Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem SGB XII für November und Dezember 2011 sowie die Übernahme von Mietrückständen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.
Der im August 1948 geborene Kläger bewohnt (seit dem Auszug seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau) seit April 2011 allein eine ca. 59 qm große Mietwohnung in der T-straße 00 in I. Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung dergestalt, dass jede Wohneinheit in dem Mehrfamilienhaus mit einer gesonderten Gastherme ausgestattet ist. Die monatliche Miete belief sich im Jahr 2011 auf 464 EUR (= 306 EUR Kaltmiete, 80 EUR Nebenkosten, 78 EUR Heizkosten). Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizungsanlage.
Seit September 2008 erhält der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Der monatliche Nettoauszahlungsbetrag belief sich (nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) ab Juli 2011 auf 460,28 EUR und ab Dezember 2011 auf 506,91 EUR. Die Rente für den Monat Dezember 2011 ging am 30.12.2011 auf dem Girokonto des Klägers ein.
Durch Bescheid vom 29.03.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für April 2011. Im Rahmen der Bedarfsberechnung legte sie jeweils die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (i.H.v. 386 EUR) zugrunde. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Leistung ohne weiteren Antrag weiterbewilligt werden könne, solange die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gesetzlichen Grundlagen unverändert blieben. In den Folgemonaten gewährte die Beklagte entsprechende Leistungen jeweils monatlich durch schriftlichen Bescheid oder (konkludent) durch Auszahlung.
Mit formlosem (nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestelltem) Schreiben vom 28.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die derzeit von ihm bewohnte Wohnung hinsichtlich ihrer Größe sowie Grundmiete und Nebenkosten sozialhilferechtlich unangemessen sei. Angemessen sei nach dem Mietspiegel der Stadt I für einen Ein-Personen-Haushalt lediglich eine Bruttokaltmiete von 256,35 EUR (= 207 EUR Grundmiete zuzüglich 49,35 EUR Nebenkosten). Der Kläger möge sich daher binnen sechs Monaten um die Anmietung einer entsprechenden Wohnung bemühen oder die derzeitigen Unterkunftskosten auf andere Weise senken. Sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, könne die Beklagte ab dem 01.11.2011 voraussichtlich nur noch sozialhilferechtlich angemessene Unterkunftskosten in der genannten Höhe berücksichtigen. Den gegen die Kostensenkungsaufforderung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte (nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen) durch Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.09.2011 – S 2 SO 131/11).
Durch Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 (ergangen nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen) bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für den Monat November 2011 i.H.v. nur noch 289,72 EUR (= 364 EUR Regelbedarf, 308 EUR Kosten der Unterkunft, 78 EUR Heizkosten abzgl. 460,28 EUR Renteneinkommen). Dabei legte sie eine aus ihrer Sicht sozialhilferechtlich angemessene Bruttokaltmiete i.Hv. 308 EUR (= Betrag nach § 12 Abs. 1 WoGG, Mietenstufe II) zugrunde. Eines Sicherheitszuschlags von 10 v.H. bedürfe es nicht, weil die Wohnungsmarktlage im Stadtgebiet I nicht angespannt sei. Ein Umzug aus der bisherigen Wohnung sei dem Kläger auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes möglich und zumutbar gewesen. Sozialhilferechtlich angemessener Wohnraum sei nach Auswertung der örtlichen Wochenblätter im streitigen Zeitraum vorhanden gewesen. Ausreichende Bemühungen um eine Senkung seiner Unterkunftskosten habe der Kläger nicht nachgewiesen. Eine Mehrbedarfsleistung für dezentrale Warmwassererzeugung (§ 30 Abs. 7 SGB XII) stehe ihm ebenfalls nicht zu; denn die Mietwohnung werde zentral über eine Gasetagenheizung (Gastherme) beheizt. Dagegen erhob der Kläger keine Klage.
