Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2014 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers beim Zurücklegen des Schulweges und während der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule (OGS) im Schuljahr 2013/2014.
Der im November 2006 geborene Kläger leidet an dem sog. Down-Syndrom mit entsprechenden Folgeerkrankungen (insbesondere Sprachentwicklungsstörung, Schalleitungsstörung beidseits). Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "H" anerkannt. In der Pflegeversicherung erfüllt er die Voraussetzungen der Pflegestufe II. Das Schulamt der Beklagten stellte mit Bescheid vom 02.05.2013 einen sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schwerpunkt geistige Entwicklung einerseits und Sprache andererseits fest. Seit September 2013 nahm der Kläger in der F-schule in C am regulären Schulunterricht am Vormittag und an der OGS am Nachmittag teil. Zu Beginn des 2. Schuljahres 2014/2015 wechselte der Kläger auf die S-schule in C.
Am 16.04.2013 beantragten die Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter für ihn die Übernahme der Kosten für die Person eines Integrationshelfers für die gesamte Anwesenheitszeit in der Schule und die Bewältigung des Schulweges.
Mit Schreiben vom 04.06.2013 wies die Beklagte die gesetzlichen Vertreter des Klägers darauf hin, dass sich bei Einschulung in eine OGS Zeiten ergäben, die nicht über den Bedarf für den Integrationshelfer abgedeckt werden könnten. Für diese Zeiten, in denen eine Betreuung anfiele, käme eine andere Hilfe in Betracht, nämlich die Leistungen des familienunterstützenden Dienstes als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese Leistung sei allerdings einkommens- und vermögensabhängig, weswegen die Beklagte um Vorlage entsprechender Unterlagen bat. Die gesetzlichen Vertreter erwiderten hierauf mit Schreiben vom 07.06.2013 diese Leistungen nicht beantragt zu haben, weswegen sie keine Notwendigkeit der Erhebung des Elterneinkommens sähen.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12.07.2013 die Übernahme der Kosten des Integrationshelfers während des Schulbesuchs unter Zugrundelegung eines Bedarfs von maximal 17 Stunden pro Woche für das Schuljahr 2013/2014. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums lehnte sie die Übernahme der Kosten für Leistungen des Familienentlastenden Dienstes wegen fehlender Mitwirkung ab (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I)). Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die einkommensabhängigen Leistungen seien Unterlagen erbeten worden, deren Vorlage abgelehnt worden sei.
Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers beschied die Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013, mit dem sie eine Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im Umfang von nunmehr 23 Stunden pro Woche im Schuljahr 2013/2014 bewilligte. Soweit der Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers während der Zeit der Betreuung in der OGS und auf dem Schulweg gerichtet sei, wies sie ihn zurück. Die Übernahme der Kosten des Integrationshelfers in der OGS sei keine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, sondern zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insofern seien die Leistungen einkommensabhängig. Hierzu seien aber keine Angaben gemacht worden.
Hiergegen hat der Kläger am 15.10.2013 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Auch bei dem Besuch der OGS handele es sich um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Die Leistungen seien daher einkommensunabhängig zu gewähren. Gleiches gelte für die Schulwegbegleitung. Diese sei wichtig, um den normalen Alltag auch im Straßenverkehr und bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel täglich zu üben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2013 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Begleitperson (Integrationshelfer) während des Schulbesuchs am Vormittag und im offenen Ganztag am Nachmittag sowie auf dem Weg zur Schule und von der Schule zum Wohnort im Schuljahr 2013/2014 für die Wochentage von Montag bis Freitag als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags bezog die Beklagte sich auf die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung.
Der Kläger hat am 14.10.2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Daraufhin hat das Sozialgericht die Beklagte mit Beschluss vom 22.10.2013 zur Übernahme der Kosten des Integrationshelfers für die Stunden, die der Kläger an der OGS teilnimmt, verpflichtet. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das LSG NRW den Beschluss des Sozialgerichts geändert und den Antrag des Klägers abgelehnt (Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B).
