NZB als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger hat keinen Schulabschluss erlangt. Er durchlief von Herbst 1981 bis Dezember 1981 eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer und arbeitete seither in diesem Beruf. 1989 erlangte er den Gabelstaplerschein. Zuletzt war er seit dem 15.05.2002 bis zum 14.06.2012 als Kraftfahrer bei der Firma "L" in U abhängig beschäftigt. Seine dortige Tätigkeit bestand im Be- und Entladen und Fahren von LKW. Diese Tätigkeit setzte im Falle des Klägers das Vorliegen einer entsprechenden Fahrerlaubnis sowie eine Anlernzeit von 6 Monaten voraus, war körperlich mittelschwer mit dem Erfordernis teils schweren Hebens und erfolgte unter Kälteeinfluss. Der Kläger wurde während der gesamten Tätigkeit nach Lohngruppe 3 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen entlohnt. Seit dem 16.12.2010 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte gewährte dem Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuletzt vom 21.09.2011 bis zum 14.10.2011 in C. Die Entlassung am 14.10.2011 erfolgte arbeitsunfähig. Der Kläger wurde ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes vom 17.10.2011 unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen für leichte körperliche Arbeiten arbeitstäglich sechs Stunden und mehr als leistungsfähig erachtet. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer könne nicht mehr ausgeübt werden.
Am 08.11.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung seines Antrages gab er an, u.a. unter Beschwerden seitens der Wirbelsäule, des linken Knies und der rechten Schulter sowie unter Bluthochdruck, Depressionen, einem chronischen Magenleiden und einem Karpaltunnelsyndrom beidseits zu leiden. Mit Bescheid vom 01.12.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dies sei ihm auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob er aufgrund der ausgeübten Beschäftigung als Berufskraftfahrer Facharbeiterstatus genieße, da er auch auf Verweisungsberufe des gehobenen allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Registrator/Poststellenmitarbeiter oder Dienstwagenfahrer gesundheitlich zumutbar verweisbar sei. Hiergegen legte der Kläger am 09.12.2011 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen Bezug auf ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L vom 12.01.2012 nahm, wonach schon leichte Tätigkeiten im Haushalt nach kurzer Zeit starke Rückenschmerzen zur Folge hätten und der Kläger gehindert sei, mehr als 30 Minuten zu sitzen. Die therapeutischen Optionen seien ausgeschöpft, eine Besserung der Beschwerden und die Wiedererlangung zumindest dreistündiger Erwerbsfähigkeit seien nicht zu erwarten. Ergänzend führte der Kläger aus, aufgrund starker Schmerzen sei der Schlaf gestört, was zu Konzentrationsschwierigkeiten am Tage führe. Die Beklagte holte daraufhin ein ärztliches Sachverständigengutachten des Nervenarztes und Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. Dr. C vom 08.03.2012 ein. Dr. Dr. C diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 08.03.2012 bei diesem das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit depressiven Störungen, einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierender Lumboischialgien rechts und eines Karpaltunnelsyndroms und sah den Kläger in der Lage, regelmäßig noch körperlich und geistig leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und schwerem Heben und Tragen, arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer könne der Kläger unter Vermeidung von ständigem Heben und Tragen sowie von Zwangshaltungen noch arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies die Beklagte dem folgend den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 06.07.2012 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund übermäßiger Schmerzen, insbesondere Rückenschmerzen, die durch Schulterschmerzen links und Knieschmerzen rechts verstärkt würden, außer Stande zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er leide zudem unter Depressionen, sozialem Rückzug und Zukunftsängsten, bei gleichzeitig bestehender Bluthochdruckerkrankung, Schlaflosigkeit und Konzentrationsmängeln.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 09.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles am 08.11.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung im Wesentlichen Bezug genommen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie auf eine ärztliche Stellungnahme der Neurologin und Sozialmedizinerin Dr. T vom 28.05.2014, die sich kritisch mit den Sachverständigengutachten des Dr. N und der Dr. T1 auseinandergesetzt hat.
Das Gericht hat Behandlungs- und Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, des Hausarztes Dr. L vom 09.10.2012, des Facharztes für Orthopädie U vom 18.10.2012 und der Fr. M von der L Akademie für Psychotherapie vom 26.10.2012, sowie eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma "L" vom 14.11.2012 beigezogen. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft habe die Anlernzeit für die Tätigkeit des Klägers für eine völlig ungelernte Kraft ein Jahr, im Falle des Klägers 6 Monate betragen. Der Kläger sei nach Lohngruppe 3 des Tarifvertrages für Verkehrswirtschaft und Logistik entlohnt worden. Die Arbeiten seien körperlich mittelschwer mit teils schwerem Heben und unter Kälteeinfluss erfolgt. Das Gericht hat Beweis erhoben über das dem Kläger verbliebene gesundheitliche Leistungsvermögen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 02.05.2013 sowie des Arztes für Orthopädie Dr. N1 vom 04.04.2013. Dr. N1 hat nach ambulanter Untersuchung vom 04.04.2013 das Vorliegen wiederkehrender Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L5/S1, einer Bandscheibenvorwölbung L2 bis L5, degenerativer Veränderungen der Brustwirbelsäule TH8 bis TH12 und der Lendenwirbelsäule L5/S1 sowie eines beginnenden Verschleißleidens beider Kniegelenke diagnostiziert. Dr. S hat nach ambulanter Untersuchung vom 15.01.2013 das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer mittelgradigen depressiven Episode, eines degenerativen Lendenwirbelsäulensyndroms, eines Verschleißleidens der Kniegelenke und arterieller Hypertonie diagnostiziert. Zusammenfassend haben die gerichtlichen Sachverständigen den Kläger noch im Stande gesehen, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung arbeitstäglich sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Arbeiten mit häufigem Bücken oder Knien oder in Zwangshaltungen seien nicht abzuverlangen. Die Tätigkeiten sollten in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern seien nicht abzuverlangen. Ebenso seien Arbeiten unter besonderem zeitlichem Druck (Akkord- oder Fließbandarbeit) oder mit häufigem Publikumsverkehr zu meiden. Das Leistungsvermögen bestehe seit Dezember 2011. Eine wesentliche Änderung sei seitdem nicht feststellbar.
