Rev. mit Urteil vom 27.11.2018 zurückgewiesen.
Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.02.2013 wird abgeändert. Der Bescheid vom 18.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 05.12.2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Die 1984 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls als Studentin der W. Universität N (WWU) mit dem Ziel des Staatsexamens für die Fächer Sport und Pädagogik immatrikuliert. Am 05.12.2009 verdrehte sie sich beim Basketballspielen in der Sporthalle des G-Gymnasiums in N im Rahmen des vom 04.12.2009 bis 05.12.2009 vom Hochschulsport der Universität N veranstalteten sog. "Nikolausturniers", an dem sie als Studentin und nicht in ihrer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit als Übungsleiterin teilgenommen hatte, das rechte Knie. Sie wurde mit dem Rettungstransportwagen zum Durchgangsarzt gebracht. Dieser diagnostizierte einen V.a. Kniebinnentrauma nach Distorsion und veranlasste eine MRT-Untersuchung, die einen Kreuzbandriss ergab.
Mit Bescheid vom 18.12.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Teilnahme am Nikolausturnier falle nicht unter den für Studierende geltenden Versicherungsschutz. Bei Wettkämpfen und Turnieren wie den Nikolausturnieren stehe der Hochleistungssport einzelner Studierender im Vordergrund, ein wesentlicher sachlicher Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports sei nicht begründbar.
Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, das Turnier sei eine Breitensportveranstaltung, die ein Feld des gegenseitigen Kennenlernens beim gemeinsamen Sporttreiben biete, verschiedene Hochschulgruppen integriere, einen gesundheitlichen Ausgleich zur einseitigen kognitiven Belastung der Studierenden darstelle und zum selbständigen Sporttreiben anrege. Das Turnier sei nicht mit den Hochschulsportmeisterschaften, bei denen der Hochleistungssport einzelner Studierender im Vordergrund stehe, vergleichbar. Beigefügt war die Ausschreibung des Nikolausturniers durch die WWU und den Hochschulsport N. Die Einladung enthält unter anderem folgenden Wortlaut: "Seit über vier Jahrzehnten veranstaltet der Hochschulsport N mit dem Nikolausturnier die größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen. Auch mit über 2000 Teilnehmenden und mehr als zehn Sportarten hat das Nikolausturnier seinen Charakter über all die Jahre beibehalten können: Sport und Ehrgeiz ja, gewinnen gerne – aber nicht um jeden Preis und schon gar nicht, wenn dabei der Spaß zu kurz kommen könnte. So möchten wir auch im Jahr 2009 allen Aktiven wieder zwei unvergessliche Tage voller Sport und Spaß bieten. In über 30 Sporthallen im gesamten Stadtgebiet werden Sportlerinnen und Sportler in den Sportarten Basketball, Fußball, Futsal, Handball, Inline Hockey, Lacrosse, Ultimate Frisbee, Unihockey und Volleyball um die Siege im Nikolausturnier spielen."
Die Beklagte zog den Turnierverlauf aus dem Internet bei. Diesem ist zu entnehmen, dass neben den Spielen am Freitag, dem 04.12.2016 (von 9:00 bis 20:00 Uhr) und am Samstag, dem 05.12.2016 (von 9:30 Uhr bis ca. 13.00 Uhr) am Freitagabend ab 20:00 Uhr eine Party in der Mensa B geplant war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010, bekanntgegeben nicht vor dem 10.02.2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Versicherungsschutz für Studierende sei nur unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz beschriebenen Ziele und Aufgaben des Hochschulsports (z.B. den gesundheitlichen Ausgleich zu der einseitigen Belastung zum Studium zu schaffen, Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens beim gemeinsamen Sporttreiben zu eröffnen, die Integration der verschiedenen Hochschulgruppen durch gemeinsame Sportaktivitäten und Geselligkeit zu fördern oder die integrativen Möglichkeiten des Sports auch Behinderten und ausländischen Hochschulangehörigen zu erschließen) gerechtfertigt. Obwohl es sich bei dem Nikolausturnier um eine vom Hochschulsport und damit einer universitären Einrichtung initiierte und organisierte Veranstaltung gehandelt habe, ließe sich Versicherungsschutz für eine solche Großveranstaltung, bei der Turniere in mehreren Sportarten für Teams aus deutschen und ausländischen Universitäten angeboten würden, nicht begründen. Die hier zur Diskussion stehende Massenveranstaltung sprenge den Rahmen dessen, was über den Allgemeinen Hochschulsport unter Versicherungsschutz gestellt werden solle. So habe ein Großteil der Teilnehmer an anderen deutschen oder ausländischen Hochschulen studiert, die Veranstaltung habe am Wochenende, und sowohl zeitlich als auch räumlich außerhalb des allgemeinen Hochschulsportprogramms stattgefunden. Das vorwiegende Interesse der Teilnehmer sei nicht der sportliche Ausgleich zum eigentlichen Studium, sondern die Teilnahme an einem Spektakel gewesen. Darüber hinaus ließe sich Versicherungsschutz auch nicht über die Grundsätze des Betriebssports begründen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 – seien Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nämlich nicht versichert.