Mit Urteil vom 23.09.2014 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Kosten des Integrationshelfers auch für die OGS zu übernehmen, nicht aber für die Begleitung auf dem Schulweg. Die Kosten für den Integrationshelfer für die Nachmittagsstunden in der OGS seien Kosten für eine angemessene Schulbildung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R. Ausgenommen von damit im Zusammenhang stehenden Leistungen seien nur schulrechtliche Verpflichtungen der Schulträger, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule gehörten. Der Begriff der Schulbildung sei bei behinderten Kindern weit zu verstehen. Ausgangspunkt der Prüfung sei dabei, dass die Betreuung speziell auf schulische Maßnahmen abgestimmt sei und zu einer noch zu erreichenden gewissen Schulbildung führe. Es müsse aber ein überwiegender Bezug zur Ausbildung bestehen, nicht ausreichend sei, dass im Rahmen einer Maßnahme diese Nebeneffekte auch für die schulische Entwicklung eintreten könnten. Die OGS spiegele die typische Alltagssituation des Schulbesuchs wider, sie sei Element des modernen Schulbesuchs. Vorliegend besuchten 19 von 25 Kindern die OGS. Die Notwendigkeit des Integrationshelfers sei auch für den Pflichtunterricht anerkannt worden, aus diesem Grunde habe der Kläger auch Anspruch auf eine einkommensunabhängige Kostenübernahme bei der freiwilligen Nachmittagsbetreuung. Es sei eine inklusive Betrachtung der Grundschule geboten, eine Diskriminierung des Klägers sei zu vermeiden, die Grundschule dürfe nicht in einzelne Elemente zerpflückt werden. Da die streitigen Kosten erheblich seien, komme die Zuordnung der Hilfe des Integrationshelfers zu den Hilfen zur Teilnahme an der Gemeinschaft einem Verbot der Teilnahme an der OGS gleich bzw. komme einem solchen Verbot sehr nahe. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII formuliere von Hilfen zur angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen. Die Formulierung "insbesondere" schaffe eine Öffnungsklausel, auf die Schulpflicht für die OGS komme es nicht an. Hinsichtlich des Integrationshelfers für den Schulweg könne der allgemeine Schulfahrdienst für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden, der in den Zuständigkeitsbereich des Schulamtes falle.
Gegen das ihr am 17.10.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.11.2014 Berufung eingelegt. Die Auffassung des Sozialgerichts, die OGS sei die typische Alltagssituation der Schule und deshalb ihr Besuch angemessene Schulbildung, sei unzutreffend. Verwiesen werde in dem Zusammenhang auf die Eilentscheidung des 20. Senats des LSG NRW vom 15.01.2014 (L 20 SO 477/13 B). Die vom LSG NRW dort für notwendig erachteten weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren zur Erforderlichkeit des Besuchs der OGS seien unterblieben, weil das Sozialgericht den regulären Unterricht und die OGS als Einheit Grundschule sehe. Es könne auch nicht von Diskriminierung behinderter Kinder ausgegangen werden, wenn hier vorliegend zwischen Hilfe zur angemessenen Schulbildung und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unterschieden werde. Die Vergleichsgruppen förderungsbedürftiger und nichtförderungsbedürftiger Kinder würden nicht willkürlich ungleich behandelt. Der Gesetzgeber schreibe hier mit den Regelungen des § 92 SGB XII keine uneingeschränkte Gleichstellung behinderter Menschen vor, sondern treffe Differenzierungen bei den Hilfearten. Aus diesem Grunde sei es notwendig, die Erforderlichkeit des Besuchs der OGS weiter aufzuklären.
Der Kläger hat unter dem 23.06.2016 beantragt, im Berufungsverfahren auch über den bereits in erster Instanz gestellten Antrag auf Kostenübernahme für den Integrationshelfer auf dem Schulweg zu befinden; insofern habe das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2014 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2013 zu verurteilen, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer Begleitperson (Integrationshelfer) auf dem Weg zur Schule und von der Schule zum Wohnort im Schuljahr 2013/2014 für die Wochentage Montag bis Freitag als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu gewähren.
Der Kläger verbleibt bei seiner Auffassung und hält die erstinstanzliche Entscheidung – soweit darin nicht die Übernahme der Kosten für den Integrationshelfer für den Weg von und zur Schule abgelehnt worden ist – für zutreffend.
