NZB als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.10.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit ab 01.01.2012 als Energieberater bei der Beigeladenen zu 1) (Verbraucherzentrale NRW) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und hierbei insbesondere über die Frage, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit berufsspezifisch für die eines Architekten ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger legte im Juni 1976 sein Abitur ab und absolvierte von September 1976 bis Juli 1982 ein Studium Fachrichtung Architektur an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B. Das Studium schloss der Kläger mit dem Diplom-Ingenieur erfolgreich ab. Der Kläger ist seit dem 01.08.1984 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Beigeladenen zu 2) (Versorgungswerk der Architektenkammer NRW) und seit dem gleichen Zeitpunkt kraft Gesetzes auch Mitglied der Beigeladenen zu 3) (Architektenkammer NRW). Der Kläger war dann vom 01.01.2001 bis 30.04.2010 als Architekt freiberuflich tätig.
Am 01.01.2012 nahm der Kläger aufgrund eines – zunächst bis zum 31.12.2014 befristeten – Arbeitsvertrags vom 26.09.2011 eine Tätigkeit als Energieberater für die Beigeladene zu 1) auf. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags wurde der Kläger als Energieberater eingestellt. Als Befristungsgrund war in § 4 des Arbeitsvertrags angegeben das befristete Projekt "Sparnachbar – Offensive für Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Privathaushalten Nordrhein-Westfalen" (MHS II).
Dieser Arbeitsvertrag wurde mehrfach befristet; zuletzt bis zum 31.12.2017.
Am 25.01.2012 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2012 für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). In der Verwaltungsakte befindet sich auch der Praxishinweis der Beigeladenen zu 3) "Architekten als Energieberater".
Mit dem hier streitigen Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich bei der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung als Energieberater um keine berufsspezifische Tätigkeit, weil diese Tätigkeit auch für Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universität, Hochschulen oder Fachhochschulen in anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtungen mit dem Ausbildungsschwerpunkt Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik zugänglich sei.
Zur Begründung des am 30.05.2012 eingelegten Widerspruchs legte der Kläger u.a. die Stellungnahme der Beigeladene zu 3) vom 25.06.2012 vor. Diese führte aus, die Berufsaufgabe des Architekten sei die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken i.S.d. § 1 Baukammerngesetz NRW. Aus § 1 Abs. 5 Baukammerngesetz NRW ergebe sich weiter, dass zu den Berufsaufgaben des Architekten auch Beratungsleistungen sowie Sachverständigentätigkeit gehörten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Aachen erhoben.
Der Kläger hat vertiefend vorgetragen, er sei nur aufgrund seiner Qualifikation als Architekt als Energieberater eingestellt worden. Insbesondere aus der Stellungnahme der Architektenkammer NRW vom 25.06.2012 werde deutlich, dass die Tätigkeit des Klägers ausschließlich Bereiche erfasse, für die er als Architekt eingestellt worden sei. Er absolviere mit seiner Tätigkeit als Energieberater typische Tätigkeiten eines Architekten mit Hochschulabschluss.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 zu verpflichten, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.
Der Beigeladene zu 2) hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bei der Beigeladenen zu 1) den Abschlussbericht für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.12.2011 zum Projekt "Mein Haus spart – energetische Modernisierungsberatung der Verbraucherzentrale NRW" angefordert. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich unter anderem auch das Aufgabenpaket M1.4. "Fachliche Arbeiten der Energieberater"; danach wirken die Energieberater bei der Qualitätssicherung der eigenen und der Vor-Ort-Beratung durch Honorarkräfte mit und sind bei der Weiterentwicklung der Evaluierung der Beratungsprodukte beteiligt. Die Energieberater arbeiten an der Erstellung und Aktualisierung von Beratungsaussagen und Fachinformationen mit.
Mit Urteil vom 17.10.2014 hat das SG der Klage stattgegeben, die Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) als Energieberater seit dem 01.01.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu befreien. Der Kläger sei unstreitig ab 01.01.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Beigeladene zu 1) tätig und auch seit 01.08.1984 Mitglied in der Architektenkammer NRW und des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW. Der Kläger müsse gerade wegen seiner Tätigkeit Pflichtmitglied der Architektenkammer sein; die Befreiungsmöglichkeit sei tätigkeitsbezogen. Die Kammer sei überzeugt, dass die Tätigkeit des Klägers seit dem 01.01.2012 dem Berufsbild des Architekten entspreche und aufgrund dieser Tätigkeit der Kläger Pflichtmitglied in der Architektenkammer sei. Nach den Ausführungen im Termin und den vorgelegten Unterlagen führe der Kläger architektonische Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt Energieberatung aus. Dem stehe nicht entgegen, dass die Tätigkeit auch von anderen Berufsgruppen ausgeübt werden könne.
