Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe "betreffend die unangemessene Verfahrensdauer des mit Schriftsatz vom 20.02.2014 rechtshängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahrens L 4 SF 490/14 EK AS PKH" (richtig L 3 SF 490/14 EK AS PKH) "Landessozialgericht NRW in Sachen L 11 SF 200/13 EK AS, L 11 SF 438/13 EK AS RG " ist abzulehnen.
1. Der Senat entscheidet durch die Richter Frehse, Wendler und Dr. Claßen. Ein Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 7 Zivilprozessordnung (ZPO) liegt nicht vor. In dem "mit Schriftsatz vom 20.02.2014 rechtshängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahrens L 4 SF 490/14 EK AS PKH" (richtig L 3 SF 490/14 EK AS PKH) "Landessozialgericht NRW " haben diese Richter nicht mitgewirkt.
2. Prozesskostenhilfe ist nach Maßgabe des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 ZPO nur zu bewilligen, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO ist regelmäßig ohne vollständig abschließende tatsachliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 03.09.2013 -1 BvR 1419/13 – und vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -).
Vorliegend besteht nicht einmal eine entfernte Erfolgschance. Die beabsichtigte Klage ist unbegründet, die Rechtsverfolgung ist mutwillig.
a) Das Ursprungsverfahren ist durch "Trivialität" gekennzeichnet (hierzu eingehend die den Kläger betreffenden Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013 – L 11 SF 398/13 EK AS – und 03.09.2014 a.a.O.; zum Rechtsmissbrauch angesichts eines "trivialen" Nachteils siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013 – L 2 SF 1495/12 – sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 198 GVG Rdn. 17). Bereits deshalb ist das Entschädigungsverfahren rechtsmissbräuchlich (vgl. auch Art. 35 Abs. 3 lit. a) EMRK); eine Entschädigung i.S.d. §§ 198 ff. GVG kommt schon aus diesem Grund nicht einmal ansatzweise in Betracht. Darüber hinaus betreibt der Antragsteller das Entschädigungsverfahren auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er ausnahmslos aus nichtigem Anlass fortlaufend neue Entschädigungsverfahren generiert (Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013 und 03.09.2014 jeweils a.a.O.).
b) Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge ist materielle Anspruchsvoraussetzung (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2013 – B 10 ÜG 9/13 B – LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 – L 3 SF 1135/12 EK -; LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2013 – L 8 SF 134/12 EK -), kombiniert mit Elementen einer Prozesshandlung (BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -). Eine zur Unzeit erhobene und damit unwirksame Rüge bewirkt, dass der Entschädigungsanspruch materiell-rechtlich nicht entsteht.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren datiert vom 20.02.2014 (Eingang am 25.02.2014). Die Verzögerungsrüge hat der Antragsteller am 08.05.2014 (Schriftsatz vom 05.05.2014) erhoben. Die Rüge ist unwirksam. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist der Anspruch nicht begründet und die Klage abzuweisen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2014 – III ZR 228/13 -). Die Gesetzesbegründung formuliert, dass die Rüge "ins Leere" geht (BT-Drucks. 17/3802, 20). Sie ist damit endgültig unwirksam und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 04.12.2013 a.a.O.). So liegt es hier. Dass bei einer Verfahrensdauer von weniger als drei Monaten "Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird" ist schlicht abwegig.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.01.2015
Zuletzt verändert am: 20.01.2015