Auf die Berufung der Beigeladen zu 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 1/2. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2. Ferner tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/2 als Gesamtschuldner. Die Kosten der Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 5, die ihre Kosten selbst zu tragen haben, sind davon ausgenommen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2 ist (nur noch) der rentenversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1 im Hinblick auf Tätigkeiten im Bereich der ambulanten Jugendhilfe ("Familienhelferin") in dem Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 14.02.2013 umstritten.
Der Kläger ist als freier Träger u.a. im Bereich der ambulanten Jugendhilfe nach dem SGB VIII aktiv, wobei er ausschließlich für die Beigeladenen zu 4 und 5, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, tätig wird. In den Fällen, zu denen der Kläger von den Beigeladenen zu 4 und 5 in dem streitigen Zeitraum als Leistungserbringer hinzugezogen wurde, erließen diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bescheide gegenüber den nach dem SGB VIII Berechtigten (Klienten). In diesen Bescheiden waren neben der konkreten Leistungsart der Gesamtbewilligungszeitraum, die (monatliche) Anzahl an Fachleistungsstunden und der Kläger (als Leistungserbringer), nicht aber die mit der konkreten Leistungserbringung von dem Kläger beauftragten Kräfte, benannt.
In den Jahren 2011 bis 2013 verfügte der Kläger über etwa 40 Mitarbeiter(innen), von denen sechs in einem Angestelltenverhältnis und die übrigen als freie Mitarbeiter(innen) geführt wurden. Dabei waren die angestellten Mitarbeiter(innen) nicht nur im operativen Bereich tätig, sondern auch mit Aufgaben der Koordination und Organisation betraut. Zwischen dem Kläger sowie den Beigeladenen zu 4 und 5 bestanden Vereinbarungen über die Umsetzung des Schutzauftrages (vgl. §§ 8a, 72a SGB VIII) sowie zum Inhalt der Leistungserbringung, zur Qualitätssicherung und zur Vergütung (§§ 77, 78b ff, 27 Abs. 2 ff. SGB VIII).
In dem streitigen Zeitraum waren zwischen dem Kläger sowie den Beigeladenen zu 4 und 5 folgende Vergütungssätze für eine Fachleistungsstunde vereinbart: 41,67 EUR bis 30.06.2012; 44,99 EUR ab 01.07.2012 (Beigeladene zu 5); 41,50 EUR (Beigeladene zu 4). Von der Beigeladenen zu 4 wurden zusätzlich 20% fallspezifische Aktivitäten (Dokumentation, kurze Telefonate, kollegiale Beratung, Supervision und Teamsitzungen) angerechnet.
Die 1978 geborene Beigeladene zu 1 absolvierte nach Abitur und Banklehre ein Psychologiestudium, welches sie 2008 mit der Diplomprüfung abschloss. Danach bzw. daneben erwarb sie Zusatzqualifikationen (z.B. als systemische Beraterin) und sammelte mehrere Jahre Berufserfahrung (in der Arbeit mit Arbeitslosen, als Seminarleiterin sowie bei der Durchführung von Trainings und Workshops). Im September 2011 nahm sie eine Tätigkeit als freiberufliche Diplom-Psychologin auf. Hierzu erhielt sie von der Agentur für Arbeit L einen Gründungszuschuss (Bescheid vom 14.09.2011).
Ab dem 01.09.2011 versicherte sie sich bei der Beklagten und der IKK classic Pflegekasse freiwillig gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit.
Bereits unter dem 04.01.2011 schloss die Beigeladene zu 1 mit der Firma L-Seminare L H – Training, Coaching, Kommunikation, Lebens- und Sozialberatung – einen Rahmenvertrag zur Unterstützung bei der Entwicklung und Durchführung von Gesundheitsmanagementaufgaben sowie zur Mitdurchführung von Seminaren als Psychologin/Dozentin. Mit Bescheid vom 08.11.2011 stellte die Beigeladene zu 2 Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1 in dieser Tätigkeit wegen Geringfügigkeit fest (§ 5 Abs. 2 SGB VI).
Am 12.08.2011 schloss die Beigeladene zu 1 mit dem Kläger einen Rahmenvertrag über eine zukünftige Zusammenarbeit in Maßnahmen der Jugendhilfe und anderen Beratungs- und Betreuungsformen. Die Vereinbarung enthielt insbesondere folgende Regelungen:
– Unter § 1 Nr. 1 war festgelegt, dass die Beigeladene zu 1 für den Kläger die ambulante Betreuung und/oder Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien zu übernehmen hatte. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richteten sich nach dem Erziehungs-, Betreuungs- und/oder Beratungsbedarf der Klient(inn)en. Mindestens halbjährlich hatte die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Kläger über das Wohlergehen des Klienten / der Klientin und die weitere Erziehungs- oder Beratungsplanung zu berichten.
– Nach § 1 Nr. 2 war der Betreuungs- und/oder Beratungsbedarf gemäß SGB VIII gemeinsam zwischen den Beteiligten unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts in einem Hilfeplan festzulegen, der Bestandteil dieser Vereinbarung wurde. Die Klägerin beriet die Beigeladene zu 1 in pädagogischen, psychologischen, rechtlichen, ethischen, systemischen und organisatorischen Fragen. Bei Besonderheiten und im Einzelnen benannten Problemlagen der Klient(inn)en sowie bei eigener Erkrankung oder Verhinderung hatte die Beigeladene zu 1 den Kläger zu informieren. Nach Beendigung eines Betreuungsauftrages hatte die Beigeladene zu 1 sämtliche in diesem Zusammenhang gesammelten personenbezogenen Daten unverzüglich dem Kläger zu übergeben. Ferner verpflichtete sie sich, sämtliche personenbezogenen Daten eines Auftrages aus ihren elektronischen Dateien zu löschen.
– Fallbesprechungen fanden im Rahmen einer Beratungsrunde 14-tägig und bei verpflichtender Teilnahme statt, sie wurden honoriert. Verhinderung war spätestens zwei Stunden vorab anzuzeigen und ggf. mit einem Attest zu belegen. Verspätete Anzeige konnte zu einer Vergütungsminderung führen (§ 1 Nr. 3). Unter dem 21.09.2012 schlossen die Beigeladene zu 1 und der Klägerin einen neuen Rahmenvertrag, der eine Änderung in § 1 Nr. 3 enthielt. Danach wurde die Teilnahme an den Fallbesprechungen pauschal im Rahmen des Stundenkontingents und nicht mehr gesondert vergütetet. Ferner war die Teilnahme nur noch "erwünscht", d.h. nicht mehr verpflichtend. Ausfall oder Verhinderung musste die Beigeladene zu 1 weiterhin zwei Stunden vorher anzeigen. Allerdings war bei Zuwiderhandlung keine Sanktionsmöglichkeit mehr vorgesehen.
– Nach § 1 Nr. 4 waren die konkreten Betreuungszeiten in einem Verhältnis von 3:1 zu dem notwendigen übrigen zeitlichen Aufwand (wie Fahrzeiten) aufzuwenden.
– Beurlaubungen mussten mindestens 1 Monat vor Antritt der Urlaubsmaßnahme mit dem Kläger abgestimmt werden (§ 1 Nr. 5).
– Die Berechnung des Kostenbeitrages von Betreuten wurde vom Kläger durchgeführt (§ 1 Nr. 6).
– Bei der Durchführung der Tätigkeit war die Beigeladene zu 1 keinen Weisungen des Klägers unterworfen (§ 1 Nr. 8).
– Sie war allerdings zur höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet (§ 1 Nr. 9).
– § 2 Rahmenvertrag regelte die Vergütung: Die Beigeladene zu 1 erhielt danach ein in einem Einzelbeauftragungsvertrag zu regelndes Honorar, das sich maßgeblich nach dem Hilfeplan bemaß.