Gegen das am 21.11.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.12.2014 Berufung eingelegt.
Sie ist der Auffassung, entgegen den Feststellungen des SG entspreche die Tätigkeit des Klägers nicht dem Berufsbild eines Architekten. Es bestehe daher aufgrund dieser Tätigkeit gerade keine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer NRW und in dem zugehörigen Versorgungswerk. Die allgemeine Beratertätigkeit ohne konkretes Bauvorhaben reiche nicht aus. Die Beschäftigung als Energieberater bei der Verbraucherzentrale setze nicht zwingend die Eintragung in die Architektenliste voraus. Die Tätigkeit könne auch von anderen Berufsgruppen ausgeübt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.10.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2) und zu 3) stellen keine Anträge.
Der Kläger vertritt die Ansicht, das SG habe zutreffend auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI hingewiesen. Der Kläger übe unter der Bezeichnung "Energieberater" eine Tätigkeit aus, die die Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer begründe. Die Tätigkeit des Architekten könne auch beratend und nicht allein planend oder ausführend ausgeübt werden. Der Kläger sei in seiner besonderen Funktion als Architekt eingestellt worden.
Die Beigeladene zu 2) vertritt die Ansicht, der Kläger sei als Pflichtmitglied eingetragen. Berufsspezifisch sei eine Tätigkeit, die eine Hochschulausbildung erfordere und einem entsprechend geprägten Berufsbild entspreche. Maßgeblich sei daher, ob die Tätigkeit bei der Verbraucherzentrale NRW dem Berufsbild des Architekten entspreche. Nach § 1 Abs. 1 Baukammergesetz NRW gehörten zur Berufsausgabe der Architekten auch die energetische Planung von Bauwerken. Nach § 1 Abs. 5 gehörten hierzu auch Beratung, Betreuung und Vertretung. Der Kläger erfülle im Sinne dieser Vorschriften die Berufsaufgaben. Die Pflichtmitgliedschaft beruhe daher gerade auf der Beschäftigung, für die die Befreiung begehrt werde.
Die Beigeladene zu 1) übersandte auf Veranlassung des Senats noch die aktuelle Stellenbeschreibung der Tätigkeit als Energieberater vom 10.01.2015. Daraus ergibt sich, dass der Energieberater bei der Terminkoordinierung für die Vor-Ort-Beratung, für die Durchführung von Energiesparberatungen und die Erstellung individueller Beratungsprotokolle im Nachgang zur Vor-Ort-Beratung verantwortlich ist. Außerdem hat der Energieberater an Fachveranstaltungen teilzunehmen und einschlägige Fachinformationen aufzubereiten.
Die Beklagte übersandte darüber hinaus die berufskundlichen Unterlagen zum Energieberater aus "berufenet".
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.05.2017 hat der Kläger noch mitgeteilt, er nehme im Jahr zwischen 150 und 200 Vor-Ort-Beratungstermine wahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Berufung ist begründet. Der angefochtene streitige Ablehnungsbescheid vom 16.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Unterlagen zu seiner Tätigkeit als Energieberater bei der Beigeladenen zu 1) – und hier insbesondere unter Berücksichtigung der Stellenbeschreibung vom 10.01.2015, dem Arbeitsvertrag, dem Praxishinweis "Architekten als Energieberater" und dem Abschlussbericht "Mein Haus spart – energetische Modernisierungsberatung der Verbraucherzentrale NRW" – keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1SGB VI. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sind nicht erfüllt. Das SG hat in seinem Urteil zu Unrecht eine Befreiung angenommen.
Der Kläger übt mit der Tätigkeit als Energieberater bereits keine für einen Architekten berufsspezifische Tätigkeit aus.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (LSG NRW, Urteil vom 11.07.2016 – L 3 R 877/13 -, Rn. 24, juris). Wegen der Anknüpfung des Befreiungstatbestandes an die konkret ausgeübte Beschäftigung kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn 35; LSG NRW, Urteil vom 11.07.2016 – L 3 R 877/13 -, Rn. 25, juris). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kommt insoweit nur bei Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit in Betracht (Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 6 SGB VI, Rn. 44; vgl. auch Dankelmann, jurisPR-SozR 4/2012 Anm. 3). Das hat bereits das BSG mit seinen Entscheidungen vom 22.10.1998 (B 5/4 RA 80/97 R – SozR 3-2600 § 56 Nr. 12) und vom 07.12.2000 (B 12 KR 11/00 R – SozR 3-2600 § 6 Nr. 5) deutlich gemacht.
