Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege eines Zuschusses statt eines gewährten Darlehens für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.05.2013. Ursprüngliche Klägerin war die im laufenden Berufungsverfahren am 00.00.2016 verstorbene I H. Das Verfahren wird durch die jetzigen Kläger (Sohn, Tochter und Ehemann) als ihre gesetzlichen Erben fortgeführt.
Bei der verstorbenen Klägerin (geboren am 00.00.1942) war ein GdB von 100 mit Merkzeichen G anerkannt; sie war ab Juni 2012 pflegebedürftig nach Pflegestufe II. Sie litt an Demenz mit degenerativen und vaskulären Anteilen im mittleren Krankheitsstadium und an einer hirnorganischen depressiven Störung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 06.01.2012 wurde der Sohn der früheren Klägerin, Herr R H (jetziger Kläger zu 3), zu deren Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten sowie die Gesundheitsfürsorge, nicht aber den Bereich der Vermögenssorge. Seinen eigenen Angaben zufolge hatte der Kläger zu 3) jedoch General- und Bankvollmachten für seine Mutter.
Der Kläger zu 3) schloss für seine Mutter und der Ehemann, jetziger Kläger zu 2), für sich selbst am 02.05.2012 jeweils einen Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestattungshaus I in N ab. In beiden Verträgen verpflichtete sich der Bestatter zur ordnungsgemäßen und würdevollen Ausführung der dereinstigen Bestattung des Vertragspartners entsprechend der sich aus der Anlage ergebenden vertraglichen Leistungen zu einem Preis von 7.900 EUR. Unter Ziffer III räumte die verstorbene Klägerin dem Bestatter ein unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Sterbegeld- bzw. Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung ein. Auch trat sie ihre Ansprüche aus der o.a. Versicherung für den Todes- und Erlebensfall an den Bestatter unwiderruflich ab. Unter Ziffer V war festgehalten, dass im Falle der Kündigung des Vertrages durch die frühere Klägerin der Bestatter berechtigt ist, eine Entschädigung in Höhe von 10% des Wertes seiner Eigenleistung geltend zu machen, mindestens jedoch 100 EUR (Abschluss- und Verwaltungskosten). In der Anlage des Bestattungsvorsorgevertrages waren ferner angekreuzt: Angebot/Kostenaufstellung vom 02.05.2012 mit genauen Bestattungsmodalitäten, Bestattungsvorsorgevertrag mit der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG und eine Abtretungserklärung gegenüber der Sterbegeldversicherung.
Des Weiteren wurde eine Bestattungsvorsorgeversicherung vom 11.05.2012 für die frühere Klägerin und ihren Ehemann (Kläger zu 2) bei der Nürnberger Versicherungsgruppe einschließlich eines Bestattungsvorsorgevertrages mit der Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH als Partner der o.a. Versicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmerin war danach ausschließlich die frühere Klägerin, versicherte Person sie und ihr Ehemann. Die Versicherung war ausweislich des Versicherungsscheines eine Kapital-Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Ablauf am 01.06.2038. Die Versicherungssumme belief sich im Erlebensfall, falls beide versicherten Personen noch lebten, auf 14.000 EUR, falls nur noch eine versicherte Person lebte auf 4.200 EUR, im Todesfall der zuerst sterbenden versicherten Person auf 9.800 EUR, der zuletzt sterbenden versicherten Person auf 4.200 EUR. Der vereinbarte einmalige Tarifbeitrag in Höhe von 12.643,86 EUR war fällig am 01.06.2012 und wurde am gleichen Tage vom Konto der früheren Klägerin und ihres Ehemannes abgebucht.
Am 07.05.2012 beantragte das Pflegewohnheim (Seniorenhaus N) bei der Beklagten für die frühere Klägerin Pflegewohngeld. Der Kläger zu 3) sprach am 08.05.2012 bei der Beklagten vor, um sich über die Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege der Sozialhilfe zu informieren. Die Beklagte teilte ihm mit, dass zu dem Vermögensfreibetrag eine Bestattungsvorsorge in Höhe von 3.500 EUR für jeden Ehepartner anerkannt werde.
Ab dem 14.05.2012 wurde die frühere Klägerin vollstationär in das o.a. Pflegewohnheim aufgenommen.
Am 23.05.2012 beantragte die frühere Klägerin bei der Beklagten sodann die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Mit Schreiben der Beklagten vom 27.06.2012 wurde sie dazu angehört, dass die Sozialhilfe verweigert werde, weil der Bestattungsvorsorgevertrag unmittelbar vor der Heimaufnahme abgeschlossen worden sei in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen. Dazu führte die frühere Klägerin aus, dass ihr Wunsch, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, zu respektieren sei. Es sei eine unzumutbare Härte, wenn der Vorsorgevertrag auf ihre Veranlassung aufgekündigt oder reduziert werden solle.