– Nach § 3 Rahmenvertrag erhielt die Beigeladene zu 1 weder Urlaub noch eine Honorarfortzahlung bei Krankheit; über Urlaub und Krankheit hatte sie den Kläger umgehend zu informieren, damit dieser den Beigeladenen zu 4 und 5 eine Vertretung stellen konnte.
– Nach § 4 durfte die Beigeladene zu 1 auch für andere Auftraggeber tätig werden, allerdings nur, soweit hierdurch die Tätigkeit für den Kläger nicht beeinträchtigt wurde.
Vor diesem Hintergrund schloss die Beigeladene zu 1 mit dem Kläger in der Zeit vom 01.09.2011 bis 14.02.2013 (mindestens) 12 Einzelbeauftragungsverträge über die Beratung/Betreuung von Klient(inn)en im Rahmen der flexiblen Familienhilfe. Die hierfür vereinbarte Vergütung belief sich nach den ab November 2012 abgeschlossenen Einzelbeauftragungsverträgen auf 25,50 EUR/Stunde und nach den Einzelbeauftragungsverträgen aus der Zeit davor auf 24 EUR/Stunde. In sämtlichen Einzelbeauftragungsverträgen wurde der (erste) Rahmenvertrag vom 12.08.2011 in Bezug genommen. Auf dieser Grundlage wurde die Beigeladene zu 1, die über keine eigene Betriebsstätte verfügte, in dem streitigen Zeitraum in einem zeitlichen Umfang von etwa 1.100 Stunden tätig, wobei sie auch an den ihre Klient(inn)en betreffenden Hilfeplangesprächen und regelmäßig an den internen Fallbesprechungen bei dem Kläger teilnahm. Zum Abschluss der Einzelbeauftragungsverträge kam es jeweils auf (meist telefonische) Anfrage des Klägers nach Fallschilderung und anschließender Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1 unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen Ressourcen. Die Auswahl der konkret von ihm angesprochenen Person machte der Kläger von der zu bearbeitenden Fallkonstellation und ggf. Wünschen der Beigeladenen zu 4 und 5 abhängig.
Ab dem 15.02.2013 nahm die Beigeladene zu 1 eine Vollzeittätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Erziehungsberaterin auf. Ihr letzter Einsatz auf Grundlage der Vereinbarungen mit dem Kläger fand am 14.02.2013 statt.
Am 18.09.2013 erließ die Beigeladene zu 2 einen Bescheid, in dem sie (erneut) feststellte, dass die Beigeladene zu 1 bis zum 14.02.2013 als Selbständige nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Auch ab dem 15.02.2013 bestehe keine Versicherungspflicht als selbständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bereits am 20.09.2011 beantragte die Beigeladene zu 1 mit Blick auf die Tätigkeiten für den Kläger und für die Firma L-Seminare bei der Beigeladenen zu 2 die Prüfung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige.
Die Beigeladene zu 2 (bzw. deren Clearingstelle) kam in einer gutachterlichen Prüfung zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Tätigkeit für den Kläger die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung überwögen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass der Beigeladenen zu 1 eine Klientin / ein Klienten zugewiesen werde, der Kläger die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Hilfeplans bestimme, eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung des Hilfeplans erfolge, die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen sei und mit einem festen Stundenhonorar vergütet werde sowie kein unternehmerisches Handeln vorliege, da die Beigeladene zu 1 keine eigenen Arbeitsmittel einsetze. Für eine selbständige Tätigkeit spreche lediglich, dass sie für mehrere Auftraggeber tätig werden und ihre Arbeitszeit frei einteilen dürfe. Gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV habe die Feststellung insoweit aber durch die Beklagte zu erfolgen.
Die Beigeladene zu 2 übersandte den Vorgang (unter dem 08.11.2011) zur weiteren Prüfung an die Beklagte, die nach Einholung weiterer Informationen bei der Beigeladenen zu 1 und Erörterung mit der Beigeladenen zu 2 durch (auch dem Kläger mitgeteilten) Bescheid vom 08.08.2012 gegenüber der Beigeladenen zu 1 feststellte, dass diese in der Tätigkeit für den Kläger abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sei.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beigeladene zu 1 werde bei Vereinbarung eines festen Honorars und fehlendem Kapitaleinsatz ohne unternehmerisches Risiko im Bereich der Familienhilfe tätig. Sie bekomme die Betreuungsfälle zugeteilt, wobei die Fall- und Gesamtverantwortung bei den Beigeladenen zu 4 und 5 liege. Die Beigeladene zu 1 müsse zudem an Beratungsrunden und Hilfeplangesprächen teilnehmen. Auch aus Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 06.05.1998 – 5 AZR 347/97) und des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen (Urteil vom 27.05.2009 – L 2 R 77/09) ergebe sich, dass Familienhelfer (regelmäßig) abhängig beschäftigt seien.
Dagegen legten sowohl die Beigeladene zu 1 als auch der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger machte unter Übersendung eines Urteils des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 22.09.2010 – L 9 KR 232/07 sowie eines Urteils des LSG Bayern vom 21.05.2010 – L 4 KR 68/08 zur Begründung geltend,
– die Beigeladene zu 1 trage ein unternehmerisches Risiko, weil sie keinen Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalte (§ 3 Nrn. 1 und 2 Rahmenvertrag).
– der Umstand, dass sie eigenes Kapital nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang einsetze, falle nicht ins Gewicht, weil dies für viele Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich typisch sei.
– dass sie Aufträge ablehnen sowie Zeit und Ort der Arbeitsleistung frei wählen könne (§ 1 Nr. 8 Rahmenvertrag).
– die Beigeladene zu 1 sei nicht in seine Arbeitsorganisation eingebunden, sondern arbeite von zu Hause aus oder bei den Klient(inn)en.
– Weisungen seien nach dem Rahmenvertrag (§ 1 Nr. 8 S. 4) ausgeschlossen.
– die Beigeladene zu 1 sei in zeitlicher Hinsicht nur begrenzt durch Aufträge des Klägers ausgelastet, so dass sie ihre Arbeitskraft auch noch für weitere Auftraggeber einsetzen könne.
– die Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII) der Beigeladenen zu 4 und 5 sowie die Bindung an die Hilfepläne seien ohne Entscheidungsrelevanz, da solche faktischen Vorgaben sowohl bei einem Beschäftigungsverhältnis, als auch bei einer selbständigen Tätigkeit zu beachten seien (zur Gesamtverantwortung BAG, Urteil vom 20.05.2005 – 5 AZR 347/04).
– das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.1998 – 5 AZR 347/97, auf das sich die Beklagte beziehe, sei durch die neuere Entscheidung dieses Gerichts vom 25.05.2005 – 5 AZR 347/04 inzwischen überholt.
– dass die Beigeladene zu 1 schriftlich über das Wohlergehen des Klienten / der Klientin zu berichten habe, falle nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) ebenfalls nicht wesentlich ins Gewicht, da es nicht der Weisung, sondern lediglich dem Informationsinteresse des Auftraggebers diene, wenn nur einmal jährlich zu berichten sei.
– der Umfang der Berichtspflicht sei ohnehin immer dann unerheblich, wenn es – wie hier – an einer Eingliederung in den Betrieb fehle.
– die Verpflichtung zur Teilnahme an intern angebotenen Fortbildungen (hier: Fallbesprechungen) vermöge eine Arbeitnehmereigenschaft nicht zu begründen, weil eine solche Verpflichtung auch bei einer freien Mitarbeit vorgeschrieben sein könne. Zudem werde die Teilnahme an den 14-tägig stattfindenden Fallbesprechungen nicht (mehr) gesondert, sondern (nur noch) pauschal vergütet. Eine entsprechende Klarstellung sei durch den (zweiten) Rahmenvertrag vom 21.09.2012 erfolgt.