Eine berufsspezifische und damit eine zu befreiende Tätigkeit ist dabei nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit dem Kernbereich der versorgungs- und kammerrechtlich definierten Berufsaufgaben zugeordnet werden kann. Entscheidend ist daher, dass es sich bei der tatsächlich verrichteten Beschäftigung um die Erledigung typischer Aufgaben nach Maßgabe des Baukammerngesetzes handelt (LSG NRW, Urteil vom 11.07.2016 – L 3 R 877/13 -, Rn. 32, juris). Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen.
Der Kläger übt nach Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der vorliegenden berufskundlichen Unterlagen und der Einlassung des Klägers im Verhandlungstermin keine hinreichend berufsspezifische Tätigkeiten wie ein Architekt aus. Allein die Erfüllung eines einzigen Teilbereiches der in § 1 Abs. 1 Baukammerngesetz NRW genannten Tätigkeiten – hier die energetisch beratende Tätigkeit -, die nach § 1 Abs. 5 Baukammerngesetz NRW auch in der Beratung des Auftraggebers erfüllt sein kann, reicht hierfür nicht aus.
Das Berufsbild des Architekten wird im Kern durch § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Baukammerngesetz NRW definiert. Absatz 1 regelt, dass Berufsaufgabe der Architekten die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken ist. Nach Abs. 5 S. 1 gehören zu den Berufsaufgaben der Architekten auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Nach Abs. 5 S. 2 können zu den Berufsaufgaben auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören. Der Senat ist der Überzeugung, dass eine Tätigkeit nur dann dem Kernbereich der Tätigkeit eines Architekten zuzuordnen ist, wenn diese ausgeübte Tätigkeit einen Querschnitt der wesentlichen Aufgabenbereiche nach § 1 Baukammerngesetz NRW ausfüllt, zumindest die Tätigkeit daher dem überwiegenden Teil des Aufgabenbereich eines Architekten zuzuordnen ist. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats schon aus der gesetzlichen Anordnung des § 4 Abs. 6 Baukammerngesetz NRW, wonach eine Eintragung in die Liste der Architekten die Ausübung der praktische Tätigkeit zwei Jahre vollzeitlich oder angemessen länger teilzeitlich voraussetzt und der Betroffene in ihrem Verlauf praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 Baukammerngesetz NRW erwerben soll. Damit ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn der Betroffene nur einen (eher unwesentlichen) Teil des Aufgabenfeldes abdeckt und in wesentlichen Tätigkeitsfeldern nicht oder nur untergeordnet tätig ist. Dabei sind die Kernaufgaben des Architekten die gestaltende, technische, ökologische und soziale Planung von Bauwerken, wobei für den Senat der planende Aspekt, die Bauwerksausführung und die Bauüberwachung dem Tätigkeitsbild des Architekten das Gepräge geben. Zu den wesentlichen Aufgaben des Architekten zählen daher die Vorplanung und Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung, die Vergabe von Bauleistungen, die Objektüberwachung/Bauüberwachung sowie die Objektbetreuung und Dokumentation (so bereits LSG NRW, Urteil vom 11.06.2016 – L 3 R 877/13 -, Rn. 30, juris). Dies gilt auch für den Fall der Sachverständigentätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 2 Baukammerngesetz NRW; auch hier ist notwendiger Bestandteil der Sachverständigentätigkeit u.a. die Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen.
Damit ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit des Energieberaters nicht in Einklang zu bringen; diese Tätigkeit deckt allenfalls beratende Elemente ab und erschöpft sich bei den vom Kläger jährlich durchgeführten 150 bis 200 Vor-Ort-Terminen auch regelmäßig in einmaligen Kontakten. Wesentliche Elemente des § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Baukammerngesetz NRW werden bei dieser Tätigkeit nicht erfüllt; der Kläger erfüllt weder die oben beschriebenen Formen einer planenden Tätigkeit, noch ist der Kläger mit Objektüberwachung betraut, geschweige denn obliegt dem Kläger die Objektverantwortung. Keine dieser das Berufsbild des Architekten prägenden Elemente übt der Kläger aus, so dass der Kläger nicht einmal graduell überwiegende Elemente der Tätigkeit eines Architekten ausübt, geschweige denn i.S.d. § 4 Abs. 6 S. 2 Baukammerngesetz NRW wesentliche Aufgabenbereiche erfüllt.
