Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senates vom 25.09.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers (im Folgenden: Antragsteller) gegen den Beschluss des Senates vom 25.09.2019, mit dem der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren L 11 KA 51/18 B ER endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt hat, ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist sie statthaft (§ 69a Abs. 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]) und innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 und 4 GKG erhoben worden. Jedoch haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 69 Abs. 2 Satz 5 GKG).
1. Die Anhörungsrüge ist statthaft erhoben worden.
a) Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller sie unzutreffend auf § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) statt auf die für Kostenangelegenheiten einschließlich der Streitwertfestsetzung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 69a GKG Rdnr. 4) maßgebliche Bestimmung des § 69a GKG gestützt haben.
aa) Die Rechtsfolgen einer derartigen Falschbezeichnung sind allerdings umstritten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Anhörungsrüge in einem solchen Fall für nicht statthaft und eine Umdeutung in eine Rüge nach § 69a GKG für unzulässig (BFH, Beschluss vom 21.11.2007 – X S 30/07 – juris). Demgegenüber geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) davon aus, die Falschbezeichnung sei unschädlich (Beschluss vom 02.12.2016 – 10 BV 16.962 – juris-Rdnr. 32). Mit Blick darauf, dass das Institut der Anhörungsrüge der Durchsetzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) dient und dieser Gesichtspunkt einer zu engen Auslegung des Begriffs der "Statthaftigkeit" in § 69a Abs. 4 Satz 1 GKG entgegensteht, folgt der Senat der letztgenannten Auffassung.
bb) Ausgehend davon ist die Anhörungsrüge gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 1 GKG statthaft, weil ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senates vom 25.09.2019 nicht gegeben ist (§ 177 SGG). Die Befugnis der Beteiligten, eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG anzuregen, ist kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 1 GKG.
2. Die Anhörungsrüge ist zudem am 24.10.2019 und damit innerhalb der in § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG bestimmten Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der – vermeintlichen – Verletzung des rechtlichen Gehörs (hier mit Zustellung des Beschlusses am 10.10.2019) erhoben worden.
3. Die Antragsteller haben jedoch die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG durch den Beschluss vom 25.09.2019 nicht hinreichend dargetan (zu der dahingehenden Notwendigkeit vgl. BSG, Beschluss vom 20.07.2016 – B 12 KR 3/16 C – juris-Rdnr. 7 m.w.N.; Beschluss vom 11.09.2009 – B 6 KA 1/09 C – juris-Rdnr. 6; Senat, Beschluss vom 25.05.2009 – L 11 KA 78/08 – juris-Rdnr. 24).
a) Wird – wie im vorliegenden Fall – das Vorliegen einer sog. "Überraschungsentscheidung" gerügt, so müssen die Antragsteller erklären, warum sie keine Gelegenheit erhalten haben wollen, sich zu der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsauffassung vor ihrem Erlass zu äußern, weil sie auch bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermocht hätten, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen würde (BSG, Beschluss vom 20.07.2016 – a.a.O. – juris-Rdnr. 16 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG]). Von einer "Überraschungsentscheidung" kann nämlich nur gesprochen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BSG, Beschluss vom 07.06.2016 – B 13 R 40/16 B – juris-Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss vom 05.04.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.
aa) Zunächst bot der bisherige Prozessverlauf keinen Anlass anzunehmen, der Senat werde sich der Streitwertfestsetzung des SG vorbehaltlos anschließen. So hatte der vormalige Berichterstatter den Streitwert vorläufig bereits auf (lediglich) 40.000 Euro festgesetzt (Beschluss vom 31.07.2018). Zudem ist den Beteiligten ausdrücklich mit Schreiben vom 10.05.2019 Gelegenheit gegeben worden, zur Streitwertfestsetzung Stellung zu nehmen.
bb) Ausgehend davon ist weder erkennbar noch dargelegt worden, was die rechtskundigen Antragsteller daran gehindert haben soll, die Rechtsprechung des Senates zur Streitwertfestsetzung bei Anstellungsgenehmigungen zur Kenntnis zu nehmen, sich mit ihr auseinanderzusetzen und ggf. Gegenargumente vorzutragen. Der Senat hat die auch im vorliegenden Fall angewandten Grundsätze bereits in zwei – im Übrigen in der angegriffenen Entscheidung zitierten – Beschlüssen entwickelt (Beschluss vom 25.06.2018 – L 11 KA 66/17 B – juris; Beschluss vom 27.02.2013 – L 11 KA 8/13 B ER – GesR 2013, 357 ff.). Noch häufiger hat er seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, wonach es sich beim sog. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit um lediglich unverbindliche Empfehlungen handelt (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 17.12.2009 – L 11 B 7/09 KA – juris-Rdnr. 12; zuletzt Beschlüsse vom 25.06.2018 – a.a.O. – und 23.10.2017 – L 11 KA 30/17 B ER – juris-Rdnr. 15). Von Prozessbevollmächtigten, die regelmäßig im Vertragsarztrecht tätig sind, darf erwartet werden, dass sie jedenfalls die Streitwertrechtsprechung des für den Sitz ihrer Kanzlei zuständigen Berufungs- bzw. Beschwerdegerichts zur Kenntnis nehmen und auswerten, zumal dann, wenn ihnen – wie vorliegend mit Schreiben vom 10.05.2019 – ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, zum Streitwert vorzutragen.
4. Lediglich ergänzend weist der Senat mit Blick auf § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG darauf hin, dass ihm die weiteren Ausführungen der Anhörungsrüge aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen keinen Anlass gegeben haben, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 69a Abs. 6 GKG.
6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).
Erstellt am: 02.12.2019
Zuletzt verändert am: 02.12.2019