Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
1
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.2.2019 (zugestellt am 28.2.2019) mit einem am 14.3.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten fristgemäß Beschwerde eingelegt.
2
Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 29.4.2019 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG).
3
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 05.09.2019
Zuletzt verändert am: 21.12.2024