Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.08.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.
Der am 00.00.1965 geborene Kläger ist Krankenpfleger bei den Ambulanten Diensten B gGmbH in K. Am 09.07.2015 (vormittags) fuhr er mit dem Fahrrad zu einem Patienten. Im Bereich F-Straße/M-Wall nahm ihm ein entgegenkommendes Kfz, welches nach links in Richtung W-Straße abbiegen wollte und den Kläger übersehen hatte, die Vorfahrt. Nachdem beide Fahrzeuge zum Stehen kamen, entwickelte sich zwischen dem Kläger und dem Führer des Kfz eine Diskussion, bei der Kläger seinen Ärger über die Fahrweise des anderen Verkehrsteilnehmers verbal zum Ausdruck brachte. Nachdem das Streitgespräch immer mehr eskalierte, rief der beteiligte Autofahrer mit dem Handy einen älteren Verwandten zum Ort des Geschehens. Der Kläger stieg daraufhin auf sein Fahrrad, um wegzufahren. Hieran wurde er von dem inzwischen eingetroffenen Verwandten des anderen Verkehrsteilnehmers gehindert. Im Verlauf des sich hieraus entwickelnden Gerangels stürzten beide – noch vor Eintreffen der zwischenzeitlich alarmierten Polizei – zu Boden. Hierbei zog sich der Kläger eine Tibiatrümmerfraktur links zu. Die gegen sämtliche Beteiligten eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden in der Folgezeit eingestellt.
Nach Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2017, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2017, die Anerkennung des Ereignisses vom 09.07.2015 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich zwar mit dem Fahrrad auf einem Dienstweg befunden. Diesen habe er aber unterbrochen aufgrund einer Streiterei mit einem Autofahrer. Als er sich von dem Ort der Streitigkeit habe entfernen wollen, sei er von einer anderen Person festgehalten worden und gestürzt. Ein Zusammenhang mit der Fortführung des betrieblichen Weges zur Aufnahme der versicherten Tätigkeit sei nicht erkennbar. Vielmehr stehe hier die Flucht aus dem Streit im Vordergrund. Diese sei dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.
Hiergegen hat der Kläger am 02.08.2017 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich im Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Betriebsweg befunden. Dabei sei es zu dem Unfall gekommen, dem er gerade aufgrund der Zurücklegung des Weges ausgesetzt gewesen sei. Er sei angegriffen worden, als er den versicherten Weg fortsetzen und mit dem Fahrrad wegfahren wollte. Dies sei seine Intention gewesen. Selbst eine mögliche von der Beklagten ins Spiel gebrachte "Fahrerflucht" sei insoweit unbeachtlich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2017 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.07.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, Grund und Ausmaß des Ereignisses sei nicht rechtlich wesentlich auf die Zurücklegung des versicherten Weges und damit die betriebliche Handlungstendenz, sondern auf eine private Auseinandersetzung zurückzuführen, zu der der Kläger zumindest wesentlich beigetragen habe. Damit sei es zu einer Loslösung von der versicherten Tätigkeit gekommen.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht die Akte der Staatsanwaltschaft L beigezogen und hieraus einen Schriftsatz der seinerzeitigen Rechtsvertreter des Klägers vom 22.02.2016 in Kopie zu den Akten genommen.
Mit Urteil vom 09.08.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2017 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 09.07.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach § 8 Abs.1 SGB-VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dabei ist es erforderlich, dass die unfallbringende Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), (BSGE 96,196,198).
