Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Staatshaftung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer der Gerichtsverfahren S 2 SB 138/09, S 2 SB 3517/11, S 2 SB 3020/11, S 2 SB 3154/12 und S 2 SB 3179/12 Sozialgericht (SG) Dortmund einschließlich nachfolgend vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen anhängig gewesener Verfahren geltend.
Am 17.04.2009 erhob er Klage (S 2 SB 138/09), mit der er die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) begehrte. Das Verfahren endete durch Vergleich am 23.06.2010. Die hiergegen am 23.08.2010 eingelegte Beschwerde verwarf das LSG Nordrhein-Westfalen durch am 19.05.2011 zugestellten Beschluss vom 13.04.2011 – L 13 SB 235/10 B -. Angesichts des unklaren Inhalts seines Schreibens vom 07.02.2011 und auf mehrmalige Nachfragen des SG, ob er den Vergleichsabschluss bestreite, wurde am 06.12.2011 eine neue Klage eingetragen (S 2 SB 3517/11), um die Erledigung des Verfahrens S 2 SB 138/09 zu klären. Dieses Verfahren schloss durch Erledigungserklärung im Erörterungstermin vom 18.01.2012. Am 19.08.2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage (S 2 SB 3020/11) gegen den Kreis V wegen eines Überprüfungsantrags vom 24.06.2011. Nach Erteilung des Bescheides vom 29.11.2011 sowie Nachfrage des SG vom 07.12.2011, ob die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt werde, wurden die Beteiligten am 15.12.2011 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2012 ab. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 28.02.2012 (L 10 SB 84/12) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 zurück. Am 02.10.2012 erhob er Klage gegen den Bescheid vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2012 (S 2 SB 3154/12) und gegen den Bescheid vom 05.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2012 (S 2 SB 3179/12), jeweils wegen Erhöhung des GdB. Die Klage in der Sache S 2 SB 3154/12 wies das SG mit Urteil vom 18.06.2014 ab. Hierauf beantragte der Kläger mündliche Verhandlung (Schreiben vom 30.06.2014) und griff das Urteil parallel dazu mit der Berufung an (Schreiben vom 03.07.2014). Das LSG belehrte ihn darüber, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht statthaft sei (Verfügung vom 15.09.2014). Ungeachtet dessen beharrte der Kläger auf seinem Antrag (Schreiben vom 21.09.2014). Die Berufung wies das LSG durch Urteil vom 12.12.2014 – L 13 SB 242/14 – unter Auferlegung von Mutwillenskosten (§ 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) in Höhe von 1000,00 EUR zurück (Urteil vom 12.12.2014 – L 13 SB 242/14 -). Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.03.2015 – B 9 SB 14/15 B -. Die Klage in der Sache S 2 SB 3179/12 wies das SG durch Gerichtsbescheid vom 25.08.2014 ab. Hierauf beantragte der Kläger mündliche Verhandlung (Schreiben vom 14.09.2014), den das SG durch Beschluss vom 14.10.2014 – S 2 SB 3179/12 – verwarf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 02.11.2014 wies das LSG zurück (Beschluss vom 25.11.2014 – L 13 SB 416/14 B -). Die Berufung blieb – unter Auferlegung von Mutwillenskosten – erfolglos (Urteil des LSG vom 12.12.2014 – L 13 SB 359/14 -). Die NZB verwarf das BSG mit Beschluss vom 16.03.2015 – B 9 SB 15/15 B -.
Am 14.05.2013 hat der Kläger eine Entschädigungsklage (§ 198 GVG) vor dem erkennenden Senat anhängig gemacht (L 11 SF 398/15 EK SB). Zur Begründung trägt er vor, trotz mehrmaliger Aufforderung habe das SG keinen Verhandlungstermin festgelegt, um über seine Klage aus dem Jahr 2009 zu entscheiden. Mehrmals habe er das SG erfolglos wegen Verzögerung gerügt. In dem am 17.04.2009 eingeleiteten Verfahren habe er unter Bedrohung durch die Richterin am 23.06.2010 einen Vergleich geschlossen und hiergegen am 03.08.2010 Beschwerde eingelegt. Die mündliche Verhandlung vom 18.01.2012 sei wegen eines Polizisten als ehrenamtlicher Richter nichtig. Am 19.08.2011 habe er erneut Klage gegen den Kreis V erhoben, weil dieser auf den Überprüfungsantrag nicht reagiert habe. Am 04.01.2012 habe er das Gericht noch einmal darüber informiert, dass er keinen Gerichtsbescheid akzeptiere, dennoch habe das SG am 20.02.2012 durch Gerichtsbescheid entschieden, obgleich er ein Urteil gefordert habe. Nach zwei Sachstandanfragen und vier Aufforderungen zur Gerichtsverhandlung sei am 30.09.2013 ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand im Jahr 2009 erstellt worden. Das habe zu weiteren Verfahrensverzögerungen geführt. Zwar habe die Streitsache aus verschiedenen Gründen sehr viele Aktenzeichen, das ändere aber nichts daran, dass es viel zu lange dauere und es sich immer um eine Sache handele.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung in Höhe von 800,00 EUR wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens S 2 SB 3154/12 (SG Dortmund) einschließlich vor dem LSG Nordrhein-Westfalen anhängig gewesener Gerichtsverfahren zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es meint, die Klage sei unbegründet. Der Kläger gehe davon aus, dass die behauptete unangemessene Verfahrensdauer bereits seit Erhebung der Klage im Ursprungsverfahren S 2 SB 138/09, also seit 17.04.2009, bestehe. Damit verkenne er, dass bei einer Entschädigungsklage jedes Verfahren separat zu betrachten sei. Das Ursprungsverfahren sei nach knapp 14 Monate am 23.06.2010 durch Vergleich beendet worden habe. Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem LSG (L 13 SB 235/10 B) habe bis zum Beschluss vom 13.04.2011 gedauert. Auch die weiteren Verfahren vor dem SG (S 2 SB 3517/11 und S 2 SB 3020/11) sowie vor dem LSG (L 10 SB 84/12) seien abgeschlossen. Der Kläger habe weder in den erstinstanzlichen Verfahren noch vor dem LSG Verzögerungsrügen erhoben. Erst mit Schriftsatz vom 14.05.2013 habe er die Dauer der Verfahren beanstandet. Gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) hätte er in den Verfahren S 2 SB 138/09 bzw. L 13 SB 235/10 spätestens bis zum 03.06.2012 Entschädigungsklage erheben müssen. Für die weiteren abgeschlossenen Verfahren hätte er gemäß Art. 23 Abs. 2 ÜGG die Verzögerungsrüge "unverzüglich" erheben müssen. Mangels einer solchen Verzögerungsrüge könne er keine Entschädigung für eine vor Erhebung der Verzögerungsrüge eingetretene Verzögerung beanspruchen.
Der Senat hat das Verfahren L 11 SF 398/15 EK SB getrennt (§ 113 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Streitakten S 2 SB 138/09, S 2 SB 3517/11, S 2 SB 3020/11, S 2 SB 3154/12 und S 2 SB 3179/12 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
Für eine Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind § 198 Abs. 1 GVG sowie §§ 183, 197a und 202 SGG in der ab 03.12.2011 geltenden Fassung durch das ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl. I 2302), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I 2554), maßgebend.
Im Einzelnen:
1. Für die Entscheidung über die Klage ist das LSG Nordrhein-Westfalen zuständig.
Nach § 200 Satz 1 GVG haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen das Land ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 Satz 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 – 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt. Zwar erstreckte sich das Gesamtverfahren über drei Instanzen, sodass angesichts der Vorgaben des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG auch das NZB-Verfahren vor dem BSG (B 9 SB 14/15 B) in die Bewertung der Verfahrensdauer einzubeziehen ist. Für eine hierdurch bewirkte unangemessene Verfahrensdauer würde nicht das Land Nordrhein-Westfalen, sondern der Bund haften (§ 200 Satz 2 GVG). Hierzu hätte der Kläger insoweit (auch) die Bundesrepublik Deutschland verklagen müssen. Das ist nicht geschehen. Er hat seine Klage auf die Verfahren vor dem SG und dem LSG beschränkt. Haftungsschuldner und damit passiv legitimiert ist das Land Nordrhein-Westfalen (§ 200 Satz 1 GVG). Daraus folgt die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen; die streitgegenständlichen Verfahren wurden in dessen Bezirk geführt.
