Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Streitwert- beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2019 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.
Gründe:
1. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichtes (SG) ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; Binz/Dörndofer/Petzoldt/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, 2014, § 1 Rn. 47 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Seite 373; Senat, Beschlüsse vom 19.06.2017 – L 11 KA 1/17 B -, 10.05.2017 – L 11 KA 12/17 B – und 06.06.2016 – L 11 KA 301/16 B -).
2. Die Beschwerden sind zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes – wie hier – 200,00 EUR übersteigt. Auch die erforderliche Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) liegt vor. So hat der Kammervorsitzende des SG mit Beschluss vom 22.02.2019 entschieden, der Streitwertbeschwerde nicht abzuhelfen. Die Streitwertbeschwerde ist schließlich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingereicht worden.
3. Die Beschwerden sind nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerin ist darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten. Demzufolge wird das wirtschaftliche Interesse durch die Faktoren "Länge des Verfahrens" und "Zinsinteresse" bestimmt. Das Zinsinteresse konkretisiert sich darin, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Unerheblich ist dabei, ob die Antragstellerin tatsächlich ein Darlehen über diesen Betrag bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Darlehensgeber bewilligt bekommen würde. Der Senat setzt pauschalierend ein Zinsinteresse von 5% an. Es ist weder geboten noch sachgerecht, aus Anlass einer Streitwertfestsetzung den individuell zu erzielenden Darlehenszinssatz zu ermitteln, denn die Aufklärung wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Denn die Darlehenskonditionen im Einzelfall sind von zahlreichen vorgegebenen (etwa Alter des Darlehensnehmers) als auch steuerbaren Umständen (z.B. ausgewählter Darlehensgeber, angebotene Sicherheiten, bisherige Investitionsentscheidungen des Arztes) abhängig und können daher stark schwanken. Eine Beweisaufnahme verbietet sich (hierzu Senat, Beschluss vom 25.06.2018 – L 11 KA 66/17 B -; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 161 Rn. 5). Bei einer geschätzten Dauer für das Hauptsacheverfahren von zwei Jahren ergibt sich angesichts eines durchschnittlichen Kreditzinses von ca. 5 % ein Streitwert von 5 % aus 186.680,85 EUR = 9.334,00 EUR, gerechnet auf zwei Jahre = 18.668,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Erstellt am: 05.12.2019
Zuletzt verändert am: 05.12.2019