Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.01.2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren, nachdem der Beklagte im Wege des Teilanerkenntnisses höhere Leistungen bereits zugesprochen hat, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft (insbesondere Heizkosten) von Oktober 2014 bis September 2015.
Die 1967 (Kläger zu 1), 1971 (Klägerin zu 2) und 1996 (Klägerin zu 3) geborenen Kläger bewohnen zusammen mit L G (Sohn bzw. Bruder der Kläger) ein Eigenheim in L. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind miteinander verheiratet, die Klägerin zu 3) ist die gemeinsame Tochter. L G bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem BAföG, die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Da der Energieversorger 2012 den Gaszähler ausgebaut hat und der Gaszähler nach Aktenlage bis heute nicht wieder eingebaut ist, wird die Familie nicht mehr mit Gas versorgt.
Mit Urteil vom 16.10.2014 (S 2 AS 636 /14) hob das Sozialgericht Aachen eine gegen die Klägerin zu 2) festgestellte Sanktion in Höhe von 10 % des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 auf. Mit Bescheid vom 28.10.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen vom Oktober 2014 bis März 2015. Die Bewilligung erfolgte bezüglich der Schuldzinsen für das Eigenheim sowie der zu berücksichtigenden Abschläge für Heizkosten vorläufig. Beide Positionen berücksichtigte der Beklagte aufgrund des Fehlens von Nachweisen über die Abschlagszahlungen nicht. Der Beklagte wies darauf hin, es ergehe eine endgültige Entscheidung, sobald Unterlagen vorlägen. Mit Bescheiden vom 05.11.2014 und vom 11.11.2014 setzte der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2014 (Sanktionen gegen die Klägerin zu 2) für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014) um. Mit Bescheid vom 18.11.2014 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2014 dahingehend ab, dass er kein Kindergeld für die Klägerin zu 3) mehr in Anrechnung brachte. Ein gleichgelagerter Bescheid für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 erging ebenfalls am 18.11.2014. Der Kläger zu 1) erhob am 01.12.2014 Widerspruch gegen die Bescheide vom 28.10.2014, 05.11.2014, 11.11.2014 und 18.11.2014. Er legte im Widerspruchsverfahren einen Nachweis über die im Zeitraum 2014 gezahlten Schuldzinsen vor. Die Abschläge für die Heizkosten seien bereits nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, teilweise wies er ihn zurück. Der Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 05.11.2014 und 11.11.2014 sei unzulässig, weil mit diesen Bescheiden nur die Umsetzung eines Urteils des Sozialgerichts erfolgt sei. Soweit der Widerspruch die Berücksichtigung von Schuldzinsen betreffe, sei er begründet. Diese würden von Oktober 2014 bis Dezember 2014 iHv monatlich 110,34 EUR nachgezahlt. Heizkosten seien nicht nachgewiesen worden. L G gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er aufgrund des BAföG-Bezugs gemäß 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei.
Am 28.04.2015 haben die Kläger beim Sozialgericht Aachen Klage gegen die Bescheide vom 28.10.2014, 05.11.2014, 11.11.2014 und 18.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 erhoben (S 21 AS 359/15). Mit Bescheid vom 29.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 hat der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen von April 2015 bis September 2015 bewilligt. Sämtliche nachgewiesenen Kosten der Unterkunft seien berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Heizkosten lägen keine Nachweise vor. Am 05.08.2015 haben die Kläger hiergegen beim Sozialgericht Aachen Klage erhoben (S 21 AS 738/15).
Der Beklagte habe die Schuldzinsen und die Heizkosten nicht regelgerecht berücksichtigt, weshalb ihnen insgesamt höhere Leistungen zustünden.
Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 nicht erschienen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Mit Urteil vom 11.01.2018 hat das Sozialgericht die verbundenen Klagen abgewiesen, wobei es im Rubrum nur den Kläger zu 1) aufgeführt hat. Die Klagen seien insgesamt unzulässig. Mit den Bescheiden vom 05.11.2014 und 11.11.2014 habe der Beklagte lediglich das Urteil des Sozialgerichts umgesetzt und der Ehefrau des Klägers zu 1) höhere Leistungen bewilligt. Selbst wenn die Umsetzung unzutreffend erfolgt sei, stehe ein höherer Anspruch allenfalls der Ehefrau des Klägers zu 1) zu. Soweit der Kläger zu 1) höhere Leistungen von Oktober 2014 bis September 2015 begehre, seien die Klagen weder als auf die Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen noch als auf die Bewilligung höherer endgültiger Leistungen gerichtete Klagen zulässig. Lägen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine endgültige Bewilligung vor, könne eine Entscheidung über die vorläufige Leistung nicht mehr erfolgen. Ohne eine vorherige endgültige Entscheidung durch die Behörde könne auch die Bewilligung endgültiger Leistungen nicht zulässiger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, weil es an einem Verwaltungsverfahren fehle. Der Kläger zu 1) habe auch in der Sache keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Im Hinblick auf die Schuldzinsen gebe es keinen Anhaltspunkt, dass dem Kläger zu 1) über die vom Beklagten übernommenen Leistungen hinaus weitere Leistungen zustünden. Zur Höhe der von ihm begehrten Heizkosten habe der Kläger zu 1) nichts vorgetragen und keine Nachweise vorgelegt. Die Rechnungen der RWE Vertrieb AG vom 06.06.2014 und vom 04.07.2015 belegten lediglich den Bezug vom Strom vom 08.05.2013 bis zum 07.05.2015. Inwieweit Strom für die Beheizung verbraucht worden sei, lasse sich nicht feststellen. Dies gehe nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers zu 1). Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung werde durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Dies gelte insbesondere für Tatsachen, die nur den Beteiligten bekannt seien. Aufgrund des Fehlens substantiierter Angaben des Klägers zu 1) zu seinem Heizverhalten habe es für die Kammer keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen gegeben. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger zu 1) seine Kundennummer auf den Jahresabrechnungen unkenntlich gemacht habe.
Am 23.04.2018 haben die Kläger Berufung gegen das ihnen am 24.03.2018 zugestellte Urteil eingelegt. Die Klage sei von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden und sei auf die Bewilligung endgültig höherer Leistungen gerichtet. Während der Heizperiode sei unter anderem eine Wärmewellenheizung der Firma Havelland, Modell 1500, Leistung 1500 W, zum Einsatz gekommen, das noch vorhanden sei. Ein weiteres Gerät sei inzwischen entsorgt worden. Die Kläger haben ihr Begehren mit Schriftsatz vom 10.08.2018 insoweit auf eine Forderung iHv 1642,96 EUR für Heizkosten präzisiert. Die Heizgeräte seien von Oktober 2014 bis Mai 2015 an 210 Tagen zusammen circa 18 Stunden täglich gelaufen. Bei einem Gesamtverbrauch von 5670 kW und einem Preis von 24,35 Cent je Kilowattstunde ergebe sich ein Betrag von 1380,64 EUR, so dass man zuzüglich der Mehrwertsteuer iHv 19 % zu einem Betrag von 1642,96 EUR komme. Die Kläger haben die Abrechnungen der RWE vom 06.06.2014 und 04.07.2015 vorgelegt. Eine Besichtigung des Hauses durch den Beklagten sei objektiv nicht zur Feststellung der Heizkosten geeignet. Sofern die Heizkosten nicht festgestellt werden könnten, sei der Anteil zu berücksichtigen, der im Regelbedarf für Haushaltsstrom angesetzt werde. Die vom Beklagten genannten Zahlbeträge stimmten im Übrigen nicht mit den Zahlungseingängen auf ihrem Konto überein. Der Kläger hat diesbezüglich eine tabellarische Aufstellung von Zahlungseingängen des Beklagten übersandt. L G stehe als Zeuge zur Verfügung, dass mit zwei Geräten geheizt worden sei.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.01.2018 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 28.10.2014 und 18.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 und den Bescheid vom 29.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 weitere Kosten der Unterkunft, insbesondere Heizkosten iHv 1642,96 EUR, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Vorfeld eines Erörterungstermins des Senats am 25.10.2018 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Teilabhilfe im Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 Nachzahlungen erfolgt sind. Schuldzinsen in Höhe von 110,34 EUR monatlich seien nunmehr bis einschließlich September 2015 berücksichtigt worden. Im Erörterungstermin vom 25.10.2018 hat die Beklagtenvertreterin darauf hingewiesen, die Nachzahlungen für die Schuldzinsen vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015 seien "bescheidlos" erfolgt. Die Bewilligungsbescheide vom 28.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 18.11.2014 und vom 29.04.2015 seien gem. §§ 41a Abs. 5 Satz 1, 80 Abs. 2 SGB II seit dem 01.08.2017 endgültig.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2019 hat der Beklagte angeboten, als Heizkosten die Stromkosten abzüglich des in der Regelleistung für Haushaltsstrom enthaltenen Anteils anzuerkennen. Der Beklagte ist insoweit für das Jahr 2014 von einem Haushaltsstromanteil für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) iHv monatlich jeweils 27,44 EUR und für die Klägerin zu 3) sowie für L G iHv monatlich 24,33 EUR (insgesamt monatlich103,54 EUR) und für das Jahr 2015 von jeweiligen Anteilen iHv 27,98 EUR bzw. 24,87 EUR (insgesamt monatlich 105,70 EUR) ausgegangen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dieses Angebot als Teilanerkenntnis des geltend gemachten Klageanspruchs erklärt und sich im Übrigen verpflichtet, die den Klägern bewilligten Leistungen auch insoweit zu erhöhen, als der Kindergeldüberhang aus dem Kindergeld für L G reduziert wird.
Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass Einigkeit dahingehend besteht, dass alle drei Kläger (und nicht nur der Kläger zu 1)) als Kläger Beteiligte bereits des erstinstanzlichen Verfahrens sind und dieses sich auch auf die Regelleistungen bezieht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand der Berufung sind die Bescheide des Beklagten vom 28.10.2014 und 18.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 und der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015. In der Sache begehren die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme von Heizkosten von Oktober 2014 bis September 2015 iHv insgesamt 1642,96 EUR sowie zur Übernahme weiterer Schuldzinsen.
Beteiligte des Verfahrens sind alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass mit einer Klage begehrt wird, was von dem Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verweigert wurde – hier also der Anspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – und die Klage denselben Gegenstand hat wie der Widerspruchsbescheid. Hiervon ist nur abzuweichen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger einen Teil des zunächst geltend gemachten Anspruchs im Klageverfahren nicht weiter verfolgen will oder Beteiligte des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens sich am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligen wollen. Liegen hingegen – wie hier – keine nachvollziehbaren Gesichtspunkte für eine entsprechende Beschränkung des Klagebegehrens vor, ist grundsätzlich – auch bei einem unzureichenden Wortlaut der Klageschrift, der dann als unbeachtliche Falschbezeichnung anzusehen ist, – von einer Identität von Widerspruchs- und Klagebegehren in sachlicher und personeller Hinsicht auszugehen. Die Beteiligten haben sich daher zu Recht in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass auch die Kläger zu 2) und zu 3) in das Aktivrubrum aufgenommen werden. Der Umstand, dass das Sozialgericht nur von der Beteiligteneigenschaft des Klägers zu 1) ausgegangen ist, ist unschädlich. Hat das Sozialgericht irrig nur über den Anspruch eines Teils der Klägergemeinschaft entscheiden, ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts aus dem Gesichtspunkt des "Heraufholens von Prozessresten" zulässig (ausführlich Senatsurteil vom 21.06.2018 – L 7 AS 834/16).
In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 streitig.
Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil es sich bei den mit der Klage angegriffenen Bescheiden nur um vorläufige Bescheide handeln würde. Die Bescheide sind gem. § 41 a Abs. 5 Satz 1 SGB II iVm § 80 Abs. 2 SGB II seit dem 01.08.2017 als endgültig anzusehen.
Hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Schuldzinsen ist die Berufung unzulässig, da für die Rechtsverfolgung insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Schuldzinsen iHv 110,34 EUR sind auch für Januar 2015 bis September 2015 ausgezahlt worden. Die Zahlungen sind als faktische Bescheide Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Kläger ist einer zuletzt übersandten Zahlungsübersicht des Beklagten nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich der Heizkosten ist die Berufung nach Teilanerkenntnis des Klageanspruchs durch den Schriftsatz vom 30.09.2018 und die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur noch insoweit zulässig, als die Kläger einen über den anerkannten Betrag iHv 1066,68 EUR hinausgehenden Betrag begehren. Hinsichtlich des anerkannten Betrags fehlt der Berufung zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2017 – L 7 AS 180/16).
Hinsichtlich des übersteigenden Betrags ist die Berufung unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Übernahme weiterer Heizkosten. Zwar erfüllen sie grundsätzlich (unstreitig) die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und haben damit gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Nach §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 iVm § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (BSG Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 47/14 R mwN).