2. Angesichts eines tendenziell unübersichtlichen Vorbringens des Klägers in den Ausgangsverfahren ist zunächst der Streitgegenstand zu identifizieren. Dabei ist der Streitgegenstand der Entschädigungsklage akzessorisch zum Streitgegenstand des Ausgangsverfahren. Jedes eigenständige Ausgangsverfahren ist gesondert zu bewerten und zwar ungeachtet der Frage, ob es zu Recht getrennt wurde oder hätte verbunden werden müssen (§ 113 SGG). Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist die unangemessene Dauer der jeweiligen Ausgangsverfahren. Stehen diese wegen Feststellung und Erhöhung des GdB zwar in einem inhaltlichen Zusammenhang, verbleibt es dennoch dabei, dass jedes Verfahren gesondert daraufhin zu prüfen ist, ob und inwieweit es (un)angemessen dauert, was mit der gebotenen Deutlichkeit aus § 198 Abs. 1 i.V.m § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG folgt.
a) Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Ausgangsverfahren S 2 SB 138/09, S 2 SB 3517/11, S 2 SB 3020/11, S 2 SB 3154/12 und S 2 SB 3179/12 einschließlich der nachfolgenden Verfahren vor dem LSG nicht um ein Klageverfahren, dessen unangemessene Dauer zu prüfen wäre, sondern um mindestens vier Verfahren.
aa) Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Hierdurch wird der materiell-rechtliche Bezugsrahmen für den Entschädigungsanspruch nach Beginn und Ende fixiert. Die Legaldefinition verhält sich hingegen nicht zur Frage, was Gegenstand eines "Gerichtsverfahrens" i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist und wie ein Gerichtsverfahren von einem anderen abzugrenzen ist. Unmaßgeblich ist die Zuordnung eines Aktenzeichens. Dieses beruht auf den Vorgaben der jeweiligen Aktenordnung, hat lediglich eine Ordnungsfunktion und vermag an den Vorgaben der normhierarchisch übergeordneten Prozessordnungen (wie SGG) nichts zu ändern.
bb) Den Inhalt des Gerichtsverfahrens bestimmt grundsätzlich der Kläger (§ 123 SGG). Er legt infolge der ihm insoweit eingeräumten Dispositionsbefugnis den Streitgegenstand fest. Dieser ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, also den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (Humpert, in: Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 122 Rdn. 3 m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 90 Rdn. 7 m.w.N.; von Nicolai, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2104, § 121 Rdn. 7 m.w.N.). Streitgegenstand einer Entschädigungsklage ist daher grundsätzlich die behauptete unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens. Infolgedessen ist der Streitgegenstand des Entschädigungsverfahren akzessorisch zum Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens. Hiernach sind jedenfalls vier Ausgangsverfahren auszumachen.
(1) S 2 SB 138/09
Die Klage S 2 SB 138/09 richtete sich gegen den Bescheid vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2009 und war darauf gerichtet, einen höheren GdB als 40 feststellen zu lassen. Das Verfahren endete durch Vergleich am 23.06.2010 (Erhöhung des GdB auf 50). Damit war der Streitgegenstand nach Inhalt, Zeit und Grund fixiert. Der Streitgegenstand des Verfahrens L 13 SB 235/10 B ist ein anderer. Mit Beschwerde vom 23.08.2010 hat der Kläger geltend gemacht, der Vergleich sei unwirksam. Das LSG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 13.04.2011 – L 13 SB 235/10 B – verworfen (zugestellt am 19.05.2011). Hier ging es um die Wirksamkeit des Vergleichs vom 23.06.2010 und nicht um die materiell-rechtliche Frage, wie der GdB zu bemessen ist. Das Verfahren S 2 SB 138/09 war durch den Vergleich vom 23.06.2010 abgeschlossen. Das nachfolgende unzulässige Beschwerdeverfahren (L 13 SB 235/10 B) vermochte hieran nichts zu ändern. Demzufolge handelt es sich nicht nur nach Maßgabe der Aktenzeichen, sondern auch infolge der Streitgegenstände um zwei Gerichtsverfahren iSd § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
Das Verfahren S 2 SB 3517/11 steht hiermit insoweit in einem inneren Zusammenhang, als das SG dieses angesichts des konfusen Vorbringens des Klägers (z.B. Schriftsatz vom 07.02.2011: " … wie aus dem Protokoll vom 29.11.2010 -Landessozialgericht Essen (L 13SB 235/10B ) ausgeht, beantrage ich noch mal. Gemäß §44 Festsetzung des Grades der Behinderung noch mal zu verhandeln …") eingetragen hat, um die Erledigung des Verfahrens S 2 SB 138/09 zu klären. Streitgegenstand war demnach die prozessuale Frage, ob das Verfahren S 2 SB 138/09 erledigt war. Angesichts des prozessualen Begriffes des Streitgegenstandes handelte es sich um einen neuen, nunmehr dritten Streitgegenstand und damit wiederum um ein eigenständiges Gerichtsverfahren (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die drei Streitgegenstände standen zwar in einem inhaltlichen Zusammenhang, dies rechtfertigt es indessen nicht, den prozessualen Begriff des Streitgegenstandes zu eliminieren und nunmehr zu meinen, die drei Verfahren wären ein Verfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die Funktion des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG beschränkt sich insoweit darauf, die äußeren Grenzen des nach anderen Kriterien zu bestimmenden Begriffs "Gerichtsverfahren" zu definieren.
(2) S 2 SB 3154/12
Im Verfahren S 2 SB 3154/12 ist die Klage am 02.10.2012 rechtshängig geworden. Sie war gerichtet gegen den Bescheid vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2012 und getragen von dem Begehren, den GdB auf 80 bis 100 festzusetzen. Dem schloss sich eine Untätigkeitsbeschwerde an, die das LSG durch Beschluss vom 26.06.2013 – L 10 SB 201/13 B – verwarf. Das Verfahren S 2 SB 3154/12 endete durch Urteil vom 18.06.2014. Die Berufung wurde durch Urteil des LSG vom 12.12.2014 zurückgewiesen (L 13 SB 242/14). Die NZB blieb erfolglos (BSG, Beschluss vom 26.03.2015 – B 9 SB 14/15 B -). Zwar ging es auch hier um eine Erhöhung des GdB, dennoch handelte es sich um einen neuen Streitgegenstand, da andere Bescheide streitbefangen waren.
(3) S 2 SB 3179/12
Die Klage vom 02.10.2012 zu S 2 SB 3179/12 war ein weiteres Gerichtsverfahren i.S.d. des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Sie betraf den ablehnenden Bescheid vom 05.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 und war wiederum gerichtet auf Erhöhung des GdB. Erstinstanzlich endete das Verfahren durch Gerichtsbescheid vom 25.08.2014. Den Antrag auf mündliche Verhandlung verwarf das SG (Beschluss vom 14.10.2014). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des LSG vom 25.11.2014 – L 13 SB 416/14 B -). Die ungeachtet dessen am 02.10.2014 eingelegte Berufung wies das LSG zurück (Urteil vom 12.12.2014 – L 13 SB 359/14 -). Die NZB verwarf das BSG (Beschluss vom 16.03.2015 – B 9 SB 15/15 B -). Das Beschwerdeverfahren L 13 SB 416/14 B ist demgegenüber kein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, denn es ist als Nebenverfahren in das Verfahren S 2 SB 3179/12 / L 13 SB 359/14 eingebettet.
