Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die nach §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller nur noch seine Anträge zu Ziff. 1., 2., 3. und 5. aus dem Schriftsatz vom 02.07.2019 weiterverfolgt, ist unbegründet.
1. Das Sozialgericht hat Ziff. 2 des Begehrens zu Recht für nicht statthaft und damit unzulässig gehalten, weil im Beschlussverfahren weder ein Anerkenntnisurteil (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. 307 S. 1) noch ein Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO) ergehen kann und außerdem ein Versäumnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren generell nicht vorgesehen ist.
2. Hinsichtlich des – auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung eines E-Rollstuhls "Optimus 2 Meyra mit einem 15 bzw. 12 km/h Motor" gerichteten – Begehrens zu Ziff. 1 stimmt der Senat mit dem Sozialgericht darin überein, dass dieses wegen bereits zuvor eingetretener anderweitiger Rechtshängigkeit – in dem Verfahren Sozialgericht Münster S 21 KR 1222/19 ER (inzwischen anhängig beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 5 KR 627/19 B ER) – unzulässig ist (vgl. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG). Denn mit der Antragsschrift vom 03.06.2019 hat der Antragsteller die "sofortige Neuversorgung" mit einem "Elektrorollstuhl Meyra Optimus 2 mit Sonderbau in der 12 km/h Ausführung" geltend gemacht.
Soweit sich das Begehren des Antragstellers hier – anders als in dem Parallelverfahren -(auch) auf eine Fahrgeschwindigkeit von 15 km/h bezieht, handelt es sich dabei nicht um einen gesonderten Streitgegenstand.
3. Die unter Ziff. 3 und 5 des Schriftsatzes vom 02.07.2019 formulierten Begehren auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten aus dem Kostenvoranschlag der Firma reha team Perick GmbH vom 23.04.2019 (01/261297 – Aufzahlung zum Elektrorollstuhl) i.H.v. 1.480,88 EUR sowie der Rechnung der Firma Homeactive.de GmbH vom 24.05.2017 i.H.v. 638 EUR (für die Anmietung eines Ersatzrollstuhls) hat das Sozialgericht zutreffend als unbegründet angesehen.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht diese Voraussetzungen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht für erfüllt gehalten hat. Denn es ist (auch im Beschwerdeverfahren) nichts dafür vorgetragen oder sonst aus den Akten ersichtlich, warum es dem Antragsteller unzumutbar sein könnte, diese finanziellen Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Die Ausführungen auf der letzten Seite der Antragsschrift beziehen sich allein auf die tatsächlichen – nicht aber die finanziellen – Nachteile, die für den Antragsteller aus der verzögerten Lieferung des E-Rollstuhles resultieren.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
III. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 04.12.2019
Zuletzt verändert am: 04.12.2019