Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.12.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmens mit viergeteilter Liegefläche als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch.
Der am 00.00.1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Nach einer Magen- und Ösophaguskarzinomerkrankung im Jahr 2005 wurden bei dem Kläger Teile des Magens und der Speiseröhre entfernt und zu einem Schlauchmagen verbunden. Der Kläger wurde diesbezüglich mehrfach nachoperiert. Aufgrund dieses Schlauchmagens kommt es bei dem Kläger zu einem Rückfluss des Darminhaltes, wenn er sich in einer waagerechten Position befindet (Refluxerkrankung). In der Vergangenheit kam es bereits mehrmals zu Aspirationspneumonien. Eine Pflegestufe bzw. ein Pflegegrad ist bei dem Kläger bislang nicht anerkannt.
Im Juni 2012 beantragte der Kläger unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung vom 15.06.2012 bei der Beklagten die Gewährung einer Matratze sowie eines dreifach elektrisch verstellbaren Lattenrostes. Der Verordnung beigefügt war ein Foto eines (handelsüblichen) verstellbaren Einlegerahmens. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) vertrat in einer nach Aktenlage verfassten Stellungnahme vom 26.06.2012 die Auffassung, dass ein handelsüblicher elektrischer Einlegerahmen ausreiche. Auf Grundlage dieser medizinischen Einschätzung lehnte die Beklagte die begehrte Versorgung ab und führte hierzu aus, dass Betten als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht von der Leistungspflicht der GKV erfasst seien (Bescheid vom 26.06.2012).
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung der Assistenzärztin Dr. G (B Krankenhaus F) vom 24.07.2012 vor. Frau Dr. G vertrat dort die Auffassung, dass ein Pflegebett der Marke "Combiflex Bibs" der Firma Bock "als wandelbares Pflegebett zur Minimierung der Aspirationsgefahr" dringend zu empfehlen sei. Der von der Beklagten erneut eingeschaltete MDK verblieb in einer weiteren Stellungnahme vom 07.08.2012 bei seinem Standpunkt.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auch motorisch verstellbare Einlegerahmen seien zur Behandlung der beim Kläger vorhandenen Erkrankungen einsetzbar, seien jedoch als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im freien Handel verfügbar (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012).
Mit seiner am 06.12.2012 bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Firma Luttermann für ein Bettsystem "Combiflex Bibs" über 1.329,94 EUR vorgetragen: Er sei zwingend auf die Gewährung eines dreifach verstellbaren Einlegerahmens angewiesen, da er nur auf diese Weise sein Gesäß während des Schlafes in die sich dann bildende ebene Fläche legen könne, was wiederum zu einer erheblichen Verringerung des sich aus der Refluxerkrankung ergebenden Speichelrückflusses führe. Er habe bereits ein Bett, das sowohl im Fuß- als auch im Kopfbereich verstellbar sei. Das Schlafen auf diesem Bett habe jedoch bislang zu keiner Linderung geführt. Er habe bereits alles versucht, um auch dieses Bett gewinnbringend nutzen zu können: Beispielsweise habe er mit Kissen operiert oder das Fußteil zum Kopfteil gemacht, also den Lattenrost gedreht. Dies habe aber lediglich dazu geführt, dass er sich dann in einer extremen Schräglage befunden habe und nach unten gerutscht sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 das Bett im Bett System, vierfach teilbar, nebst Matratze ausweislich der Kostenvoranschläge der Firma Luttermann vom 11.03.2013 und 13.03.2013 als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gestützt.
Das SG hat Befundberichte des B Krankenhauses eingeholt. In ihren Berichten vom 06.06.2013 und 11.03.2014 haben die dort behandelnden Ärzte mitgeteilt, dass der Kläger eine dauerhafte Oberkörperhochlagerung benötige. Hierbei müsse er in die Lage versetzt werden, die Lagerung mehrfach bedarfsgerecht zu variieren. Ein handelsüblicher Einlegerahmen werde diesem Bedürfnis aufgrund des Beschwerdebildes nicht ausreichend gerecht.
