Auf Rev. d.Kl. werden das Urteil des LSG aufgehoben und Urteil SG geändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern … höhere Leistungen… zu zahlen.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. Dabei ist insbesondere umstritten, ob Zahlungen aus einer Restschuldversicherung als Einkommen anzurechnen sind und eine Rentennachzahlung einem Anspruch entgegensteht.
Die am 00.00.1967 geborene Klägerin 1), ihr am 00.00.1965 geborener Ehemann und der am 00.00.2007 geborene gemeinsame Sohn, der Kläger zu 2), lebten im streitigen Zeitraum in einem Haushalt. Für die von ihnen bewohnte Wohnung fielen monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v insgesamt 684 EUR an. Die Klägerin zu 1) bezog im streitigen Zeitraum ein monatliches Erwerbseinkommen i.H.v 1.564,13 EUR brutto (911,01 EUR netto). Für den Kläger zu 2) wurde Kindergeld i.H.v 184 EUR monatlich gezahlt.
Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann schlossen am 07.06.2011 einen Kreditvertrag mit der U-Bank über einen Gesamtkreditbetrag von 44.645,59 EUR. Die Rückzahlung sollte in 84 Monatsraten (83 Monatsraten zu je 767,70 EUR, letzte Rate 708,84 EUR) erfolgen. Der Einzug der Raten erfolgte über ein Lastschriftverfahren zum 15. eines jeden Monats. Zur Absicherung ihrer Rückzahlungsverpflichtungen schloss der Ehemann der Klägerin zu 1) gleichzeitig mit der U-Versicherung eine Restschuldversicherung mit den Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ab. Im Fall der Arbeitslosigkeit sah der Vertrag eine Bezahlung der Kreditraten aus der Versicherung für 12 Monate i.H.v 766,99 EUR vor. Der Beitrag für die Restschuldversicherung i.H.v 10.667,48 EUR wurde der Kreditsumme hinzugerechnet, so dass die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann zuzüglich Zinsen und Gebühren für eine Nettokreditsumme von 33.978,11 EUR insgesamt 64.427,94 EUR aufzubringen hatten. Der Restschuldversicherungsbeitrag wurde bei der Bestimmung der Ratenhöhen berücksichtigt. Nach den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung gegen Einmalbetrag" der U-Versicherung sind der Abschluss und der Fortbestand der Arbeitslosigkeitsversicherung nur zusammen mit dem gleichzeitig bei der U-Bank vereinbarten Kreditvertrag möglich (§ 1). Wird die versicherte Person während der Dauer der Versicherung arbeitslos, zahlt die U-Versicherung monatlich die versicherte Rate zugunsten des versicherten Kreditkontos an die U-Bank (§ 6).
Der Ehemann der Klägerin zu 1) wurde während der Kreditlaufzeit arbeitslos. Daher zahlte die U-Versicherung im Jahr 2015 die Kreditrate i.H.v 766,99 EUR an die U-Bank. Da gleichzeitig der Lastschrifteinzug der Kreditraten i.H.v 767,70 EUR fortgesetzt worden war, wurde der Betrag i.H.v 766,99 EUR dem Konto der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes wieder gutgeschrieben.
Der Beklagte bewilligte den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1) aufgrund ihres Antrags vom 29.01.2015 mit Bescheid vom 30.01.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 i.H.v jeweils 66,83 EUR monatlich für die Klägerin zu 1) und ihren Ehemann und 35,35 EUR für den Kläger zu 2). Auf den errechneten monatlichen Gesamtbedarf von 1.671 EUR rechnete der Beklagte das bereinigte Einkommen der Klägerin zu 1) i.H.v 581,00 EUR, für den Kläger zu 2) das Kindergeld i.H.v 184 EUR und die an die Eheleute wegen der Restschuldversicherung gezahlte Gutschrift i.H.v 736,99 (766,99 EUR – 30 EUR Versicherungspausche) bedarfsmindernd an.
