Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.
Gründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 98 SGG, der hinsichtlich der instanziellen Zuständigkeit entsprechend anwendbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 98 Rdn. 2 m.w.N.).
Das Sozialgericht Darmstadt ist gemäß §§ 8, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG instanziell und örtlich zuständig, da die Klägerin im Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt ihren Sitz hat und eine andere Zuständigkeit gesetzlich nicht bestimmt ist.
Die örtliche und instanzielle Zuständigkeit des LSG NRW gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Danach entscheidet das LSG Nordrhein-Westfalen im ersten Rechtszug über Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds.
Vom Gesetzeswortlaut sind Streitigkeiten von (Options-)Kommunen mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, nicht erfasst. Denn die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG wird nur bei Klagen von Krankenkassen oder ihren Verbänden begründet. Zwar sind auch (Options-) Kommunen – ähnlich wie die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen – verpflichtet, Beiträge an den Gesundheitsfond abzuführen (vgl. § 252 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V). Eine erweiternde oder analoge Auslegung von § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit handelt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gesetzgeberischen Willen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass alle Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verwaltung des Gesundheitsfonds die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen begründen sollen. Denn der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass Streitigkeiten, die sich aus der Verwaltung des Gesundheitsfonds ergeben, nur dann aus Gründen der Prozessökonomie die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen begründen sollen, wenn sie in Bezug auf Umfang, Komplexität und Bedürfnis nach letztinstanzlicher Entscheidung denen des Risikostrukturausgleiches entsprechen (BR-Drucksache 820/07, S. 18). Dies sind aber lediglich die Streitigkeiten, die die Aufteilung der Mittel des Gesundheitsfonds unter die Krankenversicherungsträger betreffen, da nur diese von Art, Umfang und Komplexität mit den Risikostrukturausgleichsstreitigkeiten vergleichbar sind. Der Streit über die Rechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen ist nicht nur im Einzelfall, sondern generell nicht mit den Rechtsstreitigkeiten vergleichbar, für die der Gesetzgeber nach seinem dokumentierten Willen die Sonderzuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen begründet hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S. 2 SGG).
Erstellt am: 28.05.2015
Zuletzt verändert am: 28.05.2015