(4) S 2 SB 3020/11
Das Verfahren S 2 SB 3020/11 betraf eine Untätigkeitsklage gegen den Kreis V wegen Nichtbescheidung eines Überprüfungsantrags vom 24.06.2011. Es war ab dem 19.08.2011 rechtshängig und endete erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid vom 20.02.2012. Die nachfolgende Berufung (L 10 SB 84/12) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 zurück. Streitgegenstand ist die behauptete Säumnis des Kreises V.
b) Die Entschädigungsklage L 11 SF 398/15 EK bezog sich mit ihrem ursprünglichen Inhalt auf all diese Ausgangsverfahren. Prozessual hatte der Kläger mit einer Entschädigungsklage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) mehrere eigenständigen Streitgegenstände und damit Ansprüche geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 hat der Senat dieses Vorbringen aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen abweichend zu beurteilender Sach- und Rechtslage zu Sachkomplexen zusammengefasst und insoweit getrennt (§ 113 Abs. 2 SGG).
Das abgetrennte Verfahren L 11 SF 85/16 EK SB betrifft nunmehr die Entschädigungsklage hinsichtlich des Ausgangsverfahrens S 2 SB 3154/12 einschließlich der nachfolgenden Verfahren L 10 SB 201/13 und L 13 SB 242/14. Das abgetrennte Verfahren L 11 SF 86/16 EK SB betrifft die Entschädigungsklage hinsichtlich des Ausgangsverfahrens S 2 SB 3179/12 einschließlich der nachfolgenden Verfahren L 13 SB 416/14 B und L 13 SB 359/14. Demzufolge bezieht sich das Verfahren L 11 398/15 EK SB auf die verbliebenen Entschädigungsverfahren betreffend die Ausgangsverfahren S 2 138/09 einschließlich des Verfahrens S 2 SB 3517/11 und des nachfolgenden Verfahrens L 13 SB 235/10 B sowie das Verfahren S 2 SB 3010/11 nebst angeschlossener Berufung (L 10 SB 84/12).
3. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (BSG, Urteile vom 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14 R – und 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R -; Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28.09.2015 – 13 D 116/14 – und 28.09.2015 – 13 D 117/14 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.12.2014 – L 10 SF 11/14 EK -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2014 – 21 F 1/13 -).
4. Angesichts einer besonderen Verfahrenskonstellation ist zunächst zu klären, ob der Kläger die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten hat. Hiernach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Zu prüfen ist daher, ob und ggf. wann der Kläger eine Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhoben hat und ob er – bezogen hierauf – die Klage nach Fristablauf rechtshängig gemacht hat. Die Entschädigungsklage wurde am 02.10.2012 rechtshängig. Hätte der Kläger die Verzögerungsrüge mehr als sechs Monate vor diesem Datum erhoben, wäre die Klage zulässig. Fällt hingegen die erste als Verzögerungsrüge zu wertende Äußerung in die Wartefrist, wäre die Klage unzulässig.
a) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG). Andernfalls werden diese Umstände von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Abs. 2 Satz 5 GVG).
b) Die Verzögerungsrüge hat eine Doppelnatur. Sie ist materielle Anspruchsvoraussetzung (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -; BSG, Beschluss vom 27.06.2013 – B 10 ÜG 9/13 B -; LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 – L 3 SF 1135/12 EK -; LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2013 – L 8 SF 134/12 EK -), kombiniert mit Elementen einer Prozesshandlung (BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2014 – 21 F 1/13 -; vom Stein/Brand, NZS 2014, 113, 116; Horn, rv 2015, 148, 149). Ohne wirksame Verzögerungsrüge entsteht der Entschädigungsanspruch nicht (Senat, Urteil vom 22.04.2015 – L 11 SF 667/14 EK R -; Beschluss vom 17.12.2014 – L 11 SF 832/14 EK AS PKH -).
c) § 198 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GVG regeln die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Verzögerungsrüge. Diese Anforderungen sind niedrig gefasst und orientieren sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch darstellt. Es ist keine ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung erforderlich. Indes kann auch nicht jegliche Bezugnahme auf die Verfahrensdauer oder jede Sachstandanfrage als Rüge i.S.d. § 193 Abs. 3 GVG angesehen werden (Senat, Urteile vom 15.04.2015 – L 11 SF 546/14 EK KR – und 09.07.2014 – L 11 SF 333/13 EK P -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2015 – L 38 SF 66/14 EK AS -; LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2014 – L 8 SF 49/13 EK -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 – L 11 SF 25/12 EK U -). Soweit die Auffassung vertreten wird, es reiche aus, wenn der Beteiligte zum Ausdruck bringt, er sei mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden (so OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 – 4 EntV 10/12 -, nachgehend Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.02.2014 – III ZR 311/13 -: Revision zurückgewiesen; Schenke, NVwZ 2012, 257, 260; Loytved, jurisPR-SozR 3/2014 Anm. 5; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 GVG Rdn. 209; Kissel/Mayer, GVG, § 198 Rdn. 21), im Zweifel sei von einer Verzögerungsrüge auszugehen (Schenke, NVwZ 2012, 257, 260), oder es sei gar generell ein großzügiger Maßstab anzulegen (Marx/Roderfeld, § 198 GVG Rdn. 119), greift dies zu kurz. Es besteht die Gefahr, dass eine Willenserklärung unterstellt wird, die der Beteiligte gar nicht abgeben wollte. Sie wird ihm in einem Akt überbordender Fürsorge mit u.U. durchaus prekären wirtschaftlichen Folgen nachgerade untergeschoben. Eine solchermaßen überfürsorglich unterstellte Verzögerungsrüge kann dazu führen, dass sie unwirksam ist oder den Fristenlauf des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zum Nachteil des Klägers aktiviert. Rechtlich nachgerade abwegig wäre es, die fragliche Erklärung eines Klägers mit Blick auf potentiell nachteilige Folge zu interpretieren, also einer Erklärung Rügecharakter zuzubillligen, sofern die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht betroffen ist, einer inhaltsidentischen Erklärung die Qualität einer Rüge hingegen dann vorsorglich abzusprechen, wenn eine unterstellte Rüge den Anspruch wegen § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zu Fall bringen würde. Maßgebend ist daher nicht das Prinzip einer wie auch immer gearteten Meistbegünstigung, denn dieses kann wegen der Folgen einer fehlplazierten Rüge zu einem Prinzip der Meistverschlechterung führen.
d) Eine indifferente Erklärung kann auch nicht im Zweifel als Verzögerungsrüge gedeutet werden. Eine solche Zweifelsregelung existiert nicht. Es gelten die herkömmlichen Grundsätze der Beweislast: Wer Rechte aus einer Willenserklärung herleitet, hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Willenserklärung, nicht auszuräumende Zweifel an der rechtlichen Qualität der Erklärung oder deren Inhalt gehen zulasten des Erklärenden.