Durch weiteren Bescheid vom 23.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 (ebenfalls ergangen nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen) gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat Dezember 2011 i.H.v. 243,09 EUR (364 EUR Regelbedarf, 308 EUR KdU, 78 EUR Heizkosten abzgl. des Renteneinkommens von nunmehr 506,91 EUR). Bezüglich der als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft und des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 SGB XII wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Die Höhe des Regelbedarfs sei nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zutreffend festgesetzt worden und nicht verfassungswidrig. Die dem Kläger am 30.12.2011 zugeflossene Altersrente sei im Monat Dezember 2011 als Einkommen anzurechnen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.10.2012 – S 2 SO 86/12).
Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände unter dem 07.07.2012 fristlos gekündigt hatte, beantragte der Kläger bei der Beklagten am 23.07.2012 die Übernahme von Mietrückständen i.H.v. 1.004 EUR aus der Zeit von September 2011 bis Juli 2012 sowie (unbezifferter) Restforderungen aus drei Mietrechtsverfahren (18 C 181/10, 18 C 7/12 und 18 C 40/12) in Form eines Darlehens. Er sei erst nach Auszahlung einer ihm im Rahmen eines Vergleichs zugesagten Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Lage, die Mietschulden zu begleichen. Die Berechnung der Nachzahlung werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Durch Bescheid vom 07.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Rahmen eines Räumungsklageverfahrens (Amtsgericht I – S 18 C 00/12) verzichtete sein Vermieter in einem am 29.10.2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf den Räumungsanspruch, falls der Kläger sämtliche titulierten und offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis bis zum 30.11.2012 begleichen sollte. Nach Eingang der Rentennachzahlung i.H.v. ca. 13.300 EUR auf seinem Girokonto überwies der Kläger seinem Vermieter am 29.10.2012 den offenen Betrag von 2.723,21 EUR.
Durch Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.08.2012 anschließend nach Beteiligung sozial erfahrener Personen zurück. Da der Kläger sämtliche rückständigen Mietforderungen mit der im Oktober 2012 erhaltenen Rentennachzahlung beglichen habe, komme die Übernahme der Mietrückstände nicht (mehr) in Betracht.
Bereits am 25.09.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Bescheide vom 28.04.2011, 17.10.2011, 23.11.2011 und 07.08.2012 nach § 44 SGB X. Seine Unterkunftskosten seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Zudem habe die Beklagte die aus ihrer Sicht sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft, zu Unrecht auf der Grundlage der Tabellenwerte zu § 12 WoGG berücksichtigt. Maßgeblich sei vielmehr der qualifizierte Mietspiegel der Stadt I.
Durch Bescheid vom 13.05.2013 in der Gestalt des (unter Beteiligung sozial erfahrener Personen ergangenen) Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Bescheide vom 28.04.2011, 17.10.2011, 23.11.2011 und 07.08.2012 sowie rückwirkende Auszahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ab. Bei der Kostensenkungsaufforderung vom 28.04.2011 handele es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt. Die Bescheide vom 17.10.2011, 23.11.2011 und 07.08.2012 seien rechtmäßig.