Der Kläger stand zwar als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB-VII dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch hat er am 09.07.2015, als er zu Fall kam und Verletzungen davongetragen hat, einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist doch kein Arbeitsunfall, weil die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner Beschäftigung stand. Der Versicherungsschutz ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer geringfügigen Unterbrechung aufrechterhalten worden.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB-VII gehört auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB-VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit zu den versicherten Tätigkeiten. Der hierdurch gekennzeichnete sachliche Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung der versicherten Tätigkeit besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, – hier – den Ort der Tätigkeit zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden; hierbei muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gehört (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. u.a.SozR 3 – 2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.; SozR 4 – 2700 § 8 Nr. 25 Rdnr. 9 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zwar festzuhalten, dass der Kläger zunächst -soweit er sich mit seinem Fahrrad auf dem Weg zu einem Kunden befand – grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit verrichtete. Der Kläger übte jedoch keine versicherte Tätigkeit mehr aus, als er, nachdem er von Herrn Z geschnitten worden war, mit dem Fahrrad anhielt und mit diesem eine Diskussion über dessen Fahrweise führte. In diesem Augenblick wurde der zunächst zurückgelegte und versicherte Weg ersichtlich unterbrochen, da sich der Kläger nicht mehr auf dem direkten Weg zum Kunden befand. Hierdurch wurde die eigentliche Fahrstrecke unterbrochen. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hat und sich räumlich immer noch auf der eigentlich zu nutzenden Straße befand. Eine Unterbrechung des versicherten Weges tritt auch schon vor dem Überschreiten der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Versicherten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht es dem Versicherten nur so lange frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wie die Fortbewegung nach seiner objektivierten Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 17.02.2009 – Az.: B 2 U 26/07 R – m.w.N.). Hier war die Handlungstendenz aber erkennbar davon geprägt, einen anderen Verkehrs-teilnehmer wegen dessen Fahrweise zur Rede zu stellen. Hinzu kommt hier, dass Herr Z wegen des Vorfalls die Polizei holen wollte, bzw. auch geholt hat. Wenn der Kläger unter diesen Umständen den Ort des Geschehens verlassen wollte, so deutet dies bei objektiver Betrachtung nur darauf hin, dass er sich in erster Linie einer polizeilichen Unfallaufnahme entziehen wollte und sein Hauptziel somit nicht auf die Fortsetzung des Weges zum Kunden gerichtet war. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Ermittlungsverfahren über seine seinerzeitigen Vertreter ausweislich des Schreibens vom 22.02.2016 hat mitteilen lassen, er habe versucht aus Angst vor einem körperlichen Übergriff wegzufahren, da Herr Z deutlich jünger, größer und athletischer gewesen sei als er. Auch dies deutet darauf hin, dass es nicht im Kläger in erster Linie darauf ankam, seinen Dienstweg fortzusetzen, sondern aus der offenbar brenzlig gewordenen Situation zu flüchten.
Im Übrigen war, als Herr L den Kläger am Gepäckträger seines Fahrrades festhielt, um ein Entfernen vom Unfallort zu verhindern, das gesamte Geschehen gerade noch nicht beendet, zumal die Polizei noch nicht vor Ort war. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers wie auch der anderen Teilnehmer an dem Geschehen hat ein Vorgehen zur Feststellung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nichts mehr mit der versicherten Tätigkeit zu tun und ist dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
Bei der Abweichung des Klägers vom versicherten Weg handelt es sich auch nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz nach § 8 Abs.2 Nr. 1 SGB-VII fortbesteht. Eine Unterbrechung ist nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG nur dann der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegen in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG SozR- 4 – 2700 § 8 Nr. 3 Rdnr. 7 m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das Anhalten des Klägers und die sich anschließende Diskussion mit dem Fahrer des PKW bewirkte schon räumlich eine deutliche Zäsur.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."
Gegen das am 20.08.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.09.2019 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht näher begründet.
Mit Richterbrief vom 16.12.2019, der den Beteiligten laut Empfangsbekenntnis am 18.12.2019 (Kläger) und 24.12.2019 (Beklagte) zugegangen ist, hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.01.2020 gegeben. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Vertretung niedergelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts -und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat darf nach § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Gelegenheit, seine Auffassung vorzubringen. Eine Begründung der Berufung hat er nicht vorgelegt und sich auch zu dem Anhörungsschreiben, dessen Zugang an seinen Bevollmächtigten er sich zurechnen lassen muss, nicht weiter geäußert. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner erneuten Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 11.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S.1 SGG in seinen Rechten. Das Ereignis vom 09.07.2015 war kein Arbeitsunfall.