e) Maßgebend für die Auslegung ist die auch im öffentlichen Recht (entsprechend) anwendbare Regelung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
aa) Die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten erreicht hiernach nur dann die Qualität einer Verzögerungsrüge, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Willenserklärung vorliegen (dazu Arnold, in: Erman, BGB, 14. Auflage, 2014, vor § 133 Rdn. 2 ff.). Das sind der Handlungswille, das Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille) und der Geschäftswille (Rechtsfolgewille). Hierzu bedarf es zunächst der Klärung, ob das zu prüfende Verhalten den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt. Sofern eine solche vorliegt, ist sie grundsätzlich auslegungsfähig. Zu erfassen ist dann, inwieweit sie auslegungsbedürftig ist. Dazu ist der Erklärungstatbestand festzustellen und zu deuten (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1992 – IX ZR 120/91 -; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage, 2015, § 133 Rdn. 5). Zudem ist zu prüfen, ob der innere Tatbestand einer Willenserklärung gegeben ist, mithin der Erklärende tatsächlich Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Rechtsfolgewillen hat. Fehlt es an einem der Merkmale, liegt keine Willenserklärung vor (hierzu Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 81 Rdn. 12 ff., wonach die Klageerhebung wie jede Willenserklärung ein objektives und subjektives Element voraussetzt). Welche Elemente vorliegen müssen, damit die Erklärung eines Beteiligten die Qualität einer Rüge erreicht, lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen. Grundvoraussetzung ist hiernach, dass der Kläger deutlich macht, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein (BT-Drucks. 17/3802, S. 21 (li. Spalte); hierzu Loytved, jurisPR-SozR 3/2014 Anm. 5: "Unzufriedenheit über die lange Verfahrensdauer" ). Das reicht indessen nicht, denn die Rüge soll "dem bearbeitenden Richter – soweit erforderlich – die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen" (BT-Drucks. 17/3802, S. 20). Die Warnfunktion betont die Gesetzesbegründung mehrfach (BT-Drucks. 17/3802, S. 20 f.). Sie verweist darauf, dass sich aus der präventiven Warnfunktion der "Beschleunigungsrüge" Hinweispflichten ergeben und rechnet hierzu das "Verlangen nach Beschleunigung" (BT-Drucks. 17/3802, S. 21 (li. Spalte)). Zwar ist dieser Teil der Gesetzesbegründung systematisch § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG zugeordnet, er hat indessen allgemeine Bedeutung und betrifft auch die Rüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG. Mithin muss der Erklärung eines Beteiligten mindestens drei Elemente enthalten, um die Qualität einer Rüge zu erreichen. Ihr muss zu entnehmen, dass der Beteiligte mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Das bedingt eine Gesamtschau, die sich auf die bisherige (säumige) Verfahrensdauer bezieht und diese über den Rügezeitpunkt hinaus in die Zukunft projiziert. Sodann muss die Erklärung den Charakter einer Vorwarnung haben, wobei Gesetz und Begründung den Bezugspunkt offen lassen. Schließlich muss die Erklärung mit einem voluntativen Element versehen sein, dem "Verlangen nach Beschleunigung". Nur wenn diese drei Elemente nachweislich gegeben sind, kann die Erklärung eines Beteiligten als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgelegt werden. M.a.W.: Fehlt es an einem dieser Elemente, liegt keine (prozessuale) Willenserklärung vor i.S.d. § 133 BGB vor. Keine Voraussetzung ist der erkennbare Wille, dass eine Entschädigungsklage beabsichtigt ist (a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 – L 11 SF 25/12 EK U -). Zwar ist dem eine Warnfunktion immanent, da jedoch der Gesetzgeber den Bezugspunkt der Warnung nicht fixiert hat, kann diese nicht hierauf reduziert werden.
bb) Eine diesen Anforderungen genügende Verzögerungsrüge hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 23.02.2014 erhoben und am 02.03.2014 wiederholt. Da er die Entschädigungsklage allerdings schon am 14.05.2013 anhängig gemacht hat, ist der Zuständigkeitsbereich des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG betroffen. Vorgängige Erklärungen des Klägers sind keine Verzögerungsrügen.
(1) Die Schreiben des Klägers vom 02.01.2013 und 10.02.2013 sind keine Verzögerungsrügen. Der Formulierung "Ich beantrage erneut schnellst möglich einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen um endlich korrekten Grad der Behinderung (ab Antragstellung) zu bestimmen" im Schreiben vom 10.02.2013 und inhaltsähnlich im Schreiben vom 02.01.2013 fehlt jegliche Warnfunktion. Außerdem ist dem nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Kläger mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden war, die bis zu diesem rund vier Monate betrug. Die Bitte oder der "Antrag" um Beschleunigung ist keine Verzögerungsrüge (Loytved, jurisPR-SozR 3/2014 Anm. 5), denn es fehlt das voluntative Element des "Verlangens" und die retrospektiv geprägte und zum Ausdruck zu bringende "Unzufriedenheit über die lange Verfahrensdauer" (hierzu Loytved, jurisPR-SozR 3/2014 Anm. 5). Im Übrigen ist das Schreiben mit "Sachstandanfrage" überschrieben und dann auch als solche zu werten. Sachstandanfragen fehlt grundsätzlich jede Voraussetzung dafür, die Qualität der prozessualen Willenserklärung "Verzögerungsrüge" zu erreichen. Für die nachfolgenden Schreiben vom 20.03.2013 und 02.05.2013 gilt nichts anderes. Beide Schreiben sind als Sachstandanfrage tituliert. Der im Schreiben vom 02.05.2013 enthaltene Antrag, einen Verhandlungstermin festzusetzen, bezieht sich darauf, dass das SG angekündigt hatte, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Der abschließende Satz "Ich erwarte Termin bis zum 10.05.2013, danach werde ich es als Untätigkeit Ihrer Seite betrachten" beschreibt lediglich einen zukünftig eintretenden Sachverhalt. Abgesehen davon, dass der Kläger kein Wahlrecht hat, ob über die Klage durch Urteil oder Gerichtsbescheid entschieden wird, ist seine geäußerte Erwartung rein zukunftsbezogen. Er moniert nicht die bereits verstrichene Verfahrensdauer ("Unzufriedenheit über die lange Verfahrensdauer"), um hieraus herzuleiten, das Verfahren dauere schon zu lang und müsse beschleunigt werden.
(2) Mit Blick auf die Untätigkeitsklage vom 04.06.2013, betreffend die angebliche Untätigkeit des SG im Verfahren S 2 SB 3154/12, könnte erwogen werden, hierin als Minus auch eine Verzögerungsrüge zu sehen. Das kann offenbleiben, denn die Untätigkeitsklage wurde nach der Entschädigungsklage 14.05.2013 erhoben, so dass die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zu beachten ist. Ob die "Aufforderungen zur Gerichtsverhandlung" des Klägers vom 24.08.2013, 02.10.2013 und 26.01.2014 und 23.02.2014 Verzögerungsrügen sind, kann gleichermaßen dahinstehen.
(3) Hingegen erfüllen die Schreiben vom 18.12.2013, 23.02.2014 und 02.03.2014 die inhaltlichen Anforderungen an eine Verzögerungsrüge schon deswegen, weil sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind und ausgehend von der vom Kläger als unangemessen empfundenen Verfahrensdauer ein "Verlangen nach Beschleunigung" ausdrücken. Allerdings sind die Verzögerungsrügen erst nach Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage (14.05.2013) erhoben worden, was zu § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG führt.
f) Die in § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG normierte Wartefrist ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage (BFH, Urteil vom 09.06.2015 – X K 11/14 -; BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R -; BGH, Urteil vom 17.07.2014 – III ZR 228/13 -; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 117/14 -; Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 27/14 -). Sie ist von Amts wegen zu prüfen. Die Nichteinhaltung führt zur Unzulässigkeit der Klage (BFH, Urteil vom 09.06.2015 – X K 11/14 -). Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird nach Fristablauf nicht zulässig (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R -; BGH Urteil vom 21.05.2014 – III ZR 355/13 -). Das BSG schränkt dies allerdings dahin ein, dass in sozialgerichtlichen Entschädigungsverfahren die Nichteinhaltung der Wartefrist während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2014 unschädlich sein soll. Da es sich nur um eng zu interpretierendes und auslaufendes richterliches "Übergangsrecht" handelt, folgt der Senat dem BSG unter Zurückstellung erheblicher methodischer Bedenken gegen dessen argumentative Herleitung aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit (krit. auch Stotz, jurisPR-SozR 10/2015 Anm. 1., der darauf verweist, dass sich mit dem vom BSG bezogenen Vertrauensschutz schwerlich eine "temporäre Normverwerfungskompetenz" rechtfertigen lässt). Der vom BSG formulierten Rechtsauffassung entnimmt der Senat allerdings nicht, dass bis Ende 2014 eine Entschädigungsklage unabhängig von einer vorherigen Verzögerungsrüge erhoben werden konnte. Das wäre ersichtlich contra legem und würde dem Ausnahmecharakter der vom BSG gefundenen Lösung nicht gerecht. Infolgedessen ist die Erkenntnis des BSG (nur) dahin zu verstehen, dass die Entschädigungsklage weiterhin eine Verzögerungsrüge voraussetzt, indessen schneller als in § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG vorgesehen, erhoben werden konnte. Allein die Wartefrist konnte bei vor dem 31.12.2014 rechtshängig gemachten Klagen ablaufen. Die Rüge muss daher weiterhin vor der Klage erhoben werden. Daran fehlt es. Die Rügen vom 23.02.2014 und 02.03.2014 folgen der Erhebung der Entschädigungsklage vom 14.05.2013 nach. Sofern die Schreiben vom 24.08.2013, 02.10.2013 und 26.01.2014 und 23.02.2014 als Rügen ausgelegt werden, gilt Entsprechendes. Demzufolge ist die Klage unzulässig.