– die Beigeladene zu 1 müsse den Kläger auch nicht im Falle einer plötzlichen Verhinderung informieren. Mit der Abwicklung der Einzelaufträge habe er nichts mehr zu tun. Ersatztermine stimme die Beigeladene zu 1 selbständig mit den Beigeladenen zu 4 und 5 bzw. den Klient(inn)en ab.
– Auch die Höhe der mit der Beigeladenen zu 1 in den Einzelbeauftragungsverträgen vereinbarten Stundensätze (24 EUR bzw. 25,50 EUR) spreche für deren selbständige Tätigkeit, da diese Stundensätze ihr eine eigenständige soziale Absicherung ermöglichten. Bei dem Kläger angestellte Kräfte, die vergleichbare Tätigkeiten verrichteten, erhielten umgerechnet Stundensätze zwischen 17,31 EUR und 20 EUR.
Die Beigeladene zu 1 verwies zur Begründung ihres Widerspruches auf die Ausführungen des Klägers.
Mit (gesondert gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 erlassenen) Widerspruchsbescheiden vom 05.12.2012 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück.
Zur Begründung hat sie – eine Stellungnahme der Grundsatzabteilung der Beigeladenen zu 2 vom 27.10.2008 zur "versicherungsrechtlichen Beurteilung von Familien- und Einzelfallhelfern sowie Erziehungsbeiständen" teilweise paraphrasierend – erneut auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.1998 – 5 AZR 347/97 sowie auf weitere Entscheidungen zur Tätigkeit von Familienhelfern nach dem SGB VIII verwiesen (LAG Köln, Urteil vom 22.09.2000 – 4 Sa 848/00; SG Berlin, Urteil vom 22.06.2001 – S 72 KR 1230/99; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2004 – L 4 KR 263/01). Nach diesen Entscheidungen würden Familienhelfer von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eingesetzt. Aus dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren ergebe sich nichts anderes.
Dagegen hat der Kläger am 11.12.2012 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Die Tätigkeit, die die Beigeladene zu 1 bei ihm ausgeübt habe, sei keine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV gewesen. Zur Begründung hat er die schon im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1 wegen ihrer seit dem 12.08.2011 ausgeübten Tätigkeit als Familienhelferin beim Kläger nicht im Sinne von § 7 SGB IV beschäftigt ist und insoweit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die in den angefochtenen Bescheiden niedergelegte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für den Kläger weiterhin für zutreffend gehalten.
Mit Beschlüssen vom 24.10.2013 und 23.01.2014 hat das Sozialgericht die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu dem Verfahren hinzugezogen.
Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zur Sache geäußert.
Die Beigeladene zu 2 hat sich dem Vorbringen und dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Die Beigeladene zu 3 hat keinen Antrag gestellt. Sie hat jedoch die Auffassung vertreten, dass sie im Rahmen der Entscheidung über den Gründungszuschuss zu Recht von der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Beigeladene zu 1 ausgegangen sei.
Mit Urteil vom 02.06.2016 hat das Sozialgericht dem Antrag des Klägers entsprochen.
Für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 spreche vor allem, dass sie im Wesentlichen nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen sei. So sei sie schon nicht am Betriebssitz des Klägers, sondern bei dem Klienten / der Klientin bzw. dessen/deren Familie tätig geworden. Dabei habe sie grundsätzlich keinen zeitlichen Vorgaben unterlegen. Ferner habe ihr der Kläger keine wesentlichen Auflagen für die Art und Weise sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit gemacht. Sie habe also eigenverantwortlich gearbeitet. Im Übrigen sei nach dem Rahmenvertrag ein Weisungsrecht ausdrücklich ausgeschlossen gewesen; ein solches ergebe sich auch nicht aus den Einzelaufträgen. Abweichende mündliche Vereinbarungen habe es dazu nicht gegeben. Abgesehen von den in 14-tägigem Rhythmus stattfindenden Fallbesprechungen habe die Beigeladene zu 1 die personelle und sächliche Infrastruktur des Klägers ungenutzt gelassen (zu diesem Aspekt Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 – L 4 R 574/14 Rn. 53). Für die Beigeladene zu 1 habe zudem die Möglichkeit bestanden, Aufträge abzulehnen oder übernommene Aufträge abzubrechen. Andererseits habe für den Kläger – anders als bei einer bei ihm abhängig beschäftigten Familienhelferin – keine Möglichkeit bestanden, ihr den erteilten Auftrag gegen ihren Willen zu entziehen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung stehe der Feststellung einer selbständigen Tätigkeit auch nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1 nur ein geringes unternehmerisches Risiko eingegangen sei. Denn weitgehende Freiheiten bei der Arbeitsausführungen ließen ein geringes wirtschaftliches Risiko in Form einer garantierten Vergütung bei allenfalls geringen Aufwendungen zurücktreten (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2015 – L 1 KR 350/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 – L 4 R 574/14 Rn. 58). Zudem habe für die Beigeladene zu 1 ein zumindest gewisses unternehmerisches Risiko darin bestanden, dass sie keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf "Lohnfortzahlung" bei Erkrankung gehabt habe und ein Zuschuss zur Krankenversicherung nicht vereinbart gewesen sei. Daneben habe für sie ein Ausfallrisiko bestanden. Denn die Erteilung von Aufträgen sei ihr nach dem Rahmenvertrag mit dem Kläger nicht in einem bestimmten Umfang garantiert gewesen. Es habe vielmehr jeweils einer gesonderten Einzelbeauftragung bedurft. Gleichzeitig seien mit diesen Risiken unternehmerische Chancen im Sinne höherer Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zu fest angestellten Kräften des Klägers verbunden gewesen. Denn diese seien bei einem Gehalt von 2.400 EUR mit einem Stundensatz von nur etwa 15 EUR vergütet worden, wohingegen die Beigeladene zu 1 (etwa) 24 EUR/Stunde erhalten habe. Schließlich falle nicht ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1 nicht werbend am Markt aufgetreten sei. Denn nach ihren für die Kammer plausiblen Ausführungen im Verhandlungstermin würden Familienhelfer stets unter Einschaltung freier Träger beauftragt und nicht unmittelbar durch die Jugendämter.
Dagegen richtet sich die am 29.06.2016 eingelegte Berufung der Beigeladenen zu 2, die sie nachträglich auf den Gesichtspunkt der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt hat.
Aus ihrer Sicht sind aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.11.2016 – B 12 R 7/15 R (Erziehungsbeistand / "sozialpädagogische Familienhilfe") Rückschlüsse auf die Beurteilung im vorliegenden Verfahren zu ziehen, weil die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen recht ähnlich seien.
Dass die Beigeladene zu 1 in den Betrieb des Klägers eingegliedert und weisungsgebunden gewesen sei, ergebe sich im Wesentlichen aus folgenden Gesichtspunkten:
– Die verpflichtende Teilnahme der Beigeladenen zu 1 an den alle 14 Tage stattfindenden Fallbesprechungen mit gesonderter Honorierung und Verpflichtung zur rechtzeitigen Absage sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 14/10 R Rn. 27) ein sehr starkes Indiz für ihre Eingliederung in den Betrieb des Klägers. Die Änderung der Rahmenvereinbarung zum 21.09.2012 könne allenfalls ab diesem Zeitpunkt Bedeutung erlangen.
– Zudem sei (in § 1 Nrn. 4 und 10 Rahmenvertrag) die wöchentliche Erbringung der Arbeitszeit in einer Weise geregelt, wie dies üblicherweise nur bei abhängig Beschäftigten der Fall sei.
