Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Im Jahr 1996 gewährte ihm die W-Bank N einen Kredit i.H.v. 50.000 DM und reduzierte diesen im Oktober 1997 auf 25.000 DM. Hiergegen wehrte sich der Kläger in der Vergangenheit erfolglos zivilgerichtlich (Landgericht Münster Urteil vom 22.05.2003, 14 O 269/02 und Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 21.07.2004, 31 U 134/03).
Die auf der Grundlage seiner Überzeugung, die Kündigung des Kreditvertrages bzw. Reduzierung des Kreditrahmens sei vertrags- oder rechtswidrig gewesen, vom Kläger gegen die W-Bank N bei dem Sozialgericht Düsseldorf am 08.01.2014 und 20.06.2014 erhobenen Klagen (S 33 SV 1/14 und S 33 SV 23/14) verwies das Sozialgericht an das Landgericht Münster. Die im Verfahren S 33 SV 1/14 gegen den Verweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Landessozialgericht zurück.
Am 31.07.2014 erhob der Kläger mit der Bemerkung, die Klage richte sich nicht gegen die W-Bank N, sodann erneut Klage mit dem Begehren festzustellen, dass die Kündigung bzw. Reduzierung des Kredits durch die W-Bank N vertrags- bzw. rechtswidrig gewesen sei, sowie die nach seiner Auffassung hierdurch verursachten "Sozialschäden" festzustellen, ohne hierbei einen Beklagten zu bezeichnen. Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Bestimmung des § 92 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie darauf, dass als Beklagte allein die W-Bank N in Betracht komme, stellte der Kläger ausdrücklich klar, dass sich die Klage gegen das Jobcenter E richte. Das Sozialgericht wies die Klage mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 13.01.2015 ab (S 33 SV 31/14).
Mit einer erneuten Klage vom 10.02.2016 hat der Kläger sich zum einen gegen den Bescheid des Jobcenters E vom 12.01.2016 gewendet. Insoweit ist die Klage unter dem Aktenzeichen S 24 AS 488/16 bei dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig. Zum anderen hat der Kläger erneut die Feststellung beantragt, dass er kausal wegen des Verhaltens der W-Bank N Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsse, es sich bei dem Kreditvertrag mit der W-Bank N um einen Existenzgründungskredit mit einer Laufzeit von zehn Jahren gehandelt habe und dass ihm aufgrund des Verhaltens der W-Bank N seit Oktober 1997 bis heute Einnahmen aus freiberuflicher Selbständigkeit dauerhaft entgangen seien.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Es hat anschließend durch Gerichtsbescheid vom 05.04.2017 die Klage abgewiesen und ausgeführt, zuständig sei die 33. Kammer des Sozialgerichts, da sich deren Zuständigkeit auch auf Angelegenheiten erstrecke, die nicht zur Zuständigkeit einer der übrigen Kammern gehörten, oder solange eine Zuständigkeit der übrigen Kammern nicht festgestellt werden könne. Dies sei hier der Fall, denn der Kläger beziehe zwar Leistungen nach dem SGB II, die auf das Rechtsverhältnis mit der W-Bank N gründenden Feststellungsbegehren stellten aber keine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dar. Die Klage falle hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. entgegen der Auffassung des Klägers nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammer 24. Die Klage mit den Anträgen zu 1. bis 3. sei unzulässig. Dass der Kläger keine seine vertraglichen Beziehungen zur W-Bank N betreffenden Feststellungsansprüche gegen das Jobcenter geltend machen könne, habe das Gericht mit dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 13.01.2015 im Verfahren S 33 SV 31/14 entschieden. Die rechtskräftige Entscheidung binde die Beteiligten (§ 141 SGG) und stehe einer neuerlichen Klageerhebung entgegen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10.04.2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 05.05.2017 unter Vertiefung seines Vortrages Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Kammer 24 des Sozialgerichts Düsseldorf für sein Begehren zuständig sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.04.2017 aufzuheben und zur Klärung der Zuständigkeit für das Verfahren den 5. Senat des Landessozialgerichts hinzuzuziehen
und ein von der mündlichen Verhandlung erstelltes Sitzungsprotokoll von heute zu erstellen und dieses von ihm per Unterschrift vor der Senatsentscheidung genehmigen zu lassen.
Darüber hinaus beantragt der Kläger,
dass der 5. Senat, der bereits im Verfahren L 5 SV 9/17 tätig war, bzgl. des Verfahrens S 33 SV 1/14 ebenfalls hier hinzugezogen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war zunächst an seiner Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass der Kläger entsprechend seinem Antrag das Sitzungsprotokoll nicht zuvor schriftlich genehmigt hat. Eine derartige schriftliche Genehmigung der Beteiligten ist in den für die Erstellung des Protokolls geltenden Vorschriften (§§ 122 SGG i.V.m. 159ff Zivilprozessordnung) nicht vorgesehen.
Der Senat ist auch für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig. Nach dem Geschäftsverteilungsplan 2017 für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (GVP) sind dem 12. Senat u.a. die Streitsachen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen. Das Feststellungsbegehren des Klägers richtet sich gegen den Beklagten als dem für ihn zuständigen Jobcenter. Damit ist ein Sachzusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende und eine entsprechende Zuständigkeit des 12. Senats gegeben. Der 5. Senat des Landessozialgerichts ist demgegenüber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zuständig. Zum einen sind dem 5. Senat im GVP keine Streitsachen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen. Zum anderen ergibt sich die sog. Auffangzuständigkeit des 5. Senats nur für Rechtsangelegenheiten, für die kein anderer Senat nach dem Sachzusammenhang zuständig ist. Ein solcher Sachzusammenhang mit den Streitsachen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht hier jedoch. Der Senat ist an die erstinstanzlichen Zuständigkeitsregelungen nicht gebunden. Vielmehr bestimmt sich seine Zuständigkeit allein nach dem für ihn geltenden GVP. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine Beteiligung des 5. Senats an dem hiesigen Verfahren nicht in Betracht.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG), weil er die Berufung aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 24.10.2018
Zuletzt verändert am: 24.10.2018