Hiergegen legten die Kläger – vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten – ausdrücklich im Namen und in Vollmacht "der Bedarfsgemeinschaft" am 20.02.2015 Widerspruch ein. Auf Aufforderung durch den Beklagten legten sie eine Vollmacht "in Sachen C M-C + Bedarfsgemeinschaft" – vor. Die Kläger begehrten Leistungen ohne Berücksichtigung der Zahlungen der U-Versicherung als Einkommen. Es handele sich um zweckbestimmte Einnahmen, da die Leistungen der unmittelbaren Tilgung des Restkredits dienten und an diesen gekoppelt seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 wies der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Beklagte bezeichnet den Widerspruch in der Überschrift zu dem Bescheid als "Widerspruch der Frau C M-C". Für die Anrechnung der Zahlungen aus der Restschuldversicherung sei der tatsächliche Zufluss der Mittel, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden könnten, entscheidend. Der Rechtsgrund der Einnahmen sei unbeachtlich. Der Ehemann der Klägerin zu 1) sei weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, das Einkommen aus der Restschuldversicherung zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen.
Am 17.06.2015 hat der Bevollmächtigte bei dem Sozialgericht Köln "Klage in Sachen der Frau C M-C" erhoben und den Bescheid vom 30.01.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 beigefügt. Weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden in der Klageschrift vom 16.06.2015 nicht genannt. Mit einem am 13.08.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 11.08.2015 führt der Bevollmächtigte aus, der Klägerin zu 1) "und damit der Bedarfsgemeinschaft" stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 zu. Die von der U-Versicherung geleisteten Kreditraten i.H.v 766,99 EUR seien nicht als Einkommen zu bewerten. Eine von einem Dritten nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung könne nicht als Einkommen angesehen werden. Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, seien nicht als Einkommen zu qualifizieren. Für die Leistungen der TARGO-Versicherung könne nichts anderes gelten, weil die Zahlungen aufgrund der Koppelung des Versicherungsvertrags an den Kreditvertrag unmittelbar der Tilgung des Restkredits dienten.
Die Kläger und der erstinstanzlich noch als Kläger auftretende Ehemann der Klägerin zu 1) haben beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2015 zu verurteilen, der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der ihrem Ehemann monatlich ausgezahlten Leistungen aus der Kreditlebensversicherung in Höhe von monatlich 766,99 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die U-Bank mit Schreiben vom 05.10.2015 mitgeteilt, der Kunde gehe mit der Zahlung der Kreditrate auf das Kreditkonto üblicherweise zum jeweiligen Fälligkeitstag in Vorleistung. Er müsse der U-Versicherung immer aktuell den Nachweis erbringen, dass er noch arbeitslos ist. Nach Eingang des Nachweises erstatte die U-Versicherung die entsprechende Rate auf das Girokonto des Kunden. Die Gutschrift der Versicherungsleistung sei zweckgebunden. Eine anderweitige Verwendung der Versicherungsleistungen sei vertraglich ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 26.02.2016, den Klägern zugestellt am 29.03.2016, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klagen des Klägers zu 2) und des Ehemanns der Klägerin zu 1) seien unzulässig. Sie seien nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. Die am 17.06.2015 bei Gericht eingegangene Klageschrift habe keinen Hinweis enthalten, dass die Klage nicht nur für die Klägerin zu 1), sondern auch für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden sollte. Auch aus der Prozessvollmacht könne dieses nicht abgeleitet werden. Selbst aus der nach Ablauf der Klagefrist am 13.08.2015 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung lasse sich nicht entnehmen, dass die Klage auch für andere Personen erhoben werden sollte. Die Klage der Klägerin zu 1) sei unbegründet. Die monatlichen Leistungen der Restschuldversicherung i.H.v 766,99 EUR an den Ehemann der Klägerin zu 1) seien unter Abzug der Versicherungspauschale als Einkommen im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Entscheidend sei der tatsächliche Zufluss. Die Mittel hätten tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, das Geld an einen Dritten weiterzuleiten oder zurückzuzahlen. Es sei ihm zur endgültigen Verwendung verblieben. Aus den Unterlagen der U -Bank und der U-Versicherung ergebe sich keine vertragliche Verpflichtung, die Versicherungsleistungen zwingend für die Tilgung der Raten zu verwenden. Die ausgezahlten Versicherungsleistungen seien auch nicht als privilegiertes Einkommen von der Berücksichtigung ausgeschlossen.