– Auch über ihren Urlaub habe die Beigeladene zu 1 nicht frei disponieren können, weil § 1 Nr. 5 Rahmenvertrag insoweit eine Beschränkung vorsehe.
– § 1 Nr. 6 Rahmenvertrag bürde der Beigeladenen zu 1 die Verantwortung dafür auf, dass die Kostenbeiträge der Klient(inn)en von den Beigeladenen zu 4 und 5 einbehalten werden könnten. Dies sei eine Nebenpflicht, die mit der eigentlichen Tätigkeit nichts zu tun habe und die daher für eine abhängige Beschäftigung spreche.
– Die Vertretungsregelung bei Urlaub und Krankheit (§ 3 Nr. 3 Rahmenvertrag) spreche ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung, weil hier nicht – wie bei Selbständigen üblich – die Beigeladene zu 1 selbst, sondern der Kläger – wie ein Arbeitgeber – für Ersatz zu sorgen habe.
– Auch die (in § 1 Nr. 9 Rahmenvertrag vorgesehene) höchstpersönliche Diensterbringung durch die Beigeladene zu 1 entspreche eher den Gepflogenheiten bei einer abhängigen Beschäftigung (dazu auch BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R Rn. 33).
– Soweit sich das Sozialgericht als Argument gegen die Eingliederung der Beigeladenen zu 1 in den Betrieb des Klägers auf den Ort der Leistungserbringung (in den jeweils betroffenen Familien) sowie die hohe zeitliche Flexibilität bei der Tätigkeit beziehe, sei dies nur ein schwaches Indiz, weil die Arbeitsumstände für abhängig beschäftigte und selbständige Kräfte in dieser Hinsicht identisch seien.
– Das Risiko der Beigeladenen zu 1 bei Schlechtleistung ggf. keine Anschlussaufträge zu erhalten, sei kein spezifisches unternehmerisches Risiko, sondern entspreche dem Risiko von Arbeitnehmern, bei Schlechtleistung gekündigt zu werden.
– Es sei nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 1 im Vergleich zu bei dem Kläger fest angestellten Kräften (deutlich) mehr verdient habe.
– Mit Blick auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/12 R (zu einer Tätigkeit als Erziehungsbeistand) und der Antwort der Bundesregierung vom 14.02.2018 (BT-Drs. 19/749 S. 3) auf eine kleine Anfrage im Deutschen Bundestag weise der vorliegende Fall (etwa unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Teilnahme an Fallbesprechungen) Besonderheiten auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Auch das Landessozialgericht Berlin Brandenburg habe in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 27.09.2018 – L 1 KR 488/17 WA, zu einem sozialpädagogischen Familienhelfer) eine abhängige Beschäftigung festgestellt und dabei die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen des Auftraggebers als ein wesentliches Indiz angesehen.
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2016 abzuändern und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 01.09.2011 bis 14.02.2013 beim Kläger eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat und der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Zur Gehaltsstruktur bzw. zum Vergleich der Vergütung von selbständigen und fest angestellten Kräften trägt er ergänzend vor, selbständige Familienhelfer erhielten sehr viel höhere Stundensätze als fest angestellte Kräfte in diesem Bereich. Die selbständigen Familienhelfer erwirtschafteten – abhängig von Berufserfahrung sowie Grund- und Zusatzausbildung – Stundensätze von 23,50 EUR bis 33 EUR. Für die fest angestellten Familienhelfer beliefen sich die Stundenlöhne – nach denselben Kriterien – auf 14 EUR bis 20 EUR. Mit Blick auf die mit der Beigeladenen zu 1 vereinbarten Stundensätze sei zu berücksichtigen, dass sie Berufsanfängerin gewesen sei und ihre Zusatzqualifikationen in dem vorliegenden Berufsfeld nicht zum Tragen gekommen seien. Im Übrigen entsprächen die Stundensätze in etwa den Beträgen, die die Beigeladene zu 1 in ihrem bei der Beigeladenen zu 3 zur Erlangung des Gründungszuschusses vorgelegten Business-Planes ausgewiesen habe.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 sowie die mit Beschluss des Senats vom 29.01.2019 zu dem Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen zu 4 und 5 stellen keinen Antrag und äußern sich auch in der Sache nicht.
Die Beigeladene zu 3, die zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2019 zwar ordnungsgemäß geladen worden, dort aber nicht vertreten gewesen ist, stellt keinen Antrag und äußert sich im Berufungsverfahren ebenfalls nicht zur Sache.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakten und den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2, 3 (Gründungszuschuss), 4 und 5 (Geschäftsbeziehung zum Kläger)), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A) Obwohl die Beigeladene zu 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, konnte der Senat in der Sache entscheiden, weil in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG).
B) Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung der Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2016.
Es geht damit allein um die Frage, ob das Sozialgericht den Bescheid vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 (§ 95 SGG) mit Blick auf die Regelung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht aufgehoben und zutreffend festgestellt hat, dass die Beigeladene zu 1 in ihrer vom 01.09.2011 bis zum 14.02.2013 für den Kläger ausgeübten Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war.
Die Beigeladene zu 2 ist nur als "einfacher Versicherungsträger" an dem Verfahren beteiligt (dazu unten D), I., 1.). Ihr oblag es in dieser Konstellation nicht, den versicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1 in ihrer Tätigkeit bei dem Kläger in allen oder auch nur mehreren Zweigen der Sozialversicherung zu beurteilen. Demzufolge kann sie durch die Entscheidung des Sozialgerichts auch nur in dem Umfang beschwert sein, wie dort für ihren Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht verneint wurde. Mit Blick auf die übrigen Zweige der Sozialversicherung (also hinsichtlich der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 3) ist die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig geworden. Dem hat die Beigeladene zu 2 durch sachgerechte Anpassung ihres ursprünglich unbeschränkt formulierten Antrages im Termin zur mündlichen Verhandlung Rechnung getragen.
Die Bescheide der Beigeladenen zu 2 vom 08.11.2011 und 18.09.2013 werden von diesem Verfahren nicht betroffen, weil darin nur Regelungen zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 als Selbständige im Verhältnis zur Firma L-Seminare getroffen wurden (dazu auch unten D), II, 2.).
C) Die nach § 143 SGG statthafte Berufung der Beigeladenen zu 2 ist auch im Übrigen zulässig. Die erforderliche "formelle Beschwer" (dazu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 9) ergibt sich daraus, dass das Sozialgericht (entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 2) Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen hat (s.o.).
D) Die Berufung ist auch begründet.
Der Kläger konnte sein Begehren auf Feststellung der Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1 (in der gesetzlichen Rentenversicherung) zwar zulässigerweise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) vor dem Sozialgericht verfolgen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.06.2016 – B 12 R 5/14 R Rn. 21 oder vom 24.06.2008 – B 12 KR 24/07 R Rn. 11).
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 (unter dem Gesichtspunkt der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung) formell und materiell rechtmäßig ist und damit keine Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG vorliegt.
I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
1. Die (sachliche) Zuständigkeit der Beklagten (Einzugsstelle) für die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 (insgesamt und damit auch in der gesetzlichen Rentenversicherung) ist gegeben. Sie beruht auf der Grundsatzregelung des § 28h Abs. 2 SGB IV.
Die Beigeladene zu 1 hatte bei der Beigeladenen zu 2 am 20.09.2011 keinen Antrag (nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV) auf Statusfeststellung gestellt. Es ging ihr nur um die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige, die ihrerseits den Ausschluss eines Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt. Auch ein sonstiger Fall des § 7a Abs. 1 SGB IV liegt nicht vor.