Am 10.03.2010 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Münster (SG) erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, die restriktive Auffassung des BSG zum Betriebssport sei nicht auf den Hochschulsport übertragbar. Der Hochschulsport stelle eine unmittelbar der Hochschule obliegende Aufgabe dar; sein Zweck sei nicht die Unterstützung der übrigen Lehrtätigkeit der Hochschule; Zweck eines Wirtschaftsunternehmens hingegen sei gerade nicht die Sportförderung, sondern die unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne bzw. die Vermehrung des eingesetzten Kapitals. Das Nikolausturnier sei auch eine vom Hochschulsport veranstaltete Sportveranstaltung, die der körperlichen Ertüchtigung diene und damit unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Die Veranstaltung sei auch in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule gefallen; sie sei von der Hochschule selbst veranstaltet worden. Das Büro für Hochschulsport sei eine zentrale Betriebseinheit der Universität N. Es organisiere vollständig sämtliche Sportveranstaltungen. Der Gesichtspunkt, dass das Turnier teilweise in nicht universitären Räumlichkeiten stattgefunden habe, nehme der Veranstaltung nicht den Charakter der Hochschulveranstaltung, da es insoweit auf die organisatorische Verantwortung für die Durchführung der Veranstaltung ankomme. Auch der Umstand, dass an der Veranstaltung auch Hochschüler anderer Hochschulen teilgenommen haben, spreche nicht gegen eine Hochschulveranstaltung. Entscheidend sei, ob die Teilnahme von Studierenden der Universität N die Veranstaltung geprägt habe. Das sei angesichts der hohen Zahl der Studierenden der Fall gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2010 festzustellen, dass es sich beim Unfall vom 05.12.2012 um einen Versicherungsfall handelt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der sog. "unechten", steuerfinanzierten Unfallversicherung der Schüler und Studenten sei der Versicherungsschutz enger auszulegen als bei dem Versicherungsschutz für Beschäftigte. Das Nikolausturnier könne nicht als Hochschulveranstaltung angesehen werden. Die unfallbringende Verrichtung des Basketballspielens sei nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule geschehen. Allein aus dem Umstand, dass eine mit der Hochschule assoziierte Einrichtung, wie das Hochschulsportbüro N, Veranstalter sei, ergebe sich keineswegs automatisch, dass die Veranstaltung auch im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule und damit dem versicherten Bereich liege. Die Aufsicht hätten nicht Beschäftigte der Universität geführt. Das Turnier habe auch nicht nur Studierenden der Universität N offengestanden, vielmehr sei in keinerlei Hinsicht eine Beschränkung des Teilnehmerkreises erfolgt. Das Hochschulsportbüro habe auf der Internetseite zum Nikolausturnier selber ausgeführt, dass der "Hochschulsport N beim Nikolausturnier Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitveranstaltungen anbietet …". Reine Freizeitveranstaltungen wiesen aber nicht den erforderlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit – dem Studium – aus. Das Turnier habe auch nicht in der erforderlichen räumlichen Nähe zur Hochschule stattgefunden. Soweit die Klägerin meine, der Versicherungsschutz des Hochschulsports ginge weiter als der des Betriebssports, sei zu berücksichtigen, dass das BSG die Rechtsauffassung zur weiten Auslegung des Betriebssports ausdrücklich aufgegeben habe. Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit werde im Bereich des allgemeinen Hochschulsports – in Parallele zum Betriebssport – dann bejaht, wenn es sich um eine Hochschulveranstaltung handele, die auf Ausgleich zur einseitigen Belastung ausgerichtet sei und die sich daher durch einen regelmäßigen Übungsbetrieb auszeichnen müsse. Überdies habe es sich nicht um eine reine Sportveranstaltung gehandelt, sondern um eine auch Externen offenstehende Großveranstaltung, die neben dem eigentlichen Turnier Party und Übernachtung beinhaltet habe.
