Auf die Rev. der Bekl. wird das Urteil des LSG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen !!!
Neues Az.: = L 14 R 619/18 ZVW
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.1.2015 geändert und der Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der vollen Erwerbsminderungsrente des Klägers für die Monate November und Dezember 2010 wegen Hinzuverdienstes nebst Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung in Höhe von noch 1.589,13 Euro. Dem Streit liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob nach Rentenbeginn bezogenes einmaliges Arbeitsentgelt dann nicht "aus einer Beschäftigung" im Sinne der Hinzuverdienstvorschrift des § 96 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) stammt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vor Rentenbeginn eingetretener ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit faktisch ruhte, weil auf Dauer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird.
Der am 00.00.1965 geborene Kläger absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Schlosser. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 2.5.1985 beschäftigte ihn die Fa. B GmbH, E, (nachfolgend: Arbeitgeber) seit dem 1.5.1985 als solchen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus krankheitsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30.11.2010 beendet. Seit dem 9.3.2009 war der Kläger – ärztlich attestiert – durchgehend auch über den 30.11.2010 hinaus arbeitsunfähig krank, ohne einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Im Zeitraum vom 9.3.2009 bis zum 19.3.2009 erfolgte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; vom 20.4.2009 bis zum 23.3.2010 bezog der Kläger Kranken- bzw. Übergangsgeld. Danach erhielt er keine weiteren Entgeltersatzleistungen.
Mit Bescheid vom 20.4.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (bis zum 31.3.2011) ausgehend von einem Leistungsfall am 1.4.2009; als Rentenbeginn legte sie den 1.11.2009 fest – bei einem laufenden monatlichen Zahlbetrag ab Juni 2010 i.H.v. 907,60 Euro. Für die Zeit ab dem 1.4.2010 stellte die Beklagte zudem die für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen zugrunde liegenden Entgeltpunkte des Klägers mit 3,1934 sowie die maßgebende monatliche Bezugsgröße bei Beschäftigung in den alten Bundesländern mit 2.555,00 Euro fest. Daraus ergaben sich folgende Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Auszahlung i.H.v. vier Vierteln: 400,00 Euro, i.H.v. drei Vierteln: 1.387,50 Euro, i.H.v. zwei Vierteln: 1.876,60 Euro, und i.H.v. einem Viertel: 2.284,56 Euro. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf den am 10.11.2010 gestellten Weiterbewilligungsantrag des Klägers gewährte die Beklagte diesem (mit Bescheid vom 25.11.2010) die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.3.2011 hinaus auch bis zum 31.3.2013 – anschließend, mit Bescheid vom 24.1.2013, auf Dauer. Anlässlich dieses Weiterbewilligungsantrags bemerkte die Beklagte am 17.12.2010 eine erneute arbeitgeberseitige Meldung von Arbeitsentgelt, welches wie folgt zustande kam: Der Kläger erhielt als Urlaubsabgeltung für 2009 (20 Tage betreffend den Zeitraum 9.3.-31.10.2009 und 5 Tage betreffend den Zeitraum 1.11.-31.12.2009) einen Betrag i.H.v. 4.226,53 Euro brutto im Dezember 2010 ausgezahlt; die Auszahlung der Urlaubsabgeltung für 2010 (35 Tage, betreffend den Zeitraum 1.1.-30.11.2010) iHv 5.251,41 Euro brutto floss ihm bereits im November 2010 zu; zudem wurde ihm ebenfalls im November 2010 sein Guthabenkonto für bis zum 8.3.2009 geleistete Überstunden i.H.v. 154,07 Euro brutto ausgezahlt.