2. Obwohl die Beklagte den Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheides nicht angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X) hat, liegt ein Anhörungsmangel nicht vor. Das Versäumnis der Anhörung ist als im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X als geheilt anzusehen, weil schon der Ausgangsbescheid vom 08.08.2012 alle wesentlichen Gründe für die Entscheidung der Beklagten enthielt (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 15).
II. Die Entscheidung der Beklagten war (mit Blick auf die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung) auch in der Sache rechtmäßig. Denn die Beigeladene zu 1 war in der gesamten Zeit vom 01.09.2011 bis zum 14.02.2013 (dazu 3.) in ihrer Tätigkeit für den Kläger im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV (entgeltlich) beschäftigt und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI; dazu 1.). Ein die Versicherungsfreiheit begründender Ausnahmetatbestand lag nicht vor (dazu 2.).
1. Bei den Zahlungen, die die Beigeladene zu 1 auf Grundlage der Einzelbeauftragungsverträge für die in Rede stehende Tätigkeit erhalten hat, handelte es sich um Entgelt im Sinne von § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S. 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S. 2.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (so etwa BSG, Urteil vom 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R Rn. 18 m.w.N.).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d,h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG a.a.O.). Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäftes festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG a.a.O. Rn. 19).
Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand – wie hier – die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, sodass es entscheidend auf die organisatorische Ausgestaltung ankommt (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 – L 1 KR 488/17 WA Rn. 26, 29; LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – L 8 R 96/14 Rn. 173 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R Rn. 17 und vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R Rn. 22 ff. sowie LSG NRW Urteil vom 18.06.2014 – L 8 R 1052/12).
Davon ausgehend ist der Senat hier insbesondere aufgrund der im Laufe der Verfahrens vorgelegten Unterlagen über die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 ab dem 01.09.2011 sowie der Angaben der Beigeladenen zu 1 selbst, des geschäftsführenden Vorstandes des Klägers und der Mitarbeiterinnen der Beigeladenen zu 4 und 5 nach Würdigung und Gewichtung der einzelnen Indizien – anders als das Sozialgericht – der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1 bei dem Kläger abhängig beschäftigt und nicht selbständig tätig gewesen ist.
a) Maßgebend für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 sind die auf Grundlage (allein) des Rahmenvertrages vom 12.08.2011 abgeschlossenen Einzelbeauftragungsverträge. Auf den geänderten bzw. neuen Rahmenvertrag vom 21.09.2012 kommt es bei förmlicher Betrachtung nicht an, weil keiner der aktenkundig gewordenen Einzelbeauftragungsverträge diesen einbezieht.
Im Ausgangspunkt ist also auf die Verhältnisse nach Annahme des jeweiligen Einzelauftrags auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 12.08.2011 abzustellen (vgl. zu diesem Prüfungsansatz auch BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R Rn. 25). Die inhaltlich identischen Einzelbeauftragungsverträge konkretisieren dabei den Rahmenvertrag jeweils nur insoweit, als das Vertragsverhältnis auf eine(-n) bestimmte(-n) Klienten bzw. Klientin, eine bestimmte Leistungsart (stets "flexible Hilfe"), eine Vertragslaufzeit, ein Stundenkontingent und einen bezifferten Vergütungssatz festgelegt wird.
Wie sich aus den Angaben der Beigeladenen zu 1 und des geschäftsführenden Vorstandes des Klägers ergibt, sind die Vereinbarungen, wie sie schriftlich fixiert waren, auch tatsächlich gelebt worden. Abweichungen konnte der Senat nicht feststellen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Fallbesprechungen, an denen die Beigeladene zu 1 – auch noch nach September 2012 – teilgenommen hat, weil ihr bewusst war, vertraglich eine entsprechende Verpflichtung eingegangen zu sein (dazu auch noch weiter unten).
b) Die Vereinbarungen in dem Rahmenvertrag vom 12.08.2011 und in den auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelbeauftragungsverträgen sprechen deutlich für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 bei dem Kläger.
aa) Im Rahmen der streitigen Auftragsbeziehung war die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Kläger jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess weisungsgebunden im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV.
(1) Weisungsgebunden arbeitet, wer – im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 S. 2 HGB – nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers beruhen. Namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie hier zur Beurteilung steht, reicht eine Verfeinerung der Weisungsgebundenheit zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" aus (s.o.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind dabei erst dann ein aussagekräftiges Indiz für eine Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer (hier die Beigeladenen zu 1) zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können. Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab. Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (zum Ganzen: LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – L 8 R 96/14 Rn. 180).
(2) Davon ausgehend folgt die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1 hier allerdings nicht schon daraus, dass die Aufgaben der Jugendhilfe staatliche Pflichtaufgaben darstellen, für die die zuständige Betreuungsperson nach § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII bzw. § 79 Abs. 2 SGB VIII die Fallverantwortung im Einzelfall trägt und die Maßnahmen und Hilfestellungen in einem Hilfeplan konkretisiert werden, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Die Vorschriften des SGB VIII treffen nämlich von ihrem Regelungsansatz her zunächst keine Festlegungen zum arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Betreuungspersonen, sondern haben allein die – dann im Einzelnen näher ausgestaltete – staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick (so zu sog. sozialpädagogischen Einzelfallbetreuern LSG NRW a.a.O. Rn. 182 sowie zu Erziehungsbeiständen BSG).
(3) Eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1 in ihrer Tätigkeit bei dem Kläger lässt sich auch nicht per se aus dem Grundsatz der Gesamtverantwortung (vgl. § 79 Abs. 1 SGB VIII) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (hier: der Beigeladenen zu 4 und 5) ableiten, wonach dem öffentlichen Träger etwa die Planungsverantwortung sowie die Fachaufsicht gegenüber den örtlichen Trägern der Jugendhilfe obliegt und er letztlich auch Weisungen geben oder Auflagen zu erteilen kann. Die daraus resultierende Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist deshalb kein Merkmal vertraglicher Weisungsgebundenheit. (BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 347/04 Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R Rn. 30).
(4) Aus dem Rahmenvertrag und den auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelbeauftragungsverträgen ergeben sich aber überwiegende und damit hinreichende Indizien für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1:
(a) Wesentlicher Gesichtspunkt, der für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1 spricht, ist zunächst ihre aus § 1 Nr. 3 Rahmenvertrag folgende Verpflichtung, 14-tägig an Fallbesprechungen und Beratungsrunden teilzunehmen, wobei sich der Kläger gleichzeitig bei Nichtteilnahme eine Sanktionsmöglichkeit vorbehielt.
Der Kläger hatte mithin die Rechtsmacht, gegenüber der Beigeladenen zu 1 die Teilnahme an diesen Veranstaltungen einzufordern und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, die entsprechende Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 auch durchzusetzen. Dass keine Veranlassung bestand, von der Sanktionsmöglichkeit Gebrauch zu machen, weil die Beigeladene zu 1 von sich aus regelmäßig an den Fallbesprechungen teilnahm, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R Rn. 22; LSG NRW a.a.O. Rn. 196).
Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Fallbesprechungen kann auch nicht als unwesentlicher Nebenaspekt angesehen werden (vgl. dazu auch Legde, SGb 2018, Seite 765 ff. (770); für die Pflicht zur Teilnahme an Dienstbesprechungen BSG vom 25.04.2012 – B 12 KR 14/10 R Rn. 27). Denn sie wurde aus Gründen der Qualitätssicherung, d.h. im maßgeblichen Interesse des Klägers, der insoweit zur Qualitätsentwicklung gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 verpflichtet war (vgl. dazu etwa Ziff. 4 der Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII zwischen dem Kläger und er Beigeladenen zu 4) und nicht nur zu Fortbildungszwecken der Beigeladenen zu 1 eingeführt. Im Übrigen hat der geschäftsführende Vorstand des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an den Fallbesprechungen (durch die Neuregelung in dem Rahmenvertrag vom 21.09.2012) nicht etwa entfallen sei, weil ihnen nur geringe Bedeutung für die Qualitätssicherung zuzumessen war, sondern allein deshalb, weil dem Kläger Hinweise darauf vorlagen, dass mit der vertraglichen Verpflichtung zur Teilnahme an den Fallbesprechungen die Grundlage für eine abhängige Beschäftigung der Familienhelfer gelegt sein könnte.