Das Gericht hat auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG) weiter Beweis erhoben über das dem Kläger verbliebene gesundheitliche Leistungsvermögen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N vom 06.05.2014 sowie eines schriftlichen Zusatzgutachtens der Ärztin für Orthopädie Dr. T1 vom 06.02.2014. Dr. T1 hat nach ambulanter Untersuchung vom 27.11.2013 das Vorliegen einer chronischen Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts mit Druck der Bandscheibe auf die Nervenwurzel S1 rechts ohne Nachweis radikulärer Ausfälle, bleibender Rückenschmerzen bei Verschleiß der kleinen Wirbelgelenke, einer Verschleißerscheinung im Bereich der Halswirbelsäule mit Nachweis einer Bewegungseinschränkung und lokaler Schmerzen sowie Muskelhartspann des Trapezius bds., einer beginnenden Retropatellararthrose mit Reizzuständen im Bereich beider Kniegelenke und Schmerzen beim Treppensteigen und eines chronischen Schmerzsyndroms diagnostiziert. Dr. N hat nach ambulanter Untersuchung vom 08.10.2013 das Vorliegen einer depressiven Entwicklung, zunächst vom Ausprägungsgrad einer depressiven, später einer leichten und aktuell bereits mittelgradigen depressiven Episode, eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Anteilen und einer generalisierten Angststörung diagnostiziert. Zusammenfassend haben die Sachverständigen den Kläger noch im Stande gesehen, arbeitstäglich drei bis vier Stunden zu arbeiten. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. T1 am 27.11.2013 auch keine körperlich leichten Tätigkeiten mehr verrichten können. Es seien aus orthopädischer Sicht Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Knien sowie Arbeiten unter Einwirkung von Kälte oder Witterung zu meiden. Aus psychiatrischer Sicht seien Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht sowie Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Nervenkraft und die Verantwortung sowie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr zu meiden. Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern seinen nicht zumutbar. Dr. T1 hat ausgeführt, die Gründe für die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers lägen in der Schmerzhaftigkeit von Seiten der Lendenwirbelsäule und der Ausstrahlung in das rechte Bein sowie darin, dass aufgrund des gestörten Nachtschlafes eine verstärkte Tagesmüdigkeit auftrete. Diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. T1 am 27.11.2013. Auf orthopädischem Gebiet werde keine wesentliche Abweichung von den Vorgutachten gesehen. Vielmehr habe sich der Befund seit der Untersuchung bei Dr. N1 verschlechtert. Dr. N hat ausgeführt, auf psychiatrischem Gebiet habe sich die depressive Erkrankung ständig verschlechtert, neu hinzugetreten sei die generalisierte Angststörung. Die durch Dr. T1 festgestellten Beschwerden, welche zeitliche Einschränkungen begründeten, überschnitten sich erheblich mit den psychiatrischen Beschwerden. Die Leistungseinbuße sei insgesamt nicht dauernder Natur. Auf psychiatrischem Gebiet bestehe keine wesentliche Abweichung von dem Gutachten Dr. S, vielmehr stelle sich die Erkrankung schlimmer und komplexer dar, als noch zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. S.
Das Gericht hat ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. N1 vom 27.06.2014 und des Sachverständigen Dr. S vom 11.08.2014 eingeholt. Dr. N1 hat zusammenfassend ausgeführt, die durch Dr. T1 erfassten Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule führten nicht zu einer wesentlichen Leistungseinschränkung. Hinsichtlich der Befunde der Lendenwirbelsäule sei eine Verschlechterung eingetreten. Dieses Beschwerdebild der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlendem Charakter zum rechten Bein müsse auf einen Bandscheibenschaden im Segment L5/S1 zurückgeführt werden. Unter Beachtung des Umstandes, dass Sensibilitätsstörungen durch Dr. T1 nicht geschildert worden seien und der Achillessehnenreflex durch Dr. T1 seitengleich auszulösen gewesen sei, was gegen eine permanente und kräftige Druckauswirkung durch die Bandscheibe auf die Nervenwurzel S1 rechts spreche, bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Schmerzen der Ischialgie rechts und den objektivierbaren Befunden. Geteilt werde die durch Dr. T1 gestellte Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms. Nicht geteilt werde die Einschätzung der Dr. T1 zum Leistungsvermögen des Klägers. Ihre Ausführungen seien insoweit widersprüchlich. Insbesondere eine Leistungseinschränkung auf drei bis vier Stunden sei nicht objektivierbar. Soweit Dr. T1 die Beschwerdeschilderung des Klägers sehr hoch bewerte, fehle es an orthopädischen objektivierbaren Befunden. Insoweit werde den Ausführungen Dr. N, wonach das orthopädische Krankheitsbild durch das Schmerzsyndrom erheblich überlagert werde, gefolgt, ohne dass daraus jedoch eine zeitliche Leistungseinschränkung resultiere. Dr. S hat zusammenfassend ausgeführt, auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Dr. N keinen Anlass zu sehen, von dem bisherigen Gutachtenergebnis abzuweichen.
Der Kläger hat ergänzend Bezug genommen auf einen Arztbrief des Facharztes für Orthopädie U vom 01.09.2014, wonach zunehmende Schmerzen an der Hüfte mit Ausstrahlung bis in die Knieregion zu berichten seien. Das Gericht hat hierzu eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. N1 vom 08.10.2014 eingeholt. Dieser hat zusammenfassend ausgeführt, dass bislang bei keiner gutachterlichen Untersuchung Nutzungseinschränkungen der Hüftgelenke festgestellt worden seien und klinische Befunde in dem Arztbrief des Hr. U nicht dargestellt würden. Eine nunmehr berichtete Coxarthrose der Hüftgelenke lasse wechselnde Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu. Insoweit wirke sich diese Erkrankung nicht auf die bereits beschriebenen Leistungseinschränkungen verstärkend aus.