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat dem Ehemann der Klägerin zu 1) nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens mit Bescheid vom 19.04.2016 aufgrund eines Versicherungsfalls vom 26.03.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.04.2014 bewilligt. Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug von Januar 2015 bis Juni 2015 1.494,24 brutto (Zahlbetrag: 1.336,60 EUR) und von Juli 2015 bis Dezember 2015 1.525,57 EUR (Zahlbetrag: 1.364,63 EUR). Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit von April 2014 bis Mai 2016 belief sich auf 35.011,27 EUR. Auf diesen Betrag hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsantrag i.H.v 3.825,25 EUR angemeldet. Mit Schreiben vom 11.03.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mitgeteilt, dass hinsichtlich der Höhe der Leistungen des Beklagten für das Jahr 2015 ein Rechtsstreit anhängig ist. Mit Schreiben vom 26.04.2016 hat der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch i.H.v 3.954,67 EUR angemeldet, ohne auf den anhängigen Rechtsstreit wegen der Höhe der Leistungen hinzuweisen. Die Erstattungsansprüche sind von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland in der angemeldeten Höhe beglichen worden. Der verbleibende Nachzahlungsbetrag i.H.v 28.141,62 EUR (incl. Zinsen) ist an den Ehemann der Klägerin zu 1) ausgezahlt worden. Mit Bescheid vom 26.04.2016 hat der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab Juni 2016 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit aufgehoben.
Die Kläger haben am 29.04.2016 Berufung eingelegt. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die mit Schreiben vom 16.06.2015 erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten im Namen der Bedarfsgemeinschaft und damit im Namen aller drei Kläger erfolgt sei. Dies folge auch daraus, dass schon der Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid des Beklagten ausdrücklich auch im Namen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt sei. Die monatlichen Leistungen der Restschuldversicherung i.H.v 766,99 EUR an den Ehemann der Klägerin zu 1) seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Sozialgericht habe die Bedeutung des "wertmäßigen Zuwachses" verkannt, der nach ständiger Rechtsprechung des BSG Voraussetzung für die Einordnung von Einnahmen als Einkommen sei. Erforderlich sei, dass der Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung bleibe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Versicherungsleistungen aufgrund der Koppelung des Versicherungsvertrags an den Kreditvertrag gerade nicht zur endgültigen Verwendung verblieben, sondern vielmehr zur unmittelbaren Tilgung des Restkredits dienen sollten. Wenn selbst ein Darlehen, obwohl es als bereites Mittel zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte, als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen darstelle, müsse entsprechendes erst recht für die Leistungen aus einer Kreditausfallversicherung gelten.
Die Kläger beantragen nach Rücknahme der Berufung des Ehemannes der Klägerin zu 1),
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2015 zu verurteilen, im Jahr 2015 den Klägern höhere Leistungen ohne Berücksichtigung der Zahlungen aus der Restschuldversicherung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Am 05.10.2017 haben die Kläger auf Aufforderung des Senats mitgeteilt, dass eine Einkommenssteuererklärung der Klägerin zu 1) und des Ehemanns der Klägerin zu 1) letztmals für das Jahr 2013 abgegeben worden sei. Die U-Bank hat die Umsätze für das Kreditkonto der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes vorgelegt und mitgeteilt, die Versicherungsleistungen seien dem Kreditkonto zugeflossen. Zusätzlich seien die Raten für den Kredit per Lastschrifteinzug von dem Ehemann der Klägerin eingezogen worden. Die Überzahlung sei dem Ehemann anschließend wieder erstattet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dennoch kommt eine Verurteilung des Beklagten im Berufungsverfahren nicht in Betracht. Die Kläger haben (allein) aufgrund der Bewilligung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit keinen höheren Leistungsanspruch mehr.
