Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.06.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes, insbesondere unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts bei der Bemessung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde in der Zeit vom 01.08.1972 bis 31.07.1974 erfolgreich zum Verkäufer ausgebildet. Vom 01.09.1974 bis zum 30.06.1982 war er sodann in verschiedenen Filialen als Fachverkäufer tätig. Danach hielt sich der Kläger nach eigenen Angaben längere Zeit im Ausland auf. Im Zeitraum vom 01.09.1991 bis 31.12.1991 absolvierte der Kläger bei den Stadtwerken H ein Betriebspraktikum im Rahmen einer Umschulung zum Bürokaufmann. Ferner war er in der Zeit vom 16.12.1999 bis 28.02.2009 als Hausmeister und Parkaufsicht bei der Q GmbH & Co. KG in H beschäftigt. Diese Tätigkeit umfasste laut Zeugnis vom 22.04.2009 die Vereinnahmung der festgesetzten Parkgebühren, Führung der Registrierstation und Dateneingabe am PC, ordnungsgemäße Abrechnung der Registrierstation und der Kassenautomaten, Bearbeitung von Dauerparker-Anfragen, Reinigung und Pflege sowie Beseitigung kleinerer Störungen der Parkierungsanlage sowie Aufsichts-, Kontrollgänge und Reinigungsarbeiten im Parkierungsobjekt. Nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit absolvierte der Kläger im Jahr 2010 eine Fortbildung zur Erlangung der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung – (GewO), die ihn berechtigte, im Sicherheitsgewerbe tätig zu sein. Ferner qualifizierte sich der Kläger in der Zeit vom 29.01.2010 bis 22.07.2010 zur Sicherheits- und Servicekraft ÖPNV und erwarb ein entsprechendes Zertifikat. Danach war der Kläger zunächst als Pförtner, sodann – ab dem Jahr 2011 und durch längere Zeiten von Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit, insbesondere von August 2015 bis März 2017, unterbrochen – als Servicekraft Schutz und Sicherheit bzw. Wachmann bei verschiedenen Unternehmen tätig. Als Verkäufer war der Kläger zwischenzeitlich in Form einer Nebenbeschäftigung in einem Lottogeschäft in der Zeit vom 05.06.2015 bis 20.06.2015 tätig. In Eingliederungsvereinbarungen der Beklagten vom 24.07.2014, 20.01.2017 und 26.06.2017 wurde als Ziel die Aufnahme einer Tätigkeit des Klägers als Pförtner in Vollzeit oder Teilzeit angegeben.
Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 30.01.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Zuvor bezog er in der Zeit vom 12.08.2015 bis 29.01.2017 Krankengeld von der Techniker Krankenkasse.
Mit Bescheid vom 08.02.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger abschließend Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 25,13 EUR für die Zeit vom 30.01.2017 bis 28.09.2017, wobei sie ihn zur Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts in die Qualifikationsgruppe 4 einordnete und damit ein tägliches Bemessungsentgelt von 59,50 EUR zu Grunde legte. Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Kläger aus Sicht der Beklagten für eine Tätigkeit als Servicekraft – Schutz und Sicherheit geeignet, hierfür aber keine Ausbildung erforderlich sei. Den hiergegen ausschließlich per E-Mail vom 13.02.2017 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass es sich bei der von ihm absolvierten Fortbildung im Sicherheitsgewerbe sehr wohl um eine Ausbildung gehandelt habe, verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2017 als unzulässig.
Das gegen die o.a. Bescheide der Beklagten von dem Kläger bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen geführte Verfahren (Az.: S 20 AL 84/17) endete in einem Erörterungstermin vom 04.07.2017 mit Klagerücknahme. Zugleich stellte der Kläger in diesem Termin einen Antrag gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung des vorgenannten Bescheides vom 08.02.2017 mit der Maßgabe, dass er "eine Eingruppierung in die Nr. 3 im Rahmen der Fiktiveinstufung wünsche".