Mit Bescheid vom 02.08.2012 lehnte die Beklagte den Sozialhilfeantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Vermögen in Höhe von 19.476,90 EUR ausgegangen werden müsse, das die frühere Klägerin abzüglich des Vermögensfreibetrages einzusetzen habe. Der Bestattungsvorsorgevertrag könne nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden, da für diesen ein weit über den als angemessen erachteter Betrag eingesetzt und durch seinen Abschluss das Vermögen in der Absicht gemindert worden sei, die Voraussetzungen der Leistung herbeizuführen. Außerdem seien in den Monaten Januar bis Mai 2012 und damit vor Antragstellung 6.300 EUR abgehoben worden, dessen Verbrauch nicht nachgewiesen worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der früheren Klägerin vom 21.08.2012, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die von den Eheleuten angelegte Bestattungsvorsorge in Höhe von 6.321,93 EUR pro Person angemessen sei, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 26.11.2012 hat die frühere Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und zur Begründung u.a. eine Erklärung ihres Mannes (Kläger zu 2) vorgelegt, in der dieser angibt, die Barabhebungen getätigt zu haben, sich aber nicht mehr erinnern zu können, wofür er das Geld ausgegeben habe.
Ab dem 13.06.2013 sind die ungedeckten Heimkosten von der Beklagten als Zuschuss übernommen worden, für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.05.2013 im Wege des Darlehens (Bescheid vom 21.03.2013). Als Sicherheit ist die als Bestattungsvorsorge vorgesehene Kapitallebensversicherung in Höhe von 12.643,86 EUR an die Beklagte abgetreten worden. Nach dem Tod der Klägerin am 17.03.2016 hat die Nürnberger Versicherung am 22.04.2016 einen Betrag von 9.462,28 EUR an die Beklagte ausgezahlt.
Die frühere Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 zu verurteilen, die ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung und Pflege der Klägerin in der Einrichtung Seniorenhaus N in N unter Außerachtlassung der bei der Nürnberger Lebensversicherung AG bestehenden Bestattungsvorsorgeversicherung (Versicherungsscheinnummer L) zuschussweise anstelle in Form eines Darlehns vom 01.08.2012 bis 31.05.2013 zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die abgeschlossene Kapitallebensversicherung sei nicht geschützt, da sie auch auf den Erlebensfall abgeschlossen worden sei. Es handele sich somit nicht um eine reine Bestattungsvorsorge. Nicht zuletzt sei die Bestattungsvorsorge in der vorgenommenen Höhe unangemessen. Ebenso sei die Verwendung der in Höhe von 6.300 EUR getätigten Barabhebungen nicht nachgewiesen, was den Rückschluss erlaube, dass die Sozialhilfebedürftigkeit absichtlich herbeigeführt worden sei.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14.05.2013 wurde der Aufgabenkreis des Sohnes und Betreuers der früheren Klägerin (jetziger Kläger zu 3) auf den Bereich der Vermögenssorge mit Ausnahme der durch Vollmacht geregelten Verwaltung des Kontos der früheren Klägerin bei der Stadtsparkasse N erweitert. Den Angaben des Klägers zu 3) zufolge hat dieser den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages und den Abschluss der Kapitallebensversicherung sodann nochmals genehmigt. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat die frühere Klägerin ferner die Kostenvoranschläge des Bestattungsinstituts I vom 15.05.2012 vorgelegt.
Mit Urteil vom 10.12.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 238 ff. der Gerichtsakte).
Gegen dieses ihr am 22.12.2015 zugestellte Urteil hat sich die frühere Klägerin mit der am 13.01.2016 eingelegten Berufung gewandt.
Nach ihrem Tod am 17.03.2016 sind ihre Rechtsnachfolger als gesetzliche Erben (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Mönchengladbach v. 28.07.2016) in das Verfahren eingetreten.