Mit seiner am 26.06.2013 beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung weiterverfolgt. Das Kostensenkungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wegen der darin genannten unzutreffenden Mietobergrenzen habe er sich nicht auf dem Wohnungsmarkt orientieren können. Die in der Kostensenkungsaufforderung als sozialhilferechtlich angemessen angesehenen "Mietobergrenzen" seien auch nach aktueller Auffassung der Beklagten rechtswidrig. Der in der Fachbereichsverfügung der Beklagten verwendete Mietrichtwert aus dem Mietspiegel sei ebenfalls unrichtig. Die Werte der Wohngeldtabelle, welche die Beklagte ihrer Bedarfsberechnung zugrunde lege, seien lediglich eine Orientierungshilfe und machten entsprechende Ermittlungen im Einzelfall nicht entbehrlich. Da er eine Altersrente beziehe, hätte die Beklagte Kosten und Nutzen zwischen dem Verbleib in seiner bisherigen Wohnung und einem Umzug gegeneinander abwägen müssen. Stehe fest, welche Kosten der Unterkunft sozialhilferechtlich angemessen seien, stehe einem Wohnungswechsel nichts mehr im Wege. Da das warme Wasser in seiner Wohnung dezentral erzeugt werde, sei ihm zudem ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII zuzuerkennen. Schließlich hätte die Beklagte die zum 01.12.2011 erfolgte Erhöhung seiner Altersrente (um 46,63 EUR) in dem Bewilligungsbescheid für den Monat Dezember 2011 durch ein Darlehen oder anderweitig ausgleichen müssen; denn die Rente für Dezember sei erst am 30.12.2011 auf seinem Konto eingegangen und habe ihm daher zuvor nicht zur Verfügung gestanden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger erklärt, sämtliche Restforderungen aus den anhängig gewesenen Mietrechtsverfahren und Mietrechtsstreitigkeiten aus der Rentennachzahlung beglichen zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 zu verurteilen, ihm die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Durch Urteil vom 07.10.2015 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 25.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei lediglich insofern begründet, als der Kläger von der Beklagten für die Kalendermonate November und Dezember 2011 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft i.H.v. je 30,80 EUR beanspruchen könne. Den von der Beklagten – ausgehend von den Tabellenwerten nach dem WoGG – als sozialhilferechtlich angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft i.H.v. 308 EUR sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Sicherheitszuschlag von 10 v.H. (= 30,80 EUR) hinzuzurechnen. Zur Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft, namentlich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (trotz Unangemessenheit), sei die Beklagte gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 44 SGB X nicht verpflichtet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.12.2015 (einem Montag) Berufung eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte zur Übernahme seiner vollen Miete verpflichtet gewesen sei. Eine Definition, welche Aufwendungen für Kosten der Unterkunft sozialhilferechtlich angemessenen seien, enthalte das SGB XII nicht. Das vom Bundessozialgericht zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten entwickelte sog. "schlüssige Konzept" sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2012 überholt. Da es in den von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus keine Zentralheizung gebe, habe er auch den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung. Mit am 22.11.2016 eingegangenem Schreiben hat der Kläger ferner geltend gemacht, auch der Bewilligungsbescheid vom 29.03.2011 für den Monat April 2011 sei Gegenstand des Überprüfungsantrags.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.10.2015 zu ändern und die Bescheide vom 28.04.2011, 17.10.2011, 23.11.2011 und "07.08.20125" aufzuheben und ihre Rechtswidrigkeit festzustellen, 2. (mit am 22.11.2016 eingegangenem Schreiben), den Bewilligungsbescheid vom 29.03.2011 für April 2011 zu überprüfen sowie 3. die Beklagte zu verpflichten, die "Räumungskosten" gemäß Antrag vom "07.069.2014(16.05.2014)" zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat sich auf die Anträge zu Ziffer 2 und 3 nicht eingelassen und im Übrigen beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
In Ausführung der Entscheidung des Sozialgerichts hat die Beklagte die Bescheide vom 17.10.2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011) sowie vom 23.11.2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012) durch Bescheid vom 13.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 gemäß § 44 SGB X teilweise aufgehoben und für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2012 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft i.H.v. 30,80 EUR bewilligt. Entsprechende Leistungen hat sie dem Kläger am 18.01.2016 (u.a.) für November und Dezember 2011 überwiesen.
Das Gesuch des Klägers, die an der Entscheidung des Senats beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 21.06.2017 – L 20 SF 228/17 AB, L 20 SF 229/18 AB, L 20 SF 230/17 AB).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 SGG in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, obwohl dieser im Verhandlungstermin nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist; denn der ist in der Terminsmitteilung, welche ihm am 04.07.2017 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
B) Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals die Überprüfung (auch) des Leistungsbescheides vom 29.03.2011 für den Monat April 2011 sowie die Übernahme von Räumungskosten als Leistung nach dem SGB XII geltend macht (vgl. die Anträge zu Ziffer 2 und 3), ist die Klage bereits unzulässig.