Mit Urteil vom 27.02.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Nach umfassender Würdigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen stehe zu dessen Überzeugung fest, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der Kläger könne unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen und in geschlossenen Räumen ausüben. Den für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. N1 und Dr. S stünden die Ausführungen der Sachverständigen Dr. T1 und Dr. N entgegen. Dabei seien die Ausführungen der Dr. T1 bereits nicht plausibel. Darüber hinaus dokumentiere sie letztlich nur Befundakzentuierungen gegenüber dem Sachverständigengutachten Dr. N1. Dr. N übernehme die durch Dr. T1 dargelegte Feststellung einer quantitativen Leistungsminderung ohne differenzierte Begründung. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger noch im Stande sei, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer zu verrichten. Der Kläger sei als Angelernter einzustufen. Er sei ausgebildeter Berufskraftfahrer. Dabei habe er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Anlernzeit von sechs Monaten durchlaufen. Trotz seiner langjährigen Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei keine andere Einstufung des Klägers vorzunehmen. Als Angelernter sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort seien noch genügend Tätigkeiten vorhanden, die der Kläger mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. An einer ausreichenden Umstellungsfähigkeit des Klägers bestehe kein Zweifel. Der Benennung einer speziellen Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 04.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor: Er könne keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Er leide schon ohne Belastungen unter ständigen starken Schmerzen im ganzen Rücken, die in Beine und Arme ausstrahlten und insbesondere auch in den Händen zu Taubheit und Missempfindungen führten. Er sei körperlich und psychisch völlig erschöpft und nicht mehr belastbar. Bei Gesamtwürdigung aller gesundheitlichen Umstände sei es ihm nicht mehr möglich, noch drei oder mehr Stunden täglich seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer bzw. einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Die eingeholten Befundberichte und Gutachten zeichneten ein viel zu positives Bild. Jedenfalls stehe ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Seine Tätigkeit als Frachtführer stelle einen Beruf dar, er von 1980 bis 2010 ununterbrochen ausgeübt habe und für den er nach Tarifvertrag vergütet worden sei. Der Kläger hat Bezug auf ein Arbeitszeugnis der Firma C KG vom 01.02.2002 sowie eine Bestätigung der Firma "L" vom 07.09.2015 genommen. Kenntnisse habe er in allen wesentlichen Bereichen des Berufsbildes des Berufskraftfahrers erworben. Über EDV-Kenntnisse verfüge er nicht, weshalb eine Verweisung als Poststellenmitarbeiter nicht in Betracht komme. Seine Coxarthrose habe sich verschlimmert. Er hat auf Arztbriefe des Medizinischen Versorgungszentrums Dr. X u.a. vom 24.05.2016 sowie des Herrn U vom 01.09.2014 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 zu verurteilen, dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls ab Antragsstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sowie des erstinstanzlichen Urteils, welches sie für richtig hält, und auf eine ärztliche Stellungnahme der Neurologin und Sozialmedizinerin Dr. T vom 05.08.2015. Der Kläger könne einen höheren Berufsschutz als den des angelernten Arbeiters beanspruchen. Zumindest die Ebene des Facharbeiters sei im Hinblick auf die eingeholten Arbeitgeberauskünfte anzunehmen. Der Kläger sei jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen weiterhin in der Lage, Verweisungstätigkeiten als Poststellenmitarbeiter, als Bürohilfskraft oder als Lagerfacharbeiter arbeitstäglich sechs Stunden und mehr auszuüben. Die Beklagte hat eigene berufskundliche Unterlagen bzw. Verweise auf entsprechende sozialgerichtliche Entscheidungen zu den benannten Verweisungstätigkeiten zur Akte gereicht.
Der Senat hat eine ergänzende Arbeitgeberauskunft der Firma "L" vom 07.10.2015 eingeholt, wonach es sich bei dem in der Arbeitgeberauskunft vom 14.11.2012 genannten Tarifvertrag um den "Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen" handelt, sowie eine weitere Auskunft aus Mai 2017 (Eingang bei Gericht am 15.05.2017). Danach war der Kläger seit dem 15.05.2002 in der Lohngruppe 3 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW eingestuft und hat im Laufe seiner Tätigkeit praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihn zum sicheren und wirtschaftlichen Führen von Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen der Klassen "CE" und "D" auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften befähigten, sowie Kenntnisse des Rechts für Gefahrgutstransport und Lebensmitteltransporte, Kenntnisse hinsichtlich Maßnahmen der Erste-Hilfe-Leistung und Kenntnisse zur Überprüfung der Betriebsbereitschaft des Motors und der elektrischen Anlage, des Fahrgestells und der Räder und der Funktion der Bremsanlage erlangt. Umfangreichere technische Kenntnisse einschließlich der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten, Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie sowie Kenntnisse zur beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung und zum Einsatz von Kraftomnibussen hat der Kläger danach nicht erlangt.
Der Senat hat Behandlungs- und Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, des Facharztes für Orthopädie U vom 19.01.2016, vom 04.02.2017 und vom 17.10.2017, des Allgemeinmediziner Dr. L vom 20.01.2016 und des Medizinischen Versorgungszentrums Dr. X u.a. vom 19.10.2016 eingeholt. Der Senat hat ferner ein im Auftrag der Deutschen Beamtenversicherung (DBV) erstattetes fachorthopädisch/fachunfallchirurgisches Gutachten des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. L1 vom 25.07.2017 beigezogen.