Sodann hat das SG ein Sachverständigengutachten von dem Arzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Q eingeholt. In seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers im Rahmen eines Hausbesuchs erstatteten Gutachten vom 07.07.2014 und ergänzenden Stellungnahmen vom 16.09.2014 und 09.04.2015 hat der Sachverständige Q ausgeführt: In der Vergangenheit sei es bei dem Kläger wiederholt zur Aspirationsgefahr gekommen. Der Kläger verbringe den überwiegenden Teil der Nacht in sitzender Position im Wohnzimmer. Bislang nutze er einen Standard-Lattenrost, mit dem er die Oberkörperhochlage einstellen könne. Alles in allem benötige der Kläger ein dreifach verstellbares Bett. Zum einen sei eine flexible Veränderung der Neigung der Rückenlehne erforderlich. Zum anderen sei eine Beugung des Hüftgelenks und der Kniegelenke notwendig. Eine solche Handhabe sei mit einem dreifach veränderbaren Bett gewährleistet. Die vom Kläger geltend gemachte vierfache Änderbarkeit – also eine weitere verstellbare Ebene für das Gesäß – sei demgegenüber nicht erforderlich, sondern wirke sich angesichts der Gefahr einer Rundrückenbildung kontraproduktiv aus. Ebenso wenig sei die Neigungs- und Höhenverstellung des gesamten Bettrahmens erforderlich.
Durch Urteil vom 30.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf das vom Kläger begehrte Bettgestell sei bereits die medizinische Erforderlichkeit nicht gegeben. Das ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Q. Der Sachverständige habe plausibel dargelegt, dass die vom Kläger begehrte vierfache Aufteilung des Bettes unter dem Gesichtspunkt der orthopädischen Folgeschäden, des Dekubitus-Folgerisikos und auch der Aspirationsgefahr nicht nur nicht medizinisch indiziert, sondern im vorliegenden Fall sogar kontraindiziert sei. Für das Gericht sei nachvollziehbar, dass das Risiko, nachts mit der unteren Körperhälfte abzurutschen, wesentlich größer sei, wenn das Gesäß in einer breiten Kuhle liege. Bereits aus ergonomischen Gründen könne der Kläger eher auf der Ebene zwischen den ersten beiden Winkeln verrutschen, als wenn nach dem ersten Winkel das Bettgestell angehoben werde, wie es sich aus der vom Sachverständigen Q angefertigten Skizze ergebe. Für die Kammer, die von Seiten der ehrenamtlichen Richter auch mit einem ehemaligen Raumausstatter und Polsterer besetzt gewesen sei, sei es daher nachvollziehbar, dass das Risiko zu verrutschen und damit einer erhöhten Aspirations- und Refluxgefahr ausgesetzt zu sein, wesentlich größer sei, wenn der Rücken- und Lendenbereich in einer horizontalen Lagerung gebettet werde. Sofern der Kläger hilfsweise eine zweifach verstellbare Bettvariante begehren sollte, handele es sich hierbei um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht in die Leistungspflicht der GKV falle. Im Übrigen wäre hier eine Doppelversorgung gegeben, da der Kläger bereits über ein entsprechendes Bett verfüge. Bei der außerdem geltend gemachten Matratze handele es sich ebenfalls um eine handelsübliche Matratze und damit um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Gegen das ihm am 06.01.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.02.2016 Berufung eingelegt.
Er macht unter Vorlage von Bescheinigungen des Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. O geltend: Nach wie vor halte er daran fest, dass die beantragten Gegenstände medizinisch erforderlich seien. Der erstinstanzlich gehörte Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass bei dem System "Combiflex Bibs" durch eine rückwandernde Rückenlehne eine gute Lagerung gewährleistet sei und ein Verrutschen durch den elektrisch verstellbaren Fußbügel verhindert werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.12.2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 zu verurteilen, ihm einen dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmen mit viergeteilter Liegefläche zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beklagte hat einen Antrag des Klägers, ihm ein "Combiflex Bibs" im Rahmen des "Kassenvertrages" leihweise zur Verfügung zu stellen, abgelehnt (Bescheid vom 27.04.2016).