Es handelt sich insofern um eine – den Regeln einer Klageänderung (§ 99 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) unterliegende – Klageerweiterung, auf die sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht eingelassen hat und die auch nicht sachdienlich ist. Durch beide Anträge würde der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2014, § 99 Rn. 10a). Zudem ist zumindest die erweiterte (gemäß § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG als kombinierte Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage statthafte) Klage auf höhere Leistungen für den Monat April 2011 auch unzulässig. Es fehlt schon an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten sowie an der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§ 78 SGG); denn die angefochtenen, nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide treffen keine Regelung i.S.v. § 31 SGB X bzgl. jenes Bescheides.
II. Das Sozialgericht hat die im Übrigen zulässige, als solche auszulegende kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht (ausdrücklich bzw. konkludent) abgelehnt, die nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten Bescheide in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide zurückzunehmen und dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB XII nachzuzahlen.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, der insoweit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommt, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Die Rücknahme der Kostensenkungsaufforderung vom 28.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 kann der Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil jene Aufforderung keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X darstellt. Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich vielmehr (inhaltlich) um ein bloßes Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R Rn. 15). Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X jedoch allein ein Verwaltungsakt sein.
2. a) Der ferner zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011, mit welchem die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für den Kalendermonat November 2011 bewilligt hat, ist zwar insofern unrichtig gewesen, als die Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung Kosten der Unterkunft zunächst lediglich i.H.v. 308 EUR (anstelle von 338,80 EUR) berücksichtigt hat. Gleiches gilt für den Leistungsbescheid vom 23.11.2011 (für den Monat Dezember 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012. Da die Beklagte dem Kläger in Ausführung der erstinstanzlichen Entscheidung (u.a.) durch (nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid) vom 13.01.2015 für jene Kalendermonate weitere Leistungen i.H.v. 30,80 EUR zuerkannt und nachfolgend auch ausgezahlt hat, ist der Kläger insofern jedoch nicht mehr i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG beschwert.
b) Höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft, als von der Beklagten im Rahmen der Bedarfsberechnung i.H.v. zuletzt 338,80 EUR (308 EUR Bruttokaltmiete zuzüglich 30,80 EUR Sicherheitszuschlag) zugrunde gelegt wurden, kann der Kläger – seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des Dritten oder Vierten Kapitels nach dem SGB XII unterstellt – für die Monate November und Dezember 2011 jedoch nicht beanspruchen.
aa) Zu Recht hat die Beklagte die Kosten der Unterkunft nicht in Höhe der tatsächlichen Miete, sondern lediglich i.H.v. (letztlich) 338,80 EUR übernommen.
Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII (i.d.F. ab 01.01.2011) werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII).
(1) Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft i.S.v. § 35 Abs. 1 SGB XII (vgl. zur uneingeschränkten richterlichen Kontrolle des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit u.a. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R) sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Baubsubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnisse entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, a.a.O. m.w.N.). Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Dabei ist die Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines etwaigen sog. schlüssigen Konzepts des Sozialhilfeträgers oder – bei einem sog. Erkenntnisausfall – nach den Tabellenwerten des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v.H. zu bestimmen. Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, Rn. 14; näher zu den Voraussetzungen für den Rückgriff auf § 12 WoGG BSG vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R).
Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die angemessene Bruttokaltmiete unter Zugrundelegung der Tabellenwerte zu § 12 WoGG (i.d.F. vom 01.01.2011 bis 31.12.2015) und der in I geltenden Mietstufe II für einen Ein-Personen-Haushalt (308 EUR zuzüglich des 10 %igen Sicherheitszuschlags von 30,80 EUR) bestimmt hat; denn weder verfügte sie in dem in Rede stehenden Zeitraum über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten für die Stadt I, welches den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügt, noch ist sie in der Lage, die insofern unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung für die – weit zurückliegenden – Kalendermonate November und Dezember 2011 nachzuholen. Insofern verweist der Senat auf die den Beteiligten bekannte, zum 01.01.2012 in Kraft getretene Fachbereichsverfügung der Beklagten vom 01.08.2012.
(2) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft trotz Unangemessenheit zu übernehmen. Es war dem Kläger objektiv möglich und zumutbar, die Kosten der Unterkunft ab dem 01.11.2011 zu senken.