Die WWU, Hochschulsport, hat auf Anfrage des SG zum Nikolausturnier 2009 am 08.03.2011 mitgeteilt, dass sie Veranstalterin gewesen sei. Zuständig gewesen sei die Zentrale Betriebseinheit (ZBE) Hochschulsport. Die Verantwortung für die Veranstaltung des Nikolausturniers 2009 habe der Leiter der ZBE Hochschulsport gehabt. In den Sportstätten seien von der WWU als Honorarkräfte beschäftigte Turnierleiter eingesetzt gewesen, für deren Einsatz u.a. der Leiter der ZBE Hochschulsport verantwortlich gewesen sei. Zweck der Veranstaltung sei die Förderung der Kommunikation, Interkulturalität und Integration zwischen Studierenden gewesen. Die WWU habe die sportlichen Aktivitäten und die Übernachtungen in Sporthallen und – in Kooperation mit Studentenwerk N – die Verpflegung in den Mensen organisiert, wohingegen die Nikolausparty vom Förderkreis Hochschulsport N e.V. in Zusammenarbeit mit dem Studentenwerk N organisiert worden sei. Die Teilnahme sei auf Studierende beschränkt gewesen, flächendeckende Kontrollen seien aber bei rund 1700 Teilnehmenden personell und zeitlich nicht möglich gewesen. Die Teilnehmenden hätten sich mannschaftsweise online über die Internetseite des Nikolausturniers angemeldet. Für das Nikolausturnier 2009 seien 1720 Personen angemeldet worden, 648 von N Hochschulen, fünf von der Universität Bern/Schweiz und 1067 von deutschen Hochschulen außerhalb N. Die Anzahl möglicher Nicht-Studierender sei nicht bekannt. Auch für das Turnier in der Sporthalle des G-Gymnasiums sei eine Turnieraufsicht beschäftigt gewesen. Das Nikolausturnier finanziere sich über die Meldegelder.
Mit Urteil vom 18.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports falle nur die Teilnahme an regelmäßiger Sportausübung zu Ausgleichszwecken, die innerhalb des organisierten Übungsbetriebes während der festgesetzten Zeiten und unter Leitung eines bestellten Übungsleiters stattfinde, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dementsprechend sei die Klägerin bei dem Nikolausturnier nicht versichert gewesen. Dieses sei zwar im Rahmen des Hochschulsports organisiert und durchgeführt worden, jedoch stehe dem Versicherungsschutz die konkrete Ausgestaltung des Nikolausturniers entgegen. Denn die Teilnahme am unfallbringenden Nikolausturnier sei vom regelmäßigen, auf Ausgleich für die einseitige und oft ungewohnte Belastung während des Studiums abzielenden Hochschulsport weitgehend losgelöst gewesen. Es falle mit seinem "Event-Charakter" aus dem Rahmen der üblichen vom Hochschulsport angebotenen Veranstaltungen mit regelmäßig festgesetzten Zeiten. Die Grundsätze des Betriebssports seien entsprechend anzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 27.02.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.03.2013 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihre Teilnahme am Nikolausturnier unter den für Studierende geltenden Versicherungsschutz falle. Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung zum Versicherungsschutz bei Betriebssport auch auf den Versicherungsschutz beim Hochschulsport anzuwenden sei. Im Rahmen des Hochschulsports seien mithin auch Turnierveranstaltungen, die von den Hochschulen durchgeführt werden, versichert. Die Annahme des SG, nur regelmäßige Veranstaltungen des Sports während der festgelegten Zeiten seien vom Versicherungsschutz erfasst, finde weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte der Norm irgendeinen Anhaltspunkt. In ihrer Auffassung sieht sie sich durch die während des Berufungsverfahrens gefällten Urteile des BSG vom 04.12.2014 (- B 2 U 10/13 R -, – B 2 U 13/13 R – und – B 2 U 14/13 R -) bestätigt. Bei dem Nikolausturnier habe es sich auch um eine Hochschulsportveranstaltung gehandelt. Der Ausschreibung des Hochschulsports N für das Jahr 2015 lasse sich entnehmen, dass sich das Nikolausturnier ausschließlich an Studierende von deutschen und europäischen Hochschulen gerichtet habe. Nach Rücksprache mit dem Hochschulsport N sei die Ausschreibung 2009 allein auf Studierende bezogen gewesen. Seinerzeit sei in der Weise geworben worden, dass die Teilnehmer des Vorjahres eine Werbemail erhalten haben. Werbung sei zusätzlich auf der Website des Nikolausturniers, des Hochschulsports N und der WWU erfolgt. Darüber hinaus habe der Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband (ADH) Plakate und Flyer des Nikolausturniers an seine Mitgliedshochschulen verschickt. Deshalb könne es allenfalls sein, dass vereinzelt