15.04.2014. Der Verwaltungsakt enthielt u.a. folgende Regelung:
"1 …
Das Jobcenter L unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung der Kosten für nachgewiesene schriftliche Bewerbungen gemäß § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III mit einem Betrag von 5,00 Euro je schriftlicher Bewerbung, max. 130,00 Euro in 6 Monaten.
Das Jobcenter L unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen gemäß § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III. Die Art und Höhe der Kostenerstattung sind vorher mit dem Jobcenter L abzuklären. Bezüglich der Höhe und des Umfangs der Fahrtkostenerstattung gelten §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) entsprechend.
2 …
Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat – beginnend ab 1.11.2013 – jeweils mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und/oder und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum jeweils bis zum 30.11.2013, dann bis zum 31.12.2013, dann bis zum 31.01.2014, dann bis zum 28.02.2014 und dann bis zum 31.03.2014 folgende Nachweise vor: Absageschreiben von Arbeitgebern, hilfsweise Kopien der Bewerbungsanschreiben.
Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen.
… "
Mit Schreiben vom 30.10.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Eingliederungsvereinbarung könne nur dann durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande komme. Es sei offen, in welcher Höhe Fahrtkosten im Einzelfall übernommen würden. Zudem würden fünf Bewerbungsbemühungen monatlich verlangt, wobei jedoch nicht Kosten für fünf Bewerbungsbemühungen übernommen würden. Die Eingliederungsvereinbarung könne nicht bereits ab dem 16.10.2013 gelten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2014 hob der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 insoweit auf, als er unter Ziffer 2 die Verpflichtung des Klägers enthielt, Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Mitwirkung mitzuteilen, einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs vorher abzustimmen sowie Termine der Arbeitsvermittlung sowie des ärztlichen und berufspsychologischen Dienstes wahrzunehmen. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 28.03.2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 Klage – S 17 AS 1261/14 – erhoben.
Mit Bescheid vom 02.12.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014, ab dem 01.04.2014 i.H.v. monatlich 694,57 Euro.
Am 03.02.2014 hörte der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Minderung der Leistungen nach dem SGB II an und teilte mit, der Kläger habe keine Nachweise über Bewerbungsbemühungen in der Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 12.03.2014 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers monatlich um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs in Höhe von 117,30 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014. Zur Begründung führte er aus, mit Bescheid vom 16.10.2013 sei festgelegt worden, dass der Kläger selbständige Bewerbungsbemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung nachweisen müsse. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei er der Verpflichtung aus dem Bescheid nicht nachgekommen. Wichtige Gründe für sein Verhalten habe er nicht angegeben.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.03.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30% gegen geltendes Recht verstoße und verfassungswidrig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe gegen seine Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen. Er habe keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen und hierfür keinen wichtigen Grund vorgetragen. Bei den Vorschriften des SGB II handele es sich um geltendes Bundesrecht, an welches der Beklagte nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sei.
Mit Änderungsbescheiden vom 28.03.2014, 06.05.2014 und 31.07.2014 änderte der Beklagte die Höhe der für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 bewilligten Grundsicherungsleistungen ab. Bei der Berechnung der Leistungshöhe setzte er vom Bedarf des Klägers einen Minderungsbetrag i.H.v. 117,30 Euro monatlich wegen der Sanktion ab.
Am 26.05.2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 12.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 Klage – S 17 AS 1955/14 – erhoben.
Mit Beschluss vom 02.10.2014 hat das Sozialgericht Köln die Verfahren S 17 AS 1261/14 und S 17 AS 1955/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt nicht gültig sei. Er sei bereits gesundheitlich nicht in der Lage, fünf Bewerbungsbemühungen monatlich zu unternehmen. Er sei bereits seit einer geraumen Zeit arbeitslos und Eigenbemühungen sollten keine Beschäftigungstherapie sein. Mit der Streichung des Absatzes aus der Eingliederungsvereinbarung, dass er an Untersuchungen des ärztlichen und berufspsychologischen Dienstes teilnehmen solle, äußere der Beklagte die Vermutung, dass er nicht erwerbsfähig sei. Zudem habe er sich vielfach beworben. Hinsichtlich der Sanktion hat der Kläger die Auffassung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 rechtswidrig war,
2. den Bescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 aufzuheben.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die erhobene Anfechtungsklage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt bereits unzulässig sei, da sich der Eingliederungsverwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt habe. Der Kläger habe eine irrige Vorstellung von seinen Pflichten und lege eine verweigernde Haltung an den Tag.
