Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren gegen einen Erstattungsbescheid iHv 648 EUR.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin für Mai 2018 bis Juli 2018 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 07.08.2019 setzte der Beklagte die Leistungen endgültig fest und berücksichtigte nunmehr Erwerbseinkommen der Klägerin. Mit gesondertem Bescheid vom 22.10.2019 forderte der Beklagte einen Erstattungsbetrag iHv 648 EUR. Gegen den Erstattungsbescheid erhob die Klägerin am 30.10.2019 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Erstattung beruhe auf § 41 a Abs. 6 SGB II und ergebe sich aus der Differenz zwischen den vorläufig zu hoch und endgültig in zutreffender Höhe festgesetzten Leistungen.
Am 27.12.2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Sie habe dem Beklagten die Aufnahme der Erwerbstätigkeit rechtzeitig mitgeteilt.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2020 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Erstattungsentscheidung sei rechtmäßig. Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids verwies auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung sowie eines Antrages auf mündliche Verhandlung.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 17.03.2020 zugestellt worden. Am 23.03.2020 hat die Klägerin beim Sozialgericht eine mündliche Verhandlung beantragt. Am 25.03.2020 hat die Klägerin mit separatem Schriftsatz vom 23.03.2020 beim Landessozialgericht "Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz der Klägerin vom 23.03.2020 ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (§ 145 SGG) zu verstehen, denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid mit einem in der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts benannten und grundsätzlich zulässigen Rechtsmittel vorgehen will.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und unzulässig. Werden – wie hier – nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ein gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung und eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung iSd § 145 SGG parallel verfolgt, hat der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG Vorrang. Der von der Klägerin am 23.02.2020 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zulässig. Die Berufung ist iSd § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht gegeben. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 648 EUR den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung wurde vom Sozialgericht nicht zugelassen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgte rechtzeitig, denn die Klägerin hat ihn am 23.03.2020 und damit innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids gestellt (vgl. zur Anwendbarkeit der Monatsfrist des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 105 Rn. 20). Mit dem rechtzeitigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen. Für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung bleibt kein Raum (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 20.12.2010 – L 7 AS 65/10 NZB).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nicht gegeben (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.06.2020
Zuletzt verändert am: 24.06.2020