Mit Bescheid vom 19.07.2017 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers und damit die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 08.02.2017 ab. Es sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden. Den hiergegen vom Kläger am 22.07.2017 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2017 als unbegründet zurück. Eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 3 könne nicht erfolgen. Der Kläger habe von 1972 bis 1974 eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert, habe in diesem Beruf nach den vorliegenden Unterlagen aber seit 1999 nicht mehr sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Aus diesem Grund müsse er als ungelernt betrachtet werden. Die geltend gemachte Fortbildung im Sicherheitsgewerbe zur Erlangung der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO sei 2010 absolviert worden und kein anerkannter Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern eine berufliche Qualifizierung/berufliche Weiterbildung. Diese könne auch nicht als Teilfeldqualifizierung betrachtet werden, da es keine weiteren aufbauenden Qualifizierungsmodule gebe, die schlussendlich eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz darstelle.
Dagegen hat der Kläger am 14.08.2017 Klage bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und geltend gemacht, dass er über eine abgeschlossene Verkäuferausbildung verfüge und deshalb der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen sei. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 mit der Begründung, dass seine Ausbildung zu weit zurückliegen würde, sei nicht nachvollziehbar, da man eine damalige Verkäuferausbildung mit der heutigen Ausbildung nicht unbedingt vergleichen könne. Diese sei in den 1970er Jahren wesentlich ausgeprägter gewesen und habe mehr Kenntnisse vermittelt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2017 (richtig: 19.07.2017) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2017 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld nach einer fiktiven Einstufung nach Qualifikationsgruppe 3 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die vorgenommene fiktive Einstufung für rechtmäßig gehalten. Der Kläger habe in jüngerer Zeit nur kurz in seinem erlernten Beruf als Verkäufer gearbeitet. Dies sei im Jahre 2015 der Fall gewesen.
Mit zwischenzeitlich ergangenem, bestandskräftigen Bescheid vom 25.08.2017 hat die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.09.2017 wegen Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers aufgehoben.
Das Sozialgericht hat am 31.01.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im mündlichen Verhandlungstermin vom 06.06.2018 hat es sodann die für den Kläger zuständige Arbeitsvermittlerin, E, als Zeugin vernommen. Diese hat u.a. erklärt, dass sie ihre Vermittlungsbemühungen ausschließlich auf den Bereich Sicherheitsgewerbe erstreckt habe. Eine Vermittlung als Verkäufer sei nie ein Thema gewesen. Hätten sich die Vermittlungsbemühungen auf die Tätigkeit als Verkäufer erstreckt, hätte der Kläger keine Chance gehabt, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, da er in den 1970er Jahren seine Ausbildung abgeschlossen habe und sowohl die Ausbildungsverordnung als auch der gesamte Lehrplan geändert worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 06.06.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes. Zu Recht habe die Beklagte es abgelehnt, den bestandskräftigen Bescheid vom 08.02.2017 im Wege des § 44 SGB X aufzuheben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer der Auffassung, dass sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, die dafür sprächen, dass die Entscheidung vom 08.02.2017 rechtswidrig sei. Streitgegenständlich sei allein die Höhe des für den Zeitraum vom 30.01.2017 bis 28.09.2017 bewilligten Arbeitslosengeldes. Die Beklagte sei zutreffend von einem kalendertäglichen Bemessungsentgelt i.H.v. 59,50 EUR ausgegangen. Hierbei habe sie zu Recht hinsichtlich des Arbeitsentgeltes eine fiktive Festsetzung gemäß § 152 Abs. 2 SGB III durchgeführt. Auch habe sie, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers, zutreffend die Qualifikationsgruppe 4 (Beschäftigungen, die keine Ausbildung erfordern) bei dem Kläger zu Grunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es für die Zuordnung der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfüge. Die Qualifikationsgruppen des § 152 SGB III seien ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet sei. Der Kläger verfüge zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verkäufer, sei nach Abschluss der Ausbildung in den 1970er Jahren jedoch nur kurze Zeit in diesem erlernten Beruf tätig gewesen, dann noch einmal für einen kurzen Zeitraum im Jahre 2015 und im Wesentlichen aber zuletzt als Sicherheitskraft bei verschiedenen Arbeitgebern. Allein die in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation könne jedoch nicht dafür maßgeblich sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken habe. Nach den Angaben der glaubwürdigen Zeugin E seien die Vermittlungsbemühungen bei dem Kläger nie darauf gerichtet gewesen, ihn als Verkäufer, sondern vielmehr im Bereich der Sicherheitskräfte zu vermitteln. Auch die von dem Kläger gezeichneten Eingliederungsvereinbarungen gäben eindeutig wieder, dass sich insoweit mit dem Kläger auch übereinstimmend und abgestimmt die Vermittlungsbemühungen allein auf diesen Bereich beschränkt hätten. Insofern wäre es nicht sachgerecht, allein auf die abgeschlossene Ausbildung als Verkäufer abzustellen, da der Kläger in den letzten Jahren in diesem erlernten Beruf nie mehr tätig gewesen sei. Zudem habe die Zeugin auch bekundet, dass der Kläger, da mittlerweile die Ausbildungsvoraussetzungen sowie die Verordnungen zur Berufsausbildung sich völlig verändert hätten, auch nicht ansatzweise hätte als Verkäufer vermittelt werden können. Insofern rechtfertige das individuelle Leistungsprofil des Klägers keine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3. Vielmehr sei es sachgerecht, ihn entsprechend seiner Tätigkeiten als Sicherheitskraft in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen.