Der Senat hat den S e.V. als zuständige Institution für die Gestellung des Integrationshelfers beigeladen und diesen um eine Aufstellung der geleisteten Stunden des Integrationshelfers sowie der entstandenen Kosten gebeten. Die Auskunft wurde am 08.08.2016 erteilt. Darüber hinaus hat der Senat bei der F-schule eine Auskunft zur OGS mit Datum vom 07.08.2015 eingeholt und die AWO C e.V. als Trägerin der OGS der F-schule zur inhaltlichen Ausgestaltung der OGS befragt. Diese hat daraufhin ihren Flyer übersandt, in dem die OGS beschrieben wird. Wegen der erteilten Auskünfte im Einzelnen wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung des Senats am 24.08.2016 hat die Mutter des Klägers eine Aufstellung zu den im Schuljahr 2013/2014 entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers für die OGS-Zeiten und den Schulweg überreicht. Inklusive Verwaltungskosten belaufen sich diese auf 2.894 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenaufstellung verwiesen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Akte L 20 SO 477/13 B ER LSG NRW, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beigeladene niemand am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Die Beigeladene ist in der ihr ordnungsgemäß bekannt gegebenen Terminsmitteilung auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (dazu im Folgenden unter 1.).
Das Begehren des Klägers, ihm im Berufungsverfahren die Kosten für die Inanspruchnahme des Integrationshelfers beim Zurücklegen des Schulweges zu erstatten, ist als Anschlussberufung, die an keine Frist gebunden ist, zulässig, denn der Kläger begehrt mit ihr innerhalb des Rechtsmittels der Beklagten unter Ausschaltung des Verbots der reformatio in peius eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Gunsten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 143 Rn. 5 ff mwN). Sie ist jedoch unbegründet (dazu im Folgenden unter 2.).
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers sowohl für das Zurücklegen des Schulweges als auch für die Teilnahme in der OGS im Schuljahr 2013/2014 in der F-schule in C.
1.) Die Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Sozialgericht hat sie zur Erbringung der streitigen Leistungen zu Unrecht verurteilt. Der angefochtene Bescheid vom 12.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während des Besuchs der OGS entstandenen Kosten.
Rechtsgrundlagen für die streitigen Leistungen sind § 53 Abs. 1 (u.a. Benennung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe) und § 54 Abs. 1 SGB XII (Benennung der Leistungsarten der Eingliederungshilfe).
Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Von einer Behinderung bedroht sind gemäß § 53 Abs. 2 SGB XII Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus diesem Buch und den aufgrund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (Nr. 1 der genannten Norm).
Die streitige Inanspruchnahme eines Integrationshelfers ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, zu denen der Kläger, der unter dem sog. Down-Syndrom verbunden mit einer Sprachentwicklungsbehinderung und einer Schallleitungsstörung beidseits leidet und bei dem ein GdB von 80 nebst Nachteilsausgleichen "G" und "H" anerkannt ist, gehört.
Da das SGB XII einkommensabhängige Leistungen gewährt, regelt das 11. Kapitel den Einsatz und die Anrechnung des Einkommens und Vermögens und bestimmt darüber hinaus in seinem 4. Abschnitt Einschränkungen der Anrechnung, wobei § 92 SGB XII gezielt die Anrechnung bei behinderten Menschen regelt. Über dieses Konstrukt besteht vorliegend die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen dem Einsatz eines Integrationshelfers für die angemessene Schulbildung einerseits und der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft andererseits. Das ergibt sich daraus, dass nach § 53 Abs. 3 S. 2 SGB XII es als allgemeine Aufgabe der Eingliederungshilfe bezeichnet wird, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII im Besonderen und konkretisierend Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung als Leistungen der Eingliederungshilfe benannt werden und hierzu in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII geregelt wird, dass dem berechtigten Personenkreis bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nur die Kosten für die Aufbringung des Lebensunterhalts zuzumuten sind und vorhandenes Vermögen nicht zu berücksichtigen ist. Schließt die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 92 Abs. 2 SGB XII – wie hier – die gleichzeitige Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ein, sind sie in vollem Umfang von den Trägern der Sozialhilfe ohne Kostenbeteiligung der behinderten Menschen und ihrer Angehörigen zu übernehmen (vgl. Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 92 Rn. 14). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ansonsten im Zusammenhang mit der Schulbildung entstehende Kosten nicht bzw. zumindest nicht einkommens- und vermögensunabhängig übernommen werden, soweit es nicht um die Frage der Angemessenheit der Schulbildung geht.