Personen, die nicht Mitglied einer Hochschule waren, an dem Nikolausturnier teilgenommen haben. Der Charakter einer Hochschulveranstaltung entfalle auch nicht dadurch, dass das Nikolausturnier nicht nur an Studierende der WWU, sondern auch an andere Studierende gerichtet gewesen sei. Etwas anderes ergebe nicht aus der Entscheidung des BSG vom 04.12.2014 – B 2 U 13/13 R -. In dieser Entscheidung habe das BSG lediglich Veranstaltungen des Hochschulsports von Veranstaltungen, die letztlich jedermann offenstehen und bei denen die Hochschule nur wie ein "Reisebüro" agiere, abgegrenzt. Zudem gehöre es zu den Aufgaben der Hochschulen, die regionale europäische und internationale Zusammenarbeit insbesondere im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen zu fördern. Sportförderung sei ebenfalls Aufgabe der Hochschule. Da sie, anders als in dem vom BSG am 04.12.2014 – B 2 U 10/13 R – entschiedenen Fall, an einer Veranstaltung des Hochschulsports ihrer eigenen Hochschule teilgenommen habe, stelle sich die Frage, ob die Teilnahme an den Meisterschaften eine Fortsetzung des Hochschulsports darstelle, nicht. Ein Bezug zum Hochschulsport der WWU sei damit ganz unmittelbar. Der Rechtsprechung des BSG sei auch nicht zu entnehmen, dass eine Veranstaltung des Hochschulsports nur dann gegeben sei, wenn die Universität die gesamte Organisation der Teilnahme einschließlich Übernachtung, Verpflegung und Transfer übernehme. Die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 10/13 – hätten sich auf eine Fallgestaltung bezogen, in der das eigentliche Turnier nicht an der Universität stattgefunden habe, an der der Studierende eingeschrieben war. Das BSG habe deshalb die organisatorischen Beiträge der Universität aufgelistet, an der der Studierende eingeschrieben war. Vorliegend sei die Veranstaltung aber von ihrer eigenen Hochschule, der WWU, durchgeführt worden. Organisatorische Leistungen im Hinblick auf Übernachtung, Verpflegung und Transfer seien nicht angefallen. Der Umstand, dass auch die Angehörigen anderer Hochschulen an dem Angebot des Hochschulsports der Universität N teilnehmen könnten, führe nicht dazu, dass damit auch die Angehörigen der Universität N beim Besuch des Hochschulsports keinen Versicherungsschutz genießen. Im Gegenteil, der Austausch mit anderen deutschen und ausländischen Hochschulen gehöre nämlich gleichfalls zu den Aufgaben der Hochschulen (§ 3 Abs. 7 HochSchG NRW). Entscheidend sei letztlich, ob die Universität N mit den durch den Hochschulsport ermöglichten sportlichen Aktivitäten gegenüber den bei ihr immatrikulierten Studierenden den im Gesetz normierten Bildungsauftrag erfülle. Dies sei der Fall. Zur Bestätigung ihrer Auffassung legt die Klägerin ein Schreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 20.06.2016 vor, in dem die Rechtsauffassung vertreten wird, dass Veranstaltungen des Hochschulsports auch auf europäischer bzw. internationaler Ebene von der Aufgabenkompetenz der Hochschulen gedeckt seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2013 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2010 festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 05.12.2009 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem sozialgerichtlichen Verfahren. Sie gehe zwar nun davon aus, dass das Ereignis vom 05.12.2009 einen Primärschaden zumindest im Sinne einer Distorsion verursacht habe. Auch folge sie nun der Rechtsprechung des BSG vom 04.12.2014, wonach die für den Betriebssport geltenden Grundsätze nicht auf den Hochschulsport zu übertragen seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass nun jede Teilnahme an einer Veranstaltung unter Versicherungsschutz stehe, bei der eine sportliche Betätigung erfolge. Auch das BSG stelle neben der Immatrikulation an der verantwortlichen Hochschule die Voraussetzungen auf, dass ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehe und die Veranstaltung innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule erfolge. Nach dem BSG gelte der Versicherungsschutz wegen des Erfordernisses des Studienbezugs nur für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, die der Umsetzung des gesetzlichen Bildungsauftrags der Hochschule zu dienen bestimmt seien. Dieser Bildungsauftrag sei stets auf die eigenen Studierenden bezogen, weshalb in der Entscheidung vom 04.12.2014 – B 2 U 13/13 R – explizit die weitere Voraussetzung formuliert werde, dass Versicherungsschutz nicht bestehe, wenn die Veranstaltung sich nicht im Wesentlichen an die Studierenden der betreffenden Universität richte. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob das Nikolausturnier von dem Bildungsauftrag der Hochschule gedeckt sei, da es sich ganz offensichtlich um eine gemischte und nicht um eine rein sportliche Veranstaltung gehandelt habe. Sie sei dementsprechend auch nicht unter Sportangeboten, sondern unter Events und Turnieren aufgeführt; im Vorlesungsverzeichnis finde sich kein Hinweis. Das BSG habe hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine versicherte Hochschulveranstaltung handele, jedoch auch auf den Aspekt hingewiesen, dass derartige Veranstaltungen in aller Regel in entsprechenden Verzeichnissen aufgeführt seien. Jedenfalls aber sei die Voraussetzung, dass sich die Veranstaltung zumindest deutlich vorrangig an die Studierenden der ausrichtenden Universität richte, nicht erfüllt. Nach der Ausschreibung seien Studierende aller deutschen und europäischen Hochschulen teilnahmeberechtigt gewesen. Die Ausschreibung für das Nikolausturnier aus dem Jahr 2009 enthalte noch nicht einmal die inzwischen aufgenommene Beschränkung auf studentische Mannschaften. In der Ausschreibung 2009 sei das Turnier als größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen beworben worden. Es habe sogar ein eigenes Anmeldeformular für ausländische Teilnehmer gegeben, was belege, dass der Teilnehmerkreis auch im Jahr 2009 bereits nicht nur bundesweit, sondern international zusammengesetzt war. Die WWU-Studenten hätten auch keinen Vorrang bei der Anmeldung gehabt. Biete eine Hochschule eine Veranstaltung an, die sich an ein unbestimmtes, deutlich über die eigene Studierendenschaft hinausgehendes Teilnehmerfeld wende, könne schon begrifflich keine Veranstaltung zur Umsetzung des gesetzlichen Bildungsauftrags vorliegen. Zwar habe es sich zweifelsfrei auch bei der Basketballmeisterschaft, über die das BSG in seinem Urteil – B 2 U 10/13 R – zu befinden hatte, um eine bundesweite Veranstaltung gehandelt, jedoch hätten dieser Entscheidung andere Umstände zu Grunde gelegen, die nach Meinung des BSG einen Studienbezug ergaben. In dem vom BSG entschiedenen Fall seien die Teilnehmer der Mannschaft an der Basketballmeisterschaft durch den Hochschulsport der Universität Mainz aus den im allgemeinen Hochschulsport aktiven Studenten rekrutiert worden, so dass die Teilnahme an den Meisterschaften als bloße Fortsetzung des allgemeinen Hochschulsports angesehen worden sei. Im Übrigen sei auch nicht die Zusammenarbeit und ein Austausch auf Universitätsebene Gegenstand des Nikolausturniers gewesen. Denn dieser sei nach der Konzeption der Veranstaltung ausschließlich zufällig und auf einer individuellen Ebene gewesen. Das BSG habe zwar nun entschieden, dass auch die Förderung im Leistungssport Aufgabe der Hochschule sei und hieraus den Studienbezug abgeleitet. Das Nikolausturnier habe aber nicht dem Leistungssport gedient, der in NRW auch nicht Aufgabe der Hochschule sei. Die WWU habe keine Mannschaften zusammengestellt, die Meldung für Mannschaftssport sei vielmehr von Teilnehmerseite selbstständig in Mannschaftsstärke erfolgt und es fehle jeder Bezug zum allgemeinen Hochschulsport, denn die teilnehmenden Mannschaften hätten sich gerade nicht planmäßig aus zuvor im allgemeinen Hochschulsport N aktiven Studenten zusammengesetzt. Einzige Voraussetzung für die Meldung in Mannschaftsstärke sei die Meldung in Mannschaftsstärke und der Status als Student einer europäischen Universität gewesen. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall habe das Nikolausturnier auch in der alleinigen Organisationshoheit der Studierenden gelegen. Das Hochschulbüro habe lediglich die Sportstätten sowie die Schiedsrichter gestellt, die übrige Organisation sei den Teilnehmern in eigener Regie überlassen gewesen. Die Auffassung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen teile sie nicht, da diese rechtliche und tatsächliche Ungenauigkeiten aufweise.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid beschwert, da dieser rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Entgegen der Feststellung in dem angefochtenen Bescheid hat es sich bei dem Unfall vom 05.12.2012 um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach i.d.R. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits-(erst-)Schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 – B 2 U 3/13 R – m.w.N.)