Gegen dieses ihm am 03.07.2018 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 18.07.2018 eingelegten Berufung, die von ihm zunächst nicht unterschrieben worden ist. Nach entsprechender Aufforderung des Senats hat der Kläger sodann mit am 03.08.2018 eingegangenem Schriftsatz ein unterschriebenes Exemplar der Berufung nachgereicht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Deren Nichtanerkennung durch die Beklagte unter Hinweis auf den lange zurück liegenden Zeitraum der Ausbildung sei eklatant fehlerhaft und verfassungswidrig. Auch habe er die von der Beklagten angeführten Eingliederungsvereinbarungen niemals unterschrieben. Er verfüge nach wie vor über Verkäuferqualitäten und könne durch von ihm eingereichte Zeugnisse belegen, dass er lange Zeit im kaufmännischen Bereich gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.06.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm in Abänderung des Bescheides vom 08.02.2017 unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2017 höheres Arbeitslosengeld in der Zeit vom 30.01.2017 bis 31.08.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 des § 152 SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts. Die Höhe des anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgeltes sei in mehreren Schritten zu prüfen. Zunächst sei die Beschäftigung zu bestimmen, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Erst hiernach sei zu prüfen, welche Qualifikation für diese Tätigkeit erforderlich sei. Im Hinblick hierauf sei eine Vermittlung des Klägers, nachdem dieser im Jahr 2010 erfolgreich die Fortbildung im Sicherheitsgewerbe beendet und hiernach Tätigkeiten im vorgenannten Bereich ausgeführt habe, seitens der Beklagten in den Bereich der Sicherheitskräfte erfolgt. Soweit der Kläger vortrage, die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben zu haben, werde darauf hingewiesen, dass zu den mit dem Kläger ergangenen Eingliederungsvereinbarungen Verbis-Vermerke mit dem Inhalt "Ein individueller Integrationsplan wurde festgelegt und im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung mit dem Kunden vereinbart" erstellt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt hier über 750,00 EUR) und – selbst bei Berücksichtigung nur des nachträglich unterschriebenen Rechtsmittelschriftsatzes – fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den ursprünglichen, bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid vom 08.02.2017 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X abzuändern. Denn ein entsprechender Anspruch des Klägers besteht nicht, weil der Bewilligungsbescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) in der streitgegenständlichen Zeit vom 30.01.2017 bis 31.08.2017 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3.
1.) Streitig ist der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2017, mit dem sie den Überprüfungsantrag des Klägers vom 04.07.2017 (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) gegen den Alg gewährenden Bewilligungsbescheid vom 08.02.2017 abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich der Streitgegenstand nur noch auf den Zeitraum vom 30.01.2017 bis 31.08.2017, weil die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.08.2017 die ursprüngliche Bewilligung des Alg wegen Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers ab dem 01.09.2017 ganz aufgehoben hat.
