Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Grundsicherungsleistungen, hier insbesondere ein höherer Bedarf aufgrund alters- und geschlechtsspezifischer Diskriminierung, Rechtsmittelkosten sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im zweiten Kalenderhalbjahr 2014.
Der Kläger bezieht seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Er bewohnt eine 48 qm große Erdgeschosswohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche, welche ohne Tür mit dem Flur verbunden ist, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt nach Angaben des Klägers über Strom. Die Gasetagenheizung hat nach den Herstellerangaben eine kleinste Wärmebelastung von 8,4 Kilowatt (kW), die elektrische Leistungsaufnahme beträgt 120 Watt (W). Bereits bei der ersten Antragstellung gab der Kläger an, dass er aufgrund seiner persönlichen Lebensführung, seiner Anschauungen sowie seiner genetischen Anlagen einen erhöhten monatlichen Mehraufwand habe. Er berief sich dabei u.a. auf die UN-Menschenrechte.
Mit Bescheid vom 23.05.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 391,00 Euro Regelleistung und 279,04 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt: 670,04 Euro monatlich). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 04.08.2014 rechnete der Beklagte ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung an. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 17.06.2015 hob er den Änderungsbescheid vom 04.08.2014 auf und bewilligte die Leistungen in ursprünglicher Höhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2015 setzte der Beklagte die Leistungen ausdrücklich wieder in ursprünglicher Höhe von insgesamt 670,04 Euro fest und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Hinsichtlich der Höhe der Heizkosten und der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfe verwies der Beklagte auf abgeschlossene Gerichtsverfahren.
Mit der dagegen am 19.06.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass junge Menschen einen höheren Ernährungsbedarf haben als ältere, sowie Männer einen höheren Bedarf als Frauen. Dies sei wissenschaftlich erwiesen. Auch sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und der bis 2004 bestehenden Arbeitslosenhilfe unzulässig. Ebenso unzulässig sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Das Handeln des Beklagten verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die UN-Menschenrechte. Seine Heizkosten inklusive des Betriebes des Elektroradiators seien angemessen.
Der Kläger hat eine Übersicht über die Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr eingereicht. Hinsichtlich des Betriebes des Elektroradiators zum Beheizen der Wohnung hat der Kläger eine Aufstellung zu den Akten gereicht, wann und wie lange er im Zeitraum ab Januar 2015 den Radiator benutzt hat. Zudem hat er Erklärungen seiner Mutter und seiner Brüder eingereicht, ausweislich derer der Kläger auch mit dem Elektroradiator geheizt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 23.05.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.08.2014 und 17.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 abzuändern und den Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen zu verurteilen.
Des Weiteren hat er beantragt:
1. Ich beantrage, meine dokumentierte Inbetriebnahme meines Elektroradiators "Baufa 1500 Watt Type ERST 15, Nr. 316088" meine tatsächlichen Heizkosten vollumfänglich zu erstatten. Dies ist ein Volumen von 270 kw/h.
2. Ich beantrage, die Entscheidungen des LSG NRW als Beweis hinzuzuziehen u.a. Urteil L 2 AS 273/14, L 2 AS 564/14, L 2 AS 798/14 und L 2 AS 800/14.
3. Ich beantrage, das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2014 und die entsprechenden späteren anderslautenden Entscheidungen des LSG NRW als Beweis hinzuzuziehen u.a. die Sitzungsprotokolle zu denselben Aktenzeichen, wie zu den Urteilen unter 2. genannt.
4. Ich beantrage einen Schadensersatz gem. § 823 BGB und 839 BGB sowie auch einen immateriellen Schaden nach § 253 BGB. Außerdem fordere ich Schmerzensgeld (§ 847 BGB).
5. Ich beantrage, die verfassungswidrigen Diskriminierungen bei der Ernährung bzw. Diskriminierung von Männern/jungen Menschen gegenüber Frauen/älteren Menschen bei der Ernährung durch die nichtbedarfsgerechte/nicht transparente Grundsicherung SGB II Regelleistung zu unterlassen. Ich mache begründet höhere Leistungen geltend.
6. Ich beantrage, die fehlende Transparenz insbesondere der Referenzgruppe der Einkommens- und Verbraucherstichprobe und die Streichungen von Tabak und Alkohol zu unterlassen.
7. Ich beantrage es zu unterlassen, an dem verfassungswidrigen Handeln, verfassungswidrigen Diskriminierungen festzuhalten.