Mit Urteil vom 23.07.2015 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die mit der Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig. Denn der Eingliederungsverwaltungsakt habe sich durch Zeitablauf nach § 39 SGB X erledigt, da er bis zum 15.04.2014 befristet gewesen sei. Der Kläger könne die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage und/oder im Wege einer Klage gegen den Minderungsbescheid, der auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes erlassen worden sei, überprüfen lassen. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Es bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse, da Wiederholungsgefahr bestehe. Der Beklagte habe die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzen dürfen. Die Teilabhilfe im Rahmen des Widerspruchsbescheids führe nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verwaltungsaktes. Die aufgehobenen Regelungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingliederung des Klägers ins Erwerbsleben, sondern widerholten gesetzliche Pflichten aus § 7 Abs. 4a SGB II und § 60 SGB I. Die dem Kläger abverlangten Eigenbemühungen von fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat begegneten keinen rechtlichen Bedenken und seien dem Kläger zumutbar. Die vom Kläger vorgetragenen Erkrankungen seien nicht belegt. Auch die Klage gegen den Minderungsbescheid sei unbegründet. Rechtsgrundlage für die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von 30% sei §§ 31, 31a SGB II. Der Kläger habe seine Verpflichtung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt, monatlich fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige/geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nachzuweisen, in der Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 nicht erfüllt. Er habe lediglich jeweils drei Bewerbungsbemühungen auf Vermittlungsvorschläge der Beklagten vom 03.02.2014, 10.03.2014 und 25.03.2014 unternommen. Bedenken gegen die Verpflichtung bestünden nicht. Auch habe der Kläger keinen wichtigen Grund dargelegt, weshalb er der Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Minderung von 30 % bestünden nicht. Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, dass die Berufung zulässig sei.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 17.08.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.09.2015 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass der Eingliederungsverwaltungsakt und die darauf fußende Sanktion verfassungswidrig seien. Sie verstießen gegen das Grundgesetz und die Menschenwürde sowie gegen den UN-Sozialpakt. Diese Auffassung werde bestätigt durch ein Urteil des Sozialgerichts Gotha, welches diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe. Insoweit sei auch sein Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen. Fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat seien wegen der Wirtschaftskrise vollkommen unrealistisch. Er bestehe darauf, seinen erlernten Beruf als elektrotechnischer Assistent auf dem 1. Arbeitsmarkt auszuüben. Er unterzeichne grundsätzlich keine Eingliederungsvereinbarungen und betrachte diese als Gesetz gewordenes Stammtischvorurteil, dass sich Bezieher von SGB II-Leistungen nicht bewerben würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2015 aufzuheben und
1. den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 und dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 29.02.2016 aufzuheben und
2. den Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass der Bescheid vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 für den Zeitraum 16.10.2013 bis 31.10.2013 aufgehoben wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Köln, S 17 AS 1955/14, S 17 AS 4397/14 und S 17 AS 93/15, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 ist zulässig, aber unbegründet (A). Die Berufung gegen den Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014, abgeändert durch das Teilanerkenntnis vom 29.02.2016, und der Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG). Die Änderungsbescheide vom 28.03.2014, 06.05.2014 und 31.07.2014 sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sie wegen des fehlenden unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 keine rechtliche Einheit bilden (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.20115 – B 14 AS 19/14 R -, SozR 4-4200 § 31a Nr.1 und vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4).
vom 06.05.2014 ist unzulässig (B).
A. Die Berufung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 sowie des Teilanerkenntnisses des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2016 ist zulässig (1), aber unbegründet (2).
1. Die Berufung ist statthaft.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Diese Voraussetzungen der Zulassungsbedürftigkeit sind vorliegend nicht erfüllt.
Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (so ohne nähere Begründung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2015 – L 12 AS 1884/15 B ER – und vom 12.04.2013 – L 12 AS 374/13 B ER – m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 09.10.2012 – L 7 AS 727/12 NZB – und Urteil vom 14.03.2008 – L 7 AS 267/07; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 – L 7 AS 1560/15 B). Der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unterfallen nicht nur Bescheide, die ein Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2996 – 1 RK 18/95 -, SozR 3-1500 § 144 Nr. 10). Bescheide, die eine eigenständige Bedeutung haben und erst die Grundlage für eine spätere Zahlung bilden können, unterfallen dagegen nicht dieser Berufungsbeschränkung (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 10b m.w.N.).
Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich um ein solchen Verwaltungsakt mit eigenständiger Bedeutung. Denn in ihm wird das Sozialrechtsverhältnis zwischen einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger betreffend aktive Leistungen nach dem SGB II konkretisiert. Ein Eingliederungsverwaltungsakt begründet Ansprüche und konkretisiert die Mitwirkungsobliegenheiten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Er enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 54; BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R -, BSGE 115, 210). Durch einen Eingliederungsverwaltungsakt steuert ein Grundsicherungsträger seine Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 SGB II in der Eingliederungsvereinbarung bzw. einem Eingliederungsverwaltungsakt festzulegen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R -, BSGE 104, 185). Ausgehend von diesem Zweck eines Eingliederungsverwaltungsaktes folgt der Senat nicht der Auffassung, dass es sich bei einem solchen Verwaltungsakt, soweit dieser die Handlungsobliegenheiten eines Antragstellers betreffe, nur um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG handele, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung der Handlungsobliegenheiten der Eintritt einer Sanktion, also die zeitweise Minderung der passiven Leistungen, sein könne. Ein Eingliederungsverwaltungsakt zielt nicht unmittelbar darauf ab, Grundlage für eine Sanktion, d.h. für eine Leistungsminderung, zu sein, sondern im Vordergrund steht die Erfüllung der im Bescheid festgelegten Eigenbemühungen durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, um durch eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben den Wegfall bzw. die Minderung der Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Im Rahmen eines Eingliederungsverwaltungsakts werden daher die von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erbringenden aktiven Eigenbemühungen i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II konkretisiert, deren Art und Quantität, einschließlich der Nachweispflicht – im Gegensatz zur Meldepflicht nach § 309 SGB III – nicht im Gesetz definiert ist (vgl. hierzu Fuchsloch in Gagel, SGB II, § 15 Rn. 59f). Insoweit kann auch dahinstehen, ob durch einen Eingliederungsverwaltungsakt lediglich die Art und die Quantität von Eigenbemühungen als Mitwirkungsobliegenheit (so anscheinend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 – L 7 AS 1560/15 B) geregelt wird oder Pflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten begründet werden (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R -, BSGE 104, 185; siehe auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn. 68 "Pflichten gegen sich selbst"). Entscheidend ist, dass die Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion im Fall der Nichtbefolgung der festgelegten Eigenbemühungen lediglich eine rechtliche Folgewirkung des Erlasses eines Eingliederungsverwaltungsakts darstellt, ein solcher Verwaltungsakt aber unmittelbar auf die Erfüllung der im Bescheid festgelegten Eigenbemühungen durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abzielt und bei Scheitern der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben trotz ordnungsgemäßer Eigenbemühungen für die nachfolgenden Zeiträume eine neue Strategie, möglichst konsensual, erarbeitet werden soll. Im Übrigen sind auch die möglichen Sanktionsfolgen eines Eingliederungsverwaltungsaktes nicht auf einen Betrag beschränkt, der nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist und damit unterhalb von 750,00 Euro liegen kann. So enthält vorliegend die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis darauf, dass das Arbeitslosengeld II bei Verstößen gegen die Handlungsobliegenheiten mehrfach gemindert werden kann. Sind es auf einer ersten Stufe 30 % der maßgebenden Regelleistung, kommt bei einem wiederholten Verstoß eine Sanktionierung von 60 % und bei einer weiteren Pflichtverletzung der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II in Betracht.
2. Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Die vom Kläger gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 erhobene Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG ist zulässig (a), aber unbegründet (b).
a) Die vom Kläger gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt hat sich nicht durch Zeitablauf i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Ein Verwaltungsakt bleibt nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Zwar ist die Geltungsdauer des streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsaktes bis zum 15.04.2014 befristet gewesen. Eine Erledigung durch Zeitablauf kann aber nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfaltet. Die Regelungswirkung des hier streitigen Eingliederungsverwaltungsaktes ist nicht entfallen, da der Beklagte den Eintritt einer Sanktion auf die Nichterfüllung der in dem Eingliederungsverwaltungsakt geregelten Pflichten stützt (Bescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014). Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70, von der Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsakts durch Zeitablauf ausgegangen ist, war dies dem Umstand geschuldet, dass der Grundsicherungsträger in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt hatte, dass er keine Rechtsfolgen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt herleiten werde.
b) Nachdem der Beklagte den angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 für den Zeitraum vom 16.10.2013 bis zum 31.10.2013 aufgehoben hat, ist dieser rechtmäßig. Der Beklagte hat die Eingliederungsvereinbarung zu Recht durch Verwaltungsakt ersetzt, der Inhalt des Verwaltungsakts begegnet keinen Bedenken.