Die Klägerin hat bei dem Basketballspiel im Rahmen des Nikolausturniers am 04.12.2009 einen Unfall und dadurch auch einen Gesundheitserstschaden in Form einer Distorsion des rechten Knies erlitten. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des Durchgangsarztberichts vom 05.12.2009. Dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden in Form zumindest einer Distorsion verursacht hat, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich zugestanden.
Bei dem Unfall stand die Klägerin auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach sind Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen kraft Gesetzes versichert.
Nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteile vom 04.12.2014 – B 2 U 10/13 R -, – B 2 U 13/13 R -, – B 2 U 14/13 R -) setzt der Versicherungsschutz die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule (regelmäßig) durch Immatrikulation (siehe 1.),die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung (siehe 2.) sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule (siehe 3.) voraus.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. Die Klägerin war am 05.12.2009 als Studierende der WWU immatrikuliert. Dies ergibt sich aus der Unfallanzeige des Studentenwerks N vom 08.12.2009.
2. Bei der unmittelbar dem Unfall vorausgehenden Verrichtung des Basketballspielens handelte es sich auch um eine versicherte Tätigkeit, da sie studienbezogen war. Sie stand nämlich mit der Hochschulausbildung in einem wesentlichen sachlichen Zusammenhang. Der wesentliche sachliche Zusammenhang mit der unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit als Studierende gründet sich darauf, dass die Klägerin den Unfall im Rahmen einer Hochschulsportveranstaltung, die im Wesentlichen nur Studierenden offenstand, erlitten hat (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 13/13 R und 10/13 R- jeweils juris-Rn. 14).
Wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 04.12.2014 zum Versicherungsschutz beim Hochschulsport (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat, beschränkt sich die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im Rahmen des Hochschulsports. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschule erstrecken sich nämlich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich u.a. der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung. Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt die Hochschule diesen Bildungsauftrag, zumindest im Hinblick auf Breitensportarten. Diese Rechtslage gilt auch für Hochschulen des Landes NRW. Nach § 3 Abs. 5 des Hochschulgesetzes NRW, in der hier anzuwendenden Fassung vom 31.10.2006, gültig vom 01.01.2007 bis 30.09.2014, besteht der Bildungsauftrag der Hochschulen auch in der sozialen Förderung der Studierenden und im Bereich Sport und Kultur. Dass die Teilnahme am Hochschulsport grundsätzlich zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule gehört und damit eine studienbezogene Tätigkeit ist, ergibt sich schon aus dem Vorhandensein von für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheiten der Hochschulen, deren Aufgaben die Durchführung der sportlichen Veranstaltung und des Hochschulsports ist (siehe Urteil des BSG vom 04.12.2014 – B 2 U 13/13 R -). Eine derartige Einheit ist das Hochschulsportbüro der WWU. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Mitteilung der WWU vom 08.03.2011.
Das Nikolausturnier vom 04. bis 05.12.2009, bei dem die Klägerin sich (zumindest) eine Distorsion des rechten Knies zugezogen hat, war Teil des Hochschulsports in diesem Sinne. Es war Bestandteil des vom Hochschulsport der WWU angebotenen Sportprogramms für Studierende. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der entsprechenden Ausschreibung des Nikolausturniers durch den Hochschulsport N und die WWU sowie der Auskunft der WWU, ZBE Hochschulsport, vom 08.03.2011. Der in der Auskunft genannte Zweck der Veranstaltung (die Förderung der Kommunikation, Interkulturalität und Integration zwischen Studierenden) ist von dem in § 3 Abs. 5 des Hochschulgesetzes NRW geregelten Bildungsauftrag der WWU gedeckt. Ob die seit 1963 alljährlich durchgeführte, eingeführte Veranstaltung zusätzlich auch im Vorlesungsverzeichnis oder im Hochschulsportprogramm ausgewiesen war, hält der Senat für unerheblich, da sich der Charakter einer Veranstaltung als Veranstaltung des Hochschulsports nicht nur durch die Aufnahme in entsprechende Verzeichnisse, sondern, wie vorliegend auch durch zusätzliche studienbezogene Ausschreibungen und Angebote des Hochschulports ergeben kann.
