Die Anhörungsrüge des Klägers vom 26.04.2018 gegen den Beschluss des Senats vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Klägers ist in der Sache nicht begründet (§ 178 Abs. 4 Satz 2 SGG).
1. Über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge.
a) Über eine Anhörungsrüge entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren, in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird (hier eine Kostengrundentscheidung), nur der Vorsitzende oder – wie hier – ein anderes Mitglied des Senates entschieden hat. Grundsätzlich darf nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG richterlich nur handeln und entscheiden, wer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts dafür zuständig ist. Das ist nach § 40 in Verbindung mit § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG der Senat durch die Vorsitzende Richterin oder den Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzende (BVerfG vom 13.04.2017, 1 BvR 2496/16, juris Rn. 2; BSG vom 08.11.2006, B 2 U 5/06 C, juris Rn. 8; LSG NRW vom 25.11.2013, L 2 AS 1650/13 B ER RG, juris Rn. 1; a.A. Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 178a Rn. 77). § 178 a SGG enthält keine – und damit auch keine abweichende – Bestimmung darüber, wer an der Anhörungsrüge mitzuwirken hat.
b) Dabei ist der Spruchkörper, dessen Entscheidung angegriffen worden ist, in seiner regulären Besetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge zuständig. Es liegt im Spielraum des Gesetzgebers, aus Gründen der Praktikabilität die Anhörungsrüge so auszugestalten, dass der darüber befindende Spruchkörper nicht personenidentisch mit dem zusammengesetzt sein muss, der die angegriffene Entscheidung getroffen hat, und damit die funktionale Identität des Spruchkörpers genügen zu lassen; insoweit darf der Gesetzgeber den Gedanken der Selbstkontrolle hinter zwingende prozessökonomische Erwägungen zurücktreten lassen (BVerfG vom 10.04.2018, 1 BvR 1236/11, juris Rn. 160).
2. Die vom Kläger gegen den Kostenbeschluss des Senats vom 12.04.2018 erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge ist bereits fraglich. Zwar ist sie nach § 178a SGG form- und fristgerecht erhoben worden. Der Kläger hat sich schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) innerhalb von zwei Wochen gegen den Beschluss des Senats vom 12.04.2018 gewendet. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger hat die angegriffene Entscheidung auch bezeichnet. Es ist allerdings fraglich, ob der Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs (§178a Abs. 2 Satz 5 SGG i.V.m. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) hinreichend bezeichnet hat, weil er sich gegen eine "nicht nachvollziehbar(e) Rechtsauslegung" (Rügeschrift vom 26.04.2018, Seite 2) und nicht gegen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör wendet.
Dies kann indes dahinstehen. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls in der Sache nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit dem angegriffenen Kostenbeschluss vom 12.04.2018 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, was § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aber voraussetzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist, sondern er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen kann, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Der Einzelne soll Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BVerfG vom 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, juris Rn. 7 m.w.N.; BSG vom 04.07.2013, B 2 U 79/13 B, juris Rn. 5 m.w.N.). Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG vom 04.07.2013, a.a.O. m.w.N.; LSG NRW vom 25.11.2013, L 2 AS 1650/13 B ER RG, juris Rn. 4).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers oder insbesondere eine Überraschungsentscheidung des Senates sind nicht erkennbar. Dies wird auch von dem Kläger selbst nicht behauptet. Denn er vermisst "jegliche Auseinandersetzung mit der von mir mehrfach zitierten Entscheidung des BSG ( …) sowie des BVerfG ( …) im Hinblick auf die Gesetzesänderung", ferner mit seinem Schriftsatz vom 04.10.2017 (Rügeschrift vom 26.04.2018, Seite 1 f.). Außerdem sei eine Revision bei dem BSG anhängig gewesen. Damit wendet sich der Kläger gegen eine aus seiner Sicht "nicht nachvollziehbar(e) Rechtauslegung" (Rügeschrift vom 26.04.2018, Seite 2) durch den Senat. Eine solche mag der Kläger beanstanden. Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sie jedoch nicht, weil er – auch nach eigenem Vortrag – vor Erlass des angegriffenen Kostenbeschlusses ausreichend Gelegenheit hatte (und dies auch getan hat), seine Rechtsauffassung darzulegen.
Soweit der Kläger schließlich rügt, der Senat habe nur über die Kosten in beiden Rechtszügen, nicht aber bezüglich des Widerspruchsverfahrens entschieden, trifft dies schon in der Sache nicht zu. Denn die Kosten des dem gerichtlichen Verfahrens vorausgegangenen Vorverfahrens gehören zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 193 SGG (Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rn. 5a m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Erstellt am: 17.07.2018
Zuletzt verändert am: 17.07.2018