Der Beklagte ist berechtigt gewesen, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II zu erlassen. Danach sollen die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt und der Grundsicherungsträger selbst entscheiden kann, welchen Weg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt (so BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R -, BSGE 104, 185) oder die Regelung einen Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor dem Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt anordnet (so BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70). Selbst nach letzterer Ansicht wären die Voraussetzungen für den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt gegeben. Denn auch hiernach kommt ein ersetzender Verwaltungsakt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Ein solcher atypischer Fall ist vorliegend aufgrund der beharrlichen Weigerung des Klägers, Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten schriftlich abzuschließen, gegeben (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13). Der Kläger weigert sich aus grundsätzlichen Erwägungen, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen. Der Beklagte hat versucht, eine konsensuale Einigung zu erzielen. Diese sind stets vergeblich gewesen. Aufgrund der generellen Weigerungshaltung des Klägers ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, weitere Versuche zu unternehmen, die von Vorneherein zum Scheitern verurteilt sind. Der Kläger hat auch noch im Berufungsverfahren erklärt, dass er grundsätzlich keine Eingliederungsvereinbarungen unterzeichne, da er diese als Gesetz gewordenes Stammtischvorurteil ansieht, dass sich SGB II-Leistungsempfänger nicht bewerben würden.
Der Inhalt des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 16.10.2013 begegnet keinen Bedenken.
Die in Ziffer 2 des Eingliederungsverwaltungsakts festgelegten Pflichten des Klägers – Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten 30 Bewerbungen (fünf je Monat) um sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigungen vorzunehmen, wobei befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen mit einzubeziehen sind, und im Folgemonat nachzuweisen – sind weder nach ihrer Art noch nach der aufgegebenen Frequenz der Bewerbungen zu beanstanden (zur Frequenz vgl. Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13; BSG, Urteil vom 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R -, BSGE 95, 176, wonach die Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, sich zweimal die Woche schriftlich zu bewerben, unter keinem denkbaren Aspekt unzumutbar ist). Es handelt sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheit eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dieser ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit i.S.v. § 10 SGB II anzunehmen. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt dabei den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit zumutbar, die eine erwerbsfähige, leistungsberechtigte Person in Hinblick auf ihre Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R). Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche der leistungsberechtigten Person sind dabei nur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13 m.w.N). Zumutbar ist auch eine Tätigkeit, die unterhalb der erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen liegt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), die Aufnahme einer geringfügigen oder befristeten Beschäftigung sowie bei einer Zeitarbeitsfirma (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB II; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.11.2001 – B 11 AL 31/01 R -, SozR 3-4300 § 144 Nr. 7). Soweit der Kläger gegen die von ihm abverlangten Bewerbungsbemühungen einwendet, dass es sich um eine bloße Beschäftigungstherapie handele und ihm nur Tätigkeiten im Elektrobereich zumutbar sind, verkennt der Kläger das Konzept des Forderns. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), bevor sie die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nimmt (BT-Drucks. 15/1516, S. 50). Hieraus folgt die Verpflichtung, bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen und auszuüben, die die leistungsberechtigte Person annehmen und ausüben kann und darf, um den Zustand der Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern (BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R). Eine Unterstützung durch den Beklagten bei der Beseitigung eventuell vorhandener Vermittlungsdefizite und Qualifizierungsmängel ist erst möglich, wenn die Bereitschaft besteht, mit dem Arbeitsvermittler konstruktiv zusammen zu arbeiten. Diese Bereitschaft ist beim Kläger nicht erkennbar.
Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I; LSG Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 – L 7 AS 889/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 – L 7 AS 112/13 B ER).
Die vom Beklagten übernommene Verpflichtung zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie ggf. nachgewiesene Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen steht in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Pflichten des Klägers. Da die Form der Bewerbungen nicht vorgeschrieben ist und es dem Kläger freisteht, Bewerbungen auch per Telefon, E-Mail oder Internet zu unternehmen, ist es unschädlich, dass Bewerbungskosten (nur) in Höhe von maximal 130,00 Euro übernommen werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt verletzt auch die Grundrechte des Klägers nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 – L 12 AS 1884/15 B ER; Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13 – m.w.N. und Beschluss des Senats vom 07.07.2014 – L 19 AS 250/14 B ER – m.w.N).
B. Die Berufung des Klägers betreffend den Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 ist unstatthaft und daher nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Berufung ist nicht statthaft, da sie vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist. Eine Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG liegt nicht vor.
