Die Beklagte hat die Revision zurückgenommen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als 2.382,24 EUR festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2009 als hauptberuflich Selbstständiger (Mitgesellschafter der Gebrüder I GbR) bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert. Seine Krankenversicherung beinhaltet auch den Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Bei dem Kläger bestand in der Zeit vom 08.07.2012 bis zum 02.04.2013 Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte zahlte Krankengeld für die Zeit vom 19.08.2012 bis zum 02.04.2013, das sie, weil der Kläger den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin mit 10% angeben hatte, um das Arbeitseinkommen minderte.
Mit Bescheid vom 10.04.2013 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides vom 19.11.2012 für das Jahr 2011 ab dem 01.12.2012 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge) und ab 03.04.2013 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Beginn der Arbeitsfähigkeit) neu fest. Der Gesamtbeitrag belief sich für die Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 03.04.2013 auf insgesamt 556,38 EUR monatlich (Beitrag zur Krankenversicherung: 484,48 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 71,90 EUR) unter Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens von 2.897,61 EUR und sonstiger Einkünfte in Höhe von 228,08 EUR (insgesamt 3.125,69 EUR).
Am 25.09.2013 legte der Kläger bei der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 19.09.2013 für das Jahr 2012 vor. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.812,00 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 787,00 EUR aus. Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2013 die monatlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.10.2013 neu. Hierbei ging sie von einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 3.675,60 EUR und sonstigen Einkünften in Höhe von 212,83 EUR (insgesamt: 3.888,43 EUR) aus. Sie setzte unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 15,5 % einen vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 602,71 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 89,44 EUR (monatlicher Gesamtbeitrag: 692,15 EUR) fest.
Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2013 Widerspruch ein. Das von der Beklagten berücksichtigte monatliche Arbeitseinkommen in Höhe von 3.675,60 EUR stehe in keinem Verhältnis zu dem von Finanzamt festgestellten Jahreseinkommen in Höhe von 27.812,00 EUR. Ferner sei ihm rätselhaft, warum er bei den sonstigen Einkünften den erhöhten Beitragssatz von 15,5 % zahlen müsse.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 erläuterte die Beklagte, es sei sachgerecht, weil mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezugs eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommensteuerbescheid) beachtet werde, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeitseinkommens durch den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Krankengeldbezug vorgelegen habe, die beitragsfreien Zeiten "auszuklammern". Daher bestimme sich der monatliche Beitrag nach der folgenden Formel: Jahresbetrag des Arbeitseinkommens laut Steuerbescheid geteilt durch 360 Tage minus Anzahl der Tage der Beitragsfreiheit aufgrund des Krankengeldbezuges mal 30. Ausgehend von dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid sei daher im Fall des Klägers die folgende Berechnung vorzunehmen: 27.812 EUR Einkommen lt. Steuerbescheid 2012: (360 Tage – 133 Tage Krankengeldbezug) x 30 = 3.675,60 EUR.
Die Beklagte nahm insoweit auf das Ergebnis der Besprechung der Fachkonferenz Beiträge des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) vom 15.12.2009 Bezug. Im Übrigen gelte nach dessen Regelungen auch bei den übrigen Einnahmen freiwillig Versicherter der Beitragssatz von 15,5 %.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger am 23.12.2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens in Höhe von 2.317,66 EUR zu berechnen. Im Gegensatz zu der Vorgehensweise der Beklagten seien bei der Berechnung die Tage für den Krankengeldbezug nicht in Abzug zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies werde von der Beklagte nicht beachtet.
Ab dem 01.01.2014 hat die Beklagte den Beitrag weiterhin mit insgesamt 692,15 EUR festgesetzt (Bescheid vom 17.12.2013; Widerspruchsbescheid vom 09.04.2014).
Das SG hat mit Beschluss vom 27.03.2015 die Streitsache getrennt, soweit die Klage auf die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge gerichtet ist.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 sowie den Bescheid vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 (richtig: 09.04.2014) aufzuheben und festzustellen, dass die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung des Klägers ab dem 01.10.2013 zu berechnen sind nach einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in Höhe von 2.317,66 EUR.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen und die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 15.12.2009 bezogen.
Mit Urteil vom 27.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.10.2013 zutreffend berechnet. Die Vorgehensweise der Beklagten nach der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 15.12.2009 sei auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in § 240 SGB V nicht zu beanstanden. Ein während des Zeitraums des Krankengeldbezugs erwirtschaftetes Arbeitseinkommen des Klägers habe nach der Aufstellung des Steuerberaters nicht vorgelegen und sei bei der Berechnung dementsprechend nicht zu berücksichtigen.
