Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.09.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse (Beklagte) ambulante Vorsorgeleistungen.
Der 1939 geborene Kläger beantragte unter dem 29.06.2016 bei der Beklagten eine ambulante Kur. Er verwies auf schon seit einigen Jahren bestehende Herzbeschwerden, die sich mit den Jahren verschlechtert hätten. Selbiges gelte für Rückenbeschwerden. Er wünsche die Durchführung der Maßnahme in S. Der behandelnde Arzt des Klägers gab zur Zielsetzung der beantragten Maßnahme an, die Beweglichkeit solle verbessert und die Schmerzen reduziert werden, zudem solle bei eingeschränkter Leistungsbreite durch kardiologische Erkrankungen die Leistung gesteigert werden.
Mit Bescheid vom 19.07.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers sowie seines behandelnden Arztes in den letzten zwölf Monaten keine Behandlungen vor Ort (Herzsportgruppe, kardiologische Mitbehandlung) in Anspruch genommen worden seien. Der auf den nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellte unter dem 06.09.2016 fest, eine ambulante Vorsorge sei nur dann zu befürworten, wenn bereits alle Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort wahrgenommen worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es werde eine fachärztliche kardiologische und orthopädische Mitbehandlung empfohlen. Darüber hinaus kämen die Teilnahme an einer Herzsportgruppe und physiotherapeutische Maßnahmen in Betracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück.
Die hiergegen am 09.02.2017 beim Sozialgericht Aachen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 13.09.2017 nach schriftlicher Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte sowie Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Innere Medizin und Rehabilitationswesen Dr. K vom 18.05.2017 abgewiesen.
Nach Zustellung des Urteils am 27.09.2017 hat der Kläger am 20.10.2017 beim Sozialgericht "unter Umgehung der Berufungsinstanz" die Zulassung der Revision beantragt. Eine Begründung sowie die Zustimmung der Beklagten werde er nachreichen.
Die Beklagte hat dem Sozialgericht unter dem 10.11.2017 mitgeteilt, die Zustimmung zur Revision werde nicht erteilt.
Das Sozialgericht hat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 15.11.2017 zur Stellungnahme aufgefordert, ob die Sprungrevision mangels Zustimmung der Beklagten zurückgenommen werde. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im Falle einer (im Ergebnis negativen) Beschlussfassung die Berufungsfrist nicht mit seiner Zustellung (neu) beginne, da der Antrag – mangels Zustimmungserklärung der Beklagten – nicht formgerecht gestellt worden sei (Hinweis auf § 161 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 SGG).
Daraufhin hat der Kläger die Sprungrevision am 05.12.2017 zurückgenommen und Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, dass er beabsichtige, die nicht fristgerechte Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm sei durch das Sozialgericht die Möglichkeit eingeräumt worden, Sprungrevision einzulegen, sofern die Beklagte zustimme. Andernfalls beginne eine neue Berufungsfrist. Er habe sodann form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Im Übrigen sei ihm die Sprungrevision zu Unrecht verwehrt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.09.2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2017 zu verpflichten, ihm ambulante Vorsorgeleistungen an einem Kurort zu gewähren.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagte sowie der Prozessakte Bezug genommen, der dieser Entscheidung zugrundeliegt.
II.
Der Senat kann durch Beschluss entscheiden. Ist die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, so ist sie nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingelegt worden. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Dem Kläger ist das Urteil vom 13.09.2017 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.09.2017 zugestellt worden. Der Lauf einer Frist beginnt nach § 64 Abs. 1 SGG, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Nach Zustellung am 27.09.2017 endete die Einmonatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG folglich mit Ablauf des 27.10.2017. Eine ausnahmsweise längere Frist nach § 64 Abs. 3 SGG wegen eines Fristendes auf einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag scheidet aus, weil der 27.10.2017 ein Freitag und kein gesetzlicher Feiertag war. Der Kläger hat jedoch erst am 05.12.2017 (Eingang seines Schreibens vom 01.12.2017) beim Sozialgericht Berufung eingelegt; damit hat er die Berufungsfrist nicht eingehalten.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Sprungrevision sei ihm zu Unrecht verwehrt worden, bedarf es keiner weiteren Ausführungen des Senats. Der Kläger hat die Sprungrevision zurückgenommen. Hinsichtlich der Rechtsauffassung des Klägers die Berufung sei form- und fristgerecht eingelegt worden, weil hier eine neue Berufungsfrist nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Revision durch das Sozialgericht zu laufen begonnen habe, verkennt er zunächst, dass ein ablehnender Beschluss des Sozialgerichts nach § 161 Abs. 3 Satz 1 SGG nicht ergangen ist. Vielmehr hat der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis des Sozialgerichts die Sprungrevision – wie oben bereits ausgeführt – zurückgenommen. Zudem regelt § 161 Abs. 3 Satz 1 SGG ausdrücklich, dass mit der Zustellung der ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nur von neuem beginnt, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Hierauf ist der Kläger in zutreffender Weise auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Eine Zustimmungserklärung des Gegners, also der Beklagten, war dem Antrag auf Zulassung der Revision durch das Sozialgericht nicht beigefügt.
Dem Kläger ist hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn eine solche Wiedereinsetzung setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass der Betreffende ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Angesichts zutreffender Rechtsmittelbelehrung und dem eindeutigen gesetzlichen Regelungsgehalt scheidet eine Wiedereinsetzung vorliegend aus. Die Nichteinhaltung der Berufungsfrist, führt zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 151 Rn. 1). Nach § 158 Satz 1 SGG wird die Berufung bei Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Erstellt am: 10.07.2018
Zuletzt verändert am: 10.07.2018