2.) Ein Aufhebungs- bzw. Abänderungsanspruch des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht jedoch nicht, weil die Beklagte mit Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.02.2017 weder das Recht unrichtig angewandt hat noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat. Dem Kläger ist mit dem angegriffenen Bescheid rechtmäßig Alg ab dem 30.01.2017 mit einem täglichen Leistungssatz von 25,13 EUR auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Bemessungsentgelts von 59,50 EUR gewährt worden.
a) Der Kläger war im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt (§§ 137, 138 SGB III), weil er ab dem 30.01.2017 beschäftigungslos und damit arbeitslos gewesen ist, sich bei der Beklagten am 20.01.2017 (mit Wirkung zum 30.01.2017) arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
b) Zur streitigen Höhe des Alg-Anspruchs des Klägers hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Alg auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 59,50 EUR zusteht.
aa) Die Bemessung des dem Kläger zustehenden Alg richtet sich nach § 149 SGB III sowie nach §§ 150 bis 152 SGB III.
Gemäß § 149 Nr. 2 SGB III beträgt das Alg für Arbeitslose wie den kinderlosen Kläger 60% (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn u.a. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb auch des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs. 1 SGB III).
In Anwendung der genannten Bestimmungen ist die Beklagte zu Recht von einem erweiterten, zweijährigen Bemessungsrahmen ausgegangen, der vom 30.01.2015 bis 29.01.2017 reichte. Das Ende des Bemessungsrahmens bildet der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs, § 150 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB III. Dies war im vorliegenden Fall der 29.01.2017, der letzte Tag des Bezuges von Krankengeld (s. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Da jedoch auch innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens nicht mindestens 150 Kalendertage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden konnten, war bei dem Kläger als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 152 Abs. 1 SGB III).
bb) Die Beklagte hat für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts zu Recht die Qualifikationsgruppe 4 und nicht die vom Kläger reklamierte Qualifikationsgruppe 3 zugrunde gelegt.
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist dabei zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/600 der Bezugsgröße.
Die Höhe des nach § 152 Abs. 2 SGB III anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist – dem Gesetz folgend – in mehreren Schritten zu prüfen. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich in erster Linie gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III nach der Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen – unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots – zu erstrecken hat (1. Prüfungsschritt). Ist die Beschäftigung i.S.d. § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III festgestellt worden, ist sie einer der vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen, 2. Prüfungsschritt (BSG, Urt. v. 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R -, juris Rn. 15; ebenso bereits Senat, Urt. v. 09.02.2012 – L 9 AL 12/11 -, juris Rn. 48).
(1) Die Beklagte und das Sozialgericht haben im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen bei dem Kläger in erster Linie auf die Tätigkeit als Servicekraft-Schutz und Sicherheit und nicht auf seinen ursprünglichen Ausbildungsberuf als Kaufmann zu erstrecken hat (s. hierzu auch Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 08.02.2017).
Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist nicht die Gesamtbreite der möglichen Beschäftigungen heranzuziehen. Vielmehr sind nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III hat die Beklagte bei der Vermittlung die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. Insofern muss ermittelt werden, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung, welche im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar ist (Senat, Urt. v. 09.02.2012 – L 9 AL 12/11 -, juris Rn. 50; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2007 – L 7 AL 1160/07 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 152 Abs. 2 Satz 2 SGB III ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw. für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt. Die Qualifikationsgruppen des § 152 Abs. 2 Satz 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist. Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (BSG, Urt. v. 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R -, juris Rn. 17 m.w.N.; ebenso bereits Senat, Urt. v. 09.02.2012 – L 9 AL 12/11 -, juris Rn. 57).