Welche Aufgaben der Kläger als Energieberater wahrgenommen hat, ergibt sich aus den beigezogenen berufskundlichen Unterlagen und den Einlassungen des Klägers im Verhandlungstermin.
Aus dem Arbeitsvertrag vom 26.09.2011 ergibt sich, dass der Kläger für die Beigeladene zu Ziffer 1) als Energieberater tätig geworden ist und zwar im Rahmen des befristeten Projekts "Sparnachbar – Offensive für Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Privathaushalten Nordrhein-Westfalen" (MHS II). Das Tätigkeitsfeld des Klägers als Energieberater wird durch die Stellenbeschreibung vom 10.01.2015 näher beschrieben; danach wird der Energieberater bei der Terminkoordinierung für die Vor-Ort-Beratung tätig. Er ist für die Durchführung von Energiesparberatungen und die Erstellung individueller Beratungsprotokolle im Nachgang zur Vor-Ort-Beratung verantwortlich. Außerdem hat der Energieberater an Fachveranstaltungen teilzunehmen und einschlägige Fachinformationen aufzubereiten.
Dieser Aufgabenbereich deckt sich mit den Angaben im Praxishinweis "Architekten als Energieberater". Aus dem Praxishinweis geht hervor, dass die Erstberatung durch den Energieberater nicht zwangsnotwendigerweise durch einen Architekten erfolgen muss, der mit der dann anstehenden Planung und Abwicklung der Realisierung zu beauftragen ist. Außerdem ergibt sich aus dem Praxishinweis auch, dass diese Beratung gerade die Planung nicht ersetzt, sondern nur festgestellt werden soll, ob und wie sich eine Modernisierung eines Gebäudes unter energetischen Gesichtspunkten lohnt.
Auch aus dem Abschlussbericht "Mein Haus spart – energetische Modernisierungsberatung der Verbraucherzentrale NRW" ergibt sich ein ausschließlich im energetischen Sektor beratendes Aufgabenfeld des Energieberaters. Die Aufgaben des Energieberaters sind im Aufgabenpaket M1.4. "Fachliche Arbeiten der Energieberater" beschrieben; danach wirken die Energieberater bei der Qualitätssicherung der eigenen und der Vor-Ort-Beratung durch Honorarkräfte mit und sind bei der Weiterentwicklung der Evaluierung der Beratungsprodukte beteiligt. Die Energieberater arbeiten an der Erstellung und Aktualisierung von Beratungsaussagen und Fachinformationen mit.
Der Kläger hat im Verhandlungstermin mitgeteilt, er führte im Jahr ca. 150 bis 200 Vor-Ort-Beratungsgespräche durch. Die Aufgabe des Vor-Ort-Beratungsgesprächs steht damit klar im Vordergrund und gibt damit auch der Tätigkeit des Klägers als Energieberaters sein Gepräge.
Das so eingeschränkte Tätigkeitsfeld des Klägers als Energieberater bei der Verbraucherzentrale bildet damit weder die Elemente der Planung – in Form der Vorplanung und Entwurfsplanung bzw. der Genehmigungsplanung oder Ausführungsplanung – noch die Vergabe von Bauleistungen, noch die Objektüberwachung/Bauüberwachung noch die Objektbetreuung oder Dokumentation ab.
Der Kläger erfüllt daher lediglich den marginalen Teilbereich der energetischen Beratung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Baukammerngesetz NRW. Dieser Teilaspekt ist unzureichend, die Tätigkeit des Klägers als Energieberater dem Kernbereich der Architektentätigkeit nach den kammerrechtlichen Grundsätzen zuzuordnen und diese Tätigkeit daher als berufsspezifisch anzusehen.
Damit weicht der Senat nicht von dem Urteil des 3. Senats des Hauses vom 11.07.2016 (L 3 R 877/13) ab. Zum Aufgabengebiet der dortigen Diplom-Ingenieurin (FH) gehörten die Planung und Durchführung von ökologischem Gewässerbau und Verbesserungsmaßnahmen.
Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. SGB VI schied daher aus. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 160 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Es geht um Tatfragen. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit berufsspezifisch ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
Erstellt am: 16.07.2018
Zuletzt verändert am: 16.07.2018