Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1967 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 9 KR 632/18 beim Sozialgericht Köln. In diesem Klageverfahren rügt er die Beitragseinstufung der Beklagten hinsichtlich der von ihm zu zahlenden Beiträge für seine bei der Beklagten bestehende freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beitragseinstufung durch die Beklagte nicht zu beanstanden sei.
Gegen den ihm am 25.08.2018 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einfacher E-Mail vom 26.08.2018 beim Sozialgericht Köln "Berufung" eingelegt. Er hat für das Berufungsverfahren und die Begründung der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 03.09.2018 darauf hingewiesen, dass die per einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde nicht zulässig sei. Die bei Erhebung der Beschwerde einzuhaltenden Formerfordernisse ergäben sich aus der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Es werde anheim gestellt, die Beschwerde formgerecht einzulegen.
II.
Der Senat verwirft die vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2018 gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Beschluss ist dem Kläger am 25.08.2018 zugestellt worden. Der Kläger hat jedoch innerhalb der am 25.09.2018 endenden Beschwerdefrist (§ 64 Abs. 1, 2 und 3 SGG), keine dem Schriftformerfordernis genügende Beschwerde eingelegt.
Zwar kann die Beschwerde gemäß § 65a Abs. 1 SGG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Allerdings muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 65a Abs. 2 Satz 1 SGG). Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs. 3 und 4 SGG). Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 65a Abs. 6 SGG).
Die am 26.08.2018 beim Sozialgericht eingegangene E-Mail des Klägers, mit welcher dieser – ohne entsprechende Signatur und ohne Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs – sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt hat, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Senat hat dies dem Kläger auch unverzüglich mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde damit nicht wirksam erhoben ist und ihn erneut auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht.
Der Antrag auf PKH für das vorliegende Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen. Nach § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO kann PKH für die "Prozessführung" gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das PKH-Prüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 17.01.2014 – L 1 KR 536/13 B -, juris Rn.; BayLSG, Beschl. v. 28.11.2011 – L 11 AS 606/11 B PKH -, juris Rn. 10; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 73a Rn. 2b).&8232;&8232;
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.01.2019
Zuletzt verändert am: 16.01.2019