Von dieser den jeweiligen (höchsten) Berufsabschluss in den Vordergrund stellenden formalen Betrachtungsweise muss es, wie auch vom BSG angedeutet, jedoch dann Ausnahmen geben, wenn bei prognostischer Betrachtung keine realistische Möglichkeit besteht, den Arbeitslosen in eine Tätigkeit zu vermitteln, die seinem ursprünglichen Ausbildungsberuf entspricht (s. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.03.2017 – L 18 AL 169/16 -, juris Rn. 28). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wann ein entsprechender Berufsabschluss erworben, in welchem Zeitraum eine diesbezügliche versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und auch zwischenzeitlich weitere ggf. niedriger qualifizierte Tätigkeiten verrichtet worden sind (s. Brackelmann, in: jurisPK-SGB III, § 152 Rn. 16). Liegt eine Berufsausbildung und/oder eine letztmalige Beschäftigung im Ausbildungsberuf beispielsweise über 25 Jahre zurück, ist die Prognose der Agentur für Arbeit, dass eine Vermittlung in eine Tätigkeit, die dem Ausbildungsberuf entspricht, keine Erfolgsaussicht hat, im Regelfall nicht zu beanstanden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.03.2017 – L 18 AL 169/16 -, juris Rn. 28; Brackelmann, in: jurisPK-SGB III, § 152 Rn. 16). Allerdings verbietet sich hier eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So führt nicht jede längere Abwesenheit vom Beruf zum Verlust der entsprechenden Qualifikation, wobei es selbstredend auf die Art der Tätigkeit und deren Anforderungen, auch was möglicherweise veränderte Berufsbilder und veränderte Ausbildungs- und Qualifikationsanforderungen anbelangt, ankommt (s. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.04.2018 – L 14 AL 202/15 -, juris Rn. 29). Auch kann vor dem Hintergrund der der Beklagten obliegenden bestmöglichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Richtmaß des § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht unberücksichtigt bleiben, inwieweit sich der oder die Arbeitslose vom ursprünglichen Beruf gelöst und sich, insbesondere in den letzten Jahren, die der zum Leistungsanspruch führenden Arbeitslosigkeit vorausgegangen sind, beruflich anderweitig orientiert hat.
Bei Orientierung an diesen Grundsätzen, unter Würdigung des beruflichen Werdegangs des Klägers sowie nach Aktenlage hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf die Tätigkeit als Servicekraft-Schutz und Sicherheit und nicht auf seinen ursprünglichen Ausbildungsberuf als Kaufmann zu erstrecken hat.
Der Kläger hat seine Berufsausbildung als Verkäufer von 1972 bis 1974 absolviert und war auch bis Ende Juni 1982 in seinem Ausbildungsberuf als Fachverkäufer tätig. Allerdings lässt sich eine schwerpunktmäßige kaufmännische Tätigkeit des Klägers, mit der er sich wettbewerbsfähig zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hätte behaupten können, spätestens für die Zeit ab den 1990er Jahren bis heute nicht mehr zur Überzeugung des Senats nachweisen. Dies gilt auch, anders als der Kläger meint, für die Zeit vom 16.12.1999 bis 28.02.2009, in der er als Parkaufsicht und Hausmeister bei der Q GmbH & Co. KG in H beschäftigt gewesen ist. Zwar mag diese Tätigkeit laut aktenkundigem Zeugnis vom 22.04.2009 neben typischen Hausmeistertätigkeiten auch durchaus kaufmännische Elemente wie die Führung der Registrierstation und der Dateneingabe am PC, die ordnungsgemäße Abrechnung der Registrierstation und der Kassenautomaten sowie die Bearbeitung von Dauerparker-Anfragen umfasst haben. Für die Behauptung des Klägers, dass er hiermit eine "höherwertige kaufmännische Tätigkeit" ausgeübt habe, die auch "zu 90% verkäuferische Elemente wie Ticketverkauf bzw. Büroarbeiten" beinhaltet hätte, fehlt es jedoch an objektivierbaren Anhaltspunkten. So geht der von dem Kläger geltend gemachte kaufmännische Schwerpunkt dieser Parkhaustätigkeit jedenfalls nicht aus dem eingereichten Zeugnis mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Erst recht ist diese nicht mit dem für einen Fachverkäufer typischen Tätigkeitsbild mit seinen Elementen von Beratung und anderen Formen individueller Kundenbetreuung vergleichbar.
