Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist höhere Rente.
Dem am 00.00.1928 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 26.8.1978 Bergmannsrente ab dem 1.6.1978 und nachfolgend Knappschaftsausgleichsleistung (Bescheid vom 27.1.1984) gewährt. Zum 1.4.1988 wurde ihm Knappschaftsruhegeld wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 13.4.1988) in Höhe von monatlich 2.030,95 EUR (Stand 1.3.2016) bewilligt. Der Rentenberechnung legte die Beklagte ua. Pflichtbeitragszeiten vom 1.8.1943 bis 23.12.1944 und Zeiten der Vertreibung und des militärischen Dienstes vom 1.1.1945 bis 20.9.1949 zugrunde.
Am 21.2.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten – zum wiederholten Male – die Überprüfung seiner Rentenbescheide seit 1978, da die damalige Bergmannsrente nicht korrekt berechnet worden sei. Die Rentenart sei gemäß § 45 Abs 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und nicht gemäß § 45 Abs 1 Nr 2 RKG zu bestimmen. Durch die Rentengewähr habe er nachfolgend im Zeitraum vom 1.4.1978 bis 31.12.1983 eine Lohnschädigung bei seinem damaligen Arbeitgeber erfahren. Auch seien "17 Monate Büro Anlernzeit" und die Zeit seines militärischen Dienstes und der Gefangenschaft (27.12.1944-20.9.1949) bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sich aus den Ausführungen des Klägers keine neuen oder anderen Erkenntnisse ergäben. Eine nochmalige Überprüfung der beanstandeten Rentenbescheide lasse eine offenbare Unrichtigkeit nicht erkennen (Bescheid vom 6.7.2016).
Die hiergegen vom Kläger ohne weitergehende Begründung am 12.7./1.8.2016 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.2017 zurück: Der Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.
Mit seiner Klage vom 9.3.2017 machte der Kläger weiter geltend, dass ihm zu Unrecht eine Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nach "§ 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG" (anstelle einer solchen nach "§ 45 Abs 2 RKG") zuerkannt worden sei. Auch seien insbesondere die bereits im Antragsverfahren angeführten Versichertenzeiten (1.8.1943-16.12.1944, 27.12.1944-20.9.1949) bislang bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte wandte sich gegen das Klagebegehren und nahm auf ihre Begründung im streitigen Bescheid Bezug.
Nachdem die Beteiligten darauf hingewiesen worden sind, dass beabsichtigt sei, in der Sache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.2.2017 sei nicht rechtswidrig und der Kläger durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Unter Bezug auf die Gründe des streitigen Bescheides habe es die Beklagte zu Recht abgelehnt, die seit 1978 ergangenen Rentenbescheide des Klägers gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) abzuändern (Gerichtsbescheid vom 17.10.2017, dem Kläger am 23.10.2017 zugestellt).
Mit seiner am 20.11.2017 eingelegten Berufung beantragt der Kläger unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2017 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 6.7.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7.2.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 26.8.1978, 27.1.1984 und 13.4.1988 zu verurteilen, ihm Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nach § 45 Abs 2 RKG zu gewähren und dabei die Zeit seiner Ausbildung (1.8.1943 bis 26.12.1944) und die Zeiten seines Kriegsdienstes und der Gefangenschaft (27.12.1944 bis 20.9.1949) bei der Rentenhöhe zu berücksichtigen.
Die Beklagte nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Am 12.6.2018 haben die Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Kläger führte ergänzend aus, dass er durch die Rentengewähr bei seinem damaligen Arbeitgeber in der Lohngruppe herabgestuft worden sei. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es ihm um die Rentenart.
Der Senat hat dem Berichterstatter die Berufung übertragen (Beschluss vom 9.11.2018).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des SG Gelsenkirchen (S 7 KN 190/15, S 7 KN 100/16) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat ist befugt, in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat die Berufung mit Beschluss vom 9.11.2018 auf den Berichterstatter übertragen hat, § 153 Abs 5 SGG.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 6.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2017 zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 26.8.1978, 27.1.1984 und 13.4.1988 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheide vom 26.8.1978, 27.1.1984 und 13.4.1988, mit denen Bergmannsrente, Knappschaftsausgleichsleistung bzw. Knappschaftsruhegeld wegen Arbeitslosigkeit gewährt wurden, rechtswidrig sind, liegen nicht vor. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte zu Unrecht ursprünglich eine Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres iSv § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG anstelle einer Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit iSv § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG zugesprochen hat. Es lag – auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes – ein ausdrücklicher Antrag des Klägers vom 13.9.1977 vor, wie sich aus dem Antragsformular ergibt, das in den Unterlagen enthalten ist, die der Kläger dem Senat im Verhandlungstermin übergeben hat. Nachträglich kann ein Wechsel der Rentenart nicht vorgenommen werden, da nach § 34 Abs 4 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte den Wert ("die Höhe") des (Stamm-)Rechts auf Rente unzutreffend festgesetzt hat. Soweit der Kläger einwendet, dass die Zeit seiner Ausbildung (1.8.1943 bis 26.12.1944) und die Zeiten seines Militärdienstes/ Gefangenschaft (27.12.1944 bis 20.9.1949) bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt worden sind, ist dies unzutreffend. Ausweislich des Versicherungsverlaufes des Klägers sind Beschäftigungszeiten vom 1.8.1943 bis 23.12.1944 und Ersatzzeiten wegen Vertreibung/militärischem Dienst vom 1.1.1945 bis 20.9.1949 bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt worden. Soweit hierbei die weiteren vom Kläger geltend gemachten Tage (24.-31.12.1944) unberücksichtigt blieben, ist dies unerheblich, da ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt (vgl. § 122 Abs 1 SGB VI).
Soweit der Kläger wiederholt darauf hinweist, dass er infolge der Rentengewähr bei seinem damaligen Arbeitgeber in der Folgezeit einen geringeren Lohn erhalten habe, ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die aufgrund dessen höhere Rentenleistungen rechtfertigen könnte.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 SGG.
Erstellt am: 06.11.2019
Zuletzt verändert am: 06.11.2019