Auf Antrag des Klägers hat sodann der Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde P gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten erstattet. In seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten vom 22.12.2016 hat der Sachverständige die Auffassung vertreten, dass als Behandlungsziel im Hinblick auf die beim Kläger vorhandenen Erkrankungen insbesondere das absolute Vermeiden einer Nahrungsmittelaspiration zu definieren sei. Dieses Behandlungsziel lasse sich ausschließlich gesichert mit einem vierfach elektrisch verstellbaren Lattenrost erreichen. Mit einem dreifach verstellbaren Lattenrost bestehe ein erhöhtes Risiko des Abrutschens des Oberkörpers. Durch eine verstärkt angepasste Matratze sei bei einem vierfach verstellbaren Lattenrost eine vermehrte Fixaktion gegenüber einem dreifach verstellbaren Lattenrost gewährleistet. Im Gegensatz hierzu sei bei der Versorgung mit einem handelsüblichen elektrisch verstellbaren Lattenrost das Hochrutschen auf die dann vorhandene schräge Kante ohne ausreichende Sicherung des Beckens und Gesäßes nicht in gleichem Maße erzielbar. Die in dem Gutachten des Sachverständigen Q aufgeführten Risiken orthopädischer Art seien aufgrund der Anpassung durch die rückwandernde Rückenlehne und die bessere Anpassung des integrierten Matratzenausgleichs zu vernachlässigen. Gleichermaßen drohe ohne Versorgung mit einem "Combiflex Bibs" eine Verschlimmerung der bereits vorhandenen Erkrankungen.
In einer vom Senat veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 03.05.2017 hat der Sachverständige Q dem Sachverständigen P im Hinblick auf die beim Kläger diagnostizierten Gesundheitsstörungen und die Notwendigkeit einer adäquaten Hilfsmittelversorgung zugestimmt, allerdings an seiner Auffassung festgehalten, dass eine Dreifach-Teilung des Lattenrostes zu empfehlen sei.
Der Senat hat den Beteiligten unter dem 25.08.2017 Internetausdrucke (www.betten.de) vom 10.08.2017 über elektrisch verstellbare Betteinlegerahmen übermittelt.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmens mit vier teilbaren Liegeflächen. Vor diesem Hintergrund wird er durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellung ausschließlich die Bewilligung eines dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmens mit viergeteilter Liegefläche. Dies entspricht dem klägerischen Vorbringen während des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger hat dort keine Zweifel daran gelassen, dass er aufgrund der bei ihm vorhandenen Erkrankungen einen dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmen mit vierfach teilbarer Liegefläche benötige. Dieser Antrag ist im Sinne der Verurteilung zur Verschaffung einer Sachleistung zu verstehen. Eine nähere Konkretisierung war entbehrlich, zumal die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 ihre Leistungspflicht unterschiedslos für sämtliche Betteinlegerahmen abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil, v. 17.01.1996 – 3 RK 39/94, BSGE 77, 209, juris Rn.15).
Die Gewährung einer Matratze hat der Kläger, wie sich auch aus seinem Berufungsantrag ergibt, im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr weiterverfolgt.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2016, mit dem die Beklagte die leihweise Überlassung eines "Combiflex Bibs" gemäß "Kassenvertrag" abgelehnt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Bescheid den angefochtenen Bescheid i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG abgeändert oder ersetzt hat. Abgesehen davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ihm nicht so sehr an der Verschaffung eines "Combiflex Bibs" gelegen ist, sondern er in erster Linie – zur Verringerung der Aspirationsgefahr – die Bewilligung eines elektrisch verstellbaren Einlegerahmens begehrt.
2. Die Berufung ist unbegründet. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh-, Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Variante), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Variante) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind alle sächlichen Mittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, selbst dann, wenn ihre Anwendung durch den Versicherten selbst sicherzustellen ist (BSG, Urteil v. 18.05.2011 – B 3 KR 12/10 R, Rn. 10 – Rollstuhl-Bike).