Streitgegenstand ist ein Anspruch auf höhere Leistungen für 2015 ohne Berücksichtigung der Zahlungen aus der Restschuldversicherung unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 30.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2015. Die Kläger begehren zulässigerweise den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG auf ihre Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Die Voraussetzungen für ein Grundurteil in einem Höhenstreit liegen vor, wenn eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs erfolgt ist, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann (BSG Urteile vom 16.04.2013 – B 14 AS 81/12 R und vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R). Dies ist hier der Fall, weil die Nichtberücksichtigung der Zahlungen aus der Restschuldversicherung bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen mit höheren Leistungen für die Kläger verbunden ist.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage des Klägers zu 2) als unzulässig angesehen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden sei. Die am 17.06.2015 fristgerecht beim Sozialgericht eingegangene Klageschrift ist auch als Klage des Klägers zu 2) auszulegen.
Zwar wird der Kläger zu 2) in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Die Klageerhebung ist als Prozesshandlung jedoch der Auslegung zugänglich. Ein Klageantrag ist in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes unter Beachtung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Dabei sind neben dem Wortlaut auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen Der Grundsatz, dass im Zweifel von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren ausgegangen werden muss, ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen (BSG Urteile vom 01.03.2018 – B 8 SO 52/17 B und vom 27.09.2011 – B 4 AS 160/10 R). Diese Auslegungsgrundsätze gelten nicht nur für die Frage, was begehrt wird, sondern auch für die Frage, wer als Kläger Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens ist (BSG Urteile vom 31.10.2007 – B 14/7b AS 42/06 R und vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass mit einer Klage begehrt wird, was von dem Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verweigert wurde und die Klage denselben Gegenstand hat, wie der Widerspruchsbescheid. Hiervon ist nur abzuweichen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger einen Teil des zunächst geltend gemachten Anspruchs im Klageverfahren nicht weiter verfolgen will oder Beteiligte des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens sich am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligen wollen. Liegen hingegen keine nachvollziehbaren Gesichtspunkte für eine entsprechende Beschränkung des Klagebegehrens vor, ist grundsätzlich – auch bei einem unzureichenden Wortlaut der Klageschrift, der dann als unbeachtliche Falschbezeichnung anzusehen ist – von einer Identität von Widerspruchs- und Klagebegehren in sachlicher und personeller Hinsicht auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BSG nur für eine Übergangszeit bis 30.06.2007 Klageanträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifeln in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen waren, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Denn vorliegend folgt die Anerkennung des Klägers zu 2) als Beteiligtem des Verfahrens ab Klageerhebung nicht aus einer Erweiterung der gängigen Auslegungskriterien, sondern aus deren herkömmlicher Anwendung:
Der Widerspruchsbescheid bezog sich auf die Klägerin zu 1), den Kläger zu 2) und den Ehemann der Klägerin zu 1). Die Widerspruchseinlegung ist ausdrücklich "in Sachen C M-C + Bedarfsgemeinschaft" erfolgt. Der Widerspruchsbescheid bezieht sich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wenn in ihm ausgeführt wird, dass nach der Einkommensverteilung die Leistungen der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und des Ehemannes der Klägerin zu 1) in zutreffender Höhe bewilligt worden seien. Es gibt keinerlei sinnvolle Gesichtspunkte dafür, dass die Klage nur auf die Klägerin zu 1) bezogen sein soll. Demzufolge hat auch der Beklagte die Klage auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen angesehen, wie sich aus der Verwendung des Plural noch im Schriftsatz vom 28.10.2015 ergibt. Für eine Auslegung der Klageschrift im vorbezeichneten Sinne spricht schließlich, dass die Verantwortung für die unzureichende Bezeichnung der Beteiligten in der Klageschrift auch bei dem Beklagten liegt, da dieser in der Überschrift zum Widerspruchsbescheid (unzureichend) nur einen Widerspruch "der Frau C M-C" nennt und der Bevollmächtigte der Kläger genau diese Formulierung in der Klageschrift übernommen hat, obwohl der Widerspruch ausdrücklich auch von den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhoben wurde. Damit konnten alle Beteiligten und das Sozialgericht erkennen, dass die fristgemäß eingegangene Klage auch für den Kläger zu 2) erhoben worden ist.
