Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu je ½. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin zu 1) eine Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin zu erteilen ist.
Die Antragstellerin zu 1) ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Die anzustellende Antragstellerin zu 2) ist approbierte Zahnärztin.
Mit Bescheid vom 18.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt könne seiner Ausbildungsverpflichtung nur gegenüber einem einzigen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit gerecht werden. Für ein MVZ gelte dasselbe. Das Kontingent sei erschöpft, denn dem MVZ sei bereits ein Zahnarzt als Vorbereitungsassistent genehmigt. Die Hauptsache ist zum Az. S 2 KA 77/17 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf anhängig.
Den am 13.04.2017 eingegangen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 16.05.2017 "zurückgewiesen". Die Beschwerde ist am 26.05.2017 vor dem Senat anhängig geworden. Mit Verfügung vom 21.11.2017 hat der Senatsvorsitzende die Beteiligten wie folgt angeschrieben:
"Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss u.a. ausgeführt: ´Mit der Genehmigung der Beschäftigung des Vorbereitungsassistenten I bis zum 31.10.2017 ist das Kontingent an Vorbereitungsassistenten für die Antragstellerin zu 1) somit gegenwärtig ausgeschöpft.´ Sollte Herr I nicht mehr beschäftigt sein, wäre das Kontingent nicht ´erschöpft´. Die Antragstellerin zu 2) könnte als Vorbereitungsassistentin tätig werden. Für diesen Fall bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Beschwerdeverfahren sollte dann für erledigt erklärt werden. Im Übrigen erlaube ich mir nochmals den Hinweis, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Die Darlegungen im Schriftsatz vom 14.09.2017 vermögen hieran nichts zu ändern, denn nach derzeitiger Einschätzung besteht überwiegend wahrscheinlich kein Anordnungsanspruch."
Hierauf haben die Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 30.11.2017).
II.
1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Das ergibt sich wie folgt: Die Wirkungen der einseitigen Erledigungserklärung sind unterschiedlich. Im Unterschied zum Zivil- und Verwaltungsprozess führt im kostenprivilegierten sozialgerichtlichen Verfahren bereits die einseitige Erledigungserklärung des Klägers zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, denn diese hat hier im Gegensatz zur Rechtslage nach §91a Zivilprozessordnung (ZPO) und § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine eigenständige, insbesondere kostenrechtliche Bedeutung. Sie stellt sich je nach prozessualer Konstellation entweder als Klagerücknahme oder als Annahme eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses dar und führt wegen §§ 101 Abs. 2, 102 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.12.1995 – 6 RKa 18/95 -; Urteil vom 09.06.1994 – 6/14a RKa 3/93 -; hierzu auch Senat, Urteil vom 08.07.2015 – L 11 KA 107/13 -; Beschluss vom 31.01.2011 – L 11 KA 61/11 B ER -; Beschluss vom 21.05.2010 – L 11 B 15/09 KA ER -).
Für dem Kostensystem des § 197a SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO unterliegende Verfahren ist diese Rechtslage zu hinterfragen, da die einseitige Erledigungserklärung dann als Klage- oder Berufungsrücknahme immer zur Kostenfolge des § 155 Abs. 2 SGG führen würde. Deswegen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus (z.B. Urteil vom 08.07.2015 – L 11 KA 107/13 -; Beschluss vom 31.01.2011 – L 11 KA 61/11 B ER -; Beschluss vom 21.05.2010 – L 11 B 15/09 KA ER -), dass eine einseitige, nicht widersprochene Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen eröffnet (§ 161 Abs. 2 Satz 1 SGG). Bei einer einseitigen Erledigungserklärung, der widersprochen wurde, ist diese Möglichkeit hingegen nicht gegeben, denn sie erledigt den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache (zutreffend BSG, Beschluss vom 15.08.2012 – B 6 KA 97/11 B -).