Letztlich kann dies dahinstehen, wenn dem BSG gefolgt wird. Hiernach braucht über die Statthaftigkeit nicht abschließend befunden zu werden, sofern die Klage jedenfalls unbegründet ist (Urteil vom 15.12.2015 – B 10 ÜG 1/15 R – zu Rdn. 15 und 16 a.E. des Urteilsumdrucks). Der Senat hat zwar erhebliche Bedenken, ob dem angesichts der unterschiedlichen Wirkungen einer unzulässigen bzw. unbegründeten Klage hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtskraft gefolgt werden kann, dennoch prüft er nachfolgend vorsorglich die Begründetheit der Klage.
6. Das Ausgangsverfahren hat nicht unangemessen lang gedauert (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG).
a) Haftungsauslösend ist eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 200 Satz 1 SGG).
b) Haftungsgrund ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 27/12 D -; BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -) infolge Versagens des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Funktion als Justizgewährungsgarant und Haftungsschuldner (zum "Versagen" der verantwortlichen Garanten s. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 19.09.2007 – 2 BvR 1847/07 – und 29.11.2005 – 2 BVR 1737/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 117/14 – ; Senat, Urteile vom 24.11.2015 – L 11 SF 215/15 EK R – und 15.04.2015 – L 11 SF 546/14 EK KR -; LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2013 – L 6 SF 6/12 EK U -; Hinne, ZRP 2015, 201, 202). Auf die Frage, ob der zuständige Richter pflichtwidrig, rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt hat, kommt es – anders als bei der Amtshaftung – nicht an (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 19). Gleichermaßen unerheblich ist, ob sonstige Justizgewährungsgaranten wie Angehörige der Exekutive (Justizverwaltung, Landesregierung) oder der Landtag Nordrhein-Westfalen als zuständiges Legislativorgan es pflichtwidrig oder schuldhaft unterlassen haben, dem SG personelle Kapazitäten in einem Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK gerecht werdenden Umfang zuzuweisen. Rechtlich unerheblich ist demnach auch, inwieweit das für die gerichtsinterne Geschäftsverteilung zuständige Präsidium und die jeweilige Gerichtsleitung es pflichtwidrig versäumt haben, einen – wie hier – hoch belasteten oder überlasteten Spruchkörper zu entlasten. Haftungsauslösend ist das Unterlassen ("Versagen") als solches.
c) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
aa) Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt entsprechend der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit der Einleitung und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss.
(1) Die "Einleitung" meint das Rechtshängigmachen des Rechtsstreits vor dem SG (§ 94 SGG). Abweichend von § 261 Abs.1 i.V.m. § 253 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das der Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift, also deren Eingang bei Gericht. Der den Endzeitpunkt bestimmende rechtskräftige Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) bezieht sich auf den Eintritt der formellen Rechtskraft. Diese richtet sich nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 705 ZPO und bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts nicht mehr angefochten werden kann und damit endgültig (formell) rechtskräftig wird (vgl. von Nicolai, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 121 Rdn. 1; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 141 Rdn. 2).
(2) Rechtsfehlerhaft wäre es, das Verfahren in einzelne Abschnitte (1. Instanz, 2. Instanz und 3. Instanz) zu parzellieren. Der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist eindeutig: "Ein Gerichtsverfahren beginnt mit dessen Einleitung und endet mit rechtskräftigem Abschluss." Ein mehrzügiges Gerichtsverfahren ist demnach ein Gerichtsverfahren. Eine Splittung scheitert schon am insoweit nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (zur Normauslegung: BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 -; zum Wortlaut als Grenze der Auslegung: BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89 -; ausführlich auch Senat, Beschluss vom 27.11.2013 – L 11 KA 81/13 B ER – und Beschluss vom 24.09.2012 – L 11 U 416/12 B -). Bezugspunkt für die Angemessenheitsprüfung (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist folglich die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Verfahrensdauer, also der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens in der ersten Instanz bis zur Zustellung der endgültigen rechtskräftigen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 5 C 1/13 D – und 11.07.2013 – 5 C 27.12 D -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern, Urteil vom 10.12.2015 – 23 A 14.2252 -; Beschluss vom 26.06.2015 – 23 A 14.2254 -; OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2015 – 11 EK 8/14 -; OVG Sachsen, Urteil vom 15.01.2013 – 11 F 1/12 -; Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage, 2013, § 198 Rdn. 13; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage, 2013, § 198 GVG Rdn. 6; abweichend und unzutreffend BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -, das nur das NZB-Verfahren prüft). Das nach Zurückverweisung eröffnete Verfahren ist inkludiert, denn es wird nicht neu begonnen, sondern fortgesetzt (BFH, Urteil vom 14.08.1980 – V R 142/75 -; BGH, Urteil vom 17.11.1966 – II ZR 22/65 -; LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2013 – L 8 SF 134/12 EK -; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 170 Rdn. 9; Düring, in: Jansen, SGG, § 170 Rdn. 13). Eine hiervon strikt zu trennende Frage ist, ob der jeweilige Kläger kraft ihm eingeräumter Dispositionsbefugnis nur die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in allen Rechtsstufen zum Gegenstand des Entschädigungsverlangens machen kann oder auch eine Beschränkung auf die Verfahrensdauer in einer bestimmten Rechtsstufe möglich ist (hierzu BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 5 C 1/13 D -; VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2015 – 23 A 14.2254 -). Das ist zu bejahen, denn der jeweilige Kläger verfügt über den Streitgegenstand (auch) der Entschädigungsklage. Dieser Streitgegenstand ist teilbar, infolgedessen ist ein Kläger befugt, die Entschädigungsklage auf einzelne Verfahrensabschnitte zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 5 C 1/13 -). Das allerdings ändert nichts daran, dass wegen § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG materiell-rechtlicher Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs immer der Zeitraum von der Einleitung des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss bleibt (VGH Bayern, Urteil vom 10.12.2015 – 23 A 14.2252 -).