Der studienbezogenen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein einmalig jährliches Turnier und nicht um eine regelmäßig im Semester wiederkehrende Sportveranstaltung gehandelt hat. Der anderslautenden Auffassung des SG und zunächst auch der Beklagten folgt der Senat im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 04.12.2014, a.a.O., nicht. Denn danach sind die zum Versicherungsschutz Beschäftigter zum sogenannten Betriebssport entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den Versicherungsschutz der am allgemeinen Hochschulsport teilnehmenden Studierenden nicht übertragbar. Dementsprechend sind auch einzelne Wettkämpfe und Turniere – zumindest in Breitensportarten, wie vorliegend – nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie, wie hier, soziale und persönlichkeitsfördernde Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllen.
In den Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII fallen allerdings nur sportliche Aktivitäten, die im Wesentlichen nur den Studierenden offenstehen, da Schutzzweck dieser Norm ist, die Teilnahme der Studierenden an von der Hochschule durchgeführten Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung unter Versicherungsschutz zu stellen (BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 13/13 R – juris-Rn. 19). Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie soziale und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt. Es muss sich also um eine Sportveranstaltung handeln, die für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird (siehe BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 13/13 R a.a.O.). Bei dem Nikolausturnier handelt es sich um eine derartige Veranstaltung. Ausweislich der Auskunft der WWU, ZBE Hochschulsport, vom 08.03.2011 war die Teilnahme auf Studierende beschränkt. Hieran hat der Senat insbesondere auch im Hinblick auf die laut der Auskunft vom 08.03.2011 gemeldeten Teilnehmer (1720 insgesamt, davon 648 Teilnehmer von N Hochschulen, fünf von der Universität Bern und 1067 von deutschen Hochschulen außerhalb N) keine Zweifel. Realistische Anhaltspunkte dafür, dass die Veranstaltung nicht studentisch geprägt war, sind – unter zusätzlicher Berücksichtigung der unbestrittenen Ausführungen der Klägerin über die Werbung für das Nikolausturnier – überhaupt nicht ersichtlich. Auch wenn möglicherweise vereinzelt Nicht-Studierende teilgenommen haben sollten, weil, wie der Auskunft der WWU, ZBE Hochschulsport, vom 08.03.2011 zu entnehmen ist, keine flächendeckenden Kontrollen möglich waren, ändert dies nichts daran, dass die Veranstaltung im Wesentlichen nur Studierenden offenstand und dass nach der mitgeteilten Anmeldestatistik sämtliche Teilnehmer konkreten Universitäten zugeordnet werden konnten.
Der Versicherungsschutz der Klägerin scheitert nicht daran, dass das Nikolausturnier der WWU nicht im Wesentlichen nur den eigenen Studierenden, sondern auch Studierenden anderer Universitäten offenstand, da die WWU mit dem Nikolausturnier ihren gesetzlichen Bildungsauftrag gegenüber der Klägerin erfüllt hat. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 04.12.2014 – B 2 U 13/13 R -. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diesem Urteil nämlich nicht zu entnehmen, dass die Hochschule ihren Bildungsauftrag nur dann erfüllt, wenn sich die Veranstaltung im Wesentlichen an die eigenen Studierenden richtet. Das BSG hat unmissverständlich klargestellt, dass eine im Organisationsbereich der Hochschule durchgeführte Sportveranstaltung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie im Wesentlichen Studierenden offensteht. Hierbei hat es jedoch keine Unterscheidung zwischen Studierenden, die an der veranstaltenden Hochschule eingeschrieben sind, und anderen Studierenden vorgenommen. Darüber hinaus hat es lediglich zur Klarstellung ausgeführt, dieser Grundsatz schließe nicht aus, dass ggf. auch andere Hochschulangehörige (also keine Studierenden) am Sportangebot der Hochschule teilnehmen. Diese Erweiterung des Teilnehmerkreises lässt nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss zu, der Versicherungsschutz gelte nur für Veranstaltungen, die sich im Wesentlichen an Studierende der eigenen Hochschule richten. Dass der von der Beklagten gezogene Schluss unzutreffend ist, ergibt sich auch aus dem Urteil des BSG vom 04.12.2014 – B 2 U 10/13 R – zu den deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass studentischer Versicherungsschutz eben gerade nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass Studierende anderer Hochschulen an den Wettkämpfen teilnehmen. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, könnten Hochschulmeisterschaften und Turniere, die das BSG grundsätzlich aber als versicherte Veranstaltungen ansieht, nie unter dem Schutz der gesetzlichen Versicherung stehen, da sich diese Veranstaltungen schon denklogisch nicht nur an die eigenen Studierenden richten können.
