Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.8.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten streitig ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 8.12.2009 – 1 BvR 2733/06 – juris Rn. 13 mwN).
Ausgehend hiervon fehlen der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2018 zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Das SG hat zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, warum nach dem aktuellem Sach- und Streitstand derzeit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen und dass sich der Antragsteller – entgegen seiner Auffassung – nicht auf eine Verjährung des überwiegenden Teils der Beitragsforderung berufen kann. Zu diesem Ergebnis ist auch der erkennende Senat bereits schon im Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 2.10.2014 – L 8 R 143/14 B ER, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, gelangt.
Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von PKH insbesondere (wiederholend) betont, dass Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne und er hierzu ausführt, die 2008 in Anspruch genommene Rechtsauskunft habe ihm kein vorsatzindizierendes "sicheres" Wissen verschafft, sondern lediglich das Wissen um die (bloße) Möglichkeit einer Beitragsabführungspflicht vermittelt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Zutreffend weist der Kläger bereits selbst darauf hin, dass der Begriff des Vorsatzes in § 25 Abs. 1 S. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bedingten Vorsatz einschließt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 30.3.2000 – B 12 KR 14/99 R – juris Rn. 23; Senatsurt. v. 30.08.2017 – L 8 R 822/14 – juris Rn. 94 mwN). Vorsätzlich in Form des bedingten Vorsatzes handelt, wer als Beitragspflichtiger seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 R 7/14 R – juris Rn. 27 mwN; Urt. v. 30.3.2000 – B 12 KR 14/99 R – juris Rn. 23; Kasseler Kommentar/Zieglmeier, 106. EL September 2019, SGB IV, § 25 Rn. 44 mwN; Udsching in: Hauck/Noftz, SGB, 01/12, § 25 SGB IV, Rn. 4).
Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Senats nach dem aktenkundigen Sachstand vor. Dabei kann dahinstehen, ob – wie vom Kläger bestritten – schon die Publizierung der Problematik zur Scheinselbständigkeit in den Medien genügt hat, ihm ein hinreichendes Wissen um die streitige Beitragspflicht in seiner Betriebsorganisation zu vermitteln. Jedenfalls ab der im Juli 2008 erhaltenen Rechtsauskunft hat er auch nach seinem eigenen Vortrag eine Beitragspflicht für möglich angesehen. Die Kenntnis von der (möglichen) Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge (dennoch) nicht gezahlt wurden, genügt im Regelfall, um gleichermaßen feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat (vgl. BSG Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn. 64 mwN). Für die Behauptung des Klägers, ihm habe trotz der Auskunft ein Unrechtsbewusstsein (weiter) gefehlt, sind relevante Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Wie der Senat bereits in seinem o.g. Beschluss vom 2.10.2014 dargelegt hat, genügt es zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist, wenn noch während des Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist Vorsatz eintritt (vgl. BSG Urt. v. 30.3.2000 – B 12 KR 14/99 R – juris Rn. 19). Hiervon ausgehend waren bei (mindestens) im Juli 2008 anzunehmender Bösgläubigkeit des Klägers sämtliche streitigen Beiträge noch nicht verjährt, da die dreißigjährige Verjährungsfrist ersichtlich noch nicht abgelaufen ist.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.06.2020
Zuletzt verändert am: 15.06.2020