Gegen das ihm am 20.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.2015 Berufung eingelegt. Die gesetzlichen Krankenkassen könnten nicht einseitig zu ihrem eigenen Vorteil Beitragsgrundsätze aufstellen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Versicherten nicht gerecht widerspiegelten. Die Berechnungsweise der Beklagten führe letztendlich bei der Beitragsfestsetzung zur Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens. Selbst das SG habe mündlich darauf hingewiesen, dass diese Berechnungsweise im Einzelfall, so auch bei ihm, zu Ungerechtigkeiten führe. Die Beklagte habe auch unberücksichtigt gelassen, dass er im streitigen Zeitraum allein Einnahmen aus der GbR gehabt habe, die nur möglich gewesen seien als eine Art der "Vermögensveräußerung". Eine Vermögensveräußerung vorzunehmen, um wirtschaftlich überleben zu können, könne nicht zu fiktiv höherem Einkommen und damit zu einem Beitragsbescheid führen, der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in keinster Weise entspreche. Seiner Auffassung nach sei eine Einzelfallberechnung durchzuführen.
Mit Datum vom 15.02.2016 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem sie unter Berücksichtigung des während des Krankengeldbezuges im Jahr 2012 angerechneten Arbeitseinkommens in Höhe von insgesamt 1.199,11 EUR für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitseinkommens von 3.517,12 EUR und sonstigen Einkünften in Höhe von 212,83 EUR (gesamt: 3.729,95 EUR) den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung auf 578,14 EUR und zur Pflegeversicherung auf 87,79 EUR (Gesamtbeitrag 663,93 EUR) herabsetzte.
(Berechnung:
27.812 EUR./. 1.199,11 EUR
——————————————- x 30 = 3517,12 EUR
360 Tage./. 133 Tage Krankengeldbezug).
In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 haben die Beteiligten zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, wonach sie das Verfahren auf die Überprüfung des Bescheides vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 beschränkt haben.
Der Kläger beantragt noch,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 aufzuheben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2013 nach einem höheren Einkommen als monatlich 2.317,67 EUR festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als 2.383,25 EUR für den noch streitigen Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 festgesetzt worden sind. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 gestellten Antrag hat der Kläger den streitigen Zeitraum auf die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 beschränkt. Dementsprechend ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Bescheid vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch den Bescheid vom 15.02.2016 bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge.
Der Bescheid vom 15.02.2016 ist insoweit gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 ab dem 01.10.2013 geändert hat.
Richtige Klageart ist die (Teil-)Anfechtungsklage. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die Höhe der Beiträge, soweit für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 ein höherer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt worden ist, als er sich nach einem Einkommen in Höhe von 2.317,67 EUR (27.812,00 EUR: 12) bemessen würde.
Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragseinstufung gegenüber der letzten Beitragsfestsetzung durch den Bescheid vom 10.04.2013 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ob die angefochtenen Bescheide (teilweise) schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie eine rückwirkende Änderung zu Lasten des Klägers vollzogen haben, kann dahinstehen, weil ohnehin lediglich eine für den Kläger günstige Änderung der Tatsachen, nämlich ein geringeres anrechenbares Einkommen infolge des Erlasses des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 eingetreten ist.
Die Beitragseinstufung des Klägers in dem streitigen Zeitraum entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 SGB V in der für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.07.2014 geltenden Fassung. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 432l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V). Nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.
Infolge dieses gesetzlichen Auftrags hat der GKV-Spitzenverband die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (BeitrVerfGrsSz) vom 27.10.2008 erlassen. Diese sind seit dem 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 21/14 R; BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R).
Zutreffend hat die Beklagte danach bei der Berechnung der Beiträge ab dem 01.10.2013 das durch den im September 2013 vorgelegten Steuerbescheid 2012 und damit im Folgemonat zu berücksichtigende niedrigere Einkommen als maßgeblich angesehen (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahme Selbstständiger ist u.a. das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz). Dessen Nachweis ist über den aktuellen Einkommensteuerbescheid zu führen (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BeitrVerfGrsSz). Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht zur Feststellung der maßgeblichen monatlichen Einkünfte das so ausgewiesene Einkommen nicht lediglich durch zwölf, sondern unter Ausklammerung der beitragsfreien Krankengeld-Bezugszeiten berechnet.