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§§ 142 Abs. 2 S.3, 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger, als er mit dem Fahrrad zu einem Patienten fuhr, sich zwar auf einem grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg befand. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und vom dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 SGG – den das Sozialgericht hier zugrunde gelegt hat – dadurch dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 7/17 R -, juris- RnNr. 12 m.w.N). Gegenstand der vom Kläger vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Pfleger in einem ambulanten Pflegedienst war gerade das Aufsuchen der zu pflegenden Patienten in deren Wohnung, so dass auch das Zurücklegen dieser Wege grundsätzlich als Betriebsweg unmittelbar der versicherten Tätigkeit selbst zuzurechnen ist.
Für die Annahme eines Arbeitsunfalles im Rahmen eines Betriebsweges ist daher – wie bei sonstigen versicherten Tätigkeiten auch – erforderlich, dass die unfallbringende Verrichtung in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand und dem unmittelbaren Unternehmensinteresse diente. Dies beurteilt sich vorrangig nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Entscheidend ist daher, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck der Kläger in dem Moment des Unfalls ausübte. Die ständige Rechtsprechung des BSG, die für Wegeunfälle gilt, ist insoweit auch auf Betriebswege anzuwenden (BSG, Urteil vom 27.11.2018 a.a.O, RnNr. 16 m.w.N.).
Vorliegend hatte der Kläger indessen seinen versicherten Betriebsweg in dem Moment unterbrochen, als er aus Ärger über den anderen Verkehrsteilnehmer anhielt, seine Fahrt nicht fortsetzte, sondern den Autofahrer zur Rede stellte. Derartige Regulierungsgespräche nach Verkehrsunfällen werden vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 26/07 R-; Juris RnNr. 17 m.w.N.). Seine Handlungstendenz war in diesem Moment ersichtlich nur noch auf die Realisierung seines persönlich motivierten Bedürfnisses, seinem Ärger Luft zu machen, gerichtet. Auch die Ausweitung des Streites nach dem Eintreffen des Verwandten des anderen Verkehrsteilnehmers und das sich hieraus entwickelnde Gerangel stand noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser vom Kläger wie von dem anderen Verkehrsteilnehmer gleichermaßen provozierten Auseinandersetzung. Gleiches gilt für den vom Kläger unternommenen Versuch, sich auf seinem Fahrrad wieder zu entfernen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger wegen eines dringenden Termins wieder auf den Betriebsweg machen wollte. Vielmehr stellt es sich unter Würdigung aller Umstände so dar, dass es dem Kläger ausschließlich darum ging, sich der weiteren Auseinandersetzung zu entziehen. Der Sturz stellt sich deshalb bei einer lebensnahen Gesamtbetrachtung noch als unmittelbare Folge einer verbal und körperlich geführten und eskalierenden Auseinandersetzung bzw Konfliktsituation im Kontext der vom Kläger angestrebten Maßregelung des anderen Verkehrsteilnehmers dar, die dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Klägers diente. Die Unterbrechung des Betriebsweges aus eigenwirtschaftlichen Interessen war deshalb im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr dauerte der rein privat-wirtschaftliche Konflikt fort.
Es fehlt im Übrigen auch an der Unfallkausalität zwischen Verrichtung und der Einwirkung auf den Körper des Klägers, selbst wenn man annähme, dass der Kläger die versicherte Verrichtung im Zeitpunkt des Unfalls wieder aufgenommen hat. Die Einwirkung auf den Körper des Klägers erfolgte allein wegen eines privaten Konflikts und war nicht rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Betriebsweges bedingt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18.06.2013 – B 2 U 10/12 R – juris Rn. 19 g). Prägend für das Geschehen, das zum Sturz des Klägers geführt hat, war die private Auseinandersetzung des Klägers mit Herrn Z und Herrn L.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 18.06.2020
Zuletzt verändert am: 18.06.2020