Der Senat hat sodann Beweis erhoben zu dem Leistungsvermögen des Klägers durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, spezielle Schmerztherapie und Rehabilitationswesen Dr. H vom 10.04.2018 sowie eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Orthopädie und Arztes für spezielle Schmerztherapie Dr. H1 vom 16.03.2018. Dr. H1 diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung vom 16.03.2018 auf dem orthopädischen Fachgebiet das Vorliegen einer Cervialgie (mit anamnestisch fallweiser pseudoradikuläre Ausstrahlung in den linken Arm bei freier Funktion und negativradiologisch leichten degenerativen Veränderungen der unteren HWS), einer Dorsolumbalgie (bei statisch-dynamischer Wirbelsäuleninsuffizienz mit Betonung der BWS, zusätzlicher Adipositas per magna, anamnestisch fallweise pseudoradikulärer Ausstrahlung, relativ freier Funktion, negativradiologisch degenerativen Veränderungen der unteren Hälfte der BWS L5/S1 sowie Morbus Baastup L3-S1), einer Periarthritis humeroscapularis der linken Schulter (bei freier Funktion, sonografischem Ausschluss eines Impingementsyndroms, nativradiologisch funktionellem Humeruskopfhochstand und leichten degenerativen Veränderungen an Schulter- und Schultereckgelenk), einer Arthralgie am linken Ellenbogen (bei freier Funktion, Defektbildung nach Fraktur innerer Oberarmknochen und negativradiologisch leichten degenerativen Veränderungen), einer diagnostisch unklaren angegebenen Hypästhesie der Fingerbeeren an Daumen und Zeigefinger rechts, einer Coxalgie beidseitig (bei freier Funktion und negativradiologisch beginnender – nicht fortgeschrittener – Valguscoxarthrose beidseitig), einer Arthralgie am linken Kniegelenk (bei freier Funktion, positiver Innenmeniskussymptomatik, anamnestisch auch rechts ohne aktuelles klinisches Korrelat, nativradiologisch leichten degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks, sonographischem Ausschluss eines Ergusses und Ausschluss einer Baker-Zyste), einer Sprunggelenksarthralgie links (mit im Seitenvergleich reduzierter Funktion und negativradiologisch (Fremdbefunde) beginnender posttraumatische USG-Arthrose) sowie eines Senkfußes beidseitig. Dr. H diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung am 10.04.2018 auf dem neurologisch-psychiatrischen und schmerztherapeutischen Fachgebiet das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer depressiven Verarbeitungsstörung, einer Meralgia paraesthetica rechts, eines leichtgradigen Polyneuropathiesyndroms unklarer Ursache und eines Karpaltunnelsyndroms beidseits. Zusammenfassend sahen dies Sachverständigen den Kläger noch in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr regelmäßig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, wobei jederzeit ein freier Positionswechsel gewährleistet sein müsse, ohne Arbeiten im Knien, Hocken, ohne häufige Überkopf- und Überschulterarbeiten, ohne häufige Arbeiten im Bücken, ohne Gerüst- und Leiterarbeiten, ohne Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, ohne häufige Exposition gegenüber Umwelteinflüssen wie Kälte, Hitze, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Lärm, ohne Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht, ohne besonderen zeitlichen Druck oder häufigen Publikumsverkehr ausüben. Es seien noch geistig einfache und mittelschwierige Arbeiten möglich. Arbeiten mit besonders hohen Anforderungen an die geistigen Fähigkeiten seien nicht zuzumuten. Bei dem Kläger liege eine psychosomatische Schmerzstörung vor, die zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen führe, jedoch keine grundsätzlichen quantitativen Leistungsminderungen begründen könne. Die therapeutischen Optionen seien bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden, eine dekompensierte Schmerzstörung liege nicht vor. Die Tagesablaufschilderung des Klägers zeige zahlreiche gut erhalten Kompetenzen, die auch im Fall einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit abgerufen werden könnten. Eine pathologisch vermehrte Ermüdbarkeit liege nicht vor, kognitive Störungen seien wie auch eine höherwertige Depressivität nicht feststellbar gewesen. Der Kläger benötige keine betriebsunüblichen Pausen und sei in seiner Wegefähigkeit nicht leistungsrelevant eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei aufgrund der hierbei anzunehmenden Zwangshaltungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sei ebenso zumutbar wie eine Tätigkeit als Bürohilfskraft, sofern die qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigt würden. Eine Tätigkeit als Lagerfacharbeiter sei nicht leidensgerecht, da der Kläger mittelschwere Arbeiten nicht mehr verrichten könne und überwiegend sitzend arbeiten solle. Gegenüber den Vorgutachten der Sachverständigen Dr. Dr. C, Dr. S und Dr. N bestünden Abweichungen insoweit, als eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr für leidensgerecht erachtet werde, sich eine mittelgradige depressive Episode nicht mehr habe feststellen lassen und die Kriterien einer generalisierten Angststörung nicht ansatzweise erfüllt seien. Die in dem Gutachten der Dr. T1 konstatierte Schwere der Schmerzstörung könne nicht erkannt werden, so dass insoweit eine deutlich diskrepante Leistungseinschätzung resultiere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet. Das SG hat seine zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil er weder teilweise (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) noch voll (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erwerbsgemindert ist.
a) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI), wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Das für den Rentenanspruch erforderliche Vorliegen dieser sogenannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten, insbesondere nach der Auskunft der Beklagten vom 17.02.2015, sowohl zum Antragszeitpunkt wie auch unter Annahme eines Leistungsfalls am 27.11.2013 gegeben.