Zwar sind die Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfüllt, denn der Senat hat die Erledigungserklärung der Antragsteller dem Antragsgegner nicht zugestellt und auch nicht darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung widerspricht. Das ist jedenfalls vorliegend unschädlich. Die Vorschrift dient dem Schutz des anderen Beteiligten. Dieser ist indessen nicht schutzbedürftig. Der Antragsgegner hat nicht widersprochen und meint, maßgebend für die Verfahrenskosten seien § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO. Hiernach hätten die Antragssteller die Kosten zu tragen, wenn die einseitige Erledigungserklärung in der Sache eine Antragsrücknahme wäre. Dem braucht nicht weiter nachgegangen werden, denn auch über § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Bereits mit Verfügung vom 29.08.2017 sind sie darauf hingewiesen worden, dass jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Das ist auch nachfolgend nicht geschehen. Demzufolge wäre die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Da keinerlei gegenläufige Gesichtspunkte vorhanden sind, folgt hieraus, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahren nach billigem Ermessen zu tragen haben.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung kann das Interesse nach Schätzung bemessen werden, wenn dafür genügende Angaben oder Anhaltspunkte vorliegen (z.B. BSG, Beschluss vom 16.01.2012 – B 11 SF 1/10 R -; Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 30.05.2016 – L 1 KA 3/15 B -). Sind solche Angaben oder Anhaltspunkte nicht vorhanden, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
Mit dem BSG könnte erwogen werden, den Streitwert für Verfahren, in denen um die Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten gestritten wird, entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen von den zusätzlichen Einnahmen des Vertragszahnarztes aus einer Tätigkeit der Assistentin im vertragszahnärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren auszugehen, es sei denn, die Genehmigung wurde lediglich für einen kürzeren Zeitraum beantragt. Von den auf diese Weise zu ermittelnden potenziellen Einnahmen wären dann die durchschnittlichen Praxiskosten und das für den Assistenten zu zahlende Gehalt abzuziehen (Beschluss vom 27.11.2006 – B 6 KA 38/06 B -).
Ein solches Vorgehen erweist sich als vorliegend als untauglich. Schon die Klärung, welche zusätzlichen Einnahmen die Antragstellerin zu 2) in einem zu definierenden Zeitraum geniert hätte, würde allenfalls zu einem spekulativen Ergebnis führen, denn sie sollte erst angestellt werden. Die vom bei der Antragstellerin zu 1) zuvor angestellten Zahnarzt erwirtschafteten Umsätze können nicht herangezogen werden. Dies würde voraussetzen, dass die Anstellungsverträge dieses Zahnarztes und jener der Antragstellerin zu 2) inhaltlich gleich lauteten und insbesondere beide eine vergleichbare Arbeitsweise hätten. Dazu ist nicht ersichtlich und nichts dargetan. Im Übrigen ist es weder geboten noch sachgerecht, aus Anlass einer Streitwertfestsetzung die Kosten anhand der individuellen Praxisverhältnisse zu ermitteln, denn ihre Aufklärung wäre anders als die Feststellung des Praxisumsatzes aus vertragsärztlicher Tätigkeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Die individuellen Praxiskosten sind von zahlreichen vorgegebenen (etwa der Fallzahl der Praxis) oder steuerbaren Umständen (z.B. Investitionsentscheidungen des Arztes) abhängig und können daher von Jahr zu Jahr stark schwanken (BSG, Beschluss vom 07.01.1998 – 6 RKa 84/95 -). Eine Beweisaufnahme verbietet sich (hierzu Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 161 Rn. 5). Infolgedessen fehlen jegliche Grundlagen für eine näherungsweise verlässliche Schätzung.
Der Streitwert ist demnach nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. In Zulassungssachen oder dem vergleichbaren Streitverfahren (Zweigpraxis, Abrechnungsgenehmigungen) setzt der Senat den Streitwert für das Hauptsachverfahren grundsätzlich auf 12 Quartale je 5.000,00 EUR = 60.000,00 EUR fest. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren folgt hieraus ein Streitwert von 20.000,00 EUR (hierzu Senat, Beschluss vom 06.05.2015 – L 11 KA 10/14 B ER -; Beschluss vom 13.04.2011 – L 11 KA 109/10 B ER -). Der Senat ordnet den Streit um die Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten dem zu und setzt den Streitwert folglich auf 20.000,00 EUR fest.
III.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung folgt das aus § 177 SGG und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung aus §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG.
Erstellt am: 28.02.2018
Zuletzt verändert am: 28.02.2018