Aber selbst wenn diese von dem Kläger zwischen 1999 und 2009 ausgeübte Tätigkeit im Schwerpunkt durch kaufmännische Elemente geprägt gewesen sein sollte, hat sich der Kläger ab dem Jahr 2010 von seinem ursprünglichen Ausbildungsberuf dadurch gelöst, dass er mit seiner Weiterbildung zur Sicherheits- und Servicekraft einschließlich der Erlangung der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO nicht nur berechtigt gewesen ist, im Sicherheitsgewerbe tätig zu werden, sondern – bis auf eine nur zweiwöchige Tätigkeit als Verkäufer in einem Lottogeschäft sowie unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und beruflichen Reha-Maßnahmen – im Wesentlichen diese Tätigkeiten nach dem aktenkundigen Lebenslauf seit dem Jahr 2010 auch tatsächlich ausgeübt hat. Es handelt sich, rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung, um eine Zeitspanne von sieben, nunmehr fast zehn Jahren, in welcher der Kläger definitiv nicht mehr in seinem ursprünglichen Ausbildungsberuf als Fachverkäufer tätig gewesen ist, und dies auch nur bei großzügigster Betrachtung der von 1999 bis 2009 ausgeübten Beschäftigung als im Wesentlichen kaufmännisch geprägt. Bei lebensnaher Betrachtung sowie Berücksichtigung auch des Lebensalters des Klägers erscheint es daher unrealistisch, dass er in seinem ursprünglichen Ausbildungsberuf wieder "Fuß fassen" und somit als Verkäufer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Es ist mithin auch vor dem Hintergrund der einleuchtenden und glaubhaften Angaben der (sachkundigen) Zeugin und für den Kläger zuständigen Arbeitsvermittlerin E im Verhandlungstermin bei dem Sozialgericht vom 06.06.2018 nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen angesichts der o.a. Erwerbsbiografie des Klägers sowie in Ansehung der mittlerweile deutlich veränderten Bestimmungen über die Berufsausbildung zur Verkäuferin/zum Verkäufer nicht auf diese Tätigkeit erstreckt, sondern auf die der Fortbildung des Klägers seit 2010 entsprechenden Tätigkeiten als Servicekraft-Schutz und Sicherheit bzw. Pförtner abgestellt hat. Soweit er hiergegen einwendet, dass die Beklagte ihm seine Berufsausbildung "aberkennen" wolle, verkennt er letztlich Sinn und Zweck des § 152 SGB III. Denn es geht bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts als Teil des Bemessungsentgelts eben nicht in erster Linie um die Gesamtbewertung des früheren beruflichen Lebens, sondern um die (zukunftsbezogenen) Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
(2) Die Tätigkeit als Servicekraft-Schutz und Sicherheit, auf die die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat (s.o.), führt zur Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 4. Zwar handelt es sich ausweislich § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit v. 21.05.2008 (BGBl. I S. 940) bei dieser Tätigkeit um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes – (BBiG), wobei die Ausbildung zwei Jahre dauert (s. § 2 VO) und ausweislich des Ausbildungsrahmenplanes für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit (Anlage zu § 3 VO) in mehrere Ausbildungsabschnitte samt Zwischen- und Abschlussprüfung unterteilt ist (s. auch §§ 3, 5 und 6 VO). Verfügt die oder der Arbeitslose über eine entsprechend erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, würde sich die fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppe 3 richten. Über eine derartige Berufsausbildung bzw. Formalqualifikation verfügt der Kläger jedoch unstreitig nicht. Er hat im Jahre 2010 lediglich eine Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO durchgeführt, die ihm nach Maßgabe des öffentlichen Rechts lediglich gestattet, überhaupt im Sicherheitsgewerbe tätig zu werden. Auch hat er sich zwar nach einer sechsmonatigen Fortbildung (29.01.2010 bis 22.07.2010) zur "Sicherheits- und Servicekraft ÖPNV" qualifiziert und ein entsprechendes Zertifikat erworben. Diese nur sektorale Fortbildung vermag jedoch sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht eine Gleichstellung mit einer umfassenden Berufsausbildung von zwei Jahren nicht zu bewirken, so dass die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 zu Recht erfolgt ist.
c) Schließlich hat die Beklagte das Bemessungsentgelt in Höhe von 59,50 EUR täglich zutreffend errechnet. Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 4 ist gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/600 der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) für 2017 von 35.700 EUR zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-RechengrößenVO v. 28.11.2016, BGBl. I S. 2665). Dies ergibt ein Bemessungsentgelt von 59,50 EUR täglich. Hiervon ausgehend hat die Beklagte auch das Leistungsentgelt mit 41,89 EUR und den täglichen Leistungssatz in Höhe von 25,13 EUR (60% von 41,89 EUR) zutreffend ermittelt.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 07.05.2020
Zuletzt verändert am: 07.05.2020