Auch BVerfG und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 24.06.2010 – 25756/09 – (P./Deutschland) und 30.03.2010 – 46682/07 – (Sinkovec/Deutschland); BVerfG, Beschlüsse vom 20.07.2000 – 1 BvR 352/00 – und 14.12.2010 – 1 BvR 404/10 -). Gegen die Möglichkeit, die materiell-rechtliche Prüfung auf eine Verfahrensstufe zu begrenzen, spricht vor allem der Umstand, dass eine lange Verfahrensdauer innerhalb einer Stufe gegebenenfalls durch eine zügige Verfahrensführung in einer anderen (höheren) Stufe ausgeglichen werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 07.01.2010 – 40009/04 – (von Köster/Deutschland) und 22.03.2012 – 23338/09 – (Kautzor/Deutschland); BVerfG, Beschlüsse vom 20.07.2000, a.a.O., und 14.12.2010, a.a.O.). Ein Kläger kann diesen maximal entschädigungsrelevanten Zeitraum dahin verkürzen, dass er seine Entschädigungsforderung auf einen Verfahrensabschnitt reduziert. Schon aus § 200 GVG folgt, dass die Klage ggf. gegen unterschiedliche Haftungsschuldner zu richten ist. Demnach kann ein Kläger sich darauf beschränken, die Klage allein gegen den Bund zu richten, wenn das Revisionsverfahren aus seiner Sicht säumig war. Gleichermaßen kann er eine Klage (nur) gegen das Land erheben, wenn er annimmt, das Verfahren sei vor einem Gericht des Landes in Verzug geraten. Auch im Übrigen kann ein Kläger abschichten. Dies folgt zum einen aus dem Dispositionsgrundsatz, der es ihm erlaubt, den Streitgegenstand zu bestimmen, und ergibt sich zum anderen aus der Rechtsprechung EGMR, dessen Judikate als Auslegungshilfe heranzuziehen sind und als Orientierungsmaßstab dienen (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a -; Beschluss vom 04.02.2010 – 2 BvR 2307/06 -; Beschluss vom 18.12.2008 – 1 BvR 2604/06 -; Beschluss vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 -; vgl. auch Mayer, in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Einleitung Rdn. 80; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 5. Auflage, 2012, § 3 Rdn. 9). Der EGMR betrachtet nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens (vgl. EGMR, Urteil vom 07.06.2011 – 277/05 – (S.T.S./Niederlande)). Er analysiert einzelne Verfahrensabschnitte und prüft einen Konventionsverstoß nicht stets und ausschließlich nur mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer. Jedenfalls mit dem Verfahren Eckle/Deutschland wurde in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass dann, wenn für drei getrennte und umfangreiche Strafverfahren jeweils eine überlange Verfahrensdauer gerügt wird, es für jedes Verfahren notwendig ist, den jeweiligen Abschnitt der fraglichen Prozesse in seinen Einzelheiten darzustellen und zu prüfen (EGMR, Urteil vom 15.07.1982 – 8130/78 – (Eckle/Deutschland)). Grenzt der Beschwerdeführer den zu berücksichtigenden Zeitraum ein, reduziert der EGMR seine Prüfung hierauf. Anders gewendet heißt dies, dass der Gerichtshof dem Beschwerdeführer eine Dispositionsbefugnis über den konventionsrechtlich relevanten Zeitrahmen einräumt. Der EGMR prüft nur, was ihm vom Beschwerdeführer als säumige Zeit benannt wird (EGMR, Urteil vom 21.04.2011 – 41599/09 – (K./Deutschland)). Ungeachtet dessen gilt: Die Befugnis des Klägers, seinen Antrag infolge der Dispositionsmaxime einzuschränken, führt nicht dazu, dass der durch § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Gesamtzeitraum hinfällig wird. Hierüber können die Beteiligten nicht disponieren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 117/14 -, Urteil vom 28.09. 2015 – 13 D 27/14 -; VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2015 – 23 A 14.2254 -). Auch das Gericht ist an diese normative Vorgabe gebunden. Folglich kann ein Kläger eine Entschädigungsforderung präzisieren, indem er diese auf einen Teil des Gesamtzeitraums bezieht. Ob jedoch das rügebefallene Verfahren unangemessen gedauert hat, muss das Entschädigungsgericht mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer beurteilen. Etwaige Verzögerungen in der einen Instanz können durch zügige Bearbeitung in einer anderen Instanz ganz oder teilweise kompensiert werdend (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R -; BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 -; BVerwG, Urteile vom 27.02.2014 – 5 C 1/13 D – und 11.07.2013 – 5 C 23/12 D -; Senat, Urteil vom 25.11.2015 – L 11 SF 215/15 EK R -; LSG Hamburg, Urteil vom 30.10.2014 – L 1 SF 16/13 ESV -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 03.07.2014 – L 37 SF 34/14 EK AL – und 04.09.2013 – L 37 SF 66/12 EK VG -; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 – L 10 SF 5/12 ÜG -). Unerheblich ist, wer letztlich haftet (§ 200 Satz 1 GVG). Hierdurch wird lediglich die Haftungszuständigkeit aufgeteilt. Das ist eine sekundäre Frage, die in keinem Zusammenhang mit dem durch § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG vorgegebenen materiell-rechtlichen Bezugsrahmen steht (a.A. wohl BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R -).
(3) Nach diesen Maßgaben begann das Verfahren S 2 SB 3154/12 mit Einreichung der Klage beim SG am 02.10.2012 und endete mit Zustellung des Beschlusses des BSG vom 26.03.2015 – B 9 SB 14/15 B -. Da das Datum der Zustellung nicht aktenkundig ist, wird hilfsweise auf die Rückgabe der Akten an das LSG abgestellt (15.04.2015). Der entschädigungsrechtlich relevante Zeitraum ist daher auf die Zeit vom 02.10.2012 bis 15.04.2015 festzulegen.
bb) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG).
(1) Feste Zeitvorgaben sind mit § 198 GVG nicht vereinbar. Die Vorschrift verbietet es nachgerade, die Angemessenheit der Verfahrensdauer mit Hilfe von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit gerichtlicher Verfahren zu ermitteln, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme, Erfahrungswerten oder auf statistisch basierten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (Senat, Urteile vom 22.04.2015 – L 11 SF 667/14 EK R -, 15.04.2015 – L 11 SF 546/14 EK KR -, 27.08.2014 – L 11 SF 155/13 EK SO -; so auch BGH, Urteile vom 13.03.2014 – III ZR 91/13 – und 05.12.2013 – II ZR 73/13 -; BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -; BVerwG, Urteile vom 11.07.2013 – 5 C 27/12 D – und 11.07.2013 – 5 C 23/12 D -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2013 – L 37 SF 82/12 EK R -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2013 – 23 SchH 2/13 EntV -; LSG Thüringen, Urteile vom 18.06.2013 – L 3 SF 1149/12 EK -, 18.06.2013 – L 3 SF 1759/12 EK -, 18.06.2013 – L 3 SF 1147/12 EK -). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, nach dem sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer "nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter" richtet, folgt überdies aus der Gesetzesbegründung, der zufolge eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (BT-Drucks. 17/3802, S. 18; abweichend BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -, wonach statistischen Daten eine Indizwirkung zukommen soll; abgrenzend hierzu BSG, Beschluss vom 16.12.2013 – B 10 ÜG 13/13 B -). Auch die als Auslegungshilfe mit Orientierungsfunktion heranzuziehende Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK (hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 -) lässt nicht ansatzweise den Schluss zu, der Gerichtshof habe feste Vorgaben entwickelt. Das Gegenteil ist der Fall. Jeder Sachverhalt wird auf der Grundlage der immer wiederkehrenden Eingangsformel
"Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII)."
einer individuellen Betrachtung unterzogen (z.B. EGMR, Urteil vom 04.09.2014 – 68919/10 – (Peter/Deutschland); Urteil vom 13.10.2011 – 37264/06 – (Mianowicz/Deutschland); Urteil vom 22.09.2011 – 28348/09 – (Otto/Deutschland); Urteil vom 21.07.2011 – 21965/09 – (Bellut/Deutschland); Urteil vom 07.06.2011 – 277/05 – (S.T.S./Niederlande)). Es gibt weder eine feste zeitliche Grenze noch hat der EGMR eine allgemeine Höchstdauer für Verfahren einer bestimmten Art definiert (vgl. Mayer-Ladewig, EMRK, 3. Auflage, 2011, Art 6. Rdn. 199; Meyer, in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage, 2015, Art. 6 Rdn. 76). So hat der EGMR eine Verfahrensdauer von zwölf Jahren und sieben Monaten durch mehrere Instanzen einschließlich des Kosten- und Vollstreckungsverfahrens unter Berücksichtigung der Komplexität der Sach- und Rechtslage und des Verhaltens des Beschwerdeführers als angemessen bewertet (EGMR, Urteil vom 04.02.2010 – 13791/06 – (Gromzig/Deutschland)). In Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR benennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG deshalb nur beispielhaft ("insbesondere") solche Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind (BT-Drucks. 17/3802, S. 18), nämlich die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Die Verfahrensdauer ist unangemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ("Gesamtabwägung") ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (BGH, Urteil vom 13.02.2014 – III ZR 311/13 -). Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 – 1 BvR 775/07 -; BGH, Urteil vom 12.02.2015 – III ZR 141/14 -)
Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – III ZR 141/14 -; Urteil vom 13.02.2014 – III ZR 311/13 -; BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R -; BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -). Gerichte sind überdies wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) berechtigt, unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R -). Inhaltliche Richtigkeit geht wegen Art. 20 Abs. 3 GG vor Schnelligkeit. Die gerichtliche Entscheidung ergeht idealerweise richtig und schnell. Immer aber muss sie richtig sein. Nimmt ein Richter infolge hoher Belastung oder Überlastung billigend in Kauf, zwar schnell, möglicherweise aber unrichtig zu entscheiden, verstößt er gegen die Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG und ist infolge der durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK postulierten Anforderungen an die Qualität richterlicher Tätigkeit ggf. nicht mehr (gesetzlicher) Richter i.S.d. Art. 92 Satz 1 GG bzw. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des Rechtsschutzsuchenden sind diesem daher gewisse Wartezeiten zuzumuten. Grundsätzlich muss jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – III ZR 141/14 -, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13 -; BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R -; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2015 – 4 EK 3/14 -), um dem Richtigkeitsgebot als dem wesentlichen Element des Justizgewährungsanspruchs Rechnung tragen zu können.