b) Der Kläger ist jedoch weder teilweise (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) noch voll (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erwerbsgemindert; er kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Jedenfalls nicht erwerbsgemindert ist, wer – wie der Kläger – unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
aa) Der Kläger leidet an folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben:
In neurologisch-psychiatrischer und schmerztherapeutischer Hinsicht ist das Leistungsvermögen des Klägers durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine depressive Verarbeitungsstörung eingeschränkt. Ferner liegen insoweit eine Meralgia paraesthetica rechts, ein leichtgradiges Polyneuropathiesyndrom unklarer Ursache und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits vor. In orthopädischer Hinsicht ist das Leistungsvermögen im Wesentlichen durch die Erkrankungen der Wirbelsäule (Cervialgie mit anamnestisch fallweiser pseudoradikulärer Ausstrahlung in den linken Arm bei freier Funktion und negativradiologisch leichten degenerativen Veränderungen der unteren HWS und Dorsolumbalgie bei statisch-dynamischer Wirbelsäuleninsuffizienz mit Betonung der BWS, zusätzlicher Adipositas per magna, anamnestisch fallweise pseudoradikulärer Ausstrahlung, relativ freier Funktion, negativradiologisch degenerativen Veränderungen der unteren Hälfte der BWS L5/S1 sowie Morbus Baastup L3-S1), die Erkrankung der Schulter (Periarthritis humeroscapularis der linken Schulter bei freier Funktion, sonografischem Ausschluss eines Impingementsyndroms, nativradiologisch funktionellem Humeruskopfhochstand und leichten degenerativen Veränderungen an Schulter- und Schultereckgelenk), die Erkrankung der oberen Extremitäten (Arthralgie am linken Ellenbogen bei freier Funktion, Defektbildung nach Fraktur innerer Oberarmknochen und negativradiologisch leichten degenerativen Veränderungen und diagnostisch unklare angegebene Hypästhesie der Fingerbeeren an Daumen und Zeigefinger rechts), die Erkrankungen der unteren Extremitäten (Coxalgie beidseitig bei freier Funktion und negativradiologisch beginnender – nicht fortgeschrittener – Valguscoxarthrose beidseitig, Arthralgie am linken Kniegelenk bei freier Funktion, positiver Innenmeniskussymptomatik, anamnestisch auch rechts ohne aktuelles klinisches Korrelat, nativradiologisch leichten degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks, sonographischem Ausschluss eines Ergusses und Ausschluss einer Baker-Zyste, Sprunggelenksarthralgie links mit im Seitenvergleich reduzierter Funktion und negativradiologisch -Fremdbefunde- beginnender posttraumatische USG-Arthrose sowie Senkfuß beidseitig) eingeschränkt. Daneben wird das Leistungsvermögen durch das Vorliegen einer arteriellen Hypertonie eingeschränkt. Insoweit decken sich die Ausführungen der Sachverständigen sowohl hinsichtlich der erhobenen Befunde als auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Diagnosen im Wesentlichen.
Die erhobenen Diagnosen werden im Wesentlichen auch bestätigt durch die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere des Dr. U. Soweit dieser ergänzend einen Zustand nach Fibulafraktur berichtet, lagen jedenfalls den Sachverständigen Dr. H1 und Dr. H diese Berichte vor. Soweit Dr. S und Dr. N noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert haben, kann dahinstehen, ob eine solche bestand. In der aktuellen Untersuchung bei Dr. H ließ sich eine mittelgradige depressive Episode nicht mehr feststellen.
Darauf kommt es indes nicht an. Denn bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nicht die Diagnosen maßgeblich, sondern die Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf das Erwerbsvermögen. Weder Dr. S noch Dr. N haben aus der durch sie noch erhobenen Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wesentliche qualitative oder quantitative Leistungseinschränkungen des Klägers abgeleitet. Eine durch Dr. N unter Bezugnahme auf das Zusatzgutachten der Dr. T1 festgestellte quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers führte er vielmehr auf die Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule und die Schmerzausstrahlung in das rechte Bein sowie auf eine verstärkte Tagesmüdigkeit zurück. Soweit Dr. N eine generalisierte Angststörung diagnostiziert hat, hat der Sachverständige Dr. H nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kriterien einer generalisierten Angststörung nicht erfüllt sind. Auch dies kann letztlich dahinstehen, da auch insoweit Dr. N aus der durch ihn erhobenen Diagnose einer generalisierten Angststörung keine wesentlichen qualitativen oder quantitativen Leistungseinschränkungen des Klägers abgeleitet hat. Soweit Dr. T1 das Vorliegen einer schweren Schmerzstörung berichtet hat, steht dies im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Sachverständigengutachten. Insbesondere die Ärzte für spezielle Schmertherapie Dr. H1 und Dr. H haben die durch die Ärztin für Orthopädie Dr. T1 dargestellte Schwere der Schmerzstörung nicht bestätigt. Die Ausführungen der Dr. T1 sind insoweit für den Senat nicht überzeugend; der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Arztes u.a. für spezielle Schmerztherapie Dr. H.
bb) Hinsichtlich der qualitativen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das Erwerbsvermögen des Klägers besteht bei den von Amts wegen gemäß § 106 SGG gehörten Sachverständigen Dr. N1, Dr. S, Dr. H1 und Dr. H, aber auch bei dem auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen Dr. N weitgehende Übereinstimmung. Diese ärztlichen Sachverständigen sind sich darin einig, dass die festgestellten leistungsmindernden Erkrankungen des Klägers diesem ermöglichen, regelmäßig zumindest körperlich leichte sowie geistig einfache und mittelschwierige Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, wobei jederzeit ein freier Positionswechsel gewährleistet sein muss, unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Hinsichtlich der qualitativen Leistungseinschränkungen weisen die sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen nur geringfügige Unterscheidungen auf. Nach der restriktivsten Beurteilung der Sachverständigen sollten Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen, Arbeiten im Knien und Hocken, Arbeiten mit häufigem Bücken oder häufige Überkopf- und Überschulterarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern und Arbeiten mit häufigem Treppensteigen nicht zugemutet werden. Die Tätigkeiten sollen in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Häufige Exposition gegenüber Umwelteinflüssen wie Kälte, Hitze, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Lärm sind zu meiden. Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht, Arbeiten unter besonderem zeitlichem Druck (Akkord- oder Fließbandarbeit), mit besonderen Anforderungen an die Nervenkraft und die Verantwortung oder mit häufigem Publikumsverkehr sind nicht leidensgerecht. Nicht zu folgen vermochte der Senat insoweit der Sachverständigen Dr. T1. Deren Ausführungen zum Leistungsvermögen des Klägers sind bereits nicht schlüssig. Denn einerseits beschreibt sie ein zeitlich auf bis zu vier Stunden eingeschränktes, jedoch in diesem Umfang erhaltenes Leistungsvermögen. Andererseits sieht sie den Kläger außer Stande, selbst leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Diesen Widerspruch vermag die Sachverständige nicht aufzulösen.