Bei elektrisch verstellbaren Einlegerahmen handelt es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll oder – falls dies nicht so ist – den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von gesunden, körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (BSG, Urteil v. 06.02.1997 – 3 RK 1/96, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 – Personalcomputer). Was regelmäßig auch von Gesunden genutzt wird, fällt nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen, wobei es auf einen bestimmten prozentual messbaren Verbreitungsgrad in der Bevölkerung oder einen Mindestpreis nicht ankommt (BSG, Urteil v. 16.09.1999 – B 3 KR 1/99 R, BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 – Luftreinhaltungsgerät II). Nicht ausschlaggebend ist, ob der Gegenstand aus Vermarktungsgründen als "medizinisches Hilfsmittel" beworben wird (BSG, Urteil v. 22.08.2001 – B 3 P 13/00 R, NZS 2002, 374 – elektrisch verstellbarer Sessel).
a) Der vom Kläger begehrte dreifach elektrisch verstellbare Betteinlegerahmen mit viergeteilter Liegefläche stellt sich als ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im vorbezeichneten Sinne dar. Denn ein solcher Gegenstand ist nicht nur für die Bedürfnisse erkrankter oder behinderter Menschen konzipiert.
Der Senat hat den Beteiligten unter dem 25.08.2017 einen Auszug der Internetseite www.betten.de vom 10.08.2017 übermittelt. Auf diesem Ausdruck werden unter der Überschrift "Elektrische Lattenroste" zahlreiche elektrisch verstellbare Einlegerahmen unterschiedlicher Hersteller präsentiert, die geeignet sind, den klageweise geltend gemachten Bedarf zu decken. Erläuternd bzw. werbend heißt es hierzu u.a.:
"Mit einem elektrischen Lattenrost lässt sich der Komfort im Bett enorm steigern, denn damit können Sie das Kopf- bzw. Fußteil via Fernbedienung bequem im Liegen verstellen. Je nach Modell verfügen die Elektro-Lattenroste über Federleisten und/oder Teller sowie bis zu vier Motoren. Wenn Sie zwei Lattenroste mit elektrischer Verstellung im Doppelbett verwenden möchten, empfehlen sich Ausführungen mit randloser Federwirkung. ( …)"
Weiter wird auf dem den Beteiligten bekannt gemachten Internetauftritt ausgeführt:
"Maximale Funktionalität für besten Komfort: Lattenroste mit elektrischer Verstellung im Betten.de Online-Shop
Die meisten Bettsysteme setzen sich aus einem Lattenrost als Unterfederung und einer darauf abgestimmten Matratze zusammen. Beide Komponenten gibt es in vielerlei Ausführungen, damit unterschiedliche Wünsche, Bedürfnisse und Anforderungen optimal vom Bettsystem erfüllt werden können. Im Bereich der Lattenroste bieten die elektrisch verstellbaren Modelle den höchsten Komfort und die meiste Funktion. Elektrisch verstellbare Lattenroste werden auch als Motor-Lattenroste oder Lattenroste mit elektrischer Verstellung bezeichnet. ( …)."
"Angenehme Bequemlichkeit im Bett
Durch den Einsatz eines Motor-Lattenrostes kann man auf einfache Art den Komfort und die Funktionalität des Bettes deutlich steigern. Elektrische Lattenroste verfügen über zwei oder vier Motoren zur stufenlosen Verstellung von Kopf- bzw. Fußteil. Maximalen Bedienkomfort bieten dabei Fernbedienungen, die je nach Modell als Kabel- oder Funkvariante mit dem Lattenrost geliefert werden. Damit bringen Sie Ihren Lattenrost per Knopfdruck vom Bett aus in jede gewünschte Position.
Die meisten Lattenroste mit elektrischer Verstellung, die sie im Betten.de Shop erhalten, sind noch mit weiteren Komfortmerkmalen ausgestattet. So zeichnen sich einige Modelle durch eine randlose unter Federung aus oder bieten verschiedene Komfortzonen für eine besonders ergonomische Anpassung an den Körper. ( …)"
"Elektro-Lattenroste – nicht nur für Senioren empfehlenswert
Die Entscheidung für einen elektrischen Lattenrost ist nicht nur älteren Menschen oder Personen mit körperlichen Einschränkungen zu empfehlen, sondern grundsätzlich jedem, der sich maximalen Komfort wünscht. ( …)."
