Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 9.752,91 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten – eine Pflegeeinrichtung und der Sozialhilfeträger – streiten um höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Die Klägerin ist Rechtsträgerin der nach § 72 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung St. B in C, die seit dem 03.06.2011 die (voll-)stationäre Pflege der am 00.00.1933 geborenen, nicht gesetzlich pflegeversicherten und bei der Beklagten im Sozialhilfebezug nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) stehenden Frau D L (nachfolgend: Leistungsberechtigte) übernommen hat.
Unter dem 16.06.2011 beantragte die Leistungsberechtigte – vertreten durch ihre Tochter T L – die Übernahme der aus ihrem Einkommen und Vermögen ungedeckten Kosten der Heimunterbringung durch die Beklagte. Aufgrund eines durch ihren Pflegefachdienst nach einem Hausbesuch gefertigten Gutachtens zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom 15.07.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11.08.2011 mit, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I festgestellt worden seien. Im Fax vom 11.08.2011 führte die Klägerin aus, ihrer Einschätzung nach lägen die Voraussetzungen einer anderen Pflegestufe vor und bat um Überlassung einer Kopie des Gutachtens. Daraufhin übersandte die Beklagte eine Gutachtenkopie mit dem Hinweis, dass – sollte die Klägerin mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht übereinstimmen – diese "nach Erteilung des Sozialhilfebescheides" Widerspruch einlegen könne.
Am 26.08.2011 legte die Leistungsberechtigte selbst "Widerspruch" gegen die "Einstufung in die Pflegestufe I" durch das Schreiben vom 11.08.2011 ein und bezog sich zur Begründung auf eine wohl von Mitarbeitern der Klägerin mit Anmerkungen und einer Ergänzung versehene Kopie des Gutachtens vom 15.07.2011.
Auf telefonische Bitte der Klägerin vom 26.09.2011 und zur Vermeidung hoher Außenstände gewährte die Beklagte trotz des laufenden Widerspruchsverfahrens mit an die Leistungsberechtigte gerichtetem Bescheid vom 04.10.2011 ab dem 03.06.2011 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nach Maßgabe der Pflegestufe I. Die Klägerin erhielt ebenfalls am 04.10.2011 eine dementsprechende Kostenzusage. Mit Schreiben an die Klägerin vom 14.11.2011 teilte die Beklagte sodann mit, dass ihr Pflegefachdienst in seiner Stellungnahme vom 19.10.2011 trotz der mit dem Widerspruch geltend gemachten Argumente zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es bei der Einstufung in die Pflegestufe I bleiben müsse. Mit Fax vom 21.11.2011 mahnte die Leistungsberechtigte selbst den Fortgang des Widerspruchsverfahrens an. Unter dem 24.11.2011 teilte nunmehr die Klägerin mit, dass sie den Widerspruch trotz der Stellungnahme des Pflegefachdienstes der Beklagten vom 19.10.2011 aufrecht erhalte, weil ihrer Einschätzung nach die Voraussetzungen der Pflegestufe II bei der Leistungsberechtigten vorlägen.
Mit allein an die Klägerin adressiertem Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch unter Beteiligung sozial erfahrener Personen als unbegründet zurück. Nach ihren Feststellungen erfülle die Leistungsberechtigte nur die Voraussetzungen der Pflegestufe I, nicht jedoch der Pflegestufe II.