Ihm stand ab dem Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung vom 28.04.2011 bis zum 30.10.2011 insgesamt ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung, um eine für seine Zwecke geeignete Wohnung im näheren Wohnumfeld zu finden (vgl. § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII).
Einzuräumen ist zwar, dass die Kostensenkungsaufforderung im Hinblick auf die darin ausgewiesene, als sozialhilferechtlich angemessene maximale Bruttokaltmiete von 256,35 EUR unrichtig war. Allein diese objektive fehlerhafte Angabe führt jedoch nur dann ausnahmsweise zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn der Hilfebedürftige seine Suche auf Grund dessen in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R Rn. 40). Der Kläger hat jedoch schon nicht behauptet, geschweige denn durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen, dass er seine Wohnungssuche auf Unterkünfte bis zu einer Bruttokaltmiete von 256,35 EUR beschränkt hat und entsprechender Wohnraum nicht verfügbar war.
(3) Sonstige Gründe, die dem Kläger Kostensenkungsmaßnahmen, insbesondere den Umzug in eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung, ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar gemacht haben, sind nicht ersichtlich (vgl. zu den strengen Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglich- bzw. Unzumutbarkeit und die Notwendigkeit eines durch sachliche Erwägungen begründungspflichtigen Ausnahmefalls BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R Rn. 32 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Der Kläger hat weder schlüssig dargelegt noch durch geeignete ärztliche Unterlagen belegt, dass und aufgrund welcher Gesundheitsstörungen ihm ein Umzug gesundheitlich unzumutbar gewesen sein soll. Die bloße Behauptung im Widerspruchsverfahren, seine gesundheitlichen Einschränkungen würden ignoriert, reicht insofern nicht aus. Im Übrigen hat der Kläger im Klageverfahren (mit Schreiben vom 07.06.2014) selbst vorgetragen, dass einem Umzug nichts mehr im Wege stehen dürfte, sofern die Höhe der sozialhilferechtlich angemessenen Bruttokaltmiete feststehe.
Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass der Kläger bei entsprechenden (weder pauschal noch konkret behaupteten, geschweige denn nachgewiesenen) Bemühungen binnen sechs Monaten eine geeignete, sozialhilferechtlich angemessene Wohnung nicht hätte finden können. Dabei war die (insofern grundsätzlich darlegungspflichtige) Beklagte vorliegend nicht gehalten, konkrete Unterkunftsalternativen aufzuzeigen; denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt zumindest vorgetragen, dass und ggf. in welcher Weise er sich erfolglos um die Suche nach einer Wohnung bemüht hat, die den von der Beklagten benannten Kriterien entspricht (vgl. für den Fall, dass ein SGB II-Leistungsempfänger ersichtlich nichts unternommen hat, um eine kostengünstigere bedarfsgerechte Wohnung zu finden, Piepenstock in juris-PK SGB II, § 22 Rn. 110 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R Rn. 23).
c) Weitere laufende Bedarfe sind für November und Dezember 2011 nicht anzuerkennen. Insbesondere steht dem Kläger eine Mehrbedarfsleistung nach § 30 Abs. 7 SGB XII in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung nicht zu. Nach dieser Vorschrift wird ein solcher Bedarf nur anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird, und Leistungsberechtigten deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Abs. 4 SGB XII erbracht werden. Die Warmwasserbereitung in der vom Kläger bewohnten Wohnung erfolgt jedoch zentral über die Heizungsanlage – mit der Folge, dass die Warmwasserbereitungskosten in dem nach § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII vollumfänglich berücksichtigten monatlichen Abschlag von 78 EUR für die Gasversorgung enthalten sind.