aa) Diese Ausführungen zeigen exemplarisch, dass elektrisch verstellbare Lattenroste in ihren verschiedenen Variationen gerade nicht speziell oder überwiegend für die Bedürfnisse erkrankter oder behinderter Menschen konzipiert sind. Es wird vielmehr ausdrücklich betont, dass elektrisch verstellbare Betteinlegerahmen zur Komfortsteigerung für jedermann geeignet sind. Demgegenüber werden medizinische Aspekte oder Gesichtspunkte der Teilhabe (" nicht nur älteren Menschen oder Personen mit körperlichen Einschränkungen ") lediglich am Rande erwähnt. Der vom Kläger begehrte Einlegerahmen dient somit in erster Linie der Verbesserung des Schlafkomforts und nicht vorwiegend dazu, die Folgen einer Erkrankung zu lindern oder eine Behinderung auszugleichen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.12.2013 – L 4 KR 6/13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.02.2005 – L 4 KR 138/03). Gleichzeitig sprechen die zitierten Ausführungen dafür, dass mehrfach verstellbare elektrische Einlegerahmen nicht nur oder überwiegend von erkrankten und behinderten Menschen genutzt werden (zur Nutzung durch erkrankte und behinderte Menschen vgl. BSG, Urteil v. 24.01.2013 – B 3 KR 22/11 R, BSGE 113, 33, Rn. 21 m.w.N.).
bb) Es ist angesichts der Ausführungen der den Kläger behandelnden Ärzte und der im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen nicht zweifelhaft, dass der Kläger vor allem zur Minimierung der bestehenden Aspirationsgefahr einen elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmen benötigt, wobei lediglich streitig ist, ob dieser über eine drei- oder vierfach geteilte Liegefläche verfügen muss. Gleichwohl deckt die GKV nur den Sonderbedarf von erkrankten und behinderten Menschen ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2001 – B 3 P 13/00 R, NZS 2002, 374). Um einen solchen Sonderbedarf handelt es sich bei elektrisch verstellbaren Einlegerahmen allerdings nicht (vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 10.09.2013 – L 5 KR 562/13 B ER, LSG NRW, Urteil v. 27.07.1981 – L 16 Kr 75/80; BayLSG, Urteil v. 22.03.2007 – L 4 KR 11/04, juris Rn. 25; SG Dortmund, Urteil v. 14.12.1990 – S 24 Kn 120/89; zu einem elektrisch verstellbaren Sessel: BSG, Urteil v. 22.08.2001 – B 3 P 13/00 R, NZS 2002, 374).
b) Soweit der Kläger geltend macht, dass handelsübliche Einlegerahmen zu große Flächen an den Ebenen für das Gesäß und der Oberschenkel aufwiesen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hat der Kläger in seiner persönlichen verfassten Anmerkung lediglich ausgeführt, dass der "Anschein" bestehe, dass die Ebenen zwei (Gesäß) und drei (Oberschenkel) bei handelsüblichen Bettrahmen zu lang seien. Zum anderen hat er bei Antragstellung gegenüber der Beklagten nicht nur die vertragsärztliche Verordnung vorgelegt, sondern darüber hinaus ein Foto, das einen handelsüblichen verstellbaren Einlegerahmen zeigt.
3. Die Beklagte ist nicht als erstangegangener Rehabilitationsträger nach dem Leistungsrecht eines anderen Rehabilitationsträgers zur Gewährung der vom Kläger begehrten Gegenstände verpflichtet (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 18.05.2011 – B 3 KR 10/10 R Rn. 20). Das ergibt sich bereits daraus, dass ein Einsatz dieser Gegenstände nicht zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB V) oder zum Behinderungsausgleich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V), sondern ausschließlich zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V) in Betracht kommt.
4. Schließlich kam auch die Beiladung des Sozialhilfeträgers im Wege der unechten notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG) – etwa unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) – nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss v. 10.08.2017 – B 1 KR 1/17 BH, Rn. 8 f.; Beschluss v. 05.07.2016 – B 1 KR 18/16 B, Rn. 4, jeweils m.w.N.). Es haben sich keine Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit des Klägers ergeben. Solche hat er auch nicht vorgetragen. Angesichts dessen bestand nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
6. Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Erstellt am: 17.07.2018
Zuletzt verändert am: 17.07.2018