Am 07.02.2012 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei – anders als die Leistungsberechtigte, die selbst keine Rechtsmittel einlegen wolle – nicht bereit, die Einstufung der Leistungsberechtigten in die Pflegestufe I hinzunehmen. Der Erfolg könne ihrer Klage nicht deshalb versagt bleiben, weil nicht die Leistungsberechtigte selbst, sondern sie, die Klägerin, als Rechtsträgerin der Alten- und Pflegeeinrichtung St. B, klage. Zwar seien die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung allein von der Leistungsberechtigten gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Den Differenzbetrag zwischen den Leistungen nach Pflegestufe I und II könne die Klägerin hingegen selbst klageweise geltend machen. Wenn § 61 Abs. 6 SGB XII ausdrücklich auf § 75 SGB XI (Rahmenverträge) verweise, bedeute dies, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin über § 75 SGB XI ein Vertragsverhältnis bestehe, aus dem der Klägerin ein Vergütungsanspruch für die von ihr gegenüber der Leistungsberechtigten gewährte Pflegeleistung zustehe. Wollte man das anders sehen, verstieße das gegen die Rechtschutzgarantie aus Art. 19 des Grundgesetzes – (GG). Ein Leistungserbringer dürfe bei nicht gesetzlich pflegeversicherten Bewohnern hinsichtlich der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche nicht schlechter gestellt werden, als bei gesetzlich pflegeversicherten Bewohnern. Im letzteren Fall jedoch habe das Bundessozialgericht (Hinweis auf Urt. v. 01.09.2005 – B 3 P 9/04 R) den Einrichtungsträgern das Recht zuerkannt, die ihnen zustehenden Vergütungsansprüche gerichtlich einzufordern. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe auch die gegenüber den anderen beteiligten Sozialleistungsträgern faktisch bestimmende Position der Sozialhilfeträger bei Pflegesatzverhandlungen. Die Notwendigkeit einer von der Leistungsberechtigten unabhängigen Rechtschutzmöglichkeit für Leistungserbringer zeige sich im vorliegenden Fall auch daran, dass die Klägerin gegen die Ablehnung eines von ihr am 03.07.2012 gestellten Antrags nach § 44 SGB X durch den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2013 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe, ohne dass die Klägerin daran etwas habe ändern können.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 11.06.2013 mit Bescheid vom 12.09.2013 ab dem 07.08.2013 der Leistungsberechtigten Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe II gewährt. Dementsprechend hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf den Zeitraum vom 03.06.2011 bis zum 06.08.2013 begrenzt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr für die grundpflegerische Versorgung der Frau D L in der Zeit vom 03.06.2011 bis zum 06.08.2013 weitere EUR 9.752,91 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 aufgehoben.
Mit Urteil vom 29.04.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage sei unbegründet. Weder aus dem an die Leistungsberechtigte ergangenen Bewilligungsbescheid vom 04.10.2011 noch aus den gesetzlichen Regelungen des SGB XII und den zwischen der Klägerin und der Beklagten konkret geltenden Vereinbarungen nach § 72 SGB XI ergebe sich ein eigener Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 9.752,91 EUR für die grundpflegerische Versorgung der Leistungsberechtigten in der Zeit vom 03.06.2011 bis 06.08.2013 als Differenz zwischen den gewährten Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe I und den von der Klägerin für richtig gehaltenen Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe II.
Durch den an die Leistungsberechtigte gerichteten Bewilligungsbescheid vom 04.10.2011 sei die Beklagte der aufgrund des Heimvertrages zwischen der Klägerin und der Leistungsberechtigten begründeten Zahlungsverpflichtung im Wege eines kumulativen Schuldbeitritts beigetreten. Denn einem an einen Leistungsberechtigten gerichteten Verwaltungsakt komme eine Drittwirkung im Sinne eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung – wie hier – in einem zwischen Leistungsberechtigten, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolge (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – und v. 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R -). Der Schuldbeitritt erstrecke sich allerdings nur auf die vom Bewilligungsbescheid der Art und Höhe nach erfassten Leistungen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – u. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.11.2010 – L 1 SO 8/10 -). Insoweit habe die Beklagte die (auch) ihr obliegende Leistung jedoch unstreitig bereits erbracht und vermöge der Bewilligungsbescheid vom 04.10.2011 das darüber hinausgehende Klagebegehren nicht zu stützen.