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet. Die Kläger sind durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert.
Bis zur Bewilligung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an den Ehemann der Klägerin zu 1) hatten die Kläger allerdings einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015.
Die Klägerin zu 1) war erwerbsfähige Hilfebedürftige iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der 2015 geltenden und auch jetzt noch maßgeblichen Fassung. Sie befand sich innerhalb der Altersgrenzen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, war erwerbsfähig iSd §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) hilfebedürftig iSd §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II war. Zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 iVm § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Bedarf der Kläger und des Ehemanns der Klägerin zu 1) bestand im streitigen Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 aus dem für sie nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB II maßgebenden Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1) und ihren Ehemann in Höhe von je 360 EUR und dem gem. § 23 Abs. 1, 2. Alt. SGB II festgelegten Sozialgeld i.H.v 267 EUR für den Kläger zu 2) (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II vom 15.10.2014 [BGBl I 1620]) zuzüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von je 228 EUR monatlich. Ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung fiel im streitigen Zeitraum nicht an. Der Ehemann der Klägerin war für den streitigen Zeitraum als erwerbsfähiges (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 SGB II) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Kläger anzusehen, da die Erwerbsunfähigkeit noch nicht festgestellt worden war (§ 44a SGB II). Hieraus resultierte ein monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.671 EUR. Dem Bedarf der Kläger und des Ehemanns der Klägerin zu 1) gegenüber standen im streitigen Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 zugeflossenes Einkommen in Form von Kindergeld für den Kläger zu 2) i.H.v 184 EUR monatlich und ein um die Absetzbeträge (§ 11b SGB II) bereinigtes Einkommen der Klägerin zu 1) aus Erwerbstätigkeit i.H.v 581,01 EUR monatlich. Hieraus resultiert der von dem Beklagten festgestellte Bedarf. Der minderjährige Kläger zu 2) lebte mit der Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), weshalb dieser gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt war. Ausschlussgründe für einen Leistungsanspruch lagen bei den Klägern nicht vor.
Nicht zutreffend war hingegen die in dem angefochtenen Bescheid festgestellte Höhe des Anspruchs. Die Kläger hatten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Zahlungen aus der Restschuldversicherung des Ehemannes als Einkommen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der 2015 geltenden und auch jetzt noch maßgeblichen Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Entscheidend ist, ob mit eingehenden Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann (BSG Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 R). Nur ein wertmäßiger Zuwachs stellt Einkommen dar; als Einkommen sind nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Der Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R). Eine Qualifizierung einer Zahlung als grundsicherungsrechtlich relevante Einnahme (sei es als Einkommen, sei es als Vermögen) erfordert über den wertmäßigen Zuwachs hinaus, dass die Einnahme als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. nur BSG Urteile vom 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R und vom 18.02.2010 – B 14 AS 32/08 R).
Der Beklagte und das Sozialgericht sind hiernach zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im streitigen Zeitraum erfolgte monatliche Gutschrift i.H.v 766,99 EUR auf das Girokonto Einkommen darstellt. Bei diesem Zufluss handelt es sich lediglich um eine Rückbuchung der zuvor ohne Rechtsgrund an die U-Bank gezahlten Kreditrate. Die Rückbuchung einer zuvor kurz zuvor erfolgten Abbuchung stellt keinen wertmäßigen Zuwachs dar, sondern dient allein dem Ausgleich der zuvor erfolgten Minderung der zur Verfügung stehenden Mittel.