Unerheblich ist in diesem Kontext, ob das SG das Verfahren aus Sicht ex-post (hierzu BT-Drucks.17/3802, S. 18) optimal gefördert hat. Es ist nicht die Aufgabe des Entschädigungsgerichts, jede richterliche Verfahrenshandlung darauf zu überprüfen, ob und inwieweit sie sich ex-post als verfahrensfördernd oder -hemmend darstellt. Anspruchsauslösend sind vom Haftungssubjekt zu vertretenes Systemversagen und/oder strukturelle Defizite (zutreffend LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2013 – L 6 SF 6/12 EK U -; hierzu auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.07.2014 – L 12 SF 47/13 EK U WA – zu strukturellen Defiziten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern), nicht aber etwaige richterliche Pflichtwidrigkeiten (hierzu BT-Drucks. 17/3802, S. 19). Schon im Ansatz verfehlt sind daher Überlegungen danach, richterliche Verfahrensgestaltung auf "Vertretbarkeit" mit der Folge zu prüfen ist, dass eine nicht vertretbare Maßnahme entschädigungsrelevant ist. Abgesehen davon, dass sich insoweit eine Kollisionslage mit Art. 97 Abs. 1 GG und § 26 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ergeben kann (hierzu mit Blick auf die Untätigkeitsbeschwerde Bäcker, EuGRZ 2011, 222, 224 und Kroppenberg, ZZP 119 (2006), 177, 196 f.; zum weiten richterlichen Gestaltungsspielraum siehe auch BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13 -), verkennen die eine schlichte Vertretbarkeitsprüfung präferierenden Entscheidungen (z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2013 – 11 EK 4/13 (PKH) -; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2013 – 4 EntV 3/13 -, nachgehend BGH, Urteil vom 10.02.2014 – III ZR 335/13 -) Sinn- und Zweck der §§ 198 ff. GVG. Im Gegensatz zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB knüpft der Entschädigungsanspruch des § 198 GVG nicht an Handlungs- sondern an Erfolgs"unrecht" an. Damit verbietet sich jede Prüfung richterlicher Verfahrensgestaltung dahin, ob sie (noch) vertretbar ist. Im Übrigen werden die vom BGH entwickelten Vertretbarkeitsmaßstäbe verkannt. Mitnichten prüft der BGH richterliche Verfahrenshandlungen auf "schlichte" Vertretbarkeit. Die vom BGH verwendete Formel lautet vielmehr:
"Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ( …). Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senatsurteile vom 4. November 2010 – III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 45 f und vom 13. Februar 2014 – III ZR 311/13, juris Rn. 30)."
Diese qualifizierte Vertretbarkeitskontrolle ("nicht mehr verständlich") ist ein offenkundiges aliud zur gelegentlich vorausgesetzten, Sinn und Zweck des Entschädigungssystems der §§ 198 ff. GVG allerdings verkennenden schlichten Vertretbarkeitsprüfung (hierzu auch Senat, Urteile vom 25.11.2015 – L 11 SF 215/15 EK R -, 15.04.2015 – L 11 SF 546/14 EK KR -, 22.04.2015 – L 11 SF 667/14 EK R -, 27.08.2014 – L 11 SF 155/13 EK SO -).
Auch Art. 97 Abs. 1 GG verlangt eine äußerst zurückhaltende Prüfung der Verfahrensgestaltung des Ausgangsgerichts. Losgelöst von der Frage, ob und inwieweit Entscheidungen des Entschädigungsgerichts die richterliche Unabhängigkeit des für das Ausgangsverfahren zuständigen Richters beeinträchtigen können, sind die Gewährleistungen des Art. 97 Abs. 1 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG, letztere als Anspruch auf eine richtige Entscheidung in angemessener Zeit, in praktischer Konkordanz zu gewichten. Eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene und von Art. 97 Abs. 1 GG gedeckte zeitzehrende Maßnahme kann hiernach keinen Entschädigungsanspruch auslösen. Das wäre nicht nur ein Widerspruch in sich, wäre vielmehr nicht mehr von Art. 19 Abs. 4 GG gedeckt. Der Justizgewährungsanspruch greift nicht absolut und allumfassend. Er wird in seiner inhaltlichen Reichweite durch andere Verfassungssätze begrenzt. Hierzu rechnet die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit (zum Spannungsverhältnis von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 97 Abs. 1 GG s. BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13 -; vgl. auch BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 – BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 D -). Das Haftungssystem der §§ 198 ff. GVG strebt eine praktische Konkordanz zwischen effektivem Rechtsschutz, richterlicher Unabhängigkeit und Schutz der Justiz vor unnötigen Belastungen an (hierzu Steinbeiß-Winkelmann, ZRP 2010, 205; Roller, DRiZ-Beilage Juni 2012, 1, 2; zur Gemengelage der unterschiedlichen Interessen ausführlich die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/3802, S. 16 unter Gliederungspunkt 5.). Erst wenn das Gericht den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit verlässt, kann dies entschädigungsrelevant werden. Im Kernbereich der Rechtsprechung sind der Dienstaufsicht nach den Maßgaben der §§ 25, 25 Deutsches Richtergesetz (DRiG) lediglich offensichtliche, jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe oder offensichtlich unvertretbare Entscheidungen zugänglich (BGH, Urteile vom 04.06.2009 – RiZ (R) 5/08 -, vom 14.04.1997 – RiZ (R) 1/96 -, vom 12.10.1995 – RiZ (R) 2/95 -). Das etwa ist dann der Fall, wenn der Richter eine abwegige, schlechterdings nicht mehr vertretbare und weder von der Rechtsprechung noch in der veröffentlichen Fachliteratur vertretene Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrunde legt (zum "offenkundigen Fehlgriff" s. BGH, Urteil vom 12.10.1995 – RiZ (R) 2/95 -; hierzu auch Dienstgericht Bremen, Beschluss vom 17.06.2005 – DG 1/04, DG 1/04 -; vertiefend zu Evidenzverstößen Hillgruber, in Maunz-Dürig, GG, 74. Lieferung, Mai 2015. Art. 97 Rdn. 83 ff.). Entschädigungsrelevant ist eine zeitzehrende Verfahrensgestaltung daher nur, wenn das Handeln oder Unterlassen des Gerichts nicht mehr von Art. 97 Abs. 1 GG gedeckt ist, es also offenkundig fehlsam oder offenkundig unvertretbar agiert.
Soweit das BSG im Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – über eine reine Vertretbarkeitsprüfung weit hinausgeht und die Beweisaufnahme des Ausgangsgerichts moniert (zutreffend krit. hierzu Stotz, jurisPR-SozR 10/2015 Anm. 1), erachtet der Senat dies aus vorgenannten Gründen als rechtlich nicht tragbar. Der Senat tritt stattdessen dem BGH bei, der im Urteil vom 12.02.2015 – III ZR 141/14 – ausgeführt hat: "Zutreffend hat das OLG es abgelehnt, im Entschädigungsprozess die Erforderlichkeit der angeordneten Beweisaufnahme zu überprüfen." Hiernach verbleibt es dabei, dass nur ein "offenkundig fehlsames" oder "nicht mehr verständliches Verhalten" des Ausgangsgerichts entschädigungsrelevant sein kann (vgl. auch LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2014 – L 8 SF 22/12 EK -).