Die Änderung des Rahmenvertrages unter § 1 Nr. 3 am 21.09.2012 führt zu keiner anderen Beurteilung des Falles für die hier streitige Zeit ab September 2012. Denn dieser Rahmenvertrag hat keinen Eingang in die ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Einzelbeauftragungsverträge gefunden und ist deshalb nicht Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 geworden. Dafür spricht im Übrigen, dass die Beigeladene zu 1 mitgeteilt hat, auch nach September 2012 (weiterhin) an den Fallbesprechungen teilgenommen zu haben.
(b) Weiteres Indiz für eine weisungsgebundene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 ist die Inkorporation der Hilfepläne in den Rahmenvertrag (vgl. § 1 Nr. 2 S. 1) sowie die Niederlegung der Hilfeart in den Einzelbeauftragungsverträgen.
Hilfepläne im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) treffen Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen, wobei ihnen keine unmittelbare Regelungswirkung oder anspruchsbegründende Funktion zukommt (vgl. etwa Schmidt-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 36 Rn. 78). Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 wird eine solche Bindungswirkung durch § 1 Nr. 2 S. 1 Rahmenvertrag aber sehr wohl erzeugt. Denn aufgrund dieser Vereinbarung war sie (im Verhältnis zum Kläger) verpflichtet, ihre Leistungen nach Maßgabe der jeweiligen Hilfepläne zu erbringen, an deren Erstellung sie – nach eigenem Bekunden – nicht (maßgeblich) beteiligt war. Ihre Teilnahme an den Hilfeplangesprächen war zwar erwünscht, in rechtlicher Hinsicht an der Erstellung der Hilfepläne maßgebend mitgewirkt hat aber allein der von den Beigeladenen zu 4 und 5 in den Bescheiden an die Klienten als Leistungserbringer benannte Kläger.
Die hieraus resultierende Einschränkung der Weisungsungebundenheit der Beigeladenen zu 1 wurde noch weiter verstärkt durch die Festlegung der Hilfeart in den Einzelbeauftragungsverträgen (auf die "flexible Hilfe"). Denn auch zu dieser Hilfeart gab es eine ausführliche Leistungs-/Verfahrensbeschreibung des Klägers, die Grundlage seiner Vereinbarungen mit den Beigeladenen zu 4 und 5 war und an die sich kraft des Einzelbeauftragungsvertrages auch die Beigeladene zu 1 halten musste, was sie nach ihren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung auch getan hat.
(c) Zusammenfassend lässt sich daher mit Blick auf die Vorgaben für die konkrete Leistungserbringung nicht erkennen, unter welchem Gesichtspunkt die Beigeladene zu 1 in ihrer Tätigkeit für den Kläger weisungsungebundener gewesen wäre, als dies eine bei dem Kläger fest angestellte Kraft mit vergleichbarer Qualifikation gewesen ist. Die formelhafte Feststellung in § 1 Nr. 8 S. 4 Rahmenvertrag, die Beigeladene zu 1 sei Weisungen der Gesellschaft nicht unterworfen, ist vor diesem Hintergrund als unzutreffend bzw. nachrangig anzusehen. Denn durch diese Formel wird lediglich der Wille der Vertragsparteien manifestiert, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen. Dieser Wille ist jedoch unbeachtlich, wenn er – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich widerspricht und im Übrigen keine besonderen Umstände für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen (vgl. so BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R Rn. 26 f. – dazu auch später unter c), bb)).
bb) Die Beigeladene zu 1 war nach den vertraglichen Regelungen auch in den Betrieb des Klägers eingegliedert. Ihre Dienstleistungen gingen im Sinne einer dienenden Teilhabe in einer von dem Kläger organisierten Ordnung auf.
Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, Stand: 19.04.2019, § 7 Rn. 90 ff. m.w.N.).
(1) Dass der Kläger die Arbeitsabläufe und Organisationstruktur im Wesentlichen bestimmt hat, ergibt sich nahezu zwingend bereits aus dem hier gewählten Format der Leistungserbringung, das aus einem dreipoligen Beziehungsgeflecht zwischen den Beigeladenen zu 4 und 5, dem Kläger sowie der Beigeladenen zu 1 bestand.
In dieser dreipoligen Beziehung vereinbarten die Beigeladenen zu 4 und 5 mit dem Kläger über die Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen (nach § 77 SGB VIII), im Einzelfall konkretisiert durch die Hilfepläne, autonom den näheren Inhalt und den konkreten Standard der Leistungserbringung, wobei der Kläger gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 die Verantwortung dafür trug, dass die vereinbarten Standards und Leistungsinhalte auch dann gewahrt wurden, wenn die Leistungserbringung vor Ort durch "freie Mitarbeiter" erfolgte.
Dies ergibt sich zum einen aus den Nrn. 1. und 8. der von der Beigeladenen zu 4 vorgelegten Vereinbarung nach § 77 SGB VIII, wobei die Beigeladene zu 5 im Termin zur mündlichen Verhandlung versichert hat, dass Vereinbarungen vergleichbaren Inhalts auch zwischen ihr und dem Kläger bestanden. Zum anderen haben sowohl die Beigeladene zu 4 als auch die Beigeladene zu 5 im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Leistungserbringung in dem dreipoligen Verhältnis tatsächlich in der beschriebenen Weise durchgeführt wurde.
War der Kläger für Inhalt und Qualität der Leistungserbringung gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 (weiterhin) verantwortlich, ist die Abwicklung der Leistung kaum anders denkbar als durch Kräfte, die wesentlich in den Betrieb des Klägers eingebunden waren (ähnlich für eine Fall der dreipoligen Beziehung bereits LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 – L 1 KR 488/17 WA Rn. 29 ff.).
Dies mag in dem – ebenfalls denkbaren und in anderen Fällen praktizierten – zweipoligen Format der Leistungserbringung, in dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar mit demjenigen in Kontakt tritt, der die Leistung vor Ort erbringt, anders sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R), ändert aber nichts an den tatsächlichen Gegebenheiten in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall. Jedenfalls in der dreipoligen Beziehung im Bereich der Jugendhilfe hat die von dem privaten Träger vor Ort "eingesetzte" Kraft (hier: die Beigeladene zu 1) rechtlich überhaupt keine Möglichkeit, den äußeren Rahmen der Dienstleistung zu organisieren oder wesentlich mitzugestalten.
(2) Diese aus den konkreten Strukturen der Leistungserbringung im vorliegenden Fall abgeleitete Überlegung wird erhärtet durch die Art und Weise, wie die einzelnen Fälle/Aufträge von dem Kläger an die Beigeladene zu 1 vergeben wurden.
Hierzu haben der geschäftsführende Vorstand des Klägers und die Beigeladene zu 1 übereinstimmend angegeben, dass der Kläger nach entsprechender Anfrage und Fallschilderung der Beigeladenen zu 4 und 5 (bisweilen auch auf deren Wunsch) die Einzelaufträge an die Beigeladene zu 1 oder andere Familienhelfer vergab, wobei die Initiative zur Erteilung eines konkreten Auftrages nach Betrauung des Klägers durch die Beigeladenen zu 4 oder 5 mit einer Sache stets von dem Kläger und nicht von der Beigeladenen zu 1 ausging.