Was unter einer angemessenen Schulbildung zu verstehen ist, wird im SGB XII ebenso wenig wie im früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) näher definiert. Von der Vermittlung eines beruflichen Abschlusses unterscheidet sich die Schulbildung dadurch, dass sie ausgerichtet ist auf eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung. Angemessen ist eine Schulbildung dann, wenn der bedürftige und behinderte Mensch nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel erreichen wird (Warendorf in Grube/Warendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Auflage 2014, § 54 Rn. 33/34).
§ 12 der nach § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglhVO) benennt, was die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch umfasst. Dabei stellt die Norm in ihren Ziffern 1) und 2) auf die Maßnahmen ab, die erforderlich und geeignet sind, um im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern bzw. die üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Anknüpfend an die Kriterien der Erforderlichkeit und Geeignetheit hat der 9. Senat des LSG NRW ausgeführt, allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII sei gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzten, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiven) finalen Bezug dergestalt aufweisen müsse, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liege (LSG NRW Beschluss vom 01.06.2015, L 9 SO 89/15 B ER, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 15/11 R, juris Rn. 18). Die bloß mittelbare Förderung der Schulbildung genüge nicht, vielmehr müsse die Leistung bei § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft sein und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme dienen. Die Maßnahme müsse die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des behinderten Menschen zum Ziel haben. Insoweit habe eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall zu erfolgen (vgl. LSG NRW a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Auch der 20. Senat des LSG NRW hat in dem dem hier zu Grunde liegenden Klageverfahren vorausgegangenen Eilverfahren unter Anknüpfung an diese Kriterien entschieden und ergänzend zur Begründung ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die OGS nicht zum verpflichtenden Umfang des Schulbesuchs gehöre, vielmehr ein schulisches Angebot darstelle, welches freiwillig wahrgenommen werden könne, im Grundsatz davon auszugehen sei, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Inanspruchnahme der OGS erreicht werden könne (Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B, juris Orientierungssatz 1 und Rn. 44).
Den vorstehend genannten Ausführungen folgt der Senat und macht sie sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Teilnahme des Klägers an der OGS weder erforderlich noch geeignet zur Erlangung einer allgemeinen Schulbildung. Die ganzheitliche Betrachtung des Sozialgerichts, nach der die "Veranstaltung Grundschule" nicht in einzelne Elemente zerpflückt werden könne, vielmehr im Sinne einer generalisierenden Betrachtung als Einheit zu bewerten sei, überzeugt nicht. Sie ist insbesondere nicht mit den vom Senat eingeholten Auskünften der F-schule und der AWO C e.V. vereinbar und lässt entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung jede Einzelfallbetrachtung vermissen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG gilt hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zur angemessenen Schulbildung ein individueller Maßstab und sind daher die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R, und vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R).
Die Auskunft der F-schule vom 07.08.2015 verweist zunächst auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.10.2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85), ausweislich dessen an einer offenen Ganztagsschule nicht alle Schüler teilnehmen, was die Freiwilligkeit unterstreicht und deutlich macht, aus welchem Grund an der Schule nicht für alle Schülerinnen und Schüler Plätze in der OGS zur Verfügung stehen. Die Rektorin der Schule betont in ihren Ausführungen, dass die Teilnahme nicht zur Verpflichtung gemacht werden kann. Stellt man auf die Aufnahmekriterien ab, wird deutlich, dass hier keine leistungsbezogenen Kriterien im Vordergrund stehen, vielmehr ausgewählt wird nach Einzugsbereich, Kindern von Alleinerziehenden und/oder berufstätigen Eltern, bereits vorhandenen Plätzen, Geschwisterkindern sowie pädagogischen und/oder sozialen Aspekten. Diese Aufnahmekriterien zeigen, dass die angemessene Schulbildung nicht vorrangiges Ziel der OGS ist, sondern allenfalls mittelbar gefördert wird. Die genannten Kriterien belegen zur Überzeugung des Senats zudem, dass die Einrichtung der OGS primär Betreuungscharakter hat. Dieser Eindruck wird gestützt durch den Flyer der AWO C e.V. "Die offene Ganztagsschule im Primarbereich". Daraus geht hervor, dass in der OGS Mittagessen angeboten wird, eine Hausaufgabenbetreuung stattfindet, aber auch Spielen und Freizeitgestaltung im Vordergrund stehen. Darüber hinaus ist die Teilnahme auch in den Schulferien möglich und für die Eltern kostenpflichtig. Der fehlende, unmittelbare Bezug der Inhalte der hier besuchten OGS zur allgemeinen Schulbildung ist auch daran erkennbar, dass die Rektorin der F-schule auf Befragen des Senats die Unterrichts- bzw. Programmabläufe in der OGS nicht schildern und auch nicht mitteilen konnte, worauf sie sich inhaltlich beziehen. Sie verwies hierzu allein auf den Flyer der "OGS F-schule" und ferner auf die AWO C e.V., da diese die OGS durchführe. Das spricht nicht dafür, dass eine enge Abstimmung der Inhalte der OGS mit den schulischen Inhalten erfolgt.