(3) Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen als verantwortlicher Justizgewährungsträger und Haftungssubjekt ist zwar verpflichtet, die Justiz so zu organisieren und mit Personal und sächlichen Mitteln auszustatten, dass die Gerichte in der Lage sind, Rechtsschutz in einer den Vorgaben von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entsprechender Weise inhaltlich richtig und zeitnah zu gewähren. Versäumt das Land, entsprechende Ressourcen zur Verfügung zu stellen, haftet es nach § 198 Abs. 1 GVG für die dem jeweiligen Beteiligten entstandenen materiellen und/oder immateriellen Nachteile. Andererseits ist das Land nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft ist es gerichtsorganisatorisch mitunter unvermeidbar, Richtern oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R -; BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -). Hingegen vermag eine hohe Belastung des zuständigen Gerichts eine lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 – 1 BvR 331/10 -). Um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen, haben Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber vielmehr die dafür erforderlichen – personellen wie sächlichen – Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73 -; Verfassungsgericht des Landes (LVerfG) Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 – VfGBbg 30/09 – und Beschluss vom 13.04.2012 – VfGBbg 54/11 – zu Art. 52 Abs. 4 der Landesverfassung). Dies lässt sich mit dem LVerfG Brandenburg (Beschluss vom 20.03.2003 – 108/02 -) wie folgt konkretisieren:
"Und Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben zu akzeptieren, dass die Personalausstattung der Gerichte die Einlösung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren vor Gericht ermöglichen muss und dass es sich dabei um einen staatlichen Auftrag handelt, der manchen anderen staatlichen Aufgaben eben deshalb vorgeht, weil ein Grundrecht in Frage steht; Grundrechte ‚binden‘ auch die Regierung und die Gesetzgebung (s. Art. 5 Abs. 1 LV im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz) und stehen damit nicht oder nur bedingt unter dem ‚Vorbehalt des Möglichen‘."
Für das Land Nordrhein-Westfalen als verantwortlicher Justizgewährungsgarant dafür, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes in einer den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben ausgestattet sind, gilt nichts anderes. Dieser Verpflichtung ist das Land vorliegend nachgekommen.
dd) In Anwendung vorgenannter rechtliche Maßstäbe ergibt sich:
(1) Die entschädigungsrelevante Verfahrensdauer beginnt mit Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens (02.10.2012) und endet mit der Zustellung des Beschlusses des BSG vom 26.03.2015 – B 9 SB 15/15 -, hier hilfsweise mit Rückgabe der Streitakten an das LSG am 15.04.2015 (s. oben). Der materiell-rechtliche Bezugsrahmen (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) beläuft sich mithin auf rund drei Monate (2012), 12 Monate (2013), 12 Monate (2014) und rund drei 1/2 Monate (2015), gesamt daher auf rund 30 ½ Monate.
(2) Rechtlich erhebliche Säumnisintervalle hat der Kläger nicht dargelegt (zur Substantiierung des Klagevorbringens siehe OLG Köln, Urteil vom 21.03.2013 – 7 SchH 5/12 -). Sie liegen auch – offenkundig – nicht vor. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches "Vorziehen" einzelner Verfahren zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums nicht mehr verständlich ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor. Das BSG hat dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, so dass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitrügen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 05.05.2015 – B 10 ÜG 8/14 R -, 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R -, 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R -, 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R -).
Die methodische Herleitung des vom BSG konstruierten Orientierungsrahmens überzeugt weniger (ansatzweise krit. hierzu Loytved, jM 2015, 167, 169 und Stotz, jurisPR-SozR 10/2015 Anm. 1; deutliche Kritik äußert Steinbeiß-Winkelmann, SGb 2015, 405, 406 ff.) und beruht wohl auf einem zu engen Verständnis der den Sozialgerichten zugewiesenen Zuständigkeiten (hierzu der Katalog des § 51 SGG), wie der BFH zutreffend wie folgt anmerkt (Urteil vom 02.12. 2015 – X K 7/14 -): "Da Gegenstand der BSG-Verfahren vor allem die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, sind die Aussagen des BSG zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von insgesamt zwölf Monaten, die im Übrigen nicht zu einer Gesamtverfahrensdauer von lediglich zwölf Monaten führen, vor diesem Hintergrund zu sehen."
Ausgehend von dem je Instanz anzusetzenden Orientierungsrahmen von einem Jahr, würde eine Verfahrensdauer – wie hier – über drei Instanzen erst dann problematisch, wenn dieser Zeitraum erreicht oder überschritten wird. Bei einer Gesamtverfahrensdauer von ca. 30 ½ Monaten ist das ersichtlich nicht der Fall. Besondere Umstände, die dafür sprechen, diese Laufzeit als unangemessen zu werten, sind nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich (dazu nachfolgend).
Nimmt man hingegen mit dem BVerwG und dem BGH an, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zur Art. 6 Abs. 1 EMRK und des BVerfG zu Art. 19 Abs. GG und ausgehend vom durch die Gesetzesbegründung gestützten Wortlaut des § 198 Abs. 1 GVG keine "Orientierungsrahmen" gibt (s. oben), vielmehr im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt (hierzu BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13 -; Urteil vom 05.12.2013 – II ZR 73/13 -; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 27/12 D -; Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 D -), führt das zu keinem abweichenden Ergebnis. Verzögerungsrelevante Bearbeitungslücken sind den Streitakten nicht zu entnehmen. Auch die auf die Beweisanordnung vom 01.07.2013 am 30.09.2013 und 04.10.2013 erstellten und dem SG am 06.11.2013 zugeleiteten Sachverständigengutachten liegen sehr deutlich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.
ee) Bei der Gesamtabwägung ist im Übrigen zu berücksichtigen:
Der Streitstoff des Ausgangsverfahrens war infolge medizinischer Beweiserhebung einschließlich mehrerer Beiakten eher umfangreich. Andererseits beschränkte sich das Vorbringen der Beteiligten auf wenige Seiten mit substanziell unergiebigem Inhalt. Das Ausgangsverfahren wies rechtlich und tatsächlich eine tendenziell mittlere Schwierigkeit auf (Feststellung des GdB aufgrund medizinischer Beweiserhebung). Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger kann durch wirtschaftliche, ideelle oder sonst berechtigte Interessen geprägt werden. Vielfach lassen sich dem aus Antrag und Klagegrund bestimmten prozessualen Streitgegenstand hinreichende Anhaltspunkte für die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger entnehmen. Das Verfahren um Feststellung oder Höherbewertung eines GdB hat hingegen abstrakten Charakter. Infolge der Konzeption des SGB IX kann ein GdB gleichsam "auf Vorrat" festgestellt werden. Das dahinter liegende Interesse muss grundsätzlich weder im Statusfeststellungsverfahren (§ 2 SGB IX) noch im Gerichtsverfahren dargelegt werden (hierzu BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 9 SB 1/11 R -; Urteil vom 07.04.2011 – B 9 SB 3/10 R -). Vorliegend hat der Kläger hinsichtlich des Verfahrens S 2 SB 138/09 als behinderungsbedingt auszugleichende Nachteile "zusätzliche Urlaubstage, ADAC, Bafög, Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten usw." benannt. Aus verobjektivierter Sicht sind diese Momente von mittlerer Wertigkeit. Überdies stand kein eilbedürftiger, z.B. auf Existenzsicherung gerichteter Anspruch in Streit. Damit verbleibt es dabei, eine allenfalls mittelgradige Bedeutung annehmen zu können. Die Beweislast liegt beim Kläger. Seine Mitwirkung am Verfahren war im Übrigen wenig förderlich.
Davon ausgehend besteht kein Anhaltspunkt dafür, von der Zeitspanne von zwölf Monaten je Instanz abzuweichen oder infolge einer Wertung der Umstände des Einzelfalls, eine unangemessene Verfahrensdauer feststellen zu können.
ff) Eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG scheidet vor diesem Hintergrund aus.
Demnach konnte die Klage keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung; danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 27.06.2016
Zuletzt verändert am: 27.06.2016