Die Beschwerde des Beschwerdeführers "gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln" wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beendigung des Klageverfahrens des Sozialgerichtes (SG) Köln – S 17 KR 245/16 – durch die von ihm im Erörterungstermin vom 12.12.2017 erklärte Klagerücknahme.
Am 02.03.2016 erhob der Beschwerdeführer vor dem SG Klage gegen zwei Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 24.02.2016 und beantragte "festzustellen, dass die Bescheide vom 24.02.2014 ohne Antragsbegehren erstellt" worden seien und dass er "als pensionierter DO-Angestellter der B zu dem berechtigten Personenkreis gehöre, der in der Satzung der IKK gesund plus in § 11 aufgeführt wird und in Verbindung mit § 14 SGB V einen Teilkostenversicherungsantrag stellen kann". Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Klageerwiderung u.a. darauf hin, dass die Bescheide bereits Anfang März aufgehoben worden seien.
Im Erörterungstermin vom 12.12.2017 hat der Beklagtenvertreter dann erklärt: "Ich bin der Rechtsauffassung, dass der Kläger das Recht hat, einen Antrag auf Aufnahme bei der Beklagten unter der Bedingung der Aufnahme in den Teilkostenerstattungstarif gemäß § 14 SGB V i.V.m. § 11 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu stellen. Soweit die Beklagte vor dem 01.03.2016 Rechtsauffassung vertreten hat, dass eine solche Antragstellung nicht möglich ist, wird diese Auffassung zurückgenommen". Daraufhin hat der Kläger ausweislich des Protokolls erklärt: "Ich nehme die Klage zurück", diese Erklärung wurde "laut diktiert, vorgespielt und genehmigt".
Mit einem an das Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schriftsatz vom 07.01.2018 hat der Kläger unter anderem vorgetragen, vom Vorsitzenden im Erörterungstermin "unter Androhung einer Kostenauflage" zur Klagerücknahme "gedrengt" worden zu sein. Die Androhung sei nicht protokolliert worden, die Beschwerdegegnerin habe ihm "zu keinem Zeitpunkt das Recht zugesprochen, kombinierte Anträge zum Kassenwechsel zu stellen". Dieser Vorgang stelle eine "unzulässige Prozessführung dar". Der Schriftsatz war überschrieben mit "Rüge gegen Verfahren S 17 KR 245/16". Mit weiterem Schriftsatz vom 25.01.2018, ebenfalls überschrieben mit "Rüge gegen Verfahren S 17 KR 245/16" formulierte der Kläger: "Zum Beschluss K E 302-1194 Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln ein". Das Feststellungsverfahren habe die Rechtmäßigkeit der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin zu klären. Seine Klage habe er erst nach "Androhung einer Kostenbelegung", die nicht begründet worden sei, zurückgenommen. Selbst bei Klagerücknahme dürfe er aber auf "ein Urteil in der Sache bestehen und dies ohne Kostenandrohung". Er vertraue auf eine rechtliche Überprüfung des Vorgangs durch das LSG mit entsprechender "richterlicher Besetzung". Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 hat der Kläger erneut "Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln" eingelegt, sein Vorbringen wiederholt und zusätzlich ausgeführt: "Die Feststellung im Beschluss zur Rücknahme der Klage, dass die Beklagte ihre Rechtserfassung geändert hat, entspricht nicht dem Sitzungsverlauf". Die Androhung von Kosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz sei zu Unrecht erfolgt.
Mit Verfügung vom 12.03.2018 hat das Gericht dem Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bisher nicht zu erkennen sei, was er mit seinem Vorbringen erreichen wolle, welchen Rechtsbehelf bzw. welches Rechtsmittel er geltend mache. Soweit er die Richtigkeit des Protokolls des SG "rüge", komme in Betracht beim SG die Berichtigung des Protokolls zu beantragen. Wenn es ihm hingegen darum gehe, den Rechtsstreit fortzuführen, weil er der Auffassung sei, nicht wirksam die Rücknahme der Klage erklärt zu haben, müsse er dies im Rahmen einer Klage beim SG geltend machen, die darauf gerichtet sei festzustellen, dass das Klageverfahren SG 17 KR 245/16 nicht durch Rücknahme geendet habe. Er werde gebeten, einen Antrag zu formulieren, über den entschieden werden kann.
Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16.03.2018 mitgeteilt, er "erneuere" seine "Beschwerde nach § 172 SGG", für die das LSG zuständig sei. Die Klage habe er nur "aufgrund der Androhung des Richters" zurückgenommen. Sein Begehren sei "die Neuansetzung des Verfahrens". Hinzu komme, dass ihm der Wechsel in der Zuständigkeit der Kammern des SG – zunächst sei die 34. Kammer zuständig gewesen, später die 17. Kammer – nicht mitgeteilt worden sei. "Aus der Beschwerdeerwiderung der Gerichtspräsidentin sei keine Rechtsmittelaufklärung ersichtlich". Die missbräuchliche Androhung von Kosten im Erörterungstermin stelle einen Verfahrensfehler dar, der eine neue Sitzung rechtfertige.
Der Beschwerdeführer stellt trotz Aufforderung durch das Gericht keinen ausdrücklichen Antrag.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die "Berufung" wird als unbegründet abgewiesen.
Das Rechtsmittel sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe seine Klage zurückgenommen. Dabei sei er voll geschäftsfähig und prozessfähig gewesen. Der Beschwerdeführer "überziehe", wenn er behaupte, dass ihm Kosten "angedroht" worden seien. Er sei vom SG lediglich auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die "Beschwerde" des Beschwerdeführers ist unstatthaft und daher zu verwerfen.
Das Begehren des Beschwerdeführers ist auszulegen, denn trotz Hinweises des Gerichts hat er keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Dem juristisch schwer einordbaren Vortrag des Beschwerdeführers ist noch hinreichend sicher zu entnehmen, dass er eine Beschwerde nach § 172 SGG erhebt, über die der Senat entscheiden soll. Durch sie soll das Klageverfahren vor dem SG "neu angesetzt" werden, weil er zu seiner das Klageverfahren beendende Rücknahmeerklärung vom SG genötigt worden sei.
Damit fehlt es auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer beschwerdefähigen Entscheidung des SG oder des Vorsitzenden der 17. Kammer des SG (§ 172 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.05.2018
Zuletzt verändert am: 17.05.2018