Eine finale Ausrichtung der OGS auf die Grundschulausbildung kommt auch nicht teilweise hinsichtlich der im Rahmen der OGS angebotenen Hausaufgabenbetreuung in Betracht. Ausweislich des Flyers der OGS der F-schule wird die "Schulaufgabenbegleitung" im Rahmen der OGS unter Aufsicht einer Lehrkraft als Ansprechpartner pro Gruppe angeboten. Das Angebot ist mithin auf die Kinder beschränkt, die an der OGS teilnehmen. Die je nach Schuljahr differierenden Zeitrahmen für die Hausaufgabenerledigung dienen laut Flyer dazu, den Kindern die Möglichkeit zu bieten, die Schulaufgaben in ruhiger Atmosphäre selbstständig zu erarbeiten. Die Schulaufgabenkräfte stehen für Fragen oder Unterstützung zur Verfügung, korrigieren aber bewusst nicht die Aufgaben, auch wird keine Einzelbetreuung oder Nachhilfe angeboten. Insofern steht auch hier nicht die pädagogische Unterstützung im Vordergrund. Vielmehr wird lediglich in zeitlicher Hinsicht Raum dafür gegeben, dass die an der OGS teilnehmenden Kinder ebenso wie diejenigen, die nicht an ihr teilnehmen, ihre Schulaufgaben erledigen können und nicht darauf angewiesen sind, dies nach Ende der OGS am späteren Nachmittag zu Hause nachholen zu müssen.
Soweit vorliegend die Teilnahme an der OGS möglicherweise grundsätzlich für alle Kinder pädagogisch sinnvoll und für den Kläger vor dem Hintergrund einer umfassenden Integration sicherlich auch wünschenswert wäre, genügt das nach Auffassung des Senats nicht, um die zu prüfenden Merkmale der Erforderlichkeit und Geeignetheit zur Erlangung einer allgemeinen Schulbildung bei der Inanspruchnahme eines Integrationshelfers zu erfüllen. Diese Aspekte finden vielmehr Eingang bei den – einkommens- und vermögensabhängigen – Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ausweislich der ausdrücklichen Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Klägers im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entsprechen derartige Leistungen aber nicht ihrer Antragstellung.
Angesichts vorstehender Ausführungen des Senats kommt es daher auch nicht auf den zeitlichen Umfang an, in dem der Integrationshelfer in Anspruch genommen wurde bzw. zur Verfügung stand, so dass sich auch aus den vorgelegten Stundennachweisen keine abweichende Beurteilung ergibt. Das Gleiche gilt für die im Termin zur mündlichen Verhandlung von der gesetzlichen Vertreterin des Klägers überreichte Kostenaufstellung.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass hier eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung behinderter Kinder vorliegt, wenn die Teilnahme an der OGS mithilfe eines Integrationshelfers einkommensabhängig ausgestaltet ist. Der Grundsatz, dass jeder in der Gesellschaft zunächst für sich verantwortlich ist, also auch zunächst die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder einzustehen haben, ist kein unsachliches Kriterium, sondern zieht sich durch alle Bereiche der Gesellschaft. Insofern ist hier kein sachlicher Grund gegeben, Eltern behinderter Kinder anders zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kinder eine angemessene Schulausbildung erhalten. Diesem Erfordernis ist genügt.
2.) Das im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Begehren des Klägers ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Detmold (dort Seite 10, letzter Absatz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Senat hat unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Einzelfallbetrachtung bezogen auf die im streitigen Zeitraum von dem Kläger besuchte OGS vorgenommen.
Erstellt am: 21.12.2016
Zuletzt verändert am: 21.12.2016