Die Voraussetzungen für eine Schätzung liegen vor. Dem Grunde nach steht die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Aufwendungen für den Strom zum Betrieb der Heizungsanlage fest. Die Bestimmung ihrer Höhe unterliegt jedoch der tatsächlichen Schwierigkeit, dass es vorliegend an einer Vorrichtung fehlt, mit dessen Hilfe diese bestimmt werden könnte. Auch ein Sachverständigengutachten würde eine genaue Feststellung nicht ermöglichen, denn es fehlt an der Feststellung bzw. Feststellbarkeit von Anknüpfungstatsachen, die die Grundlage eines Sachverständigengutachtens sein könnten (zB Anwesenheitszeiten und Gesundheitszustand der Hausbewohner im streitigen Zeitraum, subjektives Wärmebedürfnis, Außentemperaturen, sonstige klimatische Bedingungen pp). Der Versuch, entsprechende Feststellungen zu treffen, stünde im Hinblick auf die weitgehende Anerkennung der Heizkosten durch den Beklagten, die die Kläger im Übrigen "hilfsweise" selber beantragt haben, und die Höhe der den Klägern insgesamt bewilligten Leistungen jedenfalls in keinem Verhältnis. Andererseits steht fest, dass die Kläger Heizkosten hatten, denn es kann nicht angenommen werden, dass sie während des streitigen Zeitraums das von ihnen bewohnte Haus gar nicht beheizt haben.
Der Beklagte hat bei seinem Teilanerkenntnis den tatsächlichen Aufwand für Strom ausschließlich um den in der Regelleistung für Stromkosten enthaltenen Anteil (und damit nicht von den nach § 22 SGB II vom Beklagten zu tragenden Aufwendungen) reduziert. Ein weitergehender Anspruch steht den Klägern im Wege der Schätzung nicht zu:
Schätzungen müssen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Bei einer Schätzung entscheidet das Gericht wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung nach freier Überzeugung; es hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 iVm § 287 Abs. 2 ZPO). Eine Schätzung ist rechtsfehlerhaft, wenn die Schätzungsgrundlagen nicht richtig festgestellt worden sind oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder wenn die Schätzung selbst auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 47/14 R mwN). Die vom Beklagten zugrunde gelegten Beträge beruhen auf dem Wert, der sich aus der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (EVS) 2008 ergibt (hierzu § 1 RBEG in der Fassung vom 24.03.2011; zu dem Stromanteil vgl. BT-Drucks 17/3404 S. 55). Ab der ersten Fortschreibung der Regelleistung bis zum Inkrafttreten der neuen EVS-Sonderauswertung ab 01.01.2017 gibt es keine festgestellten Teilbeträge für einzelne Verwendungszwecke mehr, weshalb nach Auskunft der Bundesregierung keine Angaben über eine jährliche Steigerung der in den Regelbedarfen enthaltenen Stromkosten möglich ist (BT-Drucks. 18/6936 S. 3). Der von dem Beklagten berücksichtigte Stromanteil beruht auf den jeweiligen Regelbedarfen der Kläger (§ 20 Abs. 2 SGB II in der ab dem 01.04.2011 gF) und den jeweils vorgeschriebenen Anpassungen (§§ 20 Abs. 5 SGB II in der ab 01.04.2011 gF iVm § 28a SGB XII) durch die Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnungen (RBSFV 2012, 2013, 2014 und 2015). Da der in der Regelleistung enthaltene Stromanteil auf einer vom Gesetzgeber angewandten Sonderauswertung der EVS bzw. einer entsprechenden Fortschreibung beruht, bestehen keine Zweifel, dass mindestens dieser Abzug eine realistische Einschätzung darstellt. Evtl. Abweichungen im Centbereich sind für die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Schätzung unbeachtlich. Einen evtl. noch höheren zulässigen Abzug hat der Beklagte nicht vorgenommen.
Der Beklagte war schließlich nicht zur Bewilligung einer höheren Regelleistung zu verurteilen, da er diese in gesetzmäßiger Höhe bewilligt und sich im Teilanerkenntnis verpflichtet hat, den aufgrund der Anerkennung höherer Heizkosten reduzierten Kindergeldüberhang neu zu berechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger mit ihrem Rechtsschutzbegehren im Wesentlichen erfolgreich waren.
Gründe für eine Zulassung der Revision iSv § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 07.01.2020
Zuletzt verändert am: 07.01.2020