Bei der Zahlung der Restschuldversicherungsbeträge von der U-Versicherung an die U-Bank handelt es sich ebenfalls nicht um Einkommen. Zwar kann auch eine Zahlung, die zu einer Verminderung einer bestehenden Schuld führt, Einkommen i.S.d § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein, weil sie einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R). Auch die hier vorliegende Zahlung der Versicherungsleistung bewirkt, dass eine Schuldbefreiung und Verringerung der Verbindlichkeiten eingetreten ist. Den Klägern ist es dadurch gelungen, die Schuld gegenüber der U-Bank von 27.074,10 EUR (Stand 15.01.2015) auf 20.910,80 EUR (Stand 31.12.2015) zu reduzieren. Gleichwohl kommt eine Berücksichtigung als Einkommen nicht in Betracht. Die Versicherungsleistungen aus der Restschuldversicherung sind nicht als bereite Mittel zur Existenzsicherung anzusehen, da die Zahlung der Beträge nur zur Begleichung der Raten des Kredits vorgesehen und durch das tatsächliche Zusammenwirken von U-Bank und U-Versicherung sichergestellt war, dass die Mittel nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.
Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann haben durch Vereinbarung der Restschuldversicherung bei Kreditvertragsabschluss auch keine unbeachtliche Verwendungsentscheidung über zu beanspruchendes Einkommen getroffen. Eine solche Entscheidung wäre nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht anders zu bewerten, als jede andere Entscheidung über zur Verfügung stehende Mittel (BSG Urteile vom 24.05.2017 – B 14 AS 32/16 R und vom 29.04.2014 – B 14 AS 10/14 R). Die Vereinbarung einer Restschuldversicherung bei Kreditvertragsabschluss stellt indes keine Verwendungsentscheidung über zu beanspruchendes Einkommen in diesem Sinne dar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des BSG zur Unbeachtlichkeit von Dispositionen bei der Einkommensverwendung zugrunde lagen. Sowohl bei der Rückführung eines Arbeitgeberdarlehens (Fallgestaltung bei BSG Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 32/16 R) als auch bei der Rückführung eines Dispositionskredits (Fallgestaltung bei BSG Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 10/14 R) war zunächst zur freien Verfügung zustehendes Einkommen betroffen. Dies trifft auf die Zahlungen aus der Restschuldversicherung nicht zu. Das Einkommen aus der Restschuldversicherung wird überhaupt nur erzielt, um Verbindlichkeiten zu tilgen. Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag waren als verbundenes Rechtsgeschäft über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verknüpft, dass sie nicht unabhängig voneinander geschlossen worden wären (BGH Urteil vom 18.01.2011 – XI ZR 356/09). Demgemäß wurde auch der Beitrag zur Restschuldversicherung in den Gesamtkreditbetrag einbezogen. Weil beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist es der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann rechtlich nicht möglich, die Versicherungsleistung anders als zur Kredittilgung einzusetzen.
Dennoch kommt eine antragsgemäße Verurteilung des Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Betracht, nachdem dem Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 19.04.2016 von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht ist bei der hier gegebenen Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats (allg. Meinung, vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. § 54 Rn. 34, 40b mwN). Die um die 30 EUR-Versicherungspauschale bereinigten monatlichen Zahlbeträge der Rente des Ehemanns der Klägerin iHv 1.336,60 EUR für Januar 2015 bis Juni 2015 und 1.364,63 EUR für Juli 2015 bis Dezember 2015 sind nunmehr als Einkommen im streitigen Zeitraum zu berücksichtigen. Die jeweiligen vom Beklagten zutreffend errechneten Bedarfe der Kläger und des Ehemanns der Klägerin zu 1) sind bei nachträglicher Berücksichtigung der Rentenzahlung gedeckt durch das Kindergeld für den Kläger zu 2) iHv 184 EUR monatlich, das um die Freibeträge bereinigte Einkommen der Klägerin zu 1) aus Erwerbstätigkeit iHv 581,01 EUR monatlich und das um die 30 EUR Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) bereinigte Renteneinkommen des Ehemanns der Klägerin zu 1) von Januar 2015 bis Juni 2015 iHv 1.306,60 EUR monatlich und von Juli 2015 bis Dezember 2015 iHv 1.334,63 EUR monatlich.