Nach unbeantwortet gebliebener Anhörung vom 28.2.2011 hob die Beklagte mit Bescheid vom 1.4.2011 den Erwerbsminderungsrentenbescheid vom 20.4.2010 teilweise und zwar betreffend den Zahlbetrag für die Monate November und Dezember 2010 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf, stellte eine Überzahlung i.H.v. 1.815,20 Euro fest und ordnete eine entsprechende Erstattungspflicht des Klägers sowie deren Erfüllung durch Aufrechnung mit einem Teil des monatlichen Rentenzahlbetrags (ab Mai 2011 i.H.v. 542,29 Euro) an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Arbeitgeber des Klägers diesem Einmalzahlungen i.H.v. 5.251,41 Euro im November 2010 und i.H.v. 4.226,53 Euro im Dezember 2010 (für geleistete Überstunden sowie Urlaubsabgeltungen) für die Jahre 2009 und 2010 bei laufendem Rentenbezug ausgezahlt habe. Da das Beschäftigungsverhältnis erst am 30.11.2010, d.h. nach Rentenbeginn, beendet worden sei, seien diese Einmalzahlungen als Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI zu berücksichtigen und denjenigen Kalendermonaten zuzuordnen, für welche sie bescheinigt worden seien.
Im Widerspruchsverfahren gegen den Teilaufhebungsbescheid (Widerspruchseingang am 20.4.2011) machte der Kläger geltend, dass die Einmalzahlungen nicht aus einer "echten Beschäftigung" während des Rentenbezugs stammten, da er seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 9.3.2009 nicht mehr gearbeitet habe. Jedenfalls sei zu differenzieren, für welche Zeiträume die Urlaubsabgeltung erzielt worden sei: Alle vor Rentenbeginn liegenden Urlaubs(abgeltungs)zeiträume seien "hinzuverdienstunschädlich". Mit Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei demjenigen Monat zuzuordnen, in welchem die Auszahlung erfolgt sei. Dabei sei unbeachtlich, ob die abgegoltenen Beträge aus einem zurückliegenden Zeitraum stammten. Ihren Arbeitsanweisungen zu § 96 a SGB VI Stand: 28.12.2009 folgend liege rentenschädlicher Hinzuverdienst auch dann vor, wenn ein "Beschäftigungsverhältnis" erst nach Rentenbeginn ende und aus diesem "Beschäftigungsverhältnis" nach "Beschäftigungsaufgabe" Entgelt geleistet werde.
Im Klageverfahren (Sozialgericht [SG] Gelsenkirchen, Az. S 14 R 666/11 = S 14 R 137/13 WA; Klageeingang: 20.9.2011) hat der Kläger präzisierend vorgetragen, dass jedes Entgelt, welches vor Rentenbeginn "erarbeitet" worden sei (z. B. durch geleistete Überstunden oder nicht in Anspruch genommene Urlaubstage), aber erst nach Rentenbeginn ausgezahlt werde, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit über den Rentenbeginn hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus hat er sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, veröffentlicht in: juris) – das Klageverfahren hat bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe geruht – gestützt: Diesem Urteil zufolge sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, welches nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stamme, kein rentenschädlicher Hinzuverdienst; eine Beschäftigung bestehe jedenfalls dann nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis ruhe, da dies zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien führe. Sein Beschäftigungsverhältnis habe mit dem Beginn der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestanden; die durchgehende Arbeitsunfähigkeit habe zu einem faktischen Ruhen des Arbeitsverhältnisses geführt.
Die Beklagte hat erwidert, dass der Kläger nach Rentenbeginn am 1.11.2009 noch "als arbeitend" anzusehen sei, da sein "Beschäftigungsverhältnis" rechtlich erst am 30.11.2010 geendet habe. Aus der Entscheidung des BSG vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O.) folge, dass nur dann nach Rentenbeginn zugeflossene Einmalzahlungen rentenunschädlich seien, wenn das Arbeitsverhältnis bereits bei Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen, nicht aber lediglich faktisch geruht habe.
Das SG hat mit Urteil vom 21.1.2015 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X seien erfüllt. Bei den dem Kläger in den Monaten November und Dezember 2010 zugeflossenen Einmalzahlungen handele es sich um rentenschädlichen Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI, da das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund Bewilligung der Erwerbsminderungsrente geruht, sondern bis zur kündigungsbedingten Beendigung am 30.11.2010 fortbestanden habe. Eine Differenzierung nach dem Zeitraum, wann die Einmalzahlungen "erarbeitet" worden seien, sei nicht vorzunehmen. Maßgeblich sei, dass die Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis erzielt worden seien, da mangels ruhendem Arbeitsverhältnis die wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien nicht suspendiert gewesen seien. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Auch die Einjahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X sei eingehalten. Die Aufrechnungsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 2 SGB X lägen vor.