Auch aus den das Grundverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialhilfeträger prägenden materiellen-rechtlichen Regelungen des SGB XII ergebe sich kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Diese Regelungen – mit Ausnahme der §§ 19 Abs. 6, 25 SGB XII – seien allein dem Interesse des jeweils Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt, wie Wortlaut und Systematik zeigten (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 27 und Urt. v. 20.09.2012 – B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12). So seien auch bei den hier konkret in Rede stehenden Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII allein die Personen anspruchsberechtigt, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit der Hilfe bedürften. Im Hinblick auf das Übertragungs-, Verpfändungs- und Pfändungsverbot des § 17 SGB XII und aufgrund seiner bedarfsorientierten Natur werde der Sozialhilfeanspruch überdies allgemein als höchstpersönlich eingeordnet (Hinweis u.a. auf BVerwGE 58, 68 ff.; Senat, Urt. v. 13.09.2007 – L 9 SO 8/06 -; LSG Hamburg, Urt. v. 14.06.2013 – L 4 SO 35/12 -). Sofern die Hilfeleistung gleichwohl Dritten – mittelbar – zu Gute komme, handele es sich dabei lediglich um einen Rechtsreflex. Das belege in systematischer Hinsicht auch die Existenz der §§ 19 Abs. 6, 25 SGB XII (Hinweis auf Eicher, SGb 2013, 127, 129). Denn die Einführung eines eigenständigen Leistungsanspruchs (§ 25 SGB XII) bzw. die Schaffung eines Sonderrechtsnachfolgetatbestandes (§ 19 Abs. 6 SGB XII) zum Schutz berechtigter Interessen Dritter wäre nicht nötig gewesen, wenn diese Dritten sich unmittelbar auf das Leistungsrecht im Übrigen stützen könnten.
An diesem Auslegungsergebnis ändere sich auch für den Fall nichts, dass eine Sozialhilfeleistung in nach § 75 SGB XII vereinbarungsgebundenen Einrichtungen bzw. durch sonstige Dienste i.S.v. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und damit innerhalb eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erbracht werde. Hierdurch werde allein der Inhalt des Primäranspruchs des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger modifiziert. Der Anspruch sei bei Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses auf Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger in Form der Zahlung an den Leistungserbringer gerichtet. Denn innerhalb eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses handele es sich bei der vom Sozialhilfeträger im Grundverhältnis geschuldeten Leistung weder um eine Sach- noch eine Geldleistung, sondern vielmehr um einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung, wie sich aus der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und insbesondere dem Wortlaut des Gesetzes ergebe (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 17 ff.).
Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf die §§ 19 Abs. 6, 25 SGB XII stützen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllt seien. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII könne sich erst nach dem Tode der Leistungsberechtigten ergeben und ein Anspruch nach § 25 SGB XII scheide jedenfalls dann aus, wenn – wie hier – der Sozialhilfeträger bereits von Anfang an Kenntnis vom Hilfefall gehabt habe.
Auch die Regelungen des Leistungserbringerrechts (§§ 75 ff. SGB XII) begründeten die Klage nicht. Zwar treffe es zu, dass über § 75 Abs. 5 SGB XII u.a. der § 72 SGB XI sowie die auf seiner Grundlage geschlossenen (Rahmen-)Vereinbarungen auch im Leistungsverschaffungsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter maßgeblich geworden seien. Allerdings ergebe sich daraus kein unmittelbarer Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte (Hinweis auf BSG, Urt. v. 20.09.2012 – B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12; BSG, Beschl. v. 18.03.2014 – B 8 SF 2/13 R -, juris Rn. 7). Die Bindung des Sozialhilfeträgers an die Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XI bewirke keinen Übergang zu dem das SGB XI prägenden Sachleistungsprinzip mit der Folge eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger. Vielmehr