Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1. Gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu ist nach § 73a SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
a) Der Antragsteller hat die vom Berichterstatter gestellten Fragen (hierzu Verfügung 29.06.2018) nur teilweise und im Übrigen nicht beantwortet (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in einem PKH-Antrag, welcher ein erstinstanzliches Verfahren betrifft, das Streitverhältnis substantiiert dargestellt werden muss. Hieraus muss erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; hierzu Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 23.01.2014 – X S 40/13 (PKH) – m.w.N.). Fehlt es hieran, ist der Antrag abzulehnen. Diese Anforderungen sind auf das Verhältnis des Prozesskostenhilfeantrags im Entschädigungsverfahren zum Ausgangsverfahren zu übertragen. Das bedeutet, der Antragsteller muss in laienhafter Form schildern, inwiefern das vom Entschädigungsanspruch betroffene Ausgangsverfahren unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gedauert hat. Solche Angaben sind auch einem nicht rechtskundig vertretenen Antragsteller regelmäßig möglich und zumutbar (BFH, Beschluss vom 23.01.2014 – X S 40/13 (PKH) -). Dem entspricht das Vorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise.
c) Schließlich hat der Antrag auch deswegen keinen Erfolg, weil die Hauptsache offenkundig keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Das Verfahren S 37 AS 2263/17 ER hat einschließlich des Beschwerdeverfahrens L 12 AS 1153/17 B ER nicht unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gedauert. Der Antrag (S 37 AS 2263/17 ER) ist am 03.05.2017 anhängig geworden. Das Verfahren endete mit Zustellung des Beschlusses vom 24.05.2017 am 30.05.2017. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 18.09.2017 – L 12 AS 1153/17 B ER – abgeschlossen (zugestellt am 20.09.2017).
Die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung (Schriftsatz vom 07.06.2017) verlängert das Verfahren schon deswegen nicht, weil es sich um einen nicht existenten Rechtsbehelf handelt, der nicht beschieden zu werden braucht (hierzu Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 178a Rn. 9 ff.).
Die Anhörungsrüge (Schriftsatz vom 07.06.2017) stellt jedenfalls vorliegend kein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar; sie ist in das Verfahren S 37 AS 2263/17 ER / L 12 AS 1153/17 B ER einbezogen. Die Zuteilung eines gesonderten Aktenzeichens (S 37 AS 2692/17 RG) ändert hieran nichts.
d) Letztlich scheitert das Begehren das Antragstellers daran, dass er es versäumt hat, eine Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) zu erheben. Die Verzögerungsrüge hat eine Doppelnatur. Sie ist materielle Anspruchsvoraussetzung (BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 27.06.2013 – B 10 ÜG 9/13 B -; LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 – L 3 SF 1135/12 EK -; LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2013 – L 8 SF 134/12 EK -), kombiniert mit Elementen einer Prozesshandlung (BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2014 – 21 F 1/13 -). Ohne wirksame Verzögerungsrüge entsteht der Entschädigungsanspruch nicht (Senat, Beschluss vom 25.11.2015 – L 11 SF 215/15 EK R -; Beschluss vom 17.12.2014 – L 11 SF 832/14 EK AS PKH -). Eine Verzögerungsrüge ist im Verfahren S 37 AS 2263/17 ER / L 12 AS 1153/17 B ER nicht aktenkundig (zu den inhaltlichen Voraussetzungen Senat, Urteil vom 17.02.2016 – L 11 SF 85/16 EK SB -).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.10.2018
Zuletzt verändert am: 12.10.2018