Nach Zustellung am 6.2.2015 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 20.2.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung betont er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R. a.a.O.), dass das Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der durchgängig (bis zum Rentenbeginn und darüber hinaus) vorliegenden Arbeitsunfähigkeit am 9.3.2009 – bei nur rechtlich fortbestehendem Arbeitsvertrag – faktisch geendet habe. Damit seien ab dem 9.3.2009 die wechselseitigen Hauptpflichten beider Arbeitsvertragsparteien suspendiert gewesen. Die tatsächlichen Verhältnisse seien maßgebend, nicht ob sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag rechtlich ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab Rentenbeginn ergebe. Der Kläger sieht sich zudem durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015 (Az. L 9 R 5132/14, veröffentlicht in: juris) in seiner Auffassung bestätigt, welches mit der Revision beim BSG unter dem Az. B 13 R 21/15 R zu folgender Rechtsfrage angefochten ist: Ist vom Wegfall der Beschäftigung i.S.d. § 96 a SGB VI bereits dann auszugehen, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht werden kann?
Der Senat hat im richterlichen Schreiben vom 23.6.2016 u.a. darauf hingewiesen, dass § 96 a Abs. 1 S. 2 am Ende SGB VI – unter bestimmten Voraussetzungen – ein "Außerbetrachtbleiben" eines zweimaligen Überschreitens der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres normiert und die Beklagte um Überprüfung der konkreten Hinzuverdienstgrenzen für den Kläger gebeten. Die Beklagte hat klargestellt, dass die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2 Nr. 3 c) SGB VI für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von einem Viertel (§ 96 a Abs. 1a SGB VI) nach wie vor 2.284,56 Euro beträgt. Allerdings dürfe der doppelte Betrag, also 4.569,12 Euro, als Hinzuverdienst nicht überschritten werden, um bei der Einkommensanrechnung außer Betracht zu bleiben. Im Hinblick auf die dem Kläger im Monat Dezember 2010 zugeflossene Einmalzahlung i.H.v. lediglich 4.226,53 Euro hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.8.2016 anerkannt, den Rückforderungsbetrag auf 1.589,13 Euro zu reduzieren. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Im Übrigen beantragt er,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.1.2015 zu ändern und den Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufzuheben.
Die Beklagte sieht sich in ihrer Rechtsauffassung zu § 96 a SGB VI bei faktisch ruhendem Arbeitsverhältnis durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ausweislich der vom Senat eingeholten Auskünfte des Arbeitgebers und der von diesem vorgelegten Unterlagen haben weder der für den Beschäftigungsbetrieb maßgebliche Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk-, Feinwerkmechanikerhandwerk-, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen (gültig ab dem 1.11.2006) noch arbeitsvertragliche Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und Kläger ausdrücklich ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Erwerbsminderung geregelt. Der Kläger hat dies bestätigt.
Schließlich hat der Senat auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.1.2016 (Az. L 2 R 615/14, veröffentlicht in: juris) aufmerksam gemacht. Dieses hat Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung verbliebener Erholungsurlaubsanspruche nicht als nach Maßgabe des § 96 a SGB VI auf die zuerkannte Erwerbsminderungsrente anzurechnenden Hinzuverdienst angesehen, wenn im Laufe eines Arbeitsverhältnisses eine Erwerbsminderung eintrete, die einer weiteren Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistungen entgegenstehe. Die Revision gegen dieses Urteil hat sich durch Rücknahme erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Berufung ist, soweit sie sich nicht im Umfang des angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten im Verhandlungstermin am 26.8.2016 erledigt hat, auch begründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen.