Das Arbeitseinkommen ist dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BeitrVerfGrsSz). Diese Bestimmung ist durch Änderung vom 30.05.2011 um folgenden Halbsatz ergänzt worden, "Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 3 sind zu berücksichtigen". Dieser Ergänzung lagen folgende Erwägungen des GKV-Spitzenverbandes zu Grunde (Ergebnis Niederschrift Fachkonferenz Beiträge 15.12.2009): In Fällen, in denen während des Kalenderjahres Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von Krankengeld bestehe, weise der Einkommensteuerbescheid für das Jahr de facto einen Betrag als Arbeitseinkommen aus, der lediglich in einem Teil dieses Jahres erzielt worden sei. Da mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezugs eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommenssteuerbescheid) beachtet werde, sei es sachgerecht, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeitseinkommens durch den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Krankengeldbezug vorgelegen habe, die beitragsfreien Zeiten auszuklammern. Andernfalls würde eine doppelte Begünstigung desselben Zeitraums eintreten.
Diese Überlegungen führen zu einer fiktiven Einkommensanrechnung, die durch die Ermächtigungsgrundlage des § 240 SGB V nicht gedeckt ist. Denn die durch § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorgesehene Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Beitragsbemessung des freiwillig versicherten Selbstständigen beinhaltet nicht die Genehmigung, tatsächlich nicht erzielte Einnahmen in Anrechnung zu bringen (BSG, Urteil vom 18.12.2013, SozR 4-2500 § 240 Nr. 21 Rn. 17). Dass die durch § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BeitrVerfGrsSz vorgegebene Berechnung im Sinne des GKV-Spitzenverbandes nicht das reale Einkommen des Selbstständigen widerspiegelt, erhellt sich ohne weiteres in einem Fall, in dem der Krankengeldbezug bei einem Selbstständigen, der einen Saisonbetrieb unterhält, außerhalb der Saison eintritt. Innerhalb letzteren Zeitraums wird in der Regel nur ein sehr geringes, jedenfalls aber eindeutig vermindertes Einkommen erzielt. Gleichwohl würde der Versicherte beitragsrechtlich so gestellt, als ob er durchgehend das höhere Einkommen erzielt hätte. Gleiches gilt, wenn der Selbstständige nur am Anfang des Kalenderjahres erwerbstätig sein konnte und ihm noch erhebliche Einkünfte aus dem Vorjahr geleisteter Arbeit zufließen, wie es häufig der Fall sein dürfte. Das höhere Einkommen der ersten Monate des Kalenderjahres wird dann erfahrungsgemäß in den Folgemonaten nicht mehr erzielt werden können. Entsprechendes gilt für den vom Kläger geltend gemachten Sachverhalt, dass die Einnahmen vor dem Krankengeldbezug nur infolge von Betriebsveräußerungen realisiert werden konnten. Ohnehin gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit dasselbe durchschnittliche Einkommen wie in den übrigen Monaten des Veranlagungsjahres erzielt werden könnte.
Entgegen der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes führt die Regelung auch zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der krankengeldberechtigten Selbstständigen gegenüber denjenigen ohne Krankengeldanspruch. Der GKV-Spitzenverband verweist selbst darauf, dass letztere Gruppe, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit einen unvermindert hohen Beitrag zu zahlen haben, die beitragsrechtliche Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Minderung ihres Einkommens zeitversetzt bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr erfahren, in dem krankheitsbedingt das Arbeitseinkommen reduziert war. Der Krankengeldbezieher wird dagegen durchgehend so behandelt, als ob er einen höheren tatsächlich nicht erwirtschaftetem Verdienst gehabt hätte, weil ihm das krankheitsbedingte reduzierte Einkommen nicht zugute gehalten wird. Dies führte letztlich dazu, dass seine Krankengeld-Bezugszeiten doch wie Beitragszeiten behandelt werden, weil das entsprechende Veranlagungsjahr mit einem überhöhten Einkommen der zukünftigen Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird. Damit steht die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BeitrVerfGrsSz aber auch in einem unlösbaren Widerspruch zu der Bestimmung des § 8 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz.
Bietet § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrsSz damit keine wirksame Rechtsgrundlage, um im vorliegenden Fall von der vorgeschriebenen Zwölftelung zur Ermittlung des Monatseinkommens abzuweichen, errechnet sich das hier maßgebliche Arbeitseinkommen einschließlich der zu berücksichtigenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zur Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung dieser Einkünfte bei freiwillig Versicherten vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R, Rn. 21 m.w.N., juris) wie folgt: 27.812 EUR + 787 EUR: 12 = 2.383,25 EUR. Soweit die Beklagte ein höheres Einkommen zu Grunde gelegt hat, ist die Berufung des Klägers daher begründet.
Weitere abzugsfähige Positionen sind nach dem maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 dagegen nicht zu Gunsten des Klägers feststellbar, so dass er mit seinem Begehren auf Berücksichtigung eines Betrages von lediglich 2.317,67 EUR nicht durchdringen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das geringfügige Obsiegen der Beklagten fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht.
Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 06.10.2016
Zuletzt verändert am: 06.10.2016