Zur Begründung des Rechtsmittels machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass sie als gesetzliche Erben in das zwischen der Erblasserin und der Beklagten bestehende öffentlich-rechtliche Darlehensverhältnis eingetreten und somit aktivlegitimiert seien, den Anspruch der Verstorbenen auf zuschussweise Bewilligung von Hilfe zur Pflege weiterzuverfolgen. In der Sache habe das Sozialgericht unzutreffend angenommen, dass die Erblasserin keine vertraglichen Dispositionen getroffen hätte, die eine andere Zweckverwendung des Vermögens als diejenige der Bestattung ausgeschlossen oder zumindest erschwert hätte. Denn mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts sowohl für den Erlebens- als auch den Todesfall zugunsten des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur GmbH aus dem Versicherungsvertrag sei eine solche wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen durch die Erblasserin ohne jeden Zweifel gegeben gewesen. Mit dieser Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts an der Lebensversicherung sei dieser als Vermögensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausgeschieden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 und Abänderung des Bescheides vom 21.03.2013 zu verurteilen, die ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung und Pflege der verstorbenen Frau I H in der Einrichtung Seniorenhaus N in N unter Außerachtlassung der bei der Nürnberger Lebensversicherung AG bestehenden Bestattungsvorsorgeversicherung (Versicherungsscheinnummer L zuschussweise anstelle in Form eines Darlehens vom 01.08.2012 bis 31.05.2013 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist inhaltlich auf das erstinstanzliche Urteil. Die vertragliche Kündigungsmöglichkeit bezüglich des Bestattungsvorsorgevertrages sowie der Umstand, dass der bei der Nürnberger Versicherung abgeschlossene Vertrag sowohl für den Todesfall als auch den Erlebensfall gestaltet worden sei, belegten das Vorhandensein einzusetzenden Vermögens. Unabhängig davon ergäben sich aber bereits Zweifel an der Klagebefugnis oder Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der verstorbenen Klägerin. So sei die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte in keiner Weise dargetan. Auch sei ein Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich. Soweit sich die Erben nunmehr ausschließlich gegen die Rückzahlungsverpflichtungen nach Maßgabe des Bescheides vom 21.03.2013 zur Wehr setzten, handele es sich um einen neuen Streitgegenstand. Eine sachdienliche Klageänderung liege hier jedoch nicht vor, da der Darlehensbescheid vom 21.03.2013 hinsichtlich der Sekundärfolgen (Rückzahlungspflichten des Darlehens) längst bestandskräftig sei. Auch sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Nürnberger Versicherung im Zuge der mit dem Darlehensbescheid erfolgten Abtretung der Versicherungssumme an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 9.462,28 EUR an sie ausgezahlt habe. Jedenfalls hiermit habe sich der Rechtsstreit der Sache nach erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht von der zwischenzeitlich verstorbenen I H eingelegte Berufung ihrer gesetzlichen Erben gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Rechtsmittel, mit dem die Kläger in der Sache den behaupteten Anspruch der Erblasserin auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege als (verlorenen) Zuschuss anstatt des von der Beklagten gewährten Darlehens für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.05.2013 im eigenen Namen weiterverfolgen, scheitert bereits daran, dass ihnen hierfür die Aktivlegitimation fehlt. Denn der Anspruch auf Sozialhilfe ist mit dem Tod der früheren Klägerin am 17.03.2016 untergegangen, sodass die Kläger nicht (Sonder-)Rechtsnachfolger in diesen Anspruch geworden sind. Auch eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung der Kläger aus dem öffentlich-rechtlichen Darlehen gegenüber der Beklagten im Wege einer Nachlassverbindlichkeit vermag eine solche Aktivlegitimation nicht herbeizuführen. Auch spricht viel dafür, dass nach zwischenzeitlicher Zahlung der Nürnberger Versicherung an die Beklagte aus der Versicherungssumme eine solche Rückzahlungsverpflichtung der gesetzlichen Erben gegenüber der Beklagten nicht mehr besteht, sodass auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vorliegen dürfte. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
Die Kläger sind als (Mit-)Erben jedenfalls nicht Rechtsnachfolger des hier nach wie vor streitigen Anspruchs auf Sozialhilfe geworden, weil dieser Anspruch nicht sukzessionsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 05.05.1994 5 C 43.91 BVerwGE 96, 18 ff.), der sich auch der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG angeschlossen hat (s. BSG, Urt. v. 23.07.2014 B 8 SO 14/13 R , juris Rn. 12), sind Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich, so dass sie mit dem Tod des Leistungsberechtigten untergehen, weil sie nicht mehr der Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks dienen können. Denn eine (etwaig vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. Damit scheidet ein Übergang des Anspruchs auf Sozialhilfe sowohl im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) als auch der Vererbung (§ 58 SGB I i.V.m. §§ 1922 ff. BGB) aus, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit (s. LSG NRW, Beschl. v. 03.11.2015 – L 20 SO 388/15 B ER -, juris Rn. 21).