gälten für die Erbringung von Leistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 72 SGB XI an bedürftige Hilfeempfänger die sozialhilferechtlichen Grundprinzipien. Nach dem normativen Konzept des SGB XII habe die Bezugnahme auf Verträge i.S.d. § 72 SGB XI nicht zur Folge, dass sich der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers – wie im SGB XI – automatisch gegen den Leistungsträger richte (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 20.09.2012 – B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12; Eicher, SGb 2013, 127, 129 f.). Der Gesetzgeber habe für das SGB XII keinen generellen Übergang zum Sachleistungsprinzip, wie es im SGB V und SGB XI geregelt sei, gewollt, sondern habe sich an diesen Regelungen nur orientiert und sich ihnen angenähert (Hinweis auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 15, 17). Insbesondere verweise § 75 Abs. 5 SGB XII – anders als etwa § 52 Abs. 3 SGB XII mit seiner pauschalen und umfassenden Anordnung der Anwendung des Leistungserbringerrechts des SGB V – lediglich selektiv hinsichtlich "Art, Inhalt, Umfang und Vergütung" der Leistungen auf das Leistungserbringerrecht des SGB XI. Schon dieser nur selektive Verweis spräche dagegen, hierin die Anordnung des vollständigen pauschalen Übergangs zu dem dem SGB XII ansonsten fremden Sachleistungsprinzip zu sehen. Überdies stelle § 75 Abs. 5 SGB XII eine Ausnahme zu Abs. 3 der Vorschrift dar, wonach der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Vergütung nur verpflichtet sei, wenn mit dem Leistungserbringer eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung bestehe. Vor diesem systematischen Hintergrund träten aber die durch § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in Bezug genommenen Regelungen des Achten Kapitels des SGB XI und damit die auf ihrer Grundlage geschlossenen Vereinbarungen nur an die Stelle der an sich nach § 75 Abs. 3 SGB XII erforderlichen Vereinbarungen, ohne eine darüberhinausgehende Regelungswirkung zu entfalten. Anderenfalls würde die ohnehin eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII dazu führen, dass Abs. 5 nicht nur Abs. 3 modifizieren würde, sondern einen weitergehenden Regelungsgehalt hätte als die Grundnorm des § 75 Abs. 3 SGB XII. Die Annahme eines solchen sei deshalb weder systematisch geboten, noch zur Erreichung des Zwecks der Vorschrift – Sicherstellung der Einheitlichkeit der Vergütung im Pflegesektor – erforderlich. Hätte der Gesetzgeber die vollständige Anwendung des Leistungserbringerrechts im SGB XI im Bereich der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege und damit den Übergang zum Sachleistungsprinzip gewollt, wäre nach der Systematik des Gesetzes der Ausschluss der Anwendung der §§ 75 ff. SGB XII und die Schaffung einer § 52 Abs. 3 SGB XII ähnlichen Regelung innerhalb des Siebten Kapitels des SGB XII und nicht bloß ein begrenzter Verweis auf einzelne Aspekte des Leistungserbringerrechts des SGB XI in § 75 Abs. 5 SGB XII zu erwarten gewesen. Auch die von der Klägerin angesprochenen untergesetzlichen Regelungen, auf die § 61 Abs. 6 SGB XII Bezug nehme, beträfen nur Fragen der Feststellung von Pflegebedürftigkeit – also des Bedarfs -, und die Bezugnahme auf sie solle die Zugrundelegung gleicher Maßstäbe für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bei Leistungen nach dem SGB XI und dem SGB XII gewährleisten. Schließlich dienten die nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu treffenden oder über § 75 Abs. 5 SGB XII in Bezug genommenen Vereinbarungen als originäres Regelungsinstrumentarium des Leistungserbringungsrechts lediglich der Erbringung von Sozialhilfeleistungen im Grundverhältnis, schafften aber keine davon unabhängigen eigenständigen Ansprüche für den in die Leistungserbringung eingeschalteten Einrichtungsträger, sondern wirkten sich lediglich über Rechtsreflexe in den anderen Rechtsbeziehungen des sozialhilferechtlichen Dreiecks aus. Dies belege nicht zuletzt § 19 Abs. 6 SGB XII, dessen es bei der anderen Sichtweise überhaupt nicht mehr bedurft hätte (Hinweis auf Eicher, SGb 2013, 127, 129).