d) Soweit der Kläger erstmals im Verlauf des Klageverfahrens (mit am 17.01.2015 beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben) die Höhe des Regelbedarfs beanstandet hat, welchen die Beklagte ihrer Bedarfsberechnung für November und Dezember 2011 zugrunde gelegt hat, ist dessen Überprüfung nach § 44 SGB X schon nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide; denn diese treffen – ausgehend von dem Vorbringen des Klägers bei Antragstellung und im Widerspruchsverfahren – (zu Recht) lediglich eine Regelung bzgl. der Kosten der Unterkunft und eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 SGB XII (vgl. zur Qualität der Bewilligung des Regelsatzes als selbständigem Verfügungssatz und Abtrennbarkeit des Streitgegenstandes u.a. BSG, Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R Rn. 11). Unabhängig hiervon hat die Beklagte den Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende i.H.v. 364 EUR gemäß §§ 27a Abs. 1 i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. ab 01.01.2011 auch in zutreffender Höhe berücksichtigt. Der Regelsatz ist entgegen der Auffassung des Klägers zudem mit Verfassungsrecht, namentlich mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R Rn. 19 ff.; ferner Urteile vom 12.07.2012 – B 14 AS 189/11 R Rn. 14 und vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R, Rn. 21 ff; ferner die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12 und vom 27.12.2012 – 1 BvR 2471/12), mit denen die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG vom 12.07.2012 nicht zur Entscheidung angenommen wurden).
e) Entgegen der Auffassung des Klägers war die am 30.12.2011 und damit noch im Bedarfsmonat Dezember 2011 zugeflossene Rente i.H.v. nunmehr 506,91 EUR als Einkommen i.S.v. § 82 Abs. 1 SGB XII von dem errechneten Hilfebedarf in Abzug zu bringen; denn Mittel, die der Hilfesuchende innerhalb der Bedarfszeit (hier im Monat Dezember 2011) erhält, sind regelmäßig – als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 35/07 R). Für die Berücksichtigung solcher Einkünfte reicht es also aus, dass sie im Verlauf des jeweiligen Bedarfszeitraums – wenn auch wie hier erst am Ende des Monats – zufließen (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Senats vom 22.06.2015 – L 20 SO 103/13 Rn. 65).
Offen bleiben mag, ob dem Kläger – wie von ihm seinerzeit im Widerspruchsverfahren hilfsweise begehrt – bis zur Auszahlung der Altersrente für Dezember 2011 am 30.12.2011 gemäß § 37 Abs. 1 SGB XII ein Darlehen hätte erbracht werden müssen. Denn insofern hat sich der zur Überprüfung gestellte Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X nach Eingang der Rente auf seinem Girokonto (am 30.12.2011) durch Zeitablauf erledigt.
3. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Rücknahme des Bescheides vom 07.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013 beanspruchen, mit welchem die Beklagte die darlehensweise Übernahme von Mietrückständen abgelehnt hat.
Dabei mag offen bleiben, ob die Beklagte das Darlehen, welches der Kläger nach seinen Angaben bei Antragstellung zur Überbrückung der Zeit bis zur Auszahlung der bevorstehenden Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung begehrte, in dem Ausgangsbescheid vom 07.08.2012 zu Recht abgelehnt hat; denn dieser Bescheid hat sich anschließend – noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides – ebenfalls durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Da der Kläger die seinerzeit offenen (unbezifferten) Mietforderungen aus drei Mietrechtsstreitigkeiten einschließlich der weiteren Mietrückstände von 1.004 EUR (per Überweisung vom 29.12.2012) aus der im Oktober 2012 erhaltenen Rentennachzahlung vollständig beglichen hat, ist der Zweck für das ursprünglich geltend gemachte "Überbrückungsdarlehen" jedenfalls entfallen.
Soweit der Kläger nunmehr die Überprüfung der damaligen Bescheide auch im Hinblick auf die Übernahme der Mietforderungen als Zuschuss begehren sollte, war dies jedenfalls nicht Gegenstand der zur Überprüfung gestellten Bescheide. Die zuschussweise Übernahme der Mietforderungen hatte der Kläger seinerzeit nicht geltend gemacht. Eine entsprechende Regelung i.S.v. § 31 SGB X enthalten die Bescheide, deren Rücknahme der Kläger vorliegend begehrt, demgemäß auch nicht.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Eine Kostenquotelung für das erstinstanzliche Verfahren scheidet mit Blick auf das nur geringfüge Obsiegen des Klägers aus.
D) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 19.03.2018
Zuletzt verändert am: 19.03.2018