Es lag damit wie bei einem Arbeitgeber allein im (Entscheidungs-)Ermessen des Klägers, der Beigeladenen zu 1 und den anderen (freien) Mitarbeiter(inne)n Fälle anzutragen und zu entscheiden, welche konkrete Kraft er in seiner Verantwortlichkeit als Leistungserbringer gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 schließlich mit der konkreten Tätigkeit betraute (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in ähnlichen Fällen auch LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 – L 1 KR 488/17 WA Rn. 30; LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – L 8 R 96/14 Rn. 201; LSG NRW, Urteil vom 26.10.2016 – L 8 R 399/15 Rn. 296)
(3) Der Umstand, dass den vorliegenden Hilfeplänen und den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zufolge die individuelle Maßnahmeplanung unter Mitwirkung der Beigeladenen zu 1 erfolgte, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Abgesehen davon, dass auch angestellte Sozialarbeiter an der Erstellung von Hilfeplänen beteiligt werden, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des Klägers gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5. Allein der Kläger übernahm in dem dreipoligen Verhältnis letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der in den Hilfeplänen aufgestellten Zielsetzungen.
(4) Die Beigeladene zu 1 hat auch nicht lediglich eine von dem Kläger bereitgestellte Infrastruktur genutzt. Sie war im streitbefangenen Zeitraum zu einer Durchführung der in dem Hilfeplan vorgesehenen Betreuungsleistungen auf die von dem Kläger sowie den Beigeladenen zu 4 und 5 geschaffenen vertraglichen Strukturen angewiesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – L 8 R 96/14 Rn. 206).
(5) Die Beigeladene zu 1 wurde offenbar auch von außen als in den Betrieb des Klägers eingegliederte Mitarbeiterin wahrgenommen.
So ist etwa in dem Hilfeplan vom 04.06.2012 davon die Rede, dass die "erzieherische Hilfe durch das KinderJugendhilfe G" – und nicht durch die Beigeladene zu 1 – fortgeführt wird. Ferner wurde die Beigeladene zu 1 in dem Hilfeplan vom 30.11.2011 in ihrer Funktion nicht als "freie Kraft" o.ä. beschrieben, sondern als "Familienhelferin KinderJugendhilfe G" und damit dem Kläger zugeordnet. Schließlich wurde in den von den Beigeladenen zu 4 und 5 an die Klienten erlassenen Bescheiden nicht die Beigeladene zu 1, sondern stets der Kläger als Leistungserbringer benannt.
(6) Weitere wesentliche Indizien, die für eine Eingliederung der Beigeladenen 1 in die Betriebsabläufe des Klägers sprechen, sind die in dem Rahmenvertrag niedergelegten vielfältigen Informations- und Anzeigepflichten, die für einen selbständigen Auftragnehmer untypisch sind.
Zu nennen sind insoweit neben der dezidierten halbjährlichen Berichtspflicht über das Wohlergehen der Klient(inn)en und die weitere Erziehungs- bzw. Beratungsplanung (§ 1 Nr. 2 S. 3 Rahmenvertrag) insbesondere die Verpflichtung (bereits unmittelbar) nach Abschluss jedes (einzelnen) Betreuungsauftrages sämtliche personenbezogenen Daten des vom Auftragnehmer in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gesammelten Daten unverzüglich diesem zu übergeben (§ 1 Nr. 2 S. 7 Rahmenvertrag). Hinzu kommt die Verpflichtung Betreuungszeiten sowie andere Arbeiten im Verhältnis 3:1 und wöchentlich zu erbringen sowie Urlaubszeiten abzusprechen (§ 1 Nr. 4 S. 1, Nr. 5, Nr. 10 Rahmenvertrag).
Dies alles zeigt, dass die Beigeladene zu 1 über den Rahmenvertrag nicht unerheblichen Vorgaben hinsichtlich der Umstände ihrer Arbeitsleistung unterworfen war, die nicht dem Inhalt der Tätigkeit selbst, sondern der betrieblichen Organisation des Klägers bzw. seiner Verantwortlichkeit zur Leistungserbringung gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 geschuldet waren.
(7) Ausgesprochen untypisch für eine selbstständige Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Beigeladene zu 1 im Urlaubs- und Krankheitsfall einerseits bis ins einzelne geregelten Informationspflichten nachkommen musste, es andererseits aber nicht in ihre (Letzt-)Verantwortung, sondern die des Klägers fiel, für eine Vertretung zu sorgen (§ 3 Nr. 3 Rahmenvertrag).
Auch unter diesem Gesichtspunkt wird wiederum deutlich, dass die Beigeladene zu 1 letztlich in die Organisationsstruktur des Klägers eingebunden sein musste, damit dieser seiner Pflicht zur Leistungserbringung gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 vereinbarungsgemäß nachkommen konnte.
(8) Für ein Einfügen der Beigeladenen zu 1 in eine von dem Kläger vorgegebene Ordnung spricht schließlich noch der (oben unter aa), (4), (b) bereits angesprochene) Umstand, dass die Beigeladene zu 1 – ausgehend von § 1 Nr. 2 S. 1 Rahmenvertrag i.V.m. dem Hilfeplan und den Festlegungen in den Einzelbeauftragungsverträgen – letztlich verpflichtet war, in ihrer Tätigkeit nach der "Leistungsbeschreibung Flexible Hilfen" des Klägers vorzugehen, der dieses Konzept letztlich vorgab, indem er es zur Grundlage der Zusammenarbeit mit den Beigeladenen zu 4 und 5 gemacht hatte.
c) Gesichtspunkte, die wesentlich, geschweige denn, entscheidend für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für den Kläger sprechen würden, vermag der Senat demgegenüber nicht zu erkennen.
aa) So hat die Beigeladene zu 1 kein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie kein eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hat und damit der Erfolg des Einsatzes ihrer sächlichen und persönlichen Mittel nicht ungewiss war (vgl. zu diesem Maßstab etwa BSG, Urteil vom 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R Rn. 25 m.w.N.).
(1) Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) – vgl. § 3 Nrn. 1 und 2 Rahmenvertrag – rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R; LSG NRW, Urteil vom 20.07.2011 – L 8 R 534/10). Dafür ist hier aber nichts vorgetragen oder sonst aus den Akten ersichtlich.
(2) Ferner hat die Beigeladene zu 1 kein Eigenkapital eingesetzt. Sie musste weder eine eigene Betriebsstätte noch hochpreisige Arbeitsmittel erwerben bzw. unterhalten.
Ebenso wenig ist sie hinsichtlich des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft ein nennenswertes unternehmerisches Risiko eingegangen. Denn die Vergütung durch den Kläger erfolgte nicht nach Erfolg, sondern nach Zeitaufwand, wobei gemäß § 2 Nr. 1 Rahmenvertrag eine kontinuierliche Auszahlung der im Vormonat erwirtschafteten Vergütungsansprüche jeweils zum Monatsersten sichergestellt war. Das Risiko diese Zahlungen von dem Kläger nicht zu erhalten, war für die Beigeladene zu 1 nicht höher als das Risiko einer abhängig beschäftigten Person, die die Entgeltzahlungen ihres Arbeitgebers nicht rechtzeitig erhält.