cc) Hinsichtlich der quantitativen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das Erwerbsvermögen des Klägers besteht bei den von Amts wegen gemäß § 106 SGG gehörten Sachverständigen Dr. N1, Dr. S, Dr. H1 und Dr. H Übereinstimmung. Diese ärztlichen Sachverständigen sind sich darin einig, dass dem Kläger unter Beachtung der zuvor beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen eine arbeitstägliche Arbeitsleistung von sechs Stunden und mehr noch unter betriebsüblichen Bedingungen abzuverlangen ist. Für den Zeitraum zwischen Antragstellung und der Untersuchung bei der auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen Dr. T1 am 27.11.2013 wird dieses quantitative Leistungsvermögen auch von den Sachverständigen Dr. T1 und Dr. N gesehen. Für die Zeit ab dem 27.11.2013 weichen die Auffassungen der Dr. T1 und des Dr. N zum quantitativen Leistungsvermögen des Klägers von den Auffassungen der übrigen Sachverständigen ab. Der Senat schließt sich der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. H1 und Dr. H an. Die Sachverständigen haben keine Funktionseinschränkungen feststellen können, die eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögen des Klägers, also der täglich von ihm zu bewältigenden Arbeitszeit, rechtfertigen könnten. Ihre Leistungsbeurteilung wurde zudem durch die Beweiserhebung im Klageverfahren bestätigt. Die dortigen Sachverständigen Dr. N1 und Dr. S haben keine weitergehenden Funktionsbeeinträchtigungen feststellen können. Die auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. T1 und Dr. N haben den Senat demgegenüber nicht überzeugt. Insoweit ist, wie bereits dargelegt, schon unklar, ob Dr. T1 den Kläger noch in der Lage sieht, täglich drei bis vier Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, oder ob sie – wofür ihre Aussage "Der Kläger kann zum Zeitpunkt der Untersuchung auch keine körperlich leichten Tätigkeiten mehr verrichten." spricht – das Leistungsvermögen des Klägers ab dem 27.11.2013 als aufgehoben ansieht. Auch unabhängig von dieser Unschlüssigkeit des Vorbringens der Dr. T1 überzeugen ihre Ausführungen zum quantitativen Leistungsvermögen des Klägers nicht. Der Senat hält die Kritik des Sachverständigen Dr. N1 an dem Gutachten der Dr. T1 für zutreffend. Soweit Dr. T1 ausführt, dass die Gründe für die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers in der Schmerzhaftigkeit von Seiten der Lendenwirbelsäule und der Ausstrahlung in das rechte Bein sowie in dem durch den gestörten Nachtschlaf bedingten Auftreten einer verstärkten Tagesmüdigkeit lägen und sich die Befunde insoweit seit den Vorbegutachtungen verschlechtert hätten, ist dem der Sachverständige Dr. N1 im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.06.2014 überzeugend entgegengetreten. Ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. N1 hat Dr. T1 im Bereich der Wirbelsäule weitgehend Befunde erhoben, die sich mit den durch Dr. N1 erhobenen Befunden deckten. Soweit hinsichtlich der Befunde der Lendenwirbelsäule eine Verschlechterung eingetreten sei, bestehe eine Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Schmerzen der Ischialgie rechts, dem Verhalten des Klägers in der Untersuchungssituation bei Dr. T1 und den objektivierbaren Befunden. Schon eine Leistungseinschränkung auf drei bis vier Stunden sei nicht objektivierbar, da die durch Dr. T1 sehr hoch bewertete Beschwerdeschilderung des Klägers nicht durch orthopädische objektivierbare Befunde gestützt werde. Dies ist für den Senat nachvollziehbar und wird getragen durch die Ausführungen des Dr. H1, der das quantitative Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der orthopädischen Befunde ebenfalls nicht eingeschränkt sah. Dr. N hat insoweit keinen eigenen Beitrag geleistet, der die Ausführungen der Dr. T1, die er übernommen hat, nachvollziehbarer machen könnten. Soweit Dr. N ausgeführt hat, das orthopädische Krankheitsbild werde durch das Schmerzsyndrom erheblich überlagert, ist dem zu folgen. Der Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, spezielle Schmerztherapie und Rehabilitationswesen Dr. H hat insoweit für den Senat überzeugend ausgeführt, bei dem Kläger liege eine psychosomatische Schmerzstörung vor, die zwar zu quantitativen Leistungseinschränkungen führe, jedoch keine grundsätzlichen qualitativen Leistungsminderungen begründen könne. Die therapeutischen Optionen seien bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden, eine dekompensierte Schmerzstörung liege nicht vor. Die Tagesablaufschilderung des Klägers zeige zahlreiche gut erhalten Kompetenzen, die auch im Fall einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit abgerufen werden könnten. Insoweit ist hervorzuheben, dass es dem Kläger nach seiner Schilderung möglich ist, die betagte Schwiegermutter sowie deren Schwester (mit) zu versorgen, den Haushalt zu besorgen und soziale Kontakte zu pflegen. Eine pathologisch vermehrte Ermüdbarkeit, kognitive Störungen oder eine höherwertige Depressivität waren für Dr. H nicht feststellbar. Insgesamt hat Dr. H bei dem Kläger im Wesentlichen unauffällige neurologische (mit Ausnahme aufgehobener Achillessehnenreflexe und leicht herabgesetzten Vibrationsempfindens über den Großzehen) und elektophysiologische (mit Ausnahme einer sehr leichten Polyneuropathie und Zeichen eines Karpaltunnelsyndroms bds.) Befunde sowie einen psychopathologisch (mit Ausnahme einer psychischen Mitverursachung der geklagten Schmerzen) regelrechten Befund ohne kognitive Defizite erhoben. Die Einschätzung des Dr. H ist für den Senat vor dem Hintergrund dieser Ausführungen überzeugend.
2. Der vor dem 02.01.1961, nämlich am 00.00.1956 geborene Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Er ist nicht berufsunfähig i.S.d. § 240 SGB VI.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausfüllung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
a) "Bisheriger Beruf" im Sinne dieser Bestimmungen ist im Falle des Klägers derjenige des Berufskraftfahrers. Als "bisheriger Beruf" ist grundsätzlich die versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die der Versicherte auf Dauer, d.h. mit dem Ziel, diese bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit durchzuführen, ausgeübt hat (BSG vom 20.07.2005 – B 13 RJ 29/04 R m.w.N.). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG vom 20.07.2005 – B 13 RJ 29/04 R m.w.N.). Der Kläger war zwischen 1981 und 2012 als Berufskraftfahrer tätig. Da nennenswerte andere Tätigkeiten nicht ersichtlich sind, ist diese Beschäftigung daher als "bisheriger Beruf" im Sinne von § 240 SGB VI anzusehen.
b) Den Beruf des Berufskraftfahrers kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist er hierzu aufgrund der einzunehmenden Zwangshaltungen nicht mehr in der Lage.
c) Trotz seines gesundheitsbedingten Unvermögens zur Ausübung seines bisherigen Berufs ist der Kläger nicht im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI berufsunfähig. Er kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich auf die ihm objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit des Poststellenmitarbeiters verwiesen werden.