Auch der Auffassung der Beklagten, das Urteil des BSG vom 04.12.2014 – B 2 U 10/13 R – spreche gegen den Versicherungsschutz der Klägerin, weil die Teilnahme an dem Turnier nicht als Fortsetzung des regelmäßig ausgeübten Hochschulsports angesehen werden kann, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, ist es nämlich für den Schutz der studentischen Unfallversicherung nicht erforderlich, dass es sich um eine regelmäßige Sportveranstaltung handelt. In dem genannten Urteil hat das BSG über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein an einer Hochschule immatrikulierter Studierender auch bei der Teilnahme an einem Turnier, das von einer anderen Hochschule ausgerichtet und organisiert wurde und auch an dieser stattfand, unter dem Schutz der studentischen Unfallversicherung stand. Die Argumentation des BSG, es habe Versicherungsschutz bestanden, weil sich das Turnier als Fortsetzung des an der auswärtigen Hochschule ausgeübten Hochschulsports dargestellt habe, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Da die Klägerin keine auswärtige Studierende war, sondern als immatrikulierte Studierende der WWU unmittelbar an einer Hochschulsportveranstaltung ihrer eigenen Universität teilgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz auswärtiger Studenten vorliegend nämlich gar nicht.
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass im Anschluss an den ersten Turniertag eine Party stattfand, nicht gegen die Studienbezogenheit des Basketballspiels, bei dem der Unfall passierte. Die Party war nach Auskunft der WWU gar nicht von der WWU und dem Hochschulsportbüro, sondern vom Förderkreis Hochschulsport e.V. und dem Studentenwerk organisiert, demnach offenbar nur bei Gelegenheit des Nikolausturniers von dritter Seite veranstaltet worden. Abgesehen davon, dass sich aus dem Programm eindeutig ein Schwerpunkt der sportlichen Anteile ergibt, ist aber auch vorliegend gar nicht zu entscheiden, ob es sich bei der Party um eine versicherte Veranstaltung gehandelt hätte. Denn die Klägerin ist unstreitig bei dem allein dem Hochschulsport zuzurechnenden sportlichen Turnier verunfallt.
3. Das Nikolausturnier fand auch im organisatorischen Verantwortungsbereich der WWU N statt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung zumindest in organisatorischer Mitverantwortung der Universität liegt und dass sie nicht völlig frei durch die Studenten selbst gestaltet wird, während sich bei ansonsten bestehender Organisationshoheit der Studenten die Universität auf Unterstützungsleistungen beschränkt. Dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, ergibt sich eindeutig aus der Auskunft der WWU, ZBE Hochschulsport, vom 08.03.2011, wonach sie Veranstalterin und Organisatorin des Nikolausturniers war. Sie hat die Sportveranstaltungen, die Übernachtungen und die Verpflegung organisiert. Das Programm war für die Teilnehmer vom Hochschulsport vorgegeben, die Turnieraufsichtspersonen, die in den Hallen verantwortlich waren, waren von der WWU angestellt.
Die Argumentation der Beklagten, dass der organisatorische Verantwortungsbereich ausgeschlossen sei, weil die Turniere überwiegend nicht in Räumlichkeiten der WWU stattgefunden haben, ist nach dem Urteil des BSG vom 04.12.2014 (B 2 U 13/13, juris-Rn. 24 – -Skiunfall in der Schweiz) nicht mehr haltbar. Danach ist der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität jedenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein vom Hochschulsport veranstalteter Skikurs in der Schweiz – und damit ebenfalls nicht in Räumlichkeiten der Universität – stattfindet. Erst recht muss dies gelten, wenn nur am Hochschulort zusätzliche Hallen angemietet werden. Zutreffend hatte deshalb die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid noch selbst die Auffassung vertreten, dass die Veranstaltung von einer universitären Einrichtung initiiert und organisiert wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, da der Senat der Frage, ob Studierende auch bei Teilnahme an einer vom Hochschulsport organisierten Großveranstaltung, die sich nicht nur an Studierende der eigenen Universität richtet – wie das Nikolausturnier der WWU N – unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung für Studierende stehen, grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 02.05.2019
Zuletzt verändert am: 02.05.2019