Zwar sind die Renten in Form einer Rentennachzahlung für zurückliegende Zeiträume erst nach Mai 2016 und damit außerhalb des streitigen Zeitraums ausgezahlt worden. § 11 Abs. 3 SGB II sieht demgegenüber vor, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind ebenfalls in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 4 SGB II). Die Berücksichtigungsfähigkeit der nachträglichen Rentenbewilligung folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken von §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Demnach gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Unmittelbar ist die Vorschrift nicht anzuwenden, weil weder die Aufhebung des Bewilligungsbescheides, für die allein § 48 SGB X die Rechtsgrundlage bildet, betroffen ist, noch das SGB II eine materielle Vorschrift enthält, die anordnet, nicht zugeflossenes Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dennoch hält der Senat es für geboten, um eine nicht vertretbare Doppelabsicherung zu vermeiden, für Fallgestaltungen der vorliegenden Art den Rechtsgedanken der Vorschrift anzuwenden und vom Zuflussprinzip abzuweichen (in diesem Sinne bereits BSG Urteil vom 06.11.1985 – 10 RKg 3/84; zur Abweichung vom Zuflussprinzip aus normativen Gründen – Übergang der Erbschaft mit dem Tode einer Person gem. § 1922 BGB – vgl. nur BSG Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 10/14 R). In der Literatur wird zutreffend die Auffassung vertreten, § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X bei einer nachträglichen Bedarfsermittlung nach dem SGB II dahingehend anzuwenden, dass von einem fiktiven Zufluss der Rentenzahlung in der Zeit, für welche rückwirkend eine Rente bewilligt worden ist, auszugehen ist, um dem Doppelbezug von Sozialleistungen entgegenzuwirken (Udsching/Link SGb 2007, 513, 520; abweichend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 4641/12, Bayerisches LSG Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 610/11).
Dem kann vorliegend nicht entgegen gehalten werden, dass ein unerwünschter Doppelbezug von Sozialleistungen dadurch vermieden werden kann, dass der nachrangige Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger habe (so Bayerisches LSG Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 610/11). Dies trifft zwar grundsätzlich zu (§§ 40a SGB II, 104 Abs. 1 SGB X), scheitert jedoch vorliegend daran, dass der Beklagte nur einen auf die mit dem angefochtenen Bescheid schon bewilligten Anspruch bezogenen Erstattungsanspruch angemeldet hat, ohne den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Damit hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland iSd §§ 40a SGB II, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Rentennachzahlung, soweit sie über den geltend gemachten Erstattungsanspruch hinausging, mit befreiender Wirkung an den Ehemann ausgezahlt. Ebenso wenig kann der nachträglichen Berücksichtigung der Rentennachzahlung eine Möglichkeit zur Rückabwicklung nach § 816 Abs. 2 BGB entgegen gehalten werden (so aber LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 4641/12). Nachdem der Beklagte nur einen beschränkten Erstattungsanspruch angemeldet hatte, ist der Ehemann der Klägerin als Inhaber des Rentenanspruchs hinsichtlich des Empfangs der Rentennachzahlung – ungeachtet der ohnehin fraglichen Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB im Sozialleistungsverhältnis – kein Nichtberechtigter iS dieser Vorschrift gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 führende Auszahlung der Rentenleistungen des Ehemanns der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts noch nicht erfolgt war und die Anrechnung von Leistungen aus der Restschuldversicherung rechtswidrig war, weshalb der Beklagte das Klageverfahren veranlasst hat.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 14.01.2020
Zuletzt verändert am: 14.01.2020