An diesem Ergebnis ändere auch der in Richtung einer Analogie gehende Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB XI nichts, wonach einer Pflegeeinrichtung als Leistungserbringer ein unmittelbar gegen die Pflegeversicherung als Leistungsträger gerichteter und unabhängig vom Anspruch des pflegeversicherten Leistungsberechtigten bestehender eigener Anspruch auf die jeweils leistungsgerechte Vergütung nach der jeweils zutreffenden Pflegestufe zukomme (Hinweis auf BSG, Urt. v. 01.09.2005 – B 3 P 4/04 R – und Urt. v. 07.10.2010 – B 3 P 4/09 R -). Denn das BSG gehe in seiner Rechtsprechung von der Regelung des § 87a Abs. 3 SGB XI aus, mit der der Gesetzgeber selbst als Ausdruck des im SGB XI herrschenden Sachleistungsprinzips der Pflegeeinrichtung einen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen die Pflegeversicherung eingeräumt habe. Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung in das SGB XII fehle es schon an einer dem § 87a Abs. 3 SGB XI vergleichbaren Anspruchsgrundlage als dogmatischem Ausgangspunkt. Denn anders als im vom Sachleistungsprinzip geprägten SGB XI finde sich im Leistungserbringerrecht des SGB XII gerade keine Rechtsnorm, die dem Leistungserbringer einen unmittelbar gegen den Sozialhilfeträger gerichteten eigenen Anspruch einräume (Hinweis auf jurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 76 Rn. 77).
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Äußerungen im Schrifttum argumentiere, ein eigener Vergütungsanspruch des Leistungsträgers ergäbe sich als Korrelat der ihm durch die §§ 75 ff. SGB XII und die auf dieser Grundlage geschlossenen oder in Bezug genommenen Vereinbarungen auferlegten Pflichten, werde damit nicht das Vorliegen eines Anspruchs im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts dogmatisch begründet, sondern lediglich ein Umstand genannt, der rechtspolitisch dafür sprechen könne, dem Leistungserbringer eigene klagbare Ansprüche einzuräumen. Dies bleibe jedoch aufgrund des dargestellten Befundes Aufgabe des Gesetzgebers. Bis zu einem etwaigen gesetzgeberischen Tätigwerden seien Leistungserbringer wie die Klägerin auf die Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes im Erfüllungsverhältnis zum Leistungsberechtigten zu verweisen, wodurch ihnen auch der verfassungsrechtlich durch Art. 19 GG garantierte effektive Rechtsschutz zuteilwerde.
Nichts anderes folge auch aus dem von der Klägerin beklagten Umstand, dass den an den Pflegesatzverhandlungen beteiligten Sozialhilfeträgern ein faktisches Vetorecht zukomme, weil die Pflegekassen und Vertreter der Landschaftsverbände einem Pflegesatzergebnis nur zustimmten, wenn von Seiten der Sozialhilfeträger ebenfalls übereinstimmend das im Rahmen der Verhandlung erzielte Ergebnis gebilligt werde. Dieser Umstand ginge indes auf § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB XI zurück, wonach der Sozialhilfeträger im Pflegesatzverfahren als einziger Beteiligter das Recht habe, durch Widerspruch gegen eine ansonsten wirksam abgeschlossene Pflegesatzvereinbarung eine Schiedsstellenentscheidung herbeizuführen. Diese Regelung solle vermeiden, dass die Pflegekassen mit ihrer regelmäßig bestehenden Mehrheit zulasten des Trägers der Sozialhilfe überhöhte Unterkunfts- und Versorgungspauschalen vereinbarten und könne deshalb schon von der gesetzlichen Intention her nicht als Beleg für die Notwendigkeit dienen, den Leistungserbringern einen eigenständigen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger einzuräumen.
Schließlich lasse sich auch den konkret zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarungen kein Anspruch der Klägerin entnehmen, insbesondere nicht in dem die Vergütung betreffenden § 6 des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI vom 14.02.2008.