Ausnahmsweise sind Sozialhilfeansprüche nach der Rechtsprechung von BVerwG und BSG nur dann nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, und deshalb dem Sozialhilfeberechtigten durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 – 5 C 43.91 -, juris Rn. 9 ff.; BSG, Urt. v. 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R -, juris Rn. 12). Dem Erben obliegt auch die Begleichung der Nachlassschulden, und die Sozialhilfeleistungen fließen ihm in solchen Fällen gerade deshalb zu, um ihn in den Stand zu setzen, die aus der Hilfe des Dritten entstandenen Schulden des Sozialhilfeempfängers zu tilgen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar hatten die Kläger im Zeitpunkt des Todes der I H wegen der Heimpflege Schulden, diese bestanden jedoch ausschließlich gegenüber der Beklagten als Sozialhilfeträgerin, die Hilfe als Darlehen für die streitige Zeit gewährt hatte. Bei dem Sozialhilfeträger kann es sich selbstredend jedoch nicht um einen "Dritten" im Sinne der o.a. Rechtsprechung zur Rechtsnachfolge in Sozialhilfeansprüche handeln. Im Übrigen stellt die unter dem 18.03.2013 erfolgte Sicherungsabtretung aus dem mit der Nürnberger Lebensversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte eine teilweise Verwertung der Bestattungsvorsorgeversicherung in Verbindung mit dem Bestattungsvorsorgevertrag als Vermögen der verstorbenen Klägerin dar. Bei Verwertung von eigenem Vermögen, zu dessen Einsatz der Hilfesuchende ggf. sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, kommt eine Vererbung des Sozialhilfeanspruchs nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 – 5 C 43.91 -, juris Rn. 14; Senat, Beschl. v. 23.05.2012 – L 9 SO 480/11 – n.v.).
Eine Rechtsnachfolge durch die Kläger ergibt sich entgegen deren Ausführungen auch nicht aus dem "Eintritt in das öffentlich-rechtliche Darlehensverhältnis zur Beklagten" gemäß dem Bescheid vom 21.03.2013, welcher i.Ü. nicht bestandskräftig, sondern nach § 96 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Klageverfahrens geworden sein dürfte. Wären sie – ungeachtet der zwischenzeitlichen Zahlung durch die Nürnberger Versicherung – als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) nach wie vor einem entsprechenden Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten als Nachlassverbindlichkeit ausgesetzt, ergibt sich hierdurch gerade keine Rechtsnachfolge in den ursprünglichen Sozialhilfeanspruch. Denn maßgeblich hierfür ist alleine der Primäranspruch auf Sozialhilfe, hier in Form der Hilfe zur Pflege als Zuschuss, der jedoch, wie bereits ausgeführt, mit dem Tod der I H untergegangen ist. Dass die Darlehensrückzahlungspflicht damit im Ergebnis die Kläger trifft, weil die Verpflichtung zur Rückzahlung ausweislich der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 21.03.2013 u.a. erst nach dem Tode der I H fällig wurde, ist schließlich auch nicht unbillig, sondern in Anwendung sozialhilferechtlicher Grundsätze durchaus folgerichtig. Es entspricht gesetzgeberischen Wertungen, dass ein Erbe nach dem Tode des Sozialhilfeempfängers die Umwandlung eines gewährten Darlehens in einen Zuschuss nicht mehr verlangen kann. Denn grundsätzlich hat der Erbe nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sogar auch für die zuschussweise gewährte Sozialhilfe Ersatz zu leisten. Zwar ist diese Ersatzpflicht nicht unbegrenzt (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 bis 5 SGB XII). Wenn jedoch jedem Erben eines Sozialhilfeempfängers grundsätzlich eine zusätzliche Nachlassverbindlichkeit wegen der zu Lebzeiten des Erblassers geleisteten Sozialhilfe auferlegt wird (vgl. § 102 Abs. 2 SGB XII), ist es nicht unbillig und durchaus im Sinne des Gesetzgebers, dass der Erbe eine bereits zu Lebzeiten des Sozialhilfeempfängers entstandene, als Nachlassverbindlichkeit fortwirkende Schuld aufgrund der darlehensweise gewährten Sozialhilfe nicht mehr durch rückwirkende Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss beseitigen kann. Der Erbe ist vielmehr ausreichend durch die zivilrechtlichen Vorschriften über die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB) und die Beschränkung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (§§ 1975 ff. BGB) geschützt (Senat, Beschl. v. 23.05.2012 – L 9 SO 480/11 – n.v.). Es ist eben nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Nachlassverbindlichkeiten von Erben eines Leistungsberechtigten ganz oder teilweise zu übernehmen, soweit diese Nachlassverbindlichkeiten nicht aus Schulden resultieren, die der Hilfebedürftige zu Lebzeiten zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit bei Dritten aufgenommen hat. Da dies nach dem Gesagten nicht der Fall war, fehlt es an der Aktivlegitimation der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 05.11.2019
Zuletzt verändert am: 05.11.2019