Zur Beurteilung der Frage, auf welche Tätigkeiten Versicherte subjektiv zumutbar verwiesen werden können, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung das sog. Mehrstufenschema entwickelt (vgl. BSG vom 24.03.1983 – 1 RA 15/82; BSG vom 14.05.1996 – 4 RA 60/94; BSG vom 13.12.2000 – B 5 RJ 28/99 R; BSG vom 12.02.2004 – B 13 RJ 34/03 R jeweils m.w.N.). Danach werden die Arbeiterberufe nach ihrer Leistungsqualität in hierarchisch geordnete Gruppen untergliedert, die durch Leitberufe beschrieben werden. Der unteren Gruppe mit dem Leitberuf der "ungelernten Arbeiter" werden einfache Tätigkeiten zugeordnet, die mit entsprechendem Leistungsvermögen von jedem verrichtet werden können, und gehobene Tätigkeiten, die durch Einweisungs- oder Einarbeitungszeiten von nicht mehr als drei Monaten gekennzeichnet sind. Daneben hat sich die Gruppe der "angelernten Arbeiter" mit einer Ausbildung von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren entwickelt, innerhalb derer zwischen Versicherten im oberen Bereich (Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr) und sonstigen Angelernten zu differenzieren ist. Dem folgt die Gruppe der "Facharbeiter", die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren ausüben. Schließlich werden von der Gruppe mit der höchsten Qualifikation "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" und "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" erfasst.
Im Sinne dieses Schemas ist die Berufstätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer der Stufe des Angelernten des oberen Bereichs (Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren) zuzuordnen, wobei der Senat – obwohl der Kläger eine entsprechende Berufsausbildung förmlich nicht durchlaufen hat – zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass er diesen Beruf vollwertig ausgeübt hat. Eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter (Ausbildung von mehr als zwei Jahren) kommt dagegen nicht in Betracht. Der Kernbereich des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" ist in der Rechtsprechung des BSG hinreichend dokumentiert. Das BSG führt insoweit aus, dass schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung (KraftfAusbV) aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 KraftfAusbV) für sich allein nicht ausreicht, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (BSG 07.10.1987 – 4a RJ 91/86; BSG vom 18.01.1995 – 5 RJ 18/94; BSG vom 30.07.1997 – 5 RJ 8/96; BSG 05.08.2004 – B 13 RJ 7/04 R). Zwischenzeitlich ist das Berufsbild neu geordnet und nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19.04.2001 ab dem 01.08.2001 eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin eingeführt worden. Vorliegend hat der Kläger bereits keinen Schulabschluss erlangt; er ist ohne Abschluss von der Schule abgegangen. Der Kläger hat auch keine formale zwei- geschweige denn dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen. Er hat lediglich eine mehrmonatige (Herbst 1981 bis Dezember 1981) Ausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen und als Zusatzqualifikation einen Gabelstaplerschein erlangt. Die insoweit erworbenen Ausbildungsqualifikationen sind für eine Zuordnung des Klägers zum Leitbild des Facharbeiters nicht ansatzweise ausreichend. Entgegen der Ansicht des Klägers ist seine berufliche Tätigkeit damit nicht im Rahmen des Mehrstufenschemas des BSG in die Stufe des Facharbeiters einzuordnen. Es fehlt bereits an der anerkannten Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren.
Soweit der Kläger meint, nach mehr als achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen, trägt dies ebenfalls nicht. Das BSG führt hierzu aus, dass zu einer zweijährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer jedenfalls die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten müssen (BSG 18.01.1995 – 5 RJ 18/94; BSG vom 30.07.1997 – 5 RJ 8/96; BSG 05.08.2004 – B 13 RJ 7/04 R), um dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" zu genügen. Der Kläger hatte unstreitig weder eine regelrechte zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer noch die seit dem 01.08.2001 eingeführte dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin durchlaufen. Einen Facharbeiterbrief bezüglich einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer hat er nicht vorgelegt. Auch kommt es nicht darauf an, ob er aufgrund seines Alters überhaupt Gelegenheit hatte, die ab dem 01.08.2001 eingeführte dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin nach der BKV vom 19.04.2001 zu absolvieren. Maßgebend für die Frage des Berufsschutzes ist allein die Erlangung der entsprechenden Kenntnisse und zwar im Rahmen der maßgeblichen letzten Tätigkeit. Nach den allgemeinen Beweislastregeln ist der Kläger für die Tatsache der Erlangung der entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der maßgeblichen letzten Tätigkeit beweisbelastet. Dieser Beweis ist ihm zur Überzeugung des Senats nicht gelungen. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft der Firma "L" vom 14.11.2012 fuhr der Kläger LKW (Zugmaschine mit Kühlanhänger) überwiegend im Lebensmittelbereich und war daneben mit Be- bzw. Entladen des LKW beschäftigt. Als Voraussetzungen hat der Arbeitgeber angegeben, dass neben einem gültigen Führerschein der entsprechenden Klassen der Kläger bei einer Anlernzeit von 1 Jahr für eine völlig ungelernte Kraft 6 Monate angelernt worden sei. Ausweislich der ergänzenden Arbeitgeberauskunft der Firma "L" hat der Kläger im Laufe seiner Tätigkeit seit dem 15.05.2002 praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihn zum sicheren und wirtschaftlichen Führen von Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen der Klassen "CE" und "D" auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften befähigen sowie Kenntnisse des Rechts für Gefahrgutstransport und Lebensmitteltransporte, Kenntnisse über Maßnahmen der Erste-Hilfe-Leistung und Kenntnisse zur Überprüfung der Betriebsbereitschaft des Motors und der elektrischen Anlage, des Fahrgestells und der Räder und der Funktion der Bremsanlage erlangt. Die Erlangung darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten wird ausdrücklich verneint. Insbesondere umfangreichere technische Kenntnisse einschließlich der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, über Frachtbriefe und Zollformalitäten, hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie sowie Kenntnisse zur beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung und zum Einsatz von Kraftomnibussen hat der Kläger nach den Ausführungen des letzten Arbeitgebers nicht erlangt. Soweit der Kläger vorträgt, entgegen der vorliegenden Arbeitgeberauskünfte über Kenntnisse, die dem Vollbild des Berufskraftfahrers entsprechen, zu verfügen, steht dies im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach er lediglich im Inlandsverkehr eingesetzt worden ist. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger während seiner – hier allein maßgeblichen – letzten Tätigkeit bei der Firma "L" die für eine Zuordnung zum Leitbild des Facharbeiters erforderlichen zusätzlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, wie z.B. Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten, Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie sowie Kenntnisse zur beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung erworben hat bzw. auch anwenden musste. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger im Rahmen seiner letzten Tätigkeit somit keinesfalls sämtliche nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG (BSG 05.08.2004 – B 13 RJ 7/04 R m.w.N.) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufskraftfahrers, der die ab dem 01.08.2001 eingeführte dreijährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin nach der BAV vom 19.04.2001 durchlaufen hat, erworben. Weder hatte er sich mit den vielfältigen Anforderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs auseinanderzusetzen, noch war seine Tätigkeit im Ansatz der das Berufsbild prägenden Tätigkeit eines Speditionsfahrers vergleichbar, der mit ständig wechselnden Auftraggebern, Ladebedingungen, Ladegut, Touren etc. konfrontiert ist. Insbesondere reicht hierfür nicht die langjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer aus, wenn wie vorliegend bei der maßgeblichen letzten Tätigkeit nur ein Teilbereich des Berufsbildes eines Berufskraftfahrers abgedeckt wurde.
Der Senat konnte offen lassen, ob der Kläger entsprechend einem Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung vergütet worden ist bzw. – was er vorträgt – hätte vergütet werden müssen. Denn maßgeblich ist für die Einordnung in das Mehrstufenschema stets die Qualität der verrichteten Arbeit (dazu oben); die Entlohnung ist dabei nur ein Indiz. Gegen eine tatsächliche Vergütung entsprechend einem Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung spricht schon die tatsächlich erfolgte tarifvertragliche Einstufung des Klägers. Eine "tarifliche" Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber wird als Hinweis dafür gewertet, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird (BSG vom 25.07.2001 – B 8 KN 14/00 R m.w.N.). Maßgeblich war hier der "Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen". Der Kläger war tatsächlich in die Lohngruppe 3 eingeordnet. Die Lohngruppe 3 dieses Tarifvertrages umfasst Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Als Beispiele werden u.a. "Kraftfahrer" benannt. Dahingegen umfasst die Lohngruppe 4, in die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt tatsächlich eingruppiert war, Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet werden. Als Beispiele werden u.a. Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973) und anschließender zweijähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II), Kraftfahrer, die nach vierjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben oder Kraftfahrer, ohne abgeschlossene Ausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer, die nach achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, benannt. Schon diese Abstufung der Lohngruppe 4 zur Lohngruppe 3 legt den Schluss nahe, dass allenfalls eine Entlohnung nach der Lohngruppe 4 einer Vergütung entsprechend einem Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung hätte entsprechen können. Eine solche Entlohnung ist vorliegend jedoch nie erfolgt.
Vor dem Hintergrund der festgestellten Wertigkeit des tatsächlich zuletzt ausgeübten Berufs des konnte der Senat offen lassen, ob der Kläger vorliegend tatsächlich entsprechend einem Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung vergütet worden ist. Denn auch eine solche tarifliche Einstufung würde die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht der Gruppe der Facharbeiter gleichstellen. Zweifel an der Wertigkeit der tatsächlichen Entlohnung hat offensichtlich auch der Kläger, wenn er vorträgt, er sei fehlerhaft nach der Lohngruppe 3 vergütet worden und hätte richtigerweise nach der Lohngruppe 4 vergütet werden müssen. Darauf, ob der Kläger nach der Lohngruppe 4 hätte vergütet werden müssen, kommt es indes nicht an; maßgeblich ist insoweit die tatsächlich erfolgte, nicht eine hypothetisch beanspruchbare Vergütung.
Damit scheidet insgesamt eine Einstufung des Klägers als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas aus. Der Kläger ist als Angelernter (des oberen Bereichs) einzustufen.
Als Angelernter im oberen Bereich ist der Kläger grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um solche Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert aufweisen; sie müssen sich allerdings auf ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen, wenn diese sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung bzw. Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (BSG vom 05.04.2001 – B 13 RJ 61/00 R). Eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit ist konkret zu benennen (BSG vom 29.10.1985 – 5b/1 RJ 14/84). Der Kläger ist unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen mit seinem nach der medizinischen Beweisaufnahme feststehenden Restleistungsvermögen in der Lage, eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter auszuüben. Diese Verweisungstätigkeit ist ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zumutbar.
Zu der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter hat die Beklagte eine eigene berufskundliche Unterlage (mit Verweis auf sozialgerichtliche Rechtsprechung) vorgelegt. Danach handelt es sich um leichte körperliche Arbeit im Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Gehen, die nicht auf Leitern oder Gerüsten oder mit Exposition gegen Nässe und Kälte durchgeführt wird. Nach seinem beruflichen Werdegang gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in weniger als drei Monaten Einarbeitungszeit als Poststellenmitarbeiter tätig sein kann. Nach den vorangestellten Merkmalen der Tätigkeit ist diese dem Kläger auch noch mindestens sechs Stunden täglich medizinisch zuzumuten. Das ergibt sich ausdrücklich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. H, der bestätigt, dass der Kläger aus medizinischer Sicht in der Lage ist, mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter noch sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), lagen nicht vor.
Erstellt am: 10.09.2019
Zuletzt verändert am: 10.09.2019