Gegen dieses der Klägerin am 12.05.2014 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der am 12.06.2014 eingelegten Berufung, die sie wie folgt begründet:
Ihr stehe ein subjektiv-öffentliches Recht aufgrund des bestehenden Versorgungsvertrages nach den §§ 71, 72 SGB XI i.V.m. §§ 82, 84 SGB XI gegenüber der Beklagten zu. Zumindest sei diese analog § 75 Abs. 1 SGB XII verpflichtet, für die grundpflegerische Versorgung der Leistungsberechtigten die ihr, der Klägerin, zustehenden Vergütungen zu zahlen. Die Pflicht aus dem zwischen ihr und den Kostenträgern gemäß §§ 71, 72 SGB XI geschlossenen Versorgungsvertrag stünde in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem korrespondierenden Recht auf eine angemessene Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen. Beides dürfe nicht voneinander getrennt werden. Auch habe die Beklagte als örtlicher Sozialhilfeträger dem u.a. vom Landschaftsverband unterzeichneten Versorgungsvertrag ebenso zugestimmt wie den turnusmäßigen Pflegesatzvereinbarungen unter Beteiligung der Pflegekassen und des Landschaftsverbandes. Mit der Unterzeichnung des Versorgungsvertrages durch den Landschaftsverband seien die örtlichen Sozialhilfeträger verbindlich vertreten worden, ebenso bei den Pflegesatzverhandlungen. Damit sei eine verbindliche Erklärung auch für die örtlich zuständigen Sozialhilfeträger dahingehend abgegeben worden, dass in Fällen, in denen Bewohner in der vollstationären Einrichtung der Klägerin versorgt würden, der Einrichtungsträger einen Vergütungsanspruch gegen den Kostenträger besitze. Entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts binde sich der Sozialhilfeträger mit Zustimmung zu dem jeweils abgeschlossenen Pflegesatz. Es gehe im vorliegenden Verfahren auch um die reinen Pflegeleistungen, also die Differenzkosten zwischen der Pflegestufe I zur Pflegestufe II, die üblicherweise ein Einrichtungsträger aufgrund des bestehenden Versorgungsvertrages gegen die jeweils zuständige Pflegekasse einfordern könne (Hinweis auf BSG, Urt. v. 01.09.2005 – B 3 P 4/04 R -). Der 3. Senat des BSG habe den Einrichtungsträgern ein Klagerecht auf Gewährung der ihm zustehenden angemessenen Vergütung eingeräumt, weil diese in Fällen, in denen die Versicherten ihren Anspruch gegen die Pflegekasse nicht mehr durchsetzen könnten oder wollten, ohne Rechtsschutz wären, was das BSG als Verstoß gegen Art. 19 GG angesehen habe. Dementsprechend müsse ihr, der Klägerin, auch gegenüber der Beklagten als Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Gewährung der angemessenen Vergütung für erbrachte Pflegeleistungen eingeräumt werden, weil auch ansonsten ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vorliegen würde. Diese Rechtsansicht würde verstärkt durch die Tatsache, dass die Beklagte im vorliegenden Fall wie eine gesetzliche Pflegeversicherung handele (etwa Gutachten einhole) und entscheide. Auch sei die Beklagte gegenüber einer – wie hier – nicht gesetzlich pflegeversicherten Leistungsberechtigten verpflichtet, diese den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend zu versorgen. Wenn eine solche Sicherstellung der Versorgung durch die Beklagte aufgrund eines entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechts der Leistungsberechtigten gegenüber der Beklagten bestehe, sei auch dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Leistungserbringer im Rahmen der grundpflegerischen Versorgung die ihr zustehende Vergütung bekämen. Würde man die §§ 75 ff. SGB XII hingegen so auslegen, wie es das Sozialgericht getan habe, führe dies zu einem Verstoß gegen Art. 19 GG. Die Klägerin habe nämlich sonst keine Möglichkeit, die ihr zustehende Vergütung von der Beklagten einzufordern. Dementsprechend seien die sozialhilferechtlichen Vorschriften verfassungskonform auszulegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die grundpflegerische Versorgung der Frau D L in der Zeit vom 03.06.2011 bis zum 06.08.2013 weitere 9.752,91 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die statthafte, auf die (ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten statuierenden) Vorschriften des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts (§§ 75 ff. SGB XII) gestützte reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 9.752,91 EUR für im streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.06.2011 bis 06.08.2013 erbrachte Pflegeleistungen, die über die der Leistungsberechtigten von Seiten der Beklagten bereits bewilligten Leistungen hinausgegangen sind.
Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil vollumfänglich Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das im Wesentlichen aus der Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages bestehende Berufungsvorbringen der Klägerin vermag ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Dem Begehren der Klägerin als Leistungserbringerin und Trägerin der von ihr betriebenen Pflegeeinrichtung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der von ihr reklamierte "originäre" öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch gegen die Beklagte als Sozialhilfeträger besteht nicht. Wie das Sozialgericht eingehend und zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG ausgeführt hat, werden die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten im Bereich der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) durch das Sachleistungsverschaffungsprinzip (in Form der Gewährleistungsverantwortung) im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis geprägt, indem der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers, einer privatrechtlichen Schuld, gegenüber der Einrichtung aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Heimvertrag betritt (vgl. zusf. jurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rn. 30 ff., 42 ff., jeweils m.w.N.). Damit erwirbt der Leistungserbringer (nur) aufgrund des im Rahmen der Leistungsbewilligung erklärten Schuldbeitritts einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Anders als im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht aber weder ein gesetzlicher, noch ein aus den zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger nach Maßgabe der §§ 75 ff. SGB XII geschlossenen Normverträgen (Vereinbarungen) resultierender eigener, d.h. "originärer" öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger (BSG, Urt. v. 20.09.2012 – B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12; BSG, Beschl. v. 18.03.2014 – B 8 SF 2/13 R -, juris Rn. 7). Der Leistungserbringer erwirbt einen Zahlungsanspruch nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis des Sozialhilfeträgers zum Leistungsberechtigten erklärten Schuldbeitritts. Damit ist der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers lediglich akzessorischer Natur (Senat, Beschl. v. 18.10.2015 – L 9 SO 335/15 B ER -, juris Rn. 5; s. auch Senat, Urt. v. 28.08.2014 – L 9 SO 28/14 -, juris Rn. 33; jurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rn 47, 56). Weder hat der Leistungserbringer vor der Bewilligung eine entsprechende eigene Rechtsposition, noch kann er aus eigenem Recht von dem Sozialhilfeträger mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen (jurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rn. 47 m.w.N.; Eicher, SGb 2013, 127, 129). Auch die Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII bestätigt systematisch folgerichtig diese aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erwachsene Stellung des Leistungserbringers, weil ein etwaiger Grundanspruch des Leistungsberechtigten erst mit dessen Tod sowie im Wege der cessio legis auf die Einrichtung übergeht. Hätte diese schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen einen öffentlich-rechtlichen Direktanspruch gegen den Sozialhilfeträger, hätte es eines solchen Anspruchsübergangs, der überdies sowohl hinsichtlich des begünstigten Personenkreises als auch der materiellen Voraussetzungen Einschränkungen unterliegt (vgl. hierzu nur BSG, Urt. v. 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R -, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 8 SO 23/13 R -, juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 8 SO 15/14 R -, juris Rn. 12 ff.), größtenteils nicht bedurft.
