Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.911,24 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 14.11.2019 fristgerecht eingelegt. Der Senat sieht es ausweislich des vorgelegten Faxsendeprotokolls, das in Einklang mit dem Faxeingangsjournal des SG steht, als erwiesen an, dass die Original-Beschwerdeschrift vom 18.12.2019 am Abend des 19.12.2019 als Vorab-Fax beim SG eingegangen ist. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) nach Zustellung des Beschlusses des SG bei der Antragstellerin am 19.11.2019 ist damit gewahrt.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2020 richtet sich das Beschwerdebegehren zulässigerweise auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28.2.2020 erhobenen Klage (S 30 BA 45/20 SG Köln).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn. 15; Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 20; Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 5/16 R – juris Rn. 15) ist ein Fremdgeschäftsführer – wie vorliegend die Geschäftsführerin H I (im Folgenden: HI) – generell versicherungspflichtig beschäftigt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem Treuhandvertrag der HI mit dem Gesellschafter L J.
Die Rechtsmacht, die einen Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Eine – wie hier – außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarung genügt (unabhängig von ihrer Kündbarkeit) nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und für die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 22 m.w.N.).
Der hier (neben dem Gesellschaftsvertrag) abgeschlossene Treuhandvertrag ist nicht geeignet, die Rechtsmachtverhältnisse innerhalb der GmbH zu verschieben (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R, Terminbericht 57/19; Senatsurt. v. 19.6.2019 – L 8 BA 42/19 – juris Rn. 48 ff., v. 24.4.2019 – L 8 BA 31/18 – juris Rn. 75 ff. und v. 14.5.2014 – L 8 R 311/13 – juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 12.2.2019 – L 8 BA 169/18 B ER – juris Rn. 12 ff. und v. 10.12.2018 – L 8 BA 146/18 B ER – juris Rn. 21 ff.). Ein Treuhandvertrag vermittelt keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, sondern entfaltet lediglich eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien des Treuhandvertrages. Der Gesellschafter J ist als Treuhänder Inhaber aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere des Stimmrechts. Die Geschäftsführerin HI hat als Treugeberin auf das Gesellschaftsgeschehen wegen der lediglich schuldrechtlichen Wirkung des Treuhandverhältnisses nur eine mittelbare Einwirkungsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass rein schuldrechtliche Vereinbarungen – anders als der Gesellschaftsvertrag – nicht im Handelsregister eingetragen sind und damit keine Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft bieten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert einschließlich etwaiger Säumniszuschläge anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2012 – L 8 R 1047/11 ER – juris Rn. 38).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.06.2020
Zuletzt verändert am: 22.06.2020