Der sich aus dem angefochtenen Sanktionsbescheid ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich auf insgesamt 351,90 Euro und erreicht damit nicht den Betrag von 750,00 Euro. Der Wert erhöht sich auch nicht dadurch, dass Streitgegenstand des Berufungsverfahrens neben dem Sanktionsbescheid im Wege der objektiven Klagehäufung ein Eingliederungsverwaltungsakt ist. Nach § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO sind zwar grundsätzlich bei der Ermittlung des nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wertes der Wert mehrerer mit der Berufung verfolgten Ansprüche auf Geld- oder Sachleistungen zusammenzurechnen. Bei teilbaren Streitgegenständen – wie im vorliegenden Fall – ist jedoch der Gegenstandswert eines selbständigen Anspruchs, der nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, nicht zu berücksichtigen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2015 – L 18 AS 669/15, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2013 – L 5 AS 434/13 B; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 – L 8 U 633/15 – und Beschluss vom 03.12.2010 – L 13 AS 2698/09 NZB; LSG Berlin-Brandenburg 22.09.2010 – L 10 AS 886/10; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 16; Knittel in Hennig, SGG, § 144 Rn. 23; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.1995 – 10 A 3549/93 -, NVwZ-RR 1996, 548 zu § 131 VwGO). Die Zusammenrechnung des Wertes einer Klage, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, mit dem Wert einer Klage, deren Streitgegenstand nicht § 144 Abs. 1 S. 1 SGG unterfällt, schließen Wortlaut und Zweck des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG aus. Sie ziehen der sonst geltenden Grundregel des § 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO für ihren Sachbereich Schranken. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG regelt das Rechtsmittelverfahren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, oder um eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG knüpft für diese Differenzierung an den Streitgegenstand an und erst innerhalb der dort beschriebenen Klagen an den Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit hängt also zunächst nicht vom Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern vom Streitgegenstand der Klage ab. Damit mag es noch vereinbar sein, den Wert des Beschwerdegegenstandes mehrerer Klagen zusammenzurechnen, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Das System des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG würde indes durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdegegenstandes auch noch der Wert von Ansprüchen hinzugerechnet wird, die durch § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht erfasst werden. Die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 unterfällt nicht der Regelung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (vgl. Punkt A. 1).
Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine Zulassungsentscheidung durch das Sozialgericht ist weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen erkennbar. Allein die "fehlerhafte" Rechtsmittelbelehrung reicht nicht aus, um von einer zugelassenen Berufung auszugehen. Denn die Bindungswirkung des § 144 Abs. 3 SGG tritt nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein, sondern nur durch Berufungszulassung in der Urteilsformel; ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 02.06.2004 – B 7 AL 10/04 B – , m.w.N.; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 40 mit zahlreichen Nachweisen).
2. Im Übrigen ist die Berufung auch unbegründet. Der Bescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht das Arbeitslosengeld II des Klägers um monatlich 117,30 Euro wegen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 gemindert. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Sanktionsregelungen des SGB II betreffend die Minderung des Leistungsanspruchs um 30% des Regelbedarfs für Dauer von drei Monaten sind verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 20/14 R – und – B 14 AS 19/14 R -, SozR 4-4200 § 31a Nr. 1 m.w.N; Beschlüsse des Senats vom 14.10.2015 – L 19 AS 1627/15 B ER und vom 28.03.2013 – L 19 AS 458/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2015 – L 16 S 381/15 B ER m.w.N., a. A. SG Gotha, Beschluss vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14). Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen (vgl. z.B. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09). Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivität unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen gewissen finanziellen Spielraum auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet. Der bei Art und Umfang der Möglichkeit zu dieser Teilhabe erweiterte Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt dem Grunde nach Raum für abgesenkte Leistungen bei Pflichtverletzungen und steht einem Sanktionssystem nicht schlechthin entgegen. Von Verfassung wegen ist eine Minderung bis hin zum Wegfall der ALG II-Geldleistungen nicht dem Grunde nach ausgeschlossen (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 Rn. 13 f., § 31a Rn. 3f).
Auch aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR oder UN-Sozialpakt), der durch das Vertragsgesetz vom 23.11.1973 (BGBl II S 1569) innerstaatlich verbindlich geworden ist, kann der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides herleiten. Die vom Kläger angeführten Art. 7, 8, 9,11 IPwsKR betreffen das Recht eines jeden auf Arbeit, auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, auf soziale Sicherheit und auf einen angemessenen Lebensstandard. Für die Anwendung dieser Vorschriften auf einen konkreten Fall fehlt es bereits an der sog. self-executing Funktion (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12 m.w.N. zum Erfordernis sog. self-executing Funktion von völkerrechtlichen Bestimmungen). Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist danach nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Dagegen fehlt es an der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 – 6 B 33.06 – und Urteil vom 03.12.2003 – 6 C 13/03). Dies ist hinsichtlich der in Art. 7, 8, 9, 11 IPwsKR geregelten Ansprüche der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 28.04.2016
Zuletzt verändert am: 28.04.2016