Ferner kommt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin angesichts der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hervorgehobenen und von dem Sozialgericht ausführlich dargestellten Strukturunterschiede im Leistungserbringerrecht der Sozialhilfe einerseits und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung andererseits weder eine Anwendung der §§ 72, 82 und 84 SGB XI gegenüber dem Sozialhilfeträger, noch eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 1 SGB XII in Betracht. Zwar trifft es zu, dass der Pflegeeinrichtung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Ansehung des in § 72 Abs. 4 Satz 3 SGB XI i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI und § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zum Ausdruck kommenden Anspruchs auf eine leistungsgerechte Vergütung ein eigener Anspruch auf Zahlung eines der richtigen Pflegestufe entsprechenden Pflegesatzes aus dem Versorgungsvertrag i.V.m. der Pflegesatzvereinbarung zugestanden wird, in dessen Rahmen inzident die bisherige Einstufung des Pflegebedürftigen überprüft wird (BSG, Urt. v. 01.09.2004 – B 3 P 4/04 R -, juris Rn. 27). Diese Rechtsprechung ist aber den Besonderheiten des Systems der Pflegeversicherung geschuldet, nach dem der Leistungserbringer – anders als im Sozialhilferecht – keinen eigenen Anspruch gegen den Pflegebedürftigen hat. Das sozialhilferechtliche Leistungserbringungsrecht ist an das System des pflegeversicherungsrechtlichen Leistungserbringungsrecht zwar angelehnt, hat es aber nicht in vollem Umfang übernommen (s. BSG, Urt. v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 15, 17; jurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 76 Rn. 77). Da es sich bei der vom Sozialgericht zutreffend als "selektiv" bezeichneten Übernahme von Vorschriften des SGB XI in das sozialhilferechtliche Leistungserbringungsrecht (s. § 75 Abs. 3 und 5 SGB XII) um ein vom Gesetzgeber bewusst gewähltes Instrumentarium und damit ein geschlossenes Leistungssystem handelt, kommt auch eine analoge Anwendung des § 75 SGB XII mit der von der Klägerin gewünschten Folge eines öffentlich-rechtlichen Direktanspruchs des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Hierbei ist es auch unerheblich, ob der Sozialhilfeträger lediglich die nach Leistung der sozialen Pflegeversicherung ungedeckten Heimpflegekosten (im Wege des Schuldbeitritts zum zivilrechtlichen Heimvertrag) übernimmt oder die "gesamte" Hilfe zur Pflege bei einem nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherten Leistungsberechtigten. In beiden Fällen gelten die dargestellten Grundsätze des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, so dass originäre Ansprüche des Leistungserbringers weder in der einen noch in der anderen Konstellation in Betracht kommen. Die Unterschiede liegen hier lediglich im Umfang der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und betreffen damit in erster Linie das Grundverhältnis zwischen ihm und dem Sozialhilfeträger.
Soweit die Klägerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund einer fehlenden öffentlich-rechtlichen Anspruchsposition gegenüber dem Sozialhilfeträger rügt, weil sie keine Möglichkeit habe, die ihr zustehende Vergütung von der Beklagten einzufordern, geht dies ins Leere. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, verbleibt der Klägerin die Möglichkeit, zivilgerichtlichen Rechtsschutz im Erfüllungsverhältnis zum Leistungsberechtigten in Anspruch zu nehmen. Dass ein zivilgerichtlicher Rechtsschutz weniger effektiv wäre als öffentlich-rechtlicher, hat selbst die Klägerin nicht behauptet. Im Übrigen ist sie als Akteur im Wirtschaftsleben auch darauf hinzuweisen, dass sie – wie jede andere Partei eines zivilrechtlichen Vertrages auch – immer ein gewisses wirtschaftliches Risiko trägt, mit ihrer Forderung gegenüber der anderen Partei ganz oder teilweise auszufallen. Auch dient das sozialhilferechtliche Leistungserbringungsrecht nicht dazu, bestimmte Risiken einer privatrechtlichen Vertragsgestaltung zu Gunsten des Einrichtungsträgers abzufedern oder gar auszuschalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – (GKG). Der Antrag der Klägerin betrifft eine bezifferte Geldleistung, so dass deren Höhe (9.752,91 EUR) maßgebend ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 27.12.2016
Zuletzt verändert am: 27.12.2016