Der Bescheid vom 1.4.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011, soweit er nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis vom 26.8.2016 konkludent aufgehoben worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Unrecht hat die Beklagte die Teilaufhebung des Erwerbsminderungsrentenbescheides vom 20.4.2010 verfügt, den Überzahlungsbetrag i.H.v. noch 1.589,13 Euro festgestellt und eine entsprechende Erstattungspflicht des Klägers sowie deren Erfüllung durch Aufrechnung mit einem Teil des monatlichen Rentenbetrags angeordnet. Der noch streitgegenständliche Teil des Bescheides vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 ist vollständig aufzuheben. Die mit Bescheid vom 20.4.2010 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung stand dem Kläger auch für die Monate November und Dezember 2010 in voller Höhe – und nicht nur in Höhe eines Viertels betreffend den Monat Dezember 2010 – zu; der Bescheid vom 20.4.2010 bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Rentenzahlungen in ungekürzter Höhe für diese beiden Monate.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 20.4.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe ist allein § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 SGB X. Dieser Vorschrift zufolge ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (S. 1). Dabei soll der Verwaltungsakt bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde (S. 2 Nr. 3). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des Erwerbsminderungsrentenbewilligungsbescheides vom 20.4.2010 betreffend die Monate November und Dezember 2010 gemäß § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 SGB X liegen nicht vor. Es mangelt bereits an dem Eintritt einer "wesentlichen Änderung". Eine wesentliche Änderung der hier allein in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.4.2010 vorgelegen haben, ist in den Monaten November und Dezember 2010 weder durch die Abgeltung von (bis zum 8.3.2009 geleisteten) Überstunden i.H.v. 154,07 Euro brutto (November 2010) (I.) noch durch die Einmalzahlungen des Arbeitgebers für Urlaubsabgeltungen i.H.v. 5.251,41 Euro (November 2010) und i.H.v. 4.226,53 Euro (Dezember 2010) (II.) eingetreten.
I. Die im November 2010 erfolgte Abgeltung von bis zum 8.3.2009 geleisteten Überstunden des Klägers i.H.v. 154,07 Euro brutto ist bereits aus formalen Gründen nicht als eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Die Beklagte hat im angefochten Teilaufhebungsbescheid vom 1.4.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung nur die Beträge der Einmalzahlungen des Arbeitgebers für die Urlaubsabgeltung i.H.v. 5.251,41 Euro (November 2010) und i.H.v. 4.226,53 Euro (Dezember 2010) erfasst, nicht aber zusätzlich auch diejenigen für die Abgeltung der Überstunden.
II. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist auch nicht durch die Einmalzahlungen des Arbeitgebers für Urlaubsabgeltungen eingetreten. Sie sind kein nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzieltes Einkommen, das zur Minderung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente in voller Höhe geführt haben würde. Denn die betreffenden Einmalzahlungen sind kein rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a Abs. 1 SGB VI (in der hier maßgebenden Fassung vom 8.4.2008, gültig bis zum 31.12.2012, nachfolgend: i.d.F. vom 8.4.2008) und damit auch nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers anzurechnen. Sie sind nicht als Arbeitsentgelt aus einer (während des Rentenbezugs noch bestehenden) Beschäftigung des Klägers anzusehen.
§ 96 a Abs. 1 SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008 bestimmt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S. 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (S. 2). Gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 400,00 Euro.
Bei den hier als Hinzuverdienst im Streit stehenden Urlaubsabgeltungen handelt es sich zwar um Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008, das dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen ist und auch die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 Euro übersteigt (1.). Es ist aber nicht als Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (2.).
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI wird von der Legaldefinition des § 14 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) erfasst (s. auch BSG, Urteil vom 10.7.2012, Az. B 13 R 85/11 R, veröffentlicht in: juris, Rdnrn. 30, 31); nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift zählen zum Arbeitsentgelt insbesondere auch einmalige Einnahmen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung. Die Urlaubsabgeltungen i.H.v. 5.251,41 Euro (November 2010) und i.H.v. 4.226,53 Euro (Dezember 2010) sind dem Kläger als zwei Einmalzahlungen in ursächlichem Zusammenhang mit seiner (früheren) Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV für den Zeitraum vom 9.3.2009 bis 30.11.2010 nach Rentenbeginn am 1.11.2009 während laufendem Rentenbezugs zugeflossen. Dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst nur auf Zeit bewilligt worden ist, ist für die nachfolgenden Überlegungen unerheblich, reichte doch der erste Befristungszeitraum bis zum 31.3.2011 und damit sowohl über das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 als auch über den Zeitpunkt des Zuflusses der zweiten Einmalzahlung im Dezember 2010 hinaus. Die als Hinzuverdienst im Streit stehenden Urlaubsabgeltungen übersteigen auch jeweils die in § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008 aufgestellte Hinzuverdienstgrenze i.H.v. 400,00 Euro für eine ungekürzt auszuzahlende Rente wegen voller Erwerbsminderung.