(3) Auch wenn die Umstände, eigenes Kapital nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang einsetzen zu müssen und nicht über eine eigene Betriebsstätte zu verfügen, als Argument gegen die Qualifizierung von Dienstleistungen der vorliegenden Art als selbständige Tätigkeit nicht erheblich ins Gewicht fallen, weil dies für viele Tätigkeiten in diesem Bereich typisch ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R Rn. 42-44), ist dennoch festzuhalten, dass die genannten Aspekte jedenfalls nicht wesentlich für eine selbständige Tätigkeit sprechen und damit als neutral in die Gesamtabwägung einzustellen sind (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 – L 1 KR 488/17 WA Rn. 27).
bb) Soweit der Kläger und die Beigeladene zu 1 in § 1 Nr. 8 Rahmenvertrag ihren Willen auf eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 hin formuliert haben, kommt dem nur eine verhältnismäßig schwache Indizwirkung zu. Denn dem in dieser Weise dokumentierten Willen der Beteiligten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R Rn. 26 m.w.N.) nur dann besondere Bedeutung beizumessen, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen.
Dies ist – wie die vorstehenden Ausführungen insbesondere unter b) zeigen – hier aber gerade nicht der Fall.
cc) In dem Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beigeladene zu 1 als Familienhelferin oder als Dienstleisterin in anderen Bereichen werbend am Markt aufgetreten wäre. Unter diesem Aspekt ist also ebenfalls nichts für eine selbständige Tätigkeit ersichtlich.
dd) Schließlich spricht auch die Höhe der von dem Kläger gezahlten Vergütung (von 24 EUR bzw. 25,50 EUR/Stunde) jedenfalls nicht deutlich zu Gunsten einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für den Kläger.
Es ist schon fraglich, welche Aussagekraft der Höhe der Vergütung im Rahmen der Qualifizierung einer Tätigkeit als selbständig oder abhängig überhaupt zukommt (vgl. dazu ausführlich Legde SGb 2018, Seite 765 ff. (771 ff.) sowie LSG NRW, Urteil vom 30.08.2017 – L 8 R 962/15 Rn. 109 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R Rn. 50) ist es in dieser Hinsicht jedenfalls nicht erforderlich in allen Einzelheiten zu ermitteln, was eine ähnlich oder vergleichbar von freien Trägern der Jugendhilfe beschäftigte Person verdient. Entscheidend ist, ob das vereinbarte Honorar (der "freien Kraft") deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt. Allerdings handelt es sich bei der Honorarhöhe ohnehin nur um eines von u.U. vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (BSG, Urteil vom 04.06.2017 – B 12 R 11/18 R Rn. 36), weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R Rn. 50 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung etwa der von der Beigeladenen zu 5 vorgelegten Kalkulation eines Entgelts einer ambulanten Fachleistungsstunde ist nicht feststellbar, dass das Honorar der Beigeladenen zu 1 deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten lag.
Denn es ist plausibel von ungefähr 1.250 Jahresarbeitsstunden für sog. direkte Tätigkeiten auszugehen, was ausgehend von einem durchschnittlichen Honorar der Beigeladenen zu 1 von etwa 25 EUR/Stunde einem Jahresverdienst von 31.250 EUR entspricht. Nach allgemeiner Erfahrung begegnet es ferner keinen Bedenken, der Kalkulation für eine festangestellte pädagogisch/psychologische Fachkraft in dem hier fraglichen Zeitraum ein Jahresbruttoentgelt von gut 30.000 EUR zu Grunde zu legen, da dieser Betrag annähernd der Jahresbruttovergütung entspricht, die eine Vollzeitkraft nach der Entgeltgruppe 9, Erfahrungsstufe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Jahr 2012) erhielt und die für eine Tätigkeit, wie sie die Beigeladene zu 2 ausführte, angemessen gewesen wäre (vgl. zu diesem Ansatz LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – L 8 R 96/14 Rn. 221). Damit lag die der Beigeladenen zu 1 gezahlte Vergütung nur unwesentlich oberhalb der (Brutto-)Vergütung für eine fest angestellte Kraft.
Dass die Beigeladene zu 1 in ihrem Businessplan selbst mit einer Vergütung i.H.v. nur 25,50 EUR/Stunde für die Tätigkeit bei dem Kläger kalkulierte, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Denn es kommt auf den objektiven Vergleich mit der Vergütung für fest angestellte Kräfte an. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladene zu 1 für andere (potentielle) Auftraggeber (z.B. die Firma L-Seminare oder die Volkshochschule) z.T. deutlich höhere Stundenhonorare angesetzt hat.
d) Nach Gesamtabwägung aller genannten Gesichtspunkte ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die Beigeladene zu 1 in dem streitigen Zeitraum bei dem Kläger abhängig beschäftigt gewesen ist. Die gewissen Freiheiten, die die Beigeladene zu 1 bei der konkreten Ausführung ihrer Tätigkeit etwa mit Blick auf Zeit und Ort sowie die Koordinierung bzw. bei der Interaktion mit den Klienten hatte, erscheinen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht so wesentlich, als dass dies die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen könnte. Denn diese Freiheiten beruhen wesentlich auf der relativ hohen Wertigkeit der Tätigkeit und sprechen daher eher nur für eine gewisse Verfeinerung der abhängigen Beschäftigung im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Klägers. Zumal diese Freiheiten aufgrund der Struktur der Tätigkeit auch fest angestellten Kräften des Klägers in gleicher Weise zukommen müssen (ähnlich bei vergleichbarer Fallgestaltung LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 – L 1 KR 488/17 WA Rn. 27).
2. Tatbestände, aus denen sich eine Versicherungsfreiheit (vgl. §§ 5, 6 SGB VI) der Beigeladenen zu 1 in der Beziehung zum Kläger ergeben könnte, sind nicht erfüllt. Insbesondere scheidet eine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV) aus. Denn – wie sich aus den aktenkundigen Rechnungsbelegen ergibt – hat die Beigeladene zu 1 dem Kläger monatlich Beträge i.H.v. deutlich mehr als 400 EUR in Rechnung gestellt. Die Entscheidung der Beigeladenen zu 2 über die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in dem Bescheid vom 08.11.2011 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil sie nur das Verhältnis zu der Firma L-Seminare betrifft (s.o. B)).
3. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R Rn. 19 m.w.N.) ist für den Beginn bzw. das Ende der Versicherungspflicht in Fällen der vorliegenden Art nicht der Abschluss oder die Aufhebung des Rahmenvertrages maßgebend. Abzustellen ist vielmehr auf die Verhältnisse, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots (hier also nach Abschluss der Einzelbeauftragungsverträge) bestehen.
Davon ausgehend war die Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 14.02.2013 durchgehend bei dem Kläger beschäftigt. Denn aus den in den vorgelegten Einzelbeauftragungsverträgen angegebenen Vertragszeiträumen ergibt sich, dass der gesamte Zeitraum lückenlos mit Einzelaufträgen des Klägers abgedeckt war.
III. War die Annahme der Beklagten von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der Tätigkeit für den Kläger mit Blick auf den gesamten streitigen Zeitraum rechtmäßig, hatte der Kläger auch keinen Anspruch (nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) auf Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses.
E) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und folgt der Entscheidung bzw. dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.
Die hälftige Kostenquote zu Lasten des Klägers trägt dem Umstand Rechnung, dass er mit seinem Begehren im Ergebnis nur hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen ist und damit (wirtschaftlich betrachtet, d.h. unter Berücksichtigung der prozentualen Anteile der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen) etwa zur Hälfte obsiegt hat.
Da die Beigeladene zu 2 ursprünglich in vollem Umfang Berufung eingelegt hatte und sie alleinige Berufungsführerin war, muss sie für das Berufungsverfahren die andere Hälfte der Verfahrenskosten tragen.
Dies gilt im Grundsatz auch für das erstinstanzliche Verfahren, wobei insoweit auch noch die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit der Kostentragung zu belasten war, weil sie gemeinsam mit der Beigeladenen zu 2 unterlegen ist.
Da die Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 5 keinen Antrag gestellt haben, müssen sie nur ihre eigenen Kosten tragen (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
F) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 23.06.2020
Zuletzt verändert am: 23.06.2020