8a. Ich beantrage, dass das Handeln (die Bescheidungen) der Beklagten und das Handeln Deutschlands in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen, weil Deutschland sich in der Schlussakte der KSZE unter VII dazu verpflichtet hat, dass sein Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht.
8b. Ich beantrage es zu unterlassen, dass das Handeln Deutschlands nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht.
9. Ich beantrage, die Unterscheidung ALG und ALG II bzw. die Diskriminierung der sogenannten Langzeitarbeitslosen zu unterlassen. Ich beantrage, alle Arbeitslosen gleich zu behandeln, abzusichern und die widerrechtlichen Sanktionsandrohungen und Sanktionen zu unterlassen.
9a. Ich beantrage eine Erstattung meiner Rechtsmittelkosten. Ich beantrage Kostenfestsetzung und mache Schadensersatzansprüche geltend.
10. Ich beantrage, die Verfahren gem. § 100 Abs. 2 Grundgesetz (GG) auszusetzen und an das zuständige Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu verweisen, weil es um Völkerrecht/Schlussakte der KSZE geht, weil sich Deutschland in der Schlussakte der KSZE unter VII dazu verpflichtet hat, dass sein Handeln mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Einklang steht und Deutschland/Jobcenter dieser Verpflichtung aus der Schlussakte der KSZE unter VII zuwider handelt.
11. Ich beantrage, meine gesamten schriftlichen Einreichungen/Anträge zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren sowie im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 06.04.2017 die Klage mangels Begründetheit abgewiesen. Der Bescheid vom 23.05.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.08.2014 und 17.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 sei rechtmäßig. Die Höhe der von dem Beklagten übernommenen Kosten für die Unterkunft und Heizung seien nicht zu beanstanden. Die Wohnung des Klägers sei mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Die Abschläge für die Gasversorgung würden in voller Höhe übernommen. Für den Betriebsstrom der Gasheizung werde zusätzlich ein Anteil von 5% der Heizkosten übernommen. Dies entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.02.2013, L 2 AS 2081/12. Auch das Bundessozialgericht verweise darauf, dass die Kosten für den Betriebsstrom mangels eigenen Zählers einer Schätzung zugänglich seien und dass ein Anteil von 4-10% der Brennstoffkosten eine mögliche Rechenweise für die Schätzung darstelle (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R). Die Übernahme der Kosten für den Elektroradiator komme daneben nicht in Betracht. Zum einen sei die Wohnung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Wenn diese nicht ausreiche, um die Wohnung komplett zu beheizen, müsse sich der Kläger an seinen Vermieter wenden. Auch das Fehlen eines Heizkörpers im Flur und in der Küche führe nicht zu einem Anspruch auf Kostenübernahme durch den Beklagten. Aus der Tatsache, dass das Landessozialgericht in einem der Sitzungsprotokolle der früheren Verfahren festgehalten habe, dass ein Anspruch darauf bestehe, die gesamte Wohnung zu beheizen, ergebe sich nichts anderes. Aus den von dem Kläger eingereichten Protokollen über den Betrieb des Elektroradiators in anderen Streitzeiträumen (hier: ab 2015, im Parallelverfahren S 46 AS 4050/14 auch für den früheren Zeitraum Januar bis März 2014) ergebe sich, dass er den Radiator ausschließlich abends und nachts verwendet habe. Im Verhandlungstermin habe der Kläger zudem angegeben, dass er den Elektroradiator nicht nur in der Küche und im Flur, sondern auch in seinem Arbeitszimmer (das auch als Kinderzimmer bezeichnet worden sei), im Wohnzimmer und im Schlafzimmer benutzt habe. Die Notwendigkeit des Heizens mit dem Elektroradiator sei nicht gegeben. Denn in der Küche und insbesondere im Flur, in dem man sich nicht dauerhaft aufhalte, erschließe sich die Notwendigkeit des Heizens in der Nacht nicht. In den anderen Räumen seien Heizkörper vorhanden, die mit der Gasetagenheizung beheizt werden könnten. Die insoweit entstehenden Kosten würden von dem Beklagten übernommen. Darüber hinaus seien die Kosten für den Betrieb des Elektroradiators nicht nachgewiesen. Zwar habe der Kläger Erklärungen von Familienangehörigen eingereicht, dass er den Radiator benutzt habe. Dies stelle aber keinen geeigneten Nachweis über die genaue Betriebsdauer und insbesondere nicht über die dadurch entstandenen Kosten dar. Die bloße Behauptung, dass der Elektroradiator einen Betrag X verbrauche und dass deshalb ein Verbrauch von 270 kw/h im hier streitigen Zeitraum gegeben sei, sei nicht ausreichend, um den tatsächlichen Verbrauch zu belegen.
Die weiteren Anträge des Klägers zu Nr. 2. bis 11. hätten ebenfalls keinen Erfolg. Die Urteile und Sitzungsprotokolle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen lägen vor, für eine weitergehende Beiziehung der in den Anträgen Nr. 2. und 3. genannten und bereits vorliegenden Urteile und Protokolle fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Für eine Schadenersatzforderung und Schmerzensgeld (Antrag Nr. 4) bestehe keine Zuständigkeit des Sozialgerichts. Der Sozialrechtsweg gemäß § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht eröffnet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entschieden gemäß § 51 Abs. 1 SGG nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den unter Nr. 1 – 10 genannten Fällen und gemäß § 51 Abs. 2 SGG über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und privaten Pflegeversicherung. Eine Schadenersatzklage könne vor dem Sozialgericht keinen Erfolg haben. Die Anträge Nr. 5. bis 9. seien unzulässig, soweit sie auf die allgemeine Verfassungswidrigkeit oder auf allgemeine Ansprüche anderer Menschen abstellen würden. Eine konkrete eigene Beschwer des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG sei insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes (§ 20 SGB II) in Frage stelle und höhere Leistungen begehre, da er als junger Mann einen höheren Bedarf habe als ältere Menschen oder Frauen, sei die Klage unbegründet. Das Gericht habe an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfes keine Zweifel (vgl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.07.2014, L 2 AS 1866/13, sowie BSG Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R). Der Antrag Nr. 9a sei weder zulässig noch begründet. Rechtsmittelkosten werden nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) übernommen, soweit ein Widerspruch erfolgreich sei. In Klageverfahren würden Kosten nach § 193 SGG erstattet. Die Kostenerstattung erfolge hierbei konkret für das jeweilige Verfahren. Im vorliegenden Verfahren würden Widerspruch und Klage nicht erfolgreich, so dass eine Kostenerstattung insoweit nicht in Betracht komme. Eine allgemeine, über § 63 SGB X und § 193 SGG hinausgehende Erstattung von Rechtsmittelkosten sehe das Gesetz nicht vor. Dem Antrag Nr. 10 sei ebenfalls nicht zu folgen. Gemäß Art. 100 Abs. 2 GG habe das Gericht die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft sei, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes sei und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeuge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass dem Kläger weitere Ansprüche auf Grund völkerrechtliche Bestimmungen nicht zustehen würden. Antrag Nr. 11 sei gegenstandslos, da alle Anträge des Klägers berücksichtigt worden seien. Sämtliche Schriftsätze und Anträge seien ohnehin Gegenstand des Verfahrens gewesen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht gegeben sei.
Das Urteil ist dem Kläger am 19.04.2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 17.05.2017 Berufung eingelegt. Wegen seiner Begründung wird auf seine Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Begehren und meint, seine aufgeworfenen Rechtsfragen seien auch von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Seine Anträge seien begründet. Denn die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie höherrangiges Recht verletze. Um Wiederholungen und Kosten zu vermeiden, beantrage er seine gerichtsbekannten Ausführungen hinzuziehen. Bezüglich der Anträge wird auf die einzelnen Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Der Kläger meint, seine aufgeworfenen Rechtsfragen seien auch von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verweist auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 07.10.2017 darauf hingewiesen, dass er eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG beabsichtige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben des Senats vom 07.10.2017 gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers ergibt sich keine andere Entscheidung und kein Ergänzungsbedarf gegenüber den Ausführungen des Sozialgerichts.
Nur der Form halber weist der Senat darauf hin, dass er an einer Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hierfür gehindert ist, Art. 34 Satz 3 GG (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 06.07.2017, L 6 AS 855/15).
Soweit der Kläger meint, dass seine aufgeworfenen Rechtsfragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind, vermag der Senat dies nicht zu erkennen. Im Übrigen enthalten die Schriftsätze des Klägers Ausführungen, die neben der Sache liegen und keinen konkreten Bezug zum hiesigen Rechtsstreit aufweisen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat auch nicht näher auf die Einzelheiten ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 160 Abs. 2 SGG.
Erstellt am: 06.11.2019
Zuletzt verändert am: 06.11.2019