2. Allerdings stammen diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte nicht "aus einer Beschäftigung" im Sinne von § 96 a SGB Vl i.d.F. vom 8.4.2008. Sie gründen sich nämlich nicht auf eine während des Rentenbezugs noch bestehende Beschäftigung im hier maßgebenden leistungsrechtlichen Sinn (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.1.2016, Az. L 2 R 615/14, a.a.O., Rdnr. 34; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2015, Az. L 9 R 5131/14, a.a.O., Rdnr. 22).
Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008 entspricht demjenigen, wie § 7 SGB IV ihn definiert (BSG, Urteile vom 10.7.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O., Rdnr. 39 und Az. B 13 R 81/11 R, veröffentlicht in: juris, Rdnr. 37), meint also jede nicht selbstständige Arbeit, insbesondere eine solche in einem Arbeitsverhältnis, wofür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte bieten (§ 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IV). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe Urteile des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.0., Rdnrn. 40 f bzw. Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnrn. 38 f) ist weiterhin zwischen einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn und einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn zu unterscheiden ("funktionsdifferente" Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung). Vorliegend ist der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung zu Grunde zulegen. Das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn ist allerdings nicht identisch mit dem Arbeitsverhältnis (BSG, Urteile vom 10.7.2012, a.a.0., jeweils mit weiteren Nachweisen); das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn endet bereits dann, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (Urteile des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.0., Rdnr. 41 bzw. Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnr. 39). Das Arbeitsverhältnis besteht – jedenfalls als rechtliche Hülle – demgegenüber fort, bis es z.B. durch Kündigung beendet wird.
Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O., Rdnrn. 41 ff und Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnrn. 43 ff) ausführlich dargelegt, dass sich Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei (aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen) ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (deshalb) bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne noch zufließen, kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI sind. Diese Auslegung sei zwar nicht dem Wortlaut des § 96 a Abs. 1 S. 2 SGB VI zu entnehmen, ergebe sich aber aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Nach Auffassung des Senates ist diesem Sinn und Zweck (a)) darüber hinaus auch zu entnehmen, dass ein faktisches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei krankheitsbedingter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit einem rechtlichen Ruhen des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen ist; entscheidend ist die durch krankheitsbedingte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetretene Beendigung der Beschäftigung bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns (b)).
a) Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber insbesondere zwei Zwecke: Einerseits beabsichtigte er, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter. Erwerbsfähigkeit zu stärken; die neuen Hinzuverdienstgrenzen sollten verhindern, dass durch das "Erarbeiten" von Erwerbseinkommen neben dem Bezug einer als Ersatz für dieses konzipierten Erwerbsminderungsrente sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt werde als vor Eintritt der Erwerbsminderung (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590, S. 19 f). Andererseits intendierte der Gesetzgeber, die Möglichkeit der Versicherten einzuschränken, durch Erwerbstätigkeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit "auf Kosten ihrer Gesundheit" sanktionslos hinzuzuverdienen (BT-Drucksache 13/2590, S. 20). Rentenschädlich soll diesen Zwecken zufolge grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer Arbeit des Versicherten sein, also ein Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch eigene Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung – gleichzeitig neben dem Bezug der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – erzielt (BSG, Urteil vom 10.7.2012, Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall ruhte das Arbeitsverhältnis mit Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Erwerbsminderung zwar nicht auf Grund der maßgebenden tarifvertraglicher Bestimmungen des Beschäftigungsbetriebes, wie sich aus den vom Arbeitgeber im Berufungsverfahren übersandten Unterlagen ergeben hat. Auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer Erwerbsminderung oder einer Arbeitsunfähigkeit bestand nach den übereinstimmenden Angaben des Arbeitgebers und des Klägers nicht. Gleichwohl ist die Sachlage mit den vom BSG entschiedenen Streitsachen vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O. und Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O.) vergleichbar. Bereits beginnend mit dem 9.3.2009 war der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass er seitdem auch nur einen Tag bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, noch nicht einmal im Sinne eines Arbeitsversuchs zum Beispiel zur Wiedereingliederung, bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen durch Kündigung am 30.11.2010 gearbeitet hätte. Mit Bescheid vom 20.4.2010 wurde ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.11.2009 bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt spätestens hatte sich die auf Dauer angelegte Arbeitsunfähigkeit perpetuiert und war sogar bereits seit dem 1.4.2009 in eine volle Erwerbsminderung umgeschlagen, wie sich aus dem von der Beklagen im Rentenbescheid vom 20.4.2010 anerkannten Leistungsfall ergibt. Jedenfalls seit dem Rentenbeginn war der Kläger somit nicht mehr nach Weisungen des Arbeitgebers tätig und auch nicht in dessen Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingegliedert. Entsprechend der Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.6.2015, a.a.O., Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist nach dem leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff – unabhängig von einem rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis – der Wegfall der tatsächlichen Beschäftigung bereits dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung insbesondere mangels gesundheitlicher Leistungsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit tatsächlich nicht mehr erbracht wird; für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers ist dann jedes tatsächliche Substrat entfallen. Dieses Ergebnis ist auch vom Sinn und Zweck des § 96 a SGB VI – wie vorstehend dargelegt – gedeckt, ging es dem Gesetzgeber bei der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen doch insbesondere darum, einem Arbeiten auf Kosten der Gesundheit neben dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – jedenfalls ab Rentenbeginn das Arbeitsverhältnis faktisch wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Klägers ruht und deshalb die Beschäftigung beendet ist, kann der Kläger denknotwendig gar nicht auf Kosten seiner Gesundheit nach Rentenbeginn ein "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" erarbeiten.
Da der Versicherte die Einmalzahlungen zur Urlaubsabgeltung nicht durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden (leistungsrechtlichen) Beschäftigung erzielt hat, ist auch nicht zwischen den Urlaubsabgeltungszeiträumen ab Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bis zum Tag vor Rentenbeginn (9.3.2009 – 31.10.2009) einerseits und ab Rentenbeginn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1.11.2009 – 30.11.2010) andererseits zu unterscheiden ist. Gerade wegen seiner seit dem 9.3.3009 bis zum 30.11.2010 ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit war es dem Kläger faktisch verwehrt, seinen im Arbeitsverhältnis wurzelnden – und bezogen auf dessen Dauer zu bemessenden – Anspruch auf Urlaub umzusetzen.
Insgesamt handelt es sich bei den streitumfangenen Einmalzahlungen für Urlaubsabgeltungen um einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI, so dass auch die konkrete Höhe des festgestellten Überzahlungsbetrages i.H.v. noch 1.589,13 Euro im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenzen im Einzelnen nicht zu prüfen war.
Somit war die teilweise Aufhebung des Erwerbsrentenbewilligungsbescheides ebenso rechtswidrig wie die an diese geknüpfte Feststellung des Überzahlungsbetrages sowie die Anordnung der Erstattungspflicht gemäß § 50 Abs. 1 SGB X nebst deren Erfüllung durch Aufrechnung mit einem Teil des monatlichen Rentenbetrages. Das unzutreffende Urteil des SG war mithin im Sachtenor in vollem Umfang dahingehend zu ändern, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufzuheben war.
B. Die Kostenentscheidung, auch insoweit war das Urteil des SG in vollem Umfang abzuändern, gründet sich für beide Rechtszüge auf § 193 SGG. Der Kläger hat in der Sache ohne Einschränkungen obsiegt. Das Teilanerkenntnis der Beklagten fällt dabei nicht ins Gewicht, zumal es nicht unmittelbar nach dem richterlichen Hinweisschreiben vom 23.6.2016 abgegeben worden ist, sondern erst der entsprechenden Nachfrage des Senates im Verhandlungstermin am 26.8.2016 folgend.
C. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob bei einem Arbeitsverhältnis, das faktisch ruht, weil auf Dauer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird, keine "Beschäftigung" im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGG mehr zu bejahen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus und ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (siehe bereits das beim BSG unter dem Az. B 13 R 21/15 R anhängige Verfahren zur Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015, Az. L 9 R 5132/14, a.a.O.).
Erstellt